Beteiligungsrechte

  • Hallo Allerseits,
    als SBV in einer öffentlichen Verwaltung in Nds. ringe ich grade mit mangelnder Beteiligung. Nachvollziehen kann ich, dass manche Entscheidungen zur Zeit schnell und ohne Abstimmungsmöglichkeiten getroffen werden müssen. Allerdings wird ohne Beteiligung PR SBVen Software eingeführt und Leute werden versetzt etc. Manche Probleme von Betroffenen Schwerbehinderten werden aber auch unbürokratisch ganz toll gelöst.
    Ich tue mich grade schwer Beteiligung einzufordern weil der Personalrat grade vieles laufen lässt. Auf der anderen Seite habe ich Probleme damit Vorstellungsgespräche mit Schwerbehinderten Menschen per Videochat (ohne Beteiligung eingeführt)durchzuführen ohne sicher gehen zu können, dass alles geprüft ist (Datenschutz) und die notwendigen technischen Voraussetzungen da sind.


    Ich bräuchte mal eure Einschätzung in wie weit Vorstellungsgespräche mit schwerbehinderten Menschen so überhaupt sinnvoll durchgeführt werden können (Gesundheitsdatenschutz) aber auch wie die Rechtslage wäre wenn der z.B. gehörlose Mensch so eine Videokonferenz nicht durchführen kann oder bei anderen die technischen Möglichkeiten nicht bestehen.

  • Wenn ich Sie recht verstehe, stellen Sie Fragen zu:


    • Zur Weiterführung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung in Corona Zeiten
    • Vorstellungsgespräche
    • Beteiligung von gehörlosen Menschen an Videokonferenzen


    Zu 1. Zur Weiterführung der Beteiligungsrechte der SBV in Corona Zeiten


    § 178 Abs. 2 SGB IX verpflichtet die Arbeitgeber, Sie als Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Men­schen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend zu informieren und anzuhören. Diese wichtige Regelung wird durch Corona nicht ausgesetzt, sie gilt uneingeschränkt weiter. Die Form der Information ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Sie kann also im persönlichen Gespräch, telefonisch, per mail oder sonst irgendwie schriftlich erfolgen. Mein Arbeitgeber hat mich letzte Woche als Schwerbehindertenvertretung z.B. wegen einer anstehenden Personalangelegenheit angerufen. Ich habe im Telefonat meine Stellungnahme abgegeben und einen bestimmte Art der Durchführung vorgeschlagen.


    Ich hätte mich natürlich auch per mail mich rückäußern können. Aber das Beispiel zeigt, so ganz viel ändert Corona nicht. In jedem einzelnen Fall muss der Arbeitgeber seine aus § 178 Abs. 2 SGB IX begründete Informations- und Anhörungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung genüge tun. Im Falle, dass dies von Seiten des Arbeitgebers nicht geschieht


    Die Beteiligungsrechte an den Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates sind seit 23.3. März vielerorts durch die „Ministererklärung“ von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gestützt worden. Getragen wird diese Ministererklärung offensichtlich von seiner festen Überzeugung, dass Arbeitgeber auch in der aktuellen Krisenzeit und bei den veränderten Geschäftsprozessen in vielen Unternehmen die Betriebsräte nicht von Mitbestimmungs- und Anhörungsrechten ausschließen dürfen. So sagt Minister Heil: „Eine solche Ausnahmesituation kann […] keine Ausrede sein, um die Betriebsräte zu übergehen und ihre Rechte faktisch außer Kraft zu setzen. Ich appelliere daher an die Arbeitgeber und die Betriebsrätinnen und Betriebs­räte: Das Finden von schnellen und pragmatischen Lösungen hat derzeit die höchste Priorität, bitte beherzigen Sie dies bei all Ihrem Handeln.“


    Am 9. April erging nun eine Presserklärung der Bundesregierung mit dem Titel: Bundesregierung will betriebliche Mitbestimmung mit Audio- und Videokonferenzen sicherstellen. Dort heißt es: Die Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen die grundsätzliche Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Personal- und Betriebsräten vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Mit einem Maßnahmen Mix will die Bundesregierung die Mitbestimmung der Beschäftigten auch in der jetzigen Situation sicherstellen.


