Betreuung trotz Corona

  • Hallo,


    ich arbeite in der ambulanten Einzelfallhilfe mit psychiatrischen Klienten. Die Klienten sind aktuell wegen geschlossener Werkstätten, Tagesstätten und andere sozialen Einrichtungen sehr aufgeschmissen. Teilweise gerät die Tagesstruktur völlig aus den Fugen und durch die Langeweile sitzen viele zu Hause und starren buchstäblich die Wände an.


    Wir haben daher immer Wert darauf gelegt, dass wir unsere ambulante, aufsuchende Versorgung aufrecht erhalten so lange und so sicher wie es geht. Wir haben genügend Schutzausrüstung und Fragen vor jedem Kontakt, ob der Klient Krankheitssymptome hat. Die Klienten sind sehr froh darüber, dass durch unsere Kontakte noch etwas Struktur bleibt und es eine Möglichkeit des direkten Austausches gibt. Versuche digital zu kommunizieren sind bei psychiatrischen Klienten nicht immer praktisch und viele verfügen auch über keinen PC oder Smartphone.


    Nun sind wir aktuell damit konfrontiert, dass unser Kostenträger aufgrund der Corona-Situation die Betreuungsschlüssel absenken will, ohne Klientenbeteiligung, ohne Hilfeplanung etc. Damit geht für die Klienten, gerade in der beschriebene Situation, die noch vorhandene Stabilität im Alltag verloren.


    Wir sind noch dabei uns dagegen im Sinne des Klienten zu wehren. Grundsätzlich möchte ich aber auch hier einmal Fragen, wie andere dazu stehen und wie das woanders gehandhabt wird. Kann der Kostenträger solche Maßnahmen einfach ergreifen und die Stunden zusammenstreichen?


    Vielen Dank

  • Sehr geehrter Herr Ingo S.,


    grundsätzlich gilt auch hier: Leistungseinschränkungen pauschal mit der Corona-Epidemie zu begründen geht so nicht. Der Teilhabeanspruch und das individuelle Bedarfdeckungsprinzip gilt nach wie vor. In jedem Einzelfall muss die Abdeckung des Betreuungsschlüssel individuell begründet werden. Ggf. kann um sozialrechtlichen Eilrechtsschutz ersucht werden.


    Bei weiteren Fragen bitte gerne hier melden


    Grüße


    DR. Theben

  • Ich beschränke mich bei der heutige Antwort auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe) und Leistungserbringer (Einzelfallhelfer bzw. Betreuungsdienst). Dies ist nach dem neuen Recht seit dem 1.1.2018 ausdrücklich als Vertragsrecht ausgestaltet. Es müsste auch in diesem Fall eine Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX vorliegen, in der die Betreuung und natürlich auch die Stunden festgelegt sind. Eine Änderung kann auch bei unvorhergesehenen Situationen (Corona) nicht einseitig verfügt werden, sondern nach § 127 Abs. 3 SGB IX nur durch Neuverhandlung erfolgen. Solange es keine neue Vereinbarung gibt, gilt die bisherige Leistungsvereinbarung. Parallel dazu müsste der Träger gegenüber dem Leistungsberechtigten eine förmliche Aufhebung des Verwaltungsakts - wohl nach § 48 SGB X - in einem förmlichen Verfahren betreiben. Auch hier kann eine einseitige Absenkung nicht erfolgen - unabhängig davon, dass die Betroffenen in der jetzigen Situation nicht weniger, sondern mehr Hilfe benötigen.
    Aus unserer Sicht ist dies ein wichtiges Problem; wir sind daran interessiert, von anderen FMA-Teilnehmern zu erfahren, wie Träger und Leistungserbringer auf die Corona-Situation reagieren.

  • Ich möchte an dieser Stelle auch noch auf ein Online Angebot des Vereins "Kellerkinder e.V." aufmerksam machen. Der Kellerkinder e.V. ist ein Verein von und für Menschen mit Seelischen Hindernissen. Sie treffen sich jeden Mittwoch aktuell Online zum Nachtcafe ab 18Uhr. Vielleicht ist dies für die ein oder andere Person in der Einzelfallhilfe auch noch eine weitere Möglichkeit soziale Kontakte zu haben.