§ 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
Im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.Wie der Arbeitgeber den Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, folgt aus einer von ihm vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. An dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach §178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV zu beteiligen. Sind unter den beschäftigten schwerbehinderten Personen vorerkrankte und immunschwachen Personen, die zu der vom Robert Koch-Institut definierten Risikogruppe gehören, bedeutet dies, dass aufgrund des erhöhten Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs entsprechend den Empfehlungen des BMAS und der Gesetzlichen Unfallversicherung vom 16.4.2020 zum einheitlichen Arbeitsschutzstandard bei COVID 19 der Kontakt mit anderen Personen auf das Notwendigste beschränkt werden soll. Demnach sind vorerkrankte und immunschwache schwerbehinderte Beschäftigte vorrangig auf Einzelarbeitsplätzen, in Telearbeit zu beschäftigen oder sie erhalten Gelegenheit, mobil von zu Hause aus zu arbeiten.