Beiträge von Luca Barrett

    Kindertagesstätte, Schule und Hochschule
    Ergänzend möchte ich noch einen Aspekt ansprechen, der uns in der Verbandsarbeit regelmäßig begegnet und zu dem mich insbesondere eine juristische Einordnung interessieren würde.


    Viele Assistenzhundetrainer begleiten Assistenzhunde-Teams nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch bei der schrittweisen Integration eines Assistenzhundes in Bildungseinrichtungen, von der Kindertagesstätte über die Schule bis hin zur Hochschule. Aus der Praxis wissen wir, dass hierfür häufig Gespräche mit der Einrichtungsleitung, Lehrkräften oder weiterem pädagogischen Personal stattfinden. Die beteiligten Personen werden auf den Einsatz des Assistenzhundes vorbereitet und erhalten Informationen darüber, wie sie sich gegenüber dem Assistenzhund verhalten sollten. Gerade bei Kindern erfolgt die Eingewöhnung häufig schrittweise und wird anfangs durch den Assistenzhundetrainer begleitet.


    Alter des Kindes
    Eine Frage, die Eltern immer wieder stellen, betrifft das Alter des Kindes: Ab welchem Alter darf ein Kind seinen Assistenzhund im Schul- oder Kita-Alltag eigenständig führen beziehungsweise mit ihm unterwegs sein? Gerade bei jüngeren Kindern stellt sich die Frage, wie die assistenzhunderechtlichen Regelungen mit den allgemeinen Aufsichtspflichten und anderen rechtlichen Vorgaben zusammenwirken.

    Mich würde deshalb interessieren, wie die rechtliche Situation hierzu derzeit einzuordnen ist, ebenso hinsichtlich der Mitnahme von Assistenzhunden in Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen, da sich hierbei zum Teil andere rechtliche Rahmenbedingungen ergeben als im Arbeitsleben.

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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Die rechtlichen Fragen zum Arbeitsleben können die juristischen Expertinnen und Experten fundierter beantworten. Ich möchte deshalb gerne auf den zweiten Teil der Impulsfrage eingehen und einige praktische Erfahrungen aus unserer Verbandsarbeit teilen, die zu einer guten Akzeptanz eines Assistenzhundes im Betrieb beitragen.


    Nach unserer Erfahrung entsteht Akzeptanz vor allem dann, wenn alle Beteiligten gut vorbereitet werden und offen miteinander kommunizieren.

    1. Frühzeitig Erwartungen und Abläufe klären
    Viele Unsicherheiten lassen sich bereits im Vorfeld vermeiden. Der Assistenzhundepartner sollte gemeinsam mit dem Arbeitgeber besprechen, wie der Arbeitsalltag mit Assistenzhund konkret aussehen wird.


    Viele Arbeitgeber befürchten zunächst, dass der Assistenzhund Kolleginnen und Kollegen während der Arbeit stören könnte, sich frei im Gebäude bewegt oder beispielsweise selbstständig in Gemeinschaftsbereiche wie Küchen oder Aufenthaltsräume geht. In der Praxis lassen sich solche Sorgen meist schnell ausräumen, wenn der Assistenzhundepartner frühzeitig erklärt, wie der Arbeitsalltag tatsächlich aussieht. In der Praxis hat ein Assistenzhund in der Regel einen festen Platz, beispielsweise auf einer Decke, einem Hundebett oder einfach unter dem Schreibtisch seines Assistenzhundepartners.


    Gut ausgebildete Assistenzhunde lernen bereits während ihrer Ausbildung auch über längere Zeit ruhig an ihrem Platz zu bleiben, andere Menschen zu ignorieren und sich nicht durch Ablenkungen oder Publikumsverkehr aus der Ruhe bringen zu lassen. Der Assistenzhund bleibt grundsätzlich in der unmittelbaren Nähe seines Assistenzhundepartners und bewegt sich nicht eigenständig durch das Büro oder den Betrieb.


    Gerade hier kann der Assistenzhundepartner durch eine frühzeitige und transparente Kommunikation viele Unsicherheiten bereits im Vorfeld ausräumen.

