Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen für eine Ablehnung einer stufenweise Wiedereingliederung durch die Krankenkasse mit der Begründung, dass ja ein Antrag auf (Teil-) Erwerbsminderungsrente gestellt wurde und eine stufenweise Wiedereingliederung der Entscheidung der DRV vorgreifen würde?
Rechtsgrundlage: Ablehnung Wiedereingliederung bei Antrag auf Erwerbsminderungsrente
-
-
Also aus dem Bauch heraus halte ich das für rechtswidrig. Die Krankenkasse ist auf jeden Fall verpflichtet, das Bemühen nach Kräften zu unterstützen, seine Erwerbsfähigkeit zu behalten oder wiederherzustellen. Wegen einer möglicherweise erst in Monaten oder längerer Frist anstehenden Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit kann eine solche Eingliederungsleistung meines Erachtens nicht verwehrt werden. Es könnte ja beispielsweise auch eine teilweise Erwerbsminderung dabei herauskommen, für die dann zu bewältigende Situation am Arbeitsplatz wäre ja eine Wiedereingliederung durchaus ein geeignetes Mittel. Solch eine Fall-Konstellation habe ich relativ häufig. Dazu gehört ja auch ein Antrag auf Erwerbsminderung. Dass deswegen eine Krankenkasse die Wiedereingliederung abgebrochen oder verwehrt hat, habe ich aber noch nicht erlebt.
-
Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen für eine Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch Krankenkasse mit der Begründung, dass ja ein Antrag auf (Teil-) Erwerbsminderungsrente gestellt wurde und eine stufenweise Wiedereingliederung der DRV-Entscheidung vorgreifen würde?
Natürlich kann bzw. wird das DRV-Entscheidung teils vorgreifen. Liegt nun mal in der Natur der Sache! Das ist aber m.E. in aller Regel kein (zwingender) Grund, und keine Rechtfertigung dafür, dass die KK einfach erstmal untätig bleibt und die StW faktisch „aussitzt“ bzw. „abtaucht“ wochenlang oder länger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Da ist beschleunigt zu bearbeiten. Einen solchen „automatischen“ Ausschluss dieser medizinischen Reha gibts jedenfalls nicht zur Erprobung der Belastbarkeit bzw. Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit.
Können Sie bitte deren genaue Begründung im Wortlaut zitieren bzw. Ablehnungsbescheid evtl. anonymisiert hochladen - um so gezielter darauf eingehen zu können - mit Rechtsprechung bzw. Literatur. Was genau steht in dem ärztlichen Eingliederungsplan (Dauer? Phasen? WoSt?), auf dem es gemäß BAG als „Maß aller Dinge“ grds. ankommt: So schon Orientierungssätze zu BAG, 13.03.2006 – 9 AZR 229/05 – vom Neunten Senat mit „Prognose darüber, ob und ab wann mit Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist“. Wenn sich KK über einen „ordnungsgemäßen“ ärztlich. Eingliederungsplan nach BAG-Maßstab einfach mal so hinwegsetzt, erscheint das höchst fragwürdig und weit übers Ziel hinausgeschossen, sofern dieser Stufenplan und Rentenantrag nicht widersprüchlich. Was in den „Stufenplan“ zur StW gehört, das ist auch nachzulesen bei der Stiftung Warentest 2019, verfasst von Daniela Kirstein, Referentin für Leistungsprozesse beim AOK-Bundesverband. Dort (sowie im Gesetz) findet sich nichts, dass weitere Voraussetzung sei, dass kein Antrag auf „Teilerwerbsminderungsrente“ gestellt wurde, solange dieser noch nicht verbeschieden ist.