    Konkret sieht die Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes vor. Sie setzt somit die Ministererklärung von Hubertus Heil rechtlich um.


    Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.


    Damit werden viele Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren für die Geltungsbereiche des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch per Video- oder Telefonkonferenz möglich und gesetzlich ausdrücklich zulässig. Damit wird eine Richtung für gesundheitlich ungefährliche Kommunikation bei Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren für Betriebs- und Personalräte ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Die Geltungsbereiche der Landespersonalvertretungsgesetze sind damit noch nicht ausdrücklich in diesem Sinne geregelt. Man wird sehen, ob und wann die Länder sich zur Anpassung ihrer Gesetze an die neue Lage durchringen.


    Eine Regelung für Schwerbehindertenvertretungen ist damit auch noch nicht im SGB IX eingeführt. Das wäre wünschenswert, im strengen Sinne sogar rechtlich notwendig. Übergangsweise wäre aber nach meiner Auffassung – quasi im Vorgriff auf Regelungen die absehbar kommen müssen – schon mal auch in der Schwerbehindertenvertretung die umfassende Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen.


    Also: Ihre Beteiligung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist auch in der aktuellen Situation zwingend. Sollte Sie nicht erfolgen gilt Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung eine Entscheidung des Arbeitgebers für 7 Tage auszusetzen. In dieser Frist ist Ihre Anhörung nachzuholen. Falls der Arbeitgeber sich weigert die Entscheidung auszusetzen, so kann die Schwerbehindertenvertretung vor dem Arbeitsgericht(§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) im Beschlussverfahren und ggf. mit einer einstweiligen Verfügung die Aussetzung erzwingen. Auch für den öffentlichen Dienst ist hier das Arbeitsgericht zuständig. Die einstweilige Verfügung kann auch mit einem Ordnungsgeld versehen sein. (§ 85 Abs. 1 ArbGG iVm § 890 Abs. 1 ZPO)


    2. Vorstellungsgespräche


    Vorstellungsgespräche dürften im Moment durchaus seltener als üblich sein. Sie können natürlich auch virtuell durchgeführt werden. Dabei würde ich Telefonkonferenzen als wenig geeignet ansehen, weil der Bewerber ja nur sehr schlechte Chancen hat, die Überblich über die Runde mit Fremden zu halten. Als Videokonferenz kann ich mir das allerdings schon vorstellen. Die Fragen sind vor allem auch technischer Art. Z.B. welche Vorauswahl trifft der Betrieb, wenn der Bewerber seine eigene Videokonferenzteilnahme selbst organisieren muss.


    Es gelten also bei Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen alle Ihre Rechte auf Beteiligung nach § 164 Abs. 1 SGB IX.


    3.Beteiligung von gehörlosen Menschen an Videokonferenzen


    Gehörlose Bewerber können nach meiner Auffassung und meiner eigenen Erfahrung durchaus an Videokonferenzen teilnehmen – zusammen mit ihrem Gebärdensprachdolmetscher. Die Videokonferenzschaltung ist etwas komplizierter, aber es geht. In meiner Firma wird das für eine gehörlose Kollegin bei Teambesprechungen regelmäßig angewendet. Falls Sie dazu nähere Fragen haben, tragen Sie diese ruhig noch mal an mich heran. Ich denke mit Zustimmung des gehörlosen Bewerbers sind Bewerbungsgespräche auch per Videokonferenz möglich.


    Dr. Hans-Günther Ritz


    Dr.ritz1@gmx.de

  • Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden ... Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

    Die Bundesregierung scheint demnach wohl von längeren Covid-19-Infektionsrisiken bei Personalräten (13 Monate) auszugehen als bei Betriebsräten (10 Monate). Warum denn das? Kennt jemand dafür die Begründung, warum in den „Amtsstuben“ längere Gefährdung als in Betrieben? Oder haben sich hier etwa Seehofer und Heil bei der Dauer nicht abgestimmt? Wurde denn Bundes-Netzwerk-SBV bzw. AGSV-Bund an den Gesetzgebungsverfahren bisher nicht beteiligt?