    2. Fragen offen und transparent beantworten
    Viele Fragen von Arbeitgebern sind völlig nachvollziehbar. Häufig geht es beispielsweise um die Gesundheit des Hundes, Hygiene, den Umgang mit Parasiten, sein Verhalten gegenüber Kolleginnen, Kollegen oder Kundschaft oder auch darum, wo der Hund während der Arbeitszeit seine Geschäfte erledigen kann.


    In der Praxis hat es sich bewährt, diese Fragen offen zu beantworten. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, den Impfpass, eine aktuelle tierärztliche Bescheinigung über die Gesundheit des Hundes oder Nachweise über die regelmäßige Parasitenprophylaxe vorzulegen, sofern dies vom Arbeitgeber gewünscht wird. Ebenso sollte der Assistenzhundepartner bereits im Vorfeld überlegen, wo sich außerhalb des Gebäudes geeignete Lösemöglichkeiten befinden.


    Auch Fragen zum Wesen des Assistenzhundes werden unserem Verband von Arbeitgebern regelmäßig gestellt. Hier kann es hilfreich sein, die Auswertung des Eignungs- und Wesenstests des Assistenzhundes bereitzustellen sowie den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung und der Anerkennung als Assistenzhund. Ein Assistenzhund muss bereits im Rahmen seiner Ausbildung und Prüfung ein ausgesprochen sicheres, freundliches und belastbares Wesen nachweisen, da er andernfalls gar nicht als Assistenzhund anerkannt werden könnte.

    3. Kollegium und Assistenzhund gemeinsam vorbereiten
    In der Praxis hat es sich bewährt, den Assistenzhundetrainer in die Vorbereitung einzubeziehen. Er kann fachliche Fragen beantworten, den Arbeitsplatz gemeinsam mit dem Assistenzhundepartner vorbereiten und auf Wunsch auch Kolleginnen und Kollegen über den richtigen Umgang mit dem Assistenzhund informieren. Viele Unsicherheiten entstehen nicht aus Ablehnung, sondern schlicht aus fehlendem Wissen.


    Ebenso hilfreich ist es, wenn Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit erhalten, Fragen zu stellen und Unsicherheiten offen anzusprechen. Nach unserer Erfahrung entsteht Akzeptanz häufig dadurch, dass Wissen vermittelt wird und Berührungsängste abgebaut werden.


    Während der Ausbildung wird der Assistenzhund nach Möglichkeit bereits an sein späteres Arbeitsumfeld herangeführt. Ist dies nicht möglich, gehören grundlegende Fähigkeiten wie das ruhige Liegen über mehrere Stunden, das Ignorieren von Ablenkungen sowie das konzentrierte Arbeiten in unterschiedlichsten Umgebungen zu den Standards jeder Assistenzhundeausbildung.

    4. Gute Assistenzhunde verhalten sich möglichst unauffällig

    In der Assistenzhundearbeit gibt es einen Satz, den ich sehr passend finde: „Der beste Assistenzhund ist der, den niemand bemerkt.“


    Eines der schönsten Komplimente erhielt ich nach einer Flugreise, als ein Mitreisender beim Aussteigen überrascht feststellte, dass während des gesamten Fluges mein Assistenzhund direkt neben ihm gelegen hatte, ohne dass er ihn überhaupt bemerkt hatte.


    Ähnliche Erfahrungen haben wir im Verband auch mit Assistenzhunden in Arbeitsbereichen mit Publikumsverkehr gemacht. Gut ausgebildete Assistenzhunde bleiben bei ihrem Assistenzhundepartner, lassen sich weder von Kundinnen und Kunden noch von Kolleginnen und Kollegen ablenken und verrichten ihre Aufgabe ruhig und zuverlässig.

    Zu einer gelungenen Mitnahme an den Arbeitsplatz gehören nicht nur Rechte, sondern auch Verantwortung. Der Assistenzhundepartner trägt durch transparente Kommunikation, gute Vorbereitung und einen zuverlässig ausgebildeten Assistenzhund wesentlich dazu bei, dass die Mitnahme im Arbeitsalltag für alle Beteiligten gut funktioniert. Dabei ist selbstverständlich, dass ein Assistenzhund wie im öffentlichen Raum auch am Arbeitsplatz entsprechend ausgebildet ist und jederzeit unter der Kontrolle seines Assistenzhundepartners steht.

