Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses Beteiligung SBV und PR (§ 164 und § 165)

  • Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses Beteiligung


    Einstellungen in den öffentlichen Dienst: Nach Art. 33 Abs.2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art.3 Abs.2 GG räumt insoweit den such bewerbenden Personen ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art.3 Abs.2 GG genannter Auswahlkriterien ein. (NomosKommentar 5.Auflage §164 Rn. 79)

    Im Art.5 Abs.3 steht Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

    SGB IX §165 Satz 1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu bestzende sowie neue Arbeitsplätze.

    SGB IX § 164 Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach §178 Abs.2 und hören den Personalrat an.

    Bin an einem Staatstheater die SBV und streite mich seit langen mit dem Arbeitgeber um eine richtige Beteiligung. Er ist der Meinung bei künstlerischen Stellen müsste er nicht richtig ausschreiben und nicht die Agentur für Arbeit informieren. Der Personalrat währe nach NPersvG durch § 106 "Sonderregelungen für öffentliche Theater und Orchester gelten diese Vorschriften nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht - Dies gilt auch dür Beschäftigte mit Überwiegend künstlerischer Tätigkeit" nicht zu beteiligen.


    In einem Kommentar habe ich nun zur Freiheit der Kunst den verweiß auf das AGG gefunden.


    Mein Arbeitgeber Sagt nun aber im Art.19 GG steht Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Nun habe ich in AGG und in den SGB`s keinen bezug auf das GG gefunden und suche ein vernünftiges Argument dagegen.

    Kann mir jemand helfen?

    Danke

    Stephan

  • Hallo Stephan,


    deine Fragestellung hat mit dem speziellen Thema dieses Forums nichts zu tun, deswegen poste ich an dieser Stelle einen Link auf ein spezialisiertes SBV-Forum, vom aus ich auch hierher gekommen bin:


    Spezialforum für SBV


    Hier nur so viel:


    Die Regelung im NPersVG bindet den Personalrat aber nicht unbedingt die SBV.


    Im künstlerischen Bereich gibt es weitere Formen von Beschäftigungsverhältnissen auf die nicht alle Regelungen tatsächlich anwendbar sind. Klassisches Beispiel: ein Opernhaus benötigt einen Tenor für eine Solopartie, dann kann nicht eine Frau mit kräftigem Alt sagen das passt schon und bewirbt sich. Da nutzt das AGG auch nichts.


    Übrigens sind bei den Agenturen für Arbeit auch spezialisierte Künstlervermittlungen eingerichtet über die sehr viel läuft. Warum also soll nicht ausgeschrieben werden? Kommt drauf an was.


    Ach so, der Verweis auf Artikel 19 GG ist schon ziemlich abstrus, dann soll dein Arbeitgeber erstmal weiter vorne im GG Artikel 3 Abs. 3 zum Thema Grundrechte Behinderter nachlesen und im AGG und SGB nach einem Bezug aufs GG suchen wie du es machst, ist ein Holzweg der dich nicht weiter bringen wird.

  • @ Stephan vom Theater:Ich gehe davon aus, der Kollege Düwell wird sich zu der aufgeworfenen Frage noch dezidierter äußern können. 'Aber schon jetzt soviel: Anders als das Personalvertretungsrecht, handelt es sich bei den Regelungen betreffend die Rechte der SBV um abschließendes Bundesrecht....


    Martin Theben (unverbindlicher Kontakt bei weiteren Fragen gerne auch)


    Grüße


    DR. Martin Theben