  • Hallo und vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
    Leider gelten für uns die Videokonferenzlösungen für Personalräte noch nicht aber wir haben jetzt eine Vereinbarung mit der Verwaltung dass nur noch alle 2 Wochen Sitzungen stattfinden im großen Saal.
    Aber wo sollten Videokonferenzen auch stattfinden. Am Dienst PC gibt es weder Kamera noch Mikrofon... die Gartenarbeiter haben keinen PC Zugang. Mit nem Diensttelefon? Gleiches gilt für Vorstellungsgespräche.


    Vielen Dank an Dr. Ritz für das Angebot der Kontaktaufnahme. Ich würde gern darauf zurückkommen wenn es notwendig wird.


    Ich wünsche ein sonniges Osterfest

  • Die geplante Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes hat den Wortlaut:


    㤠129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie


    (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.


    (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.


    (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
    (4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“


    Die Schwerbehindertenvertretungen sind in der überfälligen Änderung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie haben jedoch nach §§ 32, 52, 59a BetrVG ein Teinahmerecht an den Sitzungen, auch wenn diese mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es ist zu hoffen, dass dieser Anspruch zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt wird. Für die Arbeitgeber bedeutet diese Änderung, dass sie Technik für die audio-visuelle Zuschaltung der SBV zu den Sitzungen des Betriebsrats und Wirtschaftsauschusses zur Verfügung stellen müssen.

  • Die Bundesregierung will auch die Arbeits- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen in Zeiten sicherstellen, in denen Präsenzsitzungen unter physischer Anwesenheit der Personalratsmitglieder vor Ort aus Gründen des lnfektionsschutzes bis auf Weiteres nicht stattfinden können. Befristet bis zum 31.03.2021 werden Beschlussfassungen mittels Telefon- und Videokonferenzen ermöglicht.


    Die Änderungen betreffen § 37, § 43 und §113 BPersVG.


    1. Dem § 37 BPersVG wird folgender Absatz 3 angefügt:


    (3) „Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn


    1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,


    2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und


    3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.


    Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.“


    2. § 43 BPersVG wird wie folgt geändert:


    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


    „(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn


    1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,


    2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und


    3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.


    Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“


    3. § 113 BPersVG wird wie folgt gefasst:


    㤠113


    Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.“


    Diese Änderungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.
    Es fällt auf, das die anstehenden Änderungen des BPersVG nicht nur im Hinblick auf die längere Geltungsdauer sich von denen im BetrVG unterscheiden. Noch bedauerlicher ist, dass die Schwerbehindertenvertretungen vollkommen "vergessen" wurden. Obwohl in § 40 BPersVG die SBV ein Recht auf beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Personalrats hat, soll nach § 37 BPersVG Absatz 3 das Recht auf zuschaltung nur den Personalratsmitgliedern eingeräumt werden: „Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen". Liegt da ein Redaktionsversehen vor? Und was ist mit der Sprechstunde der SBV? Nach § 43 Absatz 2 BPersVG ist die "Sprechstunde mittels Videokonferenz" nur für den Personalrat zugelassen. Noch ein Versehen?

  • Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ALLEN Sitzungen des Betriebsrats/Personalrats ist bundesrechtlich durch § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gesichert, unabhängig davon, in welcher Form diese Sitzungen abgehalten werden. Daher sind von dieser Bestimmung auch Sitzungen, die als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden, erfasst. Die Wiederholungen des Anspruchs der SBV auf Teilnahme an BR/PR-Sitzungen im Betriebsverfassungsgesetz und jeweiligen Personalvertretungsrecht sind ohnehin fakultativ, denn das Recht der SBV ist in Teil 3 SGB IX geregelt.