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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Guten Tag,

    der bisherige Diskussionsverlauf hat die allgemeinen Zutrittsrechte nach § 12e BGG sehr gut beleuchtet. Mich interessiert nun die betriebliche Umsetzungsperspektive:

    wie sollte ein privates Unternehmen (mit Campus-Struktur und eigenem Sicherheitsdienst) intern vorgehen, um das Zutrittsrecht für Assistenzhunde rechtssicher umzusetzen?


    Hallo Herr Varga,

    zu den rechtlichen Fragen (Nachweise, Hausrecht, Betriebsvereinbarungen etc.) können sich die juristischen Experten sicherlich fundierter äußern.

    Ich möchte jedoch gerne einen praktischen Aspekt aus Sicht einer Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin ergänzen, der im Arbeitsalltag mit Sicherheitsdiensten vielleicht hilfreich sein kann.

    Aus meiner Sicht ist es vollkommen verständlich und auch sinnvoll, dass Sicherheitsdienste bei besonders sensiblen Sicherheitsbereichen Assistenzhunde in ihre Sicherheitskontrollen einbeziehen. Das Zutrittsrecht bedeutet nicht, dass berechtigte Sicherheitskontrollen entfallen.

    In der Ausbildung lernen Assistenzhunde deshalb unter anderem, sich ruhig von fremden Personen kontrollieren und abtasten zu lassen. Ebenso gehört es zum Training, dass Geschirr, Kenndecke, Halsband oder Leine kurzfristig abgenommen werden können, damit diese kontrolliert werden können oder der Hund vollständig in Augenschein genommen werden kann. Solche Situationen sind für gut ausgebildete Assistenzhunde nichts Ungewöhnliches.

    Ich habe dies als Assistenzhundepartnerin selbst mehrfach erlebt, insbesondere bei internationalen Flugreisen und Sicherheitskontrollen an Flughäfen. Je nach Flughafen musste mein Assistenzhund für die Kontrolle vollständig entkleidet werden. Geschirr, Kenndecke, Halsband und Leine wurden separat kontrolliert, während mein Assistenzhund kurz ohne Ausrüstung ruhig auf mich wartete. Nachdem ich selbst die Sicherheitskontrolle passiert hatte, durfte ich ihn zu mir rufen. Je nach Flughafen wurde mein Assistenzhund zusätzlich durch das Sicherheitspersonal kurz abgetastet oder lediglich ohne Ausrüstung auf Sicht kontrolliert.

    Vergleichbare Abläufe habe ich auch in anderen Einrichtungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen erlebt.

    Aus meiner Erfahrung ist es bei Sicherheitskontrollen daher durchaus üblich, dass der Assistenzhundepartner und der Assistenzhund die Kontrolle nacheinander und nicht gleichzeitig durchlaufen. Dies dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Sicherheitskontrolle; der Hund bleibt dabei in Sichtweite und kann unmittelbar nach Abschluss der Kontrolle wieder zum Assistenzhundepartner gerufen werden.

    Ich habe diese Kontrollen nie als problematisch empfunden, sondern als nachvollziehbaren Bestandteil einer sorgfältigen Sicherheitsüberprüfung.

    Ein Sicherheitsmitarbeiter erklärte mir einmal, dass sie im Laufe der Jahre die unterschiedlichsten Versuche erlebt hätten, verbotene Gegenstände zu verstecken, unter anderem seien sogar Waffen und Drogen in Babywindeln entdeckt worden. Deshalb seien sie verpflichtet, sämtliche mitgeführten Gegenstände sowie auch Ausrüstungsgegenstände von Assistenzhunden sorgfältig zu kontrollieren. Diese Erklärung konnte ich gut nachvollziehen.

