"In unserer Dienststelle werden 250 schwerbehinderte Menschen beschäftigt; bei der letzten Wahl sind vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt worden. Ich will wenigstens zwei zu bestimmten Aufgaben (z. B. Arbeitsschutz-Ausschuss) heranziehen. Die Personalleitung hält das nicht für erforderlich. Muss ich das nachweisen? Benötige ich dazu die Genehmigung der Dienststelle?"
Diese Frage wurde in einer SBV-Fortbildung aufgeworfen.
Bitte beachten Sie auch den Pfad "Probleme mit der Stellvertretung in der SBV", in dem auf die Möglichkeit der Heranziehung verwiesen wird.
Zitat von M. LiebschNeben der Möglichkeit einer Stellvertretung kann die Vertrauensperson die gewählten Stellvertreter/-innen in größeren Betrieben/Dienststellen gemäß § 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX zu bestimmten SBV-Aufgaben heranziehen.