Ich habe in den letzten Woche mitbekommen (besonders aus Niedersachsen), dass trotz der Schließung der WfbMs und der damit einhergehenden Notwendigkeit, dass die dort (unentlohnt) arbeitenden Personen nun zu Hause bleiben; bei Personen, die in WGs des ‚vollstationären Wohnens‘ leben, die sogenannte 42-Tage-Regelung (Abwesenheitsreglungen § 16 FFV LRV) nicht ausgesetzt wird.
Aktuell ist es nämlich so, dass - durch die Aufrechterhaltung dieser sowieso grunsätzlich problematischen Regelung - Menschen, die in vollstationären WGs leben durch eine Entscheidung, die Zeit der Corona-Pandemie vielleicht lieber bei ihren Freund/innen, Familien oder oder wo auch immer verbringen zu wollen, der eigene WG-Platz gefährdet wird und/oder die Personen Gefahr laufen sich hohen Kosten ausgesetzt zu sehen (und das bei sowieso keiner Entlohnung ihrer Arbeit). Schließlich ist es ja momentan unklar, ab wann die WfbMs wieder öffnen und der Alltag wieder eingekehrt, sodass mit einer Entscheidung, die akute Pandemiezeit NICHT in vollstationären WGs zu verbringen, die Personen potentiell sehr schnell „über“ die 42 Tage außerhalb der Regelung kommen. Diese Aufrechterhaltung führt dazu, dass einige Menschen keinerlei Wahl haben, wo sie diese Zeit verbringen wollen, ohne dass die eigenen Wohnbedingungen bedroht sind.
In Niedersachsen wurde schon Kontakt mit Personen aus dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung aufgenommen . Da kamen eher desinteressierte Antworten. Außerdem wurde auch schon mit der Landesbeauftragten von NDS für Menschen mit Behinderungen aufgenommen, sowie auch zum Bundesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen - allerdings gab es da bisher noch keine weitere Antwort. Die Kontaktaufnahme ging bisher nur von Einzelpersonen aus. Erste Einschätzungen aus juristisch-menschenrechtlicher Perspektive kommen (wenig überraschend) zu dem Schluss, dass das eigentlich nicht geht.
Außerdem gibt es auch mit dem aktuellen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 26.03.2020 (Drucksache 148/20) nach Artikel 10 § 2 und § 3 (und Begründung S. 35/36) für die Leistungserbringer keine Grundlage für eine Kündigung oder auch Zwang der Nutzer*innen zur Eigenfinanzierung, weil die Leistungerbringer sich refinanzieren können bzw. der Leistungsträger das Entgelt wegen des Sicherstellungsauftrags von vornherein nicht kürzen darf.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918107.pdf
In Niedersachsen gibt es mittlerweile Gespräche mit den Landesregierung und der LAG FW (Landesarbeitsgemeinschaft FreieWohlfahrt) und der LACB (Landesarbeitsgemeinschaft der Angehörigenvertretungen in Caritaseinrichtungen der Behindertenhilfe in Niedersachsen) bezüglich der Aufhebung der Regelung, aber bisher noch kein Ergebnis.
Ich freue mich über Ideen, Kommentare, Einschätzungen oder weitere Infos zu diesem Thema bzw. welche Schritte vielleicht noch gegangen werden können.