    Aus meiner Sicht schließen sich Sicherheit und Barrierefreiheit nicht aus. Auch für Assistenzhundeteams gelten bei berechtigten Sicherheitskontrollen dieselben Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Besucherinnen und Besucher. In der Praxis lässt sich beides sehr gut miteinander vereinbaren. Gut ausgebildete Assistenzhundeteams sind auf solche Situationen vorbereitet, sodass Sicherheitskontrollen ebenso sorgfältig wie respektvoll durchgeführt werden können.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Hallo Aline,


    ich kann die Fragen gut nachvollziehen. Für die Einschätzung der künftigen Prüferkapazitäten ist aus meiner Sicht zunächst entscheidend, die Größenordnung anhand der offiziellen Daten einzuordnen.


    Die Bundesregierung hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage (BT-Drucksache 21/2198) mitgeteilt, dass bis April 2025 bundesweit 1668 Assistenzhunde nach den §§ 21 bis 23 der Assistenzhundeverordnung anerkannt wurden. Diese Zahl umfasst den gesamten Bestand der offiziell anerkannten Assistenzhunde in Deutschland, einschließlich Blindenführhunden.


    Blindenführhunde werden in der Praxis überwiegend über bestehende Prüfstrukturen abgedeckt. Die aktuell diskutierten Prüferstrukturen betreffen daher nicht zwangsläufig das gesamte bisherige Anerkennungssystem.


    Selbst wenn man die 1668 anerkannten Assistenzhunde überschlägig betrachtet, ergibt sich daraus eine Größenordnung von etwa 170 pro Jahr (als grobe Einordnung, nicht als exakte Statistik). Das zeigt, dass wir es nach den derzeit bekannten Zahlen nicht mit mehreren Tausend jährlich neu zu prüfenden Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften zu tun haben.


    Natürlich entsteht durch die aktuelle Situation ein gewisser Rückstau. Wie groß dieser bundesweit ist, lässt sich derzeit jedoch nicht belastbar beziffern. Ein Beispiel ist Bayern: Dort waren Ende 2025 dem zuständigen Ministerium zwölf bereits vollständig ausgebildete Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften bekannt, deren Anerkennung aufgrund der aktuellen Rechtslage nicht erfolgen konnte; zugleich gibt es keine vollständige bundesweite Erfassung aller Fälle.


    Nach meinem Kenntnisstand lässt sich daraus weder ein sehr kleiner noch ein sehr großer bundesweiter Rückstau seriös ableiten.


    Den Vergleich mit Österreich halte ich persönlich nur für eingeschränkt aussagekräftig. Beide Länder unterscheiden sich hinsichtlich ihres Rechtsrahmens, ihrer Organisationsstruktur und der Ausgestaltung des Assistenzhundewesens. Deshalb lassen sich dortige Prüferzahlen oder Prüfungen meines Erachtens nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen.


    Aus meiner Sicht gibt es derzeit keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Zahl der Prüferinnen und Prüfer das zentrale strukturelle Problem darstellt; entscheidend sind vielmehr die Umsetzung der Reform und die praktische Etablierung der vorgesehenen Strukturen.

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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Dass die Vorschriften wenig bekannt sind, hatte die Schlichtungsstelle geschrieben. Wie lässt sich das ändern und wie kann das Thema mehr Aufmerksamkeit bekommen?


    Ich teile die Einschätzung der Schlichtungsstelle, dass die gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams bislang noch nicht ausreichend bekannt sind. Aus meiner Sicht liegt hier eine der größten Herausforderungen: Nicht die gesetzlichen Regelungen selbst, sondern ihre Bekanntheit in der Praxis.


    Unsere Erfahrungen aus der Verbandsarbeit

    Unser Verband macht seit Jahren die Erfahrung, dass viele Unternehmen und Einrichtungen die gesetzlichen Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams keineswegs bewusst missachten. Vielmehr besteht häufig der Wunsch, die Regelungen korrekt umzusetzen, allerdings fehlt es oft noch an Wissen oder Handlungssicherheit.

    So erreichen unseren Verband regelmäßig Anfragen mit der Bitte um Informationen oder Mitarbeiterschulungen. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen, beispielsweise von Hotels, Restaurants (darunter auch Sternerestaurants), Einzelhandels- und Drogerieketten, großen Unternehmen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen, Festivalveranstaltern sowie vielen weiteren Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

    Ich empfinde diese Entwicklung als ausgesprochen positiv. Sie zeigt, dass viele Verantwortliche sich informieren möchten und bereit sind, ihre Mitarbeitenden zu sensibilisieren. Gleichzeitig macht sie aber auch deutlich, dass die gesetzlichen Zutrittsrechte noch längst nicht selbstverständlich bekannt sind. Wären sie es, müssten sich viele Einrichtungen nicht erst aktiv auf die Suche nach Informationen machen.

