Bedeutung der Arbeitsstättenverordnung

  • § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten


    (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
    Im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.Wie der Arbeitgeber den Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, folgt aus einer von ihm vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. An dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach §178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV zu beteiligen. Sind unter den beschäftigten schwerbehinderten Personen vorerkrankte und immunschwachen Personen, die zu der vom Robert Koch-Institut definierten Risikogruppe gehören, bedeutet dies, dass aufgrund des erhöhten Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs entsprechend den Empfehlungen des BMAS und der Gesetzlichen Unfallversicherung vom 16.4.2020 zum einheitlichen Arbeitsschutzstandard bei COVID 19 der Kontakt mit anderen Personen auf das Notwendigste beschränkt werden soll. Demnach sind vorerkrankte und immunschwache schwerbehinderte Beschäftigte vorrangig auf Einzelarbeitsplätzen, in Telearbeit zu beschäftigen oder sie erhalten Gelegenheit, mobil von zu Hause aus zu arbeiten.

  • Im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.


    Hallo,
    wer überwacht denn eigentlich den Arbeitgeber.
    Es gibt Arbeitgeber die sich nicht für die Behinderung der Mitarbeiter interessieren und dieses unter dem Deckmantel des Datenschutzes verbergen. :(
    Als Schwerbehindertenvertreter, mit schlechten Erfahrungen, erwarte ich in der Corona-Krise auch keine besondere Behandlung von unseren behinderten Mitarbeiter. ?(

  • Demnach sind vorerkrankte und immunschwache schwerbehinderte Beschäftigte vorrangig auf Einzelarbeitsplätzen, in Telearbeit zu beschäftigen oder sie erhalten Gelegenheit, mobil von zu Hause aus zu arbeiten.

    Guten Tag zusammen,


    angenommen ein Angestellter (zusätzlich auch schwerbehindert) legt seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, welches bestätigt, dass er wegen einer chronischen Vorerkrankung zu der Risikogruppe gehört:
    Ist dies dann so zu akzeptieren oder kann der Arbeitgeber fordern, dass dies über den betriebsärztlichen Dienst (dort unter Vorlage von Diagnosen/Befunden) läuft, damit dieser eine Empfehlung gibt, was der Angestellte machen darf?


    Viele Grüße und Danke!

  • Wie auch bei der "normalen" AU-Bescheinigung müsste der Arbeitgeber dieses Attest wohl akzeptieren, wenn er nicht konkret berechtigte Zweifel an den entsprechenden Feststellungen hätte. Weitere Fragen beantworte ich gerne hier, oder ab dem 4. Mai - natürlich zunächst unverbindlich - unter dr-theben.de



    DR. Theben

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die Situation von "Risikogruppen" Rücksicht zu nehmen ( § 4 Nr. 6 ArbSchG). Dies ist keine "Großzügigkeit", sondern eine Rechtspflicht, die auch in den Arbeitsschutzstandards des BMAS angesprochen worden ist. Als erstes muss daher im Betrieb zusammen mit Betriebsrat/Personalrat und SBV geklärt werden, wer zur Risikogruppe gehört. In Betrieben mit klaren Regelungen ist normaolerweise auf die Beschreibung der Risikogruppen vom Robert-Koch-Institut (http://www.rki.de) Bezug genommen worden.
    Wenn ein Beschäftigter nachweist - zB durch Attest des Hausarztes -, dass er zu dieser Risikogruppe gehört, muss ein Arbeitsplatzwechsel geprüft werden. Plätze mit Kundenkontakt kommen dann nicht mehr in Betracht; Home-Office ist eine Lösung, aber es gibt auch andere Einzelarbeitsplätze ohne Infektionsgefährdung. Dies kann in einem Attest des Hausarzutes angesprochen werden, doch fehlen den meisten Hausärzten dazu die passenden Kenntnisse. Aus diesem Grund ist in einigen Betriebsvereinbarungen die Möglichkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgenommen worden. Passend ist die "Wunschvorsorge" nach § 5a ArbMedVV. Diese ist freiwillig; wenn es kein Mißtrauen gegenüber dem Betriebsärztlichen Dienst gibt, ist dies der einfachste Weg, um den Ersatzarbeitsplatz zu klären. Betriebsärzte dürfen das Ergebnis der Beratung/Untersuchung nur mit Einwilligung des Beschäftigten weitergeben. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
    Auf der Suche nach dem Ersatzarbeitsplatz ist die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Die Vertrauensperson unterliegt der Schweigepflicht nach § 179 Abs. 7 SGB IX, so dass ein offenes Gespräch möglich ist, in dem der beste Weg zum Ersatzarbeitsplatz geklärt werden kann.