Orientierungssätze
1. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
2. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
3. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nebem der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit der Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm seine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb iSv. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.Grundsatzurteil
Das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, mit Stand: Juli 2019 (VIII. Abschnitt 5 Nr. 2.2 Arbeitsunfähigkeit), wonach eine Stufenweise Wiedereingliederung die Aufnahme einer „vollschichtigen“ Tätigkeit verlange, erscheint fragwürdig beziehungsweise zumindest mißverständlich (vgl. grundlegend LSG Bayern 25.04.2018, L 13 R 64/15, Rn. 28/44, das die Rentenversicherung zur Zahlung des „Übergangsgeldes“ verurteilte sowie die Revision zugelassen hat). Das LSG erachtete eine solche „Verwaltungspraxis“ der DRV wohl auch für verfassungswidrig! Unverständlich, warum keine Klarstellung bzw. Präzisierung in diesem neuen DRV-Rdschr. 2019 erfolgte in Kenntnis der klaren Ansage des LSG 2018 zur UN-BRK und zu Art. 3 Grundgesetz. Ob Revision beim BSG oder rechtskräftig, ist leider nicht bekannt.DRV-Rdschr. 2019 zum Übergangsgeld bei StW
VIII. Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld
Abschnitt 5: Übergangsgeld bei StW (§ 71 Abs. 5 SGB IX)
2. Voraussetzungen
2.2 Arbeitsunfähigkeit„Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX setzt voraus, dass der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht in dem arbeitsvertraglich festgelegten, sondern nur in einem geringeren zeitlichen oder inhaltlichen Umfang verrichten kann, wobei die einzelnen Intervalle der stufenweisen Wiedereingliederung bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden beginnen können und beim Erreichen einer vollschichtigen Tätigkeit enden. Da ein nur teilweise arbeitsfähiger Arbeitnehmer arbeitsrechtlich als arbeitsunfähig gilt, ist das Vorliegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen. Ausnahmsweise kann aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen eine stufenweise Wiedereingliederung auch tageweise durchgeführt werden, wenn dies der Stufenplan vorsieht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann durchgehend für den Zeitraum des Stufenplanes.
Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht nur bei der Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern auch weiterhin ununterbrochen bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung vorliegen. Daher ist vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht möglich. Der Versicherte hat den Nachweis des weiteren Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt. Auf der Abschlussbescheinigung über das Ende der stufenweisen Wiedereingliederung muss die Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr vom behandelnden Arzt bescheinigt werden.“ -
Auch nach meiner Einschätzung hängt die konkrete Beantwortung von der konkreten Fallgestaltung ab, die aus der von Felicitas gestellten Frage allein noch nicht deutlich wird.
Wenn der Rehabilitand/die Rehabilitandin neben einem laufenden Verfahren auf Feststellung der (Teil-)Erwerbsminderung gleichzeitig eine StW beantragt hat, dann sehe ich es wie Wolfgang, dass die Krankenkasse dies nicht einfach ablehnen kann. Mit dem BTHG ist der Vorrang der Sicherung der Erwerbsfähigkeit noch deutlicher als bisher ins SGB IX geschrieben worden, vgl. § 11 SGB IX. Die KK muss, wenn sie für die medizinische Reha zuständig ist, alles unternehmen, damit die Erwerbsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Verweigert die KK dies wegen der beantragten Erwerbsminderungsrente, riskiert sie die Diskriminierung wegen einer Behinderung.
Ob im laufenden Verfahren um die Anerkennung einer Erwerbsminderung eine StW wirklich ratsam ist, scheint mir eine andere Frage. Denn möglicherweise ist vor dem Hintergrund der vollen Erwerbsminderung wegen der sogenannten "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" (dazu Horstmann in Stichwortkommentar Deinert/Welti, 2. A., § 54, Rn.8) eine StW eher nachteilig für diese Annahme.Letztlich zeigt die von Felicitas aufgeworfene Frage, dass in der sozial- und arbeitsrechtlichen Praxis das Verhältnis zwischen Erwerbsminderung und behinderungsgerechter Beschäftigung noch zu wenig in Richtung inklusiver Arbeitsmarkt gedacht wird. Exemplarisch im negativen Sinne lassen sich hier die tarifvertraglichen Regelungen anführen, die bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen (vgl. § 33 Abs. 2-4 TVöD). Hier steht natürlich die Frage, ob nicht eben diese Ausschlusssystematik nicht nur mit dem Verbot der behinderungsbedingten Diskriminierung, sondern auch mit dem Leitbild eines inklusiven Arbeitsmarktes unvereinbar ist. Nach wie vor aktuelle Reformvorschläge finden sich im Gutachten von Welti/Groskreutz, Soziales Recht zum Ausgleich von Erwerbsminderung, Download unter https://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_295.pdf