    Aus meiner Sicht liegt das Problem heute weniger im fehlenden guten Willen vieler Einrichtungen als vielmehr darin, dass das Wissen über die gesetzlichen Zutrittsrechte noch nicht selbstverständlich zum Allgemeinwissen gehört.


    Aus meiner Sicht braucht es deshalb keine einmalige Informationskampagne, sondern eine langfristige Sensibilisierungsstrategie mit mehreren Bausteinen:


    1. Bundesweite Informationskampagne

    Eine breit angelegte Kampagne über Fernsehen, Radio, Printmedien, Online-Medien und soziale Netzwerke könnte sowohl Menschen mit Behinderungen als auch Unternehmen und die allgemeine Öffentlichkeit über die gesetzlichen Zutrittsrechte informieren.


    2. Kurze Schulungen dort, wo über Zutritt entschieden wird

    Standardisierte Online-Schulungen von 10 bis 15 Minuten, die verpflichtender Bestandteil bestehender Schulungsprogramme werden könnten, könnten einen großen Unterschied machen. Sie wären niedrigschwellig, praxisnah und ließen sich unkompliziert in bestehende Schulungssysteme integrieren.

    Sinnvoll wären solche Schulungen insbesondere für Mitarbeitende im Einzelhandel, in Supermärkten und Drogerien, der Gastronomie und Hotellerie, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Reha-Einrichtungen, in Museen, Schulen, Kindergärten, Kinos, Schwimmbädern und Fitnessstudios, bei Konzert- und Festivalveranstaltern, Sicherheitsdiensten sowie im öffentlichen Nahverkehr.


    3. Berufsausbildung, Fortbildungen und Multiplikatoren

    Langfristig sollte das Thema auch in Berufsausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen verankert werden, beispielsweise für Verkäuferinnen und Verkäufer, Hotelfachkräfte, Medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte, Lehrer, Erzieher und Rettungssanitäter.

    Ebenso könnten Industrie- und Handelskammern (IHK), Berufsverbände, Fachgesellschaften sowie Fortbildungsanbieter wie TÜV oder DEKRA das Thema in bestehende Schulungen integrieren. Auch Berufsverbände der Ärzteschaft, Zahnärzteschaft, Physiotherapie, Hotellerie, Gastronomie oder des Einzelhandels könnten ihre Mitglieder regelmäßig über die gesetzlichen Zutrittsrechte informieren.

    Auch auf Fachkongressen und Jahrestagungen von Berufsverbänden könnten kurze Informationsmodule oder Vorträge zum Thema Zutrittsrechte angeboten werden.


    4. Unterstützung für Unternehmen und Einrichtungen

    Viele Unternehmen möchten sich korrekt verhalten, wissen aber nicht genau, wie.

    Hilfreich wären kostenlose Informationspakete mit kurzen Leitfäden, FAQs, Muster-Dienstanweisungen für Mitarbeitende sowie eine leicht auffindbare offizielle Informationsplattform mit verständlichen Informationen und konkreten Handlungsempfehlungen.

    Dabei müsste aus meiner Sicht nicht bei null begonnen werden. Viele verfügen bereits über langjährige Praxiserfahrung und bestehende Schulungskonzepte. Dieses Wissen könnte gemeinsam mit dem BMAS gebündelt und für eine bundesweit einheitliche Informationsstrategie genutzt werden.


    5. Dauerhafte Sichtbarkeit im Alltag

    Besonders wichtig erscheint mir, dass die gesetzlichen Zutrittsrechte nicht nur bekannt gemacht, sondern dauerhaft sichtbar werden.

    Hinweisschilder sind im Alltag selbstverständlich. Wir begegnen ihnen überall, etwa zu Rauchverboten, Videoüberwachung, Kartenzahlung, Hausordnungen oder Zutrittsregelungen wie „Kinderwagen bitte draußen lassen“ oder Sicherheitsvorgaben in bestimmten Bereichen. Sie informieren, schaffen Orientierung und tragen dazu bei, dass bestimmte Regeln selbstverständlich wahrgenommen und eingehalten werden.

