Bei Ihren Fragstellungen ist zu unterscheiden, ob es sich um Hilfsmittel zur Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben/zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes handelt oder um Hilfsmittel im Rahmen eines Studiums. Bezüglich der ersten Kategorie möchte ich mich Frau Hauffen anschließen.
Bei (technischen) Hilfsmitteln im Rahmen des Studiums handelt es sich i. d. R. um Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX (1). Hilfsmittel können nach § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in Anspruch genommen werden, wenn dies wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Teilhabe an Bildung erforderlich ist.
Der Antrag kann grundsätzlich bei jedem Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gestellt werden. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages fest, ob dieser für die beantragte Leistung zuständig ist und entscheidet gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden grundsätzlich von der Gesetzlichen Unfallversicherung, Trägern der Öffentlichen Jugendhilfe, Trägern der Sozialen Entschädigung oder Trägern der Eingliederungshilfe erbracht.
Zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung gilt grundsätzlich weiter: Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (zusätzlich) ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 SGB IX (2)). Liegt kein Gutachten vor, welches jedoch notwendig ist, kann der Rehabilitationsträger eigene Fachdienste oder Dritte beauftragen (§ 13 SGB IX).
Zur Beschleunigung des Verfahrens lohnt es sich daher, einen aussagekräftigen Antrag zu formulieren, der den Bedarf des technischen Hilfsmittels zum Studium aus Sicht des Studierenden begründet, sowie auch aktuelle und aussagekräftige Unterlagen von medizinischen Fachdiensten hinzuzufügen.