Beiträge von DKalina

    Der Aussage, es gelte eine Quote für Ausbildungsstellen, kann ich mich nur bedingt anschließen. Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB IX haben Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX, sog. „5-Prozent-Quote“) einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Anders als in § 154 Abs. 1 SGB IX wird hier keine Pflichtquote festgelegt. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dh es ist im konkreten Einzelfall - auch unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten - zu bestimmen, was angemessen ist. Dabei kann eine Quote von 5% als geeigneter Ausgangsmaßstab herangezogen werden. Gleichwohl kann mE nicht darauf abgestellt werden, es seien mindestens 5% der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und im konkreten Fall käme nur eine oberhalb von 5% liegende Quote in Betracht. Angemessen kann auch bedeuten, dass weniger als 5% der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Von daher ist hier die Rolle der Schwerbehindertenvertretung von wichtiger Bedeutung, deren Aufgabe es nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist, mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat hierüber zu beraten. Über dieses Mitbeurteilungsrecht wird der in § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Ausbildungsappell verstärkt (LPK-SGB IX/Joussen 7. Aufl. SGB IX § 155 Rn. 7).

    Dr. Doreen Kalina, ArbG Bremen-Bremerhaven

    Eine andere Personengruppe wird mit der verzahnten Ausbildung (§ 51 Abs. 2 SGB IX) angesprochen. Diese richtet sich an junge behinderte Menschen, die eine anerkannte Ausbildung oder eine sog. Fachpraktiker-Ausbildung (Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen, §§ 66 BBiG, 42r HwO) absolvieren wollen und hierfür auf die besonderen Hilfen der beruflichen Reha-Einrichtungen (zB Berufsbildungswerke) angewiesen sind. Das Potential der verzahnten Ausbildung kann vor allem durch eine stärkere Einbindung von Betrieben genutzt werden. Betriebe sind wichtige Ausbildungspartner der außerbetrieblichen Ausbildung, da eine inklusive Arbeitswelt von den beruflichen Reha-Einrichtungen eine betriebsnahe Ausbildung verlangt. Hierzu gehört es auch, die sich aus § 51 Abs. 2 SGB IX ergebenden Rechtspflichten der beruflichen Reha-Einrichtungen - betriebliche Praxisphasen für jeden geeigneten Auszubildenden anzustreben, individuell zu organisieren und unterstützend zu begleiten - anzuerkennen. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass zukünftig mehr als 1/5 der Ausbildungen verzahnt durchgeführt werden (vgl. https://www.bagbbw.de/berufsbildungs…m-mit-betrieben). Insoweit könnten möglicherweise die Fachpraktiker-Ausbildungen stärker in den Blick genommen werden, denn auch diese eignen sich für die verzahnte Ausbildung.

    Dr. Doreen Kalina, Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zZt Bundesarbeitsgericht

    Anknüpfend hieran lässt sich bereits der Schluss ziehen, Arbeitgeber seien auch für sog. Praktika verantwortlich. In diesem Zusammenhang sei auf § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufmerksam gemacht, wonach Arbeitgeber prüfen müssen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Zu den Arbeitsplätzen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Stellen, auf denen Praktikanten beschäftigt werden (vgl. § 156 Abs. 1 SGB IX „zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte“; hierzu bspw. LPK-SGB IX/Joussen, 7. Aufl., SGB IX § 156 Rn. 31). Die Prüfpflicht setzt ein, sobald ein Arbeitsplatz frei ist, dh. nach dem Willen des Arbeitgebers neu eingerichtet oder wiederbesetzt werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bereits die Mindestbeschäftigungsquote erfüllt. Die Prüfpflicht besteht unabhängig davon (FKS-SGB IX/Faber/Rabe-Rosendahl, 5. Aufl., § 164 Rn. 12).

    Eine Verantwortung von Arbeitgebern besteht aber auch für sog. „Praktikanten“, die nicht zwingend schwerbehindert oder ihnen gleichgestellt sind. Zu erwähnen ist hier das Modell der „verzahnten Ausbildung“. Dabei werden behinderte junge Menschen durch berufliche Rehabilitationseinrichtungen (zB BBW) ausgebildet, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag schließen. § 51 Abs. 2 SGB IX verlangt, dass diese Ausbildungen teilweise betrieblich durchgeführt werden (noch zu § 35 Abs. 2 SGB IX aF bspw. Kalina, Beitrag B2/2013 sowie FKS-SGB IX/Busch/Kalina, 5. Aufl., § 51 Rn. 22 ff.). Arbeitgeber schließen weder Arbeits- noch Ausbildungsvertrag, sind aber in die Ausbildung verantwortungsvoll und unterstützt eingebunden. Stellen Arbeitgeber Stellen im Rahmen der verzahnten Ausbildung zur Verfügung, werden schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte "Praktikanten" zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht auf zwei Pflichtarbeitsplätzte angerechnet (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

    Dr. Doreen Kalina, Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zZt Bundesarbeitsgericht