    Warum sollte dieses Prinzip nicht auch genutzt werden, um die gesetzlichen Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams dauerhaft sichtbar zu machen?

    In verschiedenen europäischen Ländern und auch außerhalb Europas habe ich erlebt, dass in öffentlich zugänglichen Einrichtungen gut sichtbar auf Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird, wenn gesetzlich geschützte Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht gewahrt werden. Solche Hinweise schaffen Aufmerksamkeit und vermitteln den Menschen gleichzeitig, an wen sie sich im Konfliktfall wenden können.

    Ein ähnliches Konzept könnte ich mir auch für Deutschland vorstellen: Ein bundesweit verpflichtendes einheitliches Hinweisschild in allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, das kurz über die gesetzlichen Rechte von Menschen mit Behinderungen inkl. Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams informiert und zusätzlich einen QR-Code zur Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten und Telefonnummer der Schlichtungsstelle enthält. So hätten sowohl Betroffene als auch Mitarbeitende im Zweifelsfall sofort Zugang zu verlässlichen Informationen und einer offiziellen Anlaufstelle. Zudem sorgen solche Schilder dafür, dass Menschen mit Behinderungen und Assistenzhundeteams nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich als selbstverständlichen Teil des Alltags wahrgenommen werden.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass mich diese sichtbaren Hinweise im Ausland, die ich in jedem Geschäft und selbst beim Telekommunikationsdienstleister und beim Arzt gesehen habe, überhaupt erst dafür sensibilisiert haben, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen dort gesetzlich geschützt sind und dass es offizielle Beschwerdestellen gibt. Genau diesen Effekt könnte ich mir auch für Deutschland vorstellen. Wenn Menschen solche Hinweise regelmäßig beim Bäcker, im Supermarkt, in Arztpraxen oder anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen sehen, wird das Thema nach und nach zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Alltags.


    6. Digitale Angebote gezielt nutzen

    Viele Mitarbeitende suchen im entscheidenden Moment über Suchmaschinen nach einer schnellen Antwort, etwa mit Fragen wie: „Darf ein Assistenzhund mit in den Supermarkt?“

    Deshalb wäre eine leicht auffindbare offizielle Informationsseite mit klaren, verständlichen Antworten besonders wichtig.


    7. Kooperation mit Unternehmen und Verbänden

    Die Erfahrungen unseres Verbandes zeigen, dass gerade große Unternehmen, Handelsketten und Einrichtungen häufig großes Interesse an Informationen und Schulungen haben. Dieses Interesse sollte gezielt genutzt werden. Wenn große Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden informieren und sensibilisieren, können innerhalb kurzer Zeit Tausende Beschäftigte erreicht werden.

    Auch interne Kommunikationswege, beispielsweise kurze Hinweise im Intranet oder an Kassensystemen, könnten dazu beitragen, das Wissen dauerhaft im Arbeitsalltag zu verankern.


    Mein Wunsch für die Zukunft

    Mein Wunsch wäre, dass wir in zehn Jahren über Zutrittsrechte kaum noch diskutieren müssen. Dass jede Verkäuferin und jeder Verkäufer, jede Ärztin und jeder Arzt, jede Hotelrezeption, jedes Museum, jedes Krankenhaus, jede Reha-Einrichtung, jeder Sicherheitsdienst, jede Veranstalterin und jeder Veranstalter selbstverständlich weiß, was ein Assistenzhund ist, welche gesetzlichen Zutrittsrechte bestehen und wie Assistenzhundeteams respektvoll und rechtssicher behandelt werden.

    Gesetze schaffen den rechtlichen Rahmen. Wirkliche Teilhabe entsteht aber erst dann, wenn diese Rechte auch im Alltag bekannt sind und selbstverständlich gelebt werden. Aufklärung und Sensibilisierung sind deshalb aus meiner Sicht keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess, der Engagement, Zusammenarbeit und einen langen Atem erfordert.

