Wie wird der Lebensunterhalt während der Stufenweisen Wiedereingliederung sichergestellt? In welchen Fällen könnten Lücken auftreten?
Dies ist eine Impulsfrage des Teams
Wie wird der Lebensunterhalt während der Stufenweisen Wiedereingliederung sichergestellt? In welchen Fällen könnten Lücken auftreten?
Dies ist eine Impulsfrage des Teams
Lücken können auftreten, wenn die betreffende Person aus dem Krankengeld rausfällt.
Unterstützung kann es geben:
1. durch Krankengeld,
2. wenn der AG den fehlenden Betrag zum Krankengeld im Vergleich zum Verdienst aufstockt,
3. fällt das Krankengeld weg, dann Arbeitslosengeld 1, selbst wenn man noch als angestellt geführt wird.
Neben Krankengeld kommen auch andere Leistungen zum Lebensunterhalt in Betracht. Dies ergibt sich aus §§ 64 Abs. 1 Nr. 1, 65 Abs. 1 SGB IX. Dort sind die Leistungen zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geregelt:
- Krankengeld durch die GKV gem. §§ 44-46 SGB V oder
- Verletztengeld durch die Gesetzliche Unfallversicherung gem. §§ 45 ff. SGB VII oder
- Übergangsgeld durch die Gesetzliche Rentenversicherung gem. §§ 20, 21 SGB VI oder
- Versorgungskrankengeld im Versorgungsfall (BVG).
Läuft die Höchstdauer für den Bezug der Unterhaltsleistung ab, bevor die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht ist, dann greift der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (allerdings nicht mehr als Reha-Leistung), sondern wie oben von s.schmidinger-dargie aufgeführt.
Lange Zeit war umstritten, ob bei einer StW, die sich an eine medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung anschloss, die GRV (mit Übergangsgeld) oder die GKV (mit Verletztengeld) zuständig ist. Das BSG hat in verschiedenen Entscheidungen zu § 71 SGB IX (Nahtlosigkeit) klargestellt, dass auch bei einer gewissen Übergangsdauer zwischen Ende der medizinischen Rehabilitation (meist Rehaklinik-Entlassung) und Aufnahme der StW im Betrieb dennoch eine einheitliche Reha vorliegt und die GRV auch für die Unterhaltssicherung während der StW zuständig bleibt. Später wurde um die Länge der Zeitspanne im Sinne der "Nahtlosigkeit" gestritten; seit 2011 liegt eine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden von GKV-DRV über die Zuständigkeitsabgrenzung bei StW vor. Danach gilt der Grundsatz: Feststellung bis zum Ende der Reha-Maßnahme durch Reha-Klinik und Einleitung innerhalb von 4 Wochen, dann DRV, ansonsten GKV) - Download unter: https://www.vdek.com/vertragsp…Vereinbarung_komplett.pdf
Im Rahmen eines Rechtsstreites über die Auslegung dieser Vereinbarung wäre ein Gericht mangels Verbindlichkeit allerdings an diese Vereinbarung nicht gebunden.
Eine schöne Entscheidung will ich noch zitieren:
Bayerisches LSG, 25.4.2018, L 13 R 64/15, juris
Leitsatz
I. Eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 28 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (ab 1.1.2018 § 44 SGB IX nF) kommt zu Lasten der Rentenversicherung nicht nur in Frage, falls die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) heranreicht. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF (seit 01.01.2018 § 71 Abs. 5 SGB IX) auslöst.(Rn.25)
II. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig - nach durchgeführter Wiedereingliederung - nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen.(Rn.25)