  • Die Bundesregierung scheint demnach wohl von längeren Covid-19-Infektionsrisiken bei Personalräten (13 Monate) auszugehen als bei Betriebsräten (10 Monate). Warum denn das? Kennt jemand dafür die Begründung, warum in den „Amtsstuben“ längere Gefährdung als in Betrieben? Oder haben sich hier etwa Seehofer und Heil bei der Dauer nicht abgestimmt? Wurde denn Bundes-Netzwerk-SBV bzw. AGSV-Bund an den Gesetzgebungsverfahren bisher nicht beteiligt?

    Eine Beteiligung von Verbänden der Schwerbehindertenvertretungen hat bislang nicht stattgefunden. Diese könnten jedoch online im nochlaufenden Gesetzgebungsverfahren von den zuständigen Ausschüssen angehört werden. Die im Vergleich zur Übergangsregelung im BetrVG längere Geltungsdauer der Regelung im BPersVG hat einen guten Grund. Um der durch das Coronavirus bedingten Ausnahmesituation für die Personalratswahlen des Jahres 2020 Rechnung zu tragen, wird die Höchstdauer der vorübergehenden Weiterführung der Geschäfte durch den im Amt befindlichen Personalrat bis zum 31. März 2021 verlängert. Daran wird für die zulassung der Video- und Telefonkonferenz angeknüft.

  • Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ALLEN Sitzungen des Betriebsrats/Personalrats ist bundesrechtlich durch § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gesichert, unabhängig davon, in welcher Form diese Sitzungen abgehalten werden. Daher sind von dieser Bestimmung auch Sitzungen, die als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden, erfasst. Die Wiederholungen des Anspruchs der SBV auf Teilnahme an BR/PR-Sitzungen im Betriebsverfassungsgesetz und jeweiligen Personalvertretungsrecht sind ohnehin fakultativ, denn das Recht der SBV ist in Teil 3 SGB IX geregelt.

    Richtig ist, dass der SBV in §178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX das Beratungs- und Teilnahmerecht der SBV an Sitzungen des Personalrats eingeräumt wird. Ob damit auch das Recht verbunden ist, wie in 37 Absatz 3 BPersVG Entwurf vorgesehen ist („Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn...), sich mittels audio-visueller Technik zuzuschalten, ist eine Frage der Auslegung. Um lange Auslegungsstreitigkeiten, die erst nach der Coronakrise von den Gerichten entschieden werden können, zu vermeiden, ist es geboten, zumindest in der Begründung des Entwurfs oder in einem Beschluss des zuständigen Fachausschusses, besser aber noch im Gesetzestext, diese Rechtlage klarzustellen. Nicht jede Dienststellenleitung dürfte ohne Klarstellung die Rechtslage so beurteilen; denn mit dem Recht der audio-visuellen Zuschaltung sind auch Kosten verbunden. Nicht jede SBV verfügt über die dafür nötige technische Ausstattung.
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  • Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ALLEN Sitzungen des Betriebsrats/Personalrats ist bundesrechtlich durch § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gesichert, unabhängig davon, in welcher Form diese Sitzungen abgehalten werden. Daher sind von dieser Bestimmung auch Sitzungen, die als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden, erfasst. Die Wiederholungen des Anspruchs der SBV auf Teilnahme an BR/PR-Sitzungen im Betriebsverfassungsgesetz und jeweiligen Personalvertretungsrecht sind ohnehin fakultativ, denn das Recht der SBV ist in Teil 3 SGB IX geregelt.

    Und so läuft es zum Teil in der Praxis: Verstoß nach §178 SGB IX


    Ich bediene mich einem Rechtsbeistand, der Arbeitgeber setzt nach sieben Tagen um. Da nützt es im Moment wenig das es fakultativ geregelt ist. Auch Beschlüsse zum Thema in BR-Sitzungen können nur sieben Tage ausgesetzt werden und dann wird umgesetzt. Spätestens hier wäre es dann wünschenswert, das sich ein Arbeitgeber die Zustimmung zumindest in einer Einigungsstelle herleiten muss.