Der Aussage, es gelte eine Quote für Ausbildungsstellen, kann ich mich nur bedingt anschließen. Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB IX haben Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX, sog. „5-Prozent-Quote“) einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Anders als in § 154 Abs. 1 SGB IX wird hier keine Pflichtquote festgelegt. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dh es ist im konkreten Einzelfall - auch unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten - zu bestimmen, was angemessen ist. Dabei kann eine Quote von 5% als geeigneter Ausgangsmaßstab herangezogen werden. Gleichwohl kann mE nicht darauf abgestellt werden, es seien mindestens 5% der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und im konkreten Fall käme nur eine oberhalb von 5% liegende Quote in Betracht. Angemessen kann auch bedeuten, dass weniger als 5% der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Von daher ist hier die Rolle der Schwerbehindertenvertretung von wichtiger Bedeutung, deren Aufgabe es nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist, mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat hierüber zu beraten. Über dieses Mitbeurteilungsrecht wird der in § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Ausbildungsappell verstärkt (LPK-SGB IX/Joussen 7. Aufl. SGB IX § 155 Rn. 7).
Dr. Doreen Kalina, ArbG Bremen-Bremerhaven