SBV-Wahl im Vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise

  • SBV-Wahl im Vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise
    Nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
    In einem Betrieb unseres Unternehmen wollte ich als Gesamtschwerbehindertenvertreter eine SBV-Wahl im Vereinfachte Wahlverfahren durchführen (die dortige Vertrauensperson ist wegen Krankheit ausgeschieden Stellvertreter gibt es nicht)
    Wir hatten zur SBV-Wahlversammlung zum 10.03.2020 13 Uhr Ordnungsgemäß eingeladen,
    Aufgrund eines Covid-19 Verdacht eines Kollegen wurde die SBV-Wahlversammlung am 10.03.2020 um 10 Uhr abgesagt.
    Frage:
    Wie kann Ich die SBV-Wahl im Vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise durchführen.

  • SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise? Wir hatten zur SBV-Wahlversammlung zum 10.03.2020,13 Uhr, ordnungsgemäß eingeladen. Aufgrund eines Covid-19 Verdachts eines Kollegen wurde die SBV-Wahlversammlung am 10.03.2020 um 10 Uhr abgesagt. Wie kann ich die SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise durchführen?

    Wer hat „eingeladen“ – und wer hat denn „abgesagt“? Es ist in der Literatur umstritten, ob die Gesamt-SBV einladungsbefugt ist. Hier ist m.E. einzuladen von drei sbM, dem BR oder InA nach dem Wort­laut des § 19 Abs. 2 SchwbVWO durch Aushang.


    Fraglich m.E. auch, ob die SBV-Wahl wegen Corona-Verdachts eines einzelnen wahlberechtigten sbM hätte abgebrochen werden dürfen. Ein Wahlabbruch kommt wahlrechtlich grds. nur dann in Frage, so­fern die Wahl sonst nichtig geworden wäre laut Rspr.


    Es ist erneut zur Wahlversammlung zu laden mit Hygiene-Konzept und zwar in einem ausreichend großen Raum zur Abstandswahrung sowie mit Gesichtsmasken (Alltagsmasken) für alle Beteiligten und Handschuhe für die Wahlleitung zum Austeilen und zum Auszählen der Stimmzettel sowie Desinfektionsmittel, und für jeden Wähler natürlich einen eigenen Kugelschreiber. Je nach Zahlen und Hyg­ie­ne­mög­lich­kei­ten halte ich die Durchführung der Wahlen für nicht ausgeschlossen. Zum Hintergrund siehe auch #maskeauf


    Briefwahlen für vereinfachte SBV-Wahlen gibt’s leider (noch) nicht. Daher evt. im BMAS eine überfällige Ge­setzes­än­de­rung anregen mit Wahlordnung – aus ge­ge­benem Anlass. In anderen Bereichen gibt es doch aktuell auch "Schnellschüsse" etwa zu dem PR-Wahlrecht mit Briefwahlen nach BPersVG bzw. BPersVWO (Kabinett vom 8. April 2020).

  • Wahlen sind auch in Zeiten der Corona Epidemie nötig, wenn vorzeitig die Amtszeit der SBV Mitglieder wegen Ruhestand, Amtsniederlegung oder Umstrukturierung von Behörden und Betrieben (ohne dass im Einzelfall ein Übergangsmandat der Restbetriebs-SBV oder ein erstrecktes Mandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung eingreift) endet. Ohne Neuwahl gibt es dann keine Vertretung der schwerbehinderten Menschen, obwohl in dieser schwierigen Zeit die schwerbehinderten Menschen besonders auf den Beistand der SBV (§178 Abs.1 Satz 1 SGB IX) angewiesen sind.
    Wolfgang schrieb zu Recht: "Es ist (erneut) zur Wahlversammlung zu laden mit Hygiene-Konzept und zwar in einem ausreichend großen Raum zur Abstandswahrung sowie mit Gesichtsmasken (Alltagsmasken) für alle Beteiligten und Handschuhe für die Wahlleitung zum Austeilen und zum Auszählen der Stimmzettel sowie Desinfektionsmittel, und für jeden Wähler natürlich einen eigenen Kugelschreiber."
    Leider hat das BMAS bislang nicht von der Ermächtigung in § 183 SGB IX zum Erlass einer modernisierten Wahlordnung Gebrauch gemacht. Es ist dringend die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief für vereinfachte SBV-Wahlen einzuführen, damit auch Angehörige der Risikogruppen an den Wahlen teilnehmen können. Deshalb sollten möglichst alle betroffenen schwerbehinderten Menschen und deren Vertretungen alsbald diese Forderung an das BMAS richten. Nur wer sich zu Worte meldet, wird gehört. Ich sammle die Antworten des BMAS, um aufzuzeigen, wie auf die Nöte der Praxis reagiert wird. Ich bin zu erreichen:


    Franz.Duewell@uni-konstanz.de