    Vielleicht bietet die aktuelle Reform genau die Chance, nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln, sondern gleichzeitig auch die Bekanntheit der Zutrittsrechte nachhaltig zu stärken. Aus meiner Sicht wäre dies ein wichtiger Schritt hin zu einer Gesellschaft, in der Assistenzhundeteams nicht nur gesetzlich geschützt sind, sondern ihre Teilhabe im Alltag selbstverständlich gelebt wird.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Offen bleibt für mich vor allem: Wo sollen ausreichend Prüferinnen und Prüfer herkommen? Das setzt doch voraus, dass es überhaupt genügend geeignete Personen gibt, die sich bereit erklären, sich entsprechend zu qualifizieren, und selbst das ist ja keineswegs selbstverständlich.

    Ähnlich stellt sich für mich die Frage bei Ausbilderinnen, Ausbildern und Ausbildungsstätten: Wenn die Zertifizierung der Ausbildungsstätten gerade nicht funktioniert, gibt es dann einen Plan, wie künftig überhaupt wieder ausreichend rechtssichere Ausbildungswege entstehen sollen?

    Gibt es dazu bereits eine Einschätzung oder einen konkreten Umsetzungsplan?


    Hallo Aline,

    Zu der Frage, wo künftig ausreichend Prüferinnen und Prüfer herkommen sollen, spricht nach meinem Kenntnisstand einiges dafür, dass dies bereits vorbereitet wird. Die von der DAkkS akkreditierte Prüfstelle hat bereits mit der Schulung und Einarbeitung von Prüferinnen und Prüfern begonnen und überprüft deren fachliche Qualifikation sorgfältig. Soweit mir bekannt ist, haben bereits zahlreiche Prüferinnen und Prüfer diese Schulungen durchlaufen. Daher sehe ich derzeit keinen Anlass anzunehmen, dass die Durchführung der Prüfungen an einem Mangel an Prüferinnen und Prüfern scheitern wird, sobald die Reform in Kraft tritt.

    Hinsichtlich der Ausbildungsstätten berücksichtigt der Gesetzentwurf zur Reform des BGG genau die Problematik, die angesprochen wird. Gerade weil sich die Zertifizierung der Ausbildungsstätten verzögert hat, enthält der Entwurf eine ausdrückliche Übergangsregelung. Danach dürfen Ausbildungsstätten auch ohne Zulassung nach § 12i Satz 1 BGG Assistenzhunde ausbilden, sofern sie die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen und diese gegenüber den betroffenen Menschen sowie bei der Prüfungsanmeldung schriftlich versichern.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erläutert, dass diese Regelung geschaffen wurde, um die Verzögerung bei der Einrichtung einer akkreditierten fachlichen Stelle aufzufangen und rechtssichere Ausbildungswege sicherzustellen. Die Übergangsregelung gilt so lange, bis mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle ihre Tätigkeit seit zwölf Monaten ausübt. Erst dann wird die reguläre Zulassungspflicht für Ausbildungsstätten wirksam.

    Ich zitiere kurz noch den Entwurf zur Reform, damit es klar wird, dass eine rechtssichere Ausbildung von Assistenzhunden vorgesehen ist:


    Ab Seite 57 erklärt der Entwurf mehr zu der Änderung, dass Assistenzhundeschulen auch ohne Zertifizierung Assistenzhunde ausbilden dürfen, bis eine Zertifizierungsstelle mindestens 12 Monate aktiv ist:

    Zitat

    Zu Nummer 23

    Die Regelung ist erforderlich, da sich die Einrichtung einer akkreditierten fachlichen Stelle, die Zulassungen von Ausbildungsstätten gemäß § 12i Satz 1 vornehmen kann, verzögert.

    Mit der neuen Regelung wird das Erfordernis einer Zulassung nach § 12i Satz 1 BGG für Ausbildungsstätten übergangsweise nicht angewendet.

    Die weiteren Anforderungen an Ausbildungsstätten nach § 12i Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung bleiben bestehen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss von den Ausbildungsstätten jedenfalls zu Beginn der Ausbildung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen und bei einer Anmeldung zur Prüfung nach § 12g gegenüber dem Prüfer nach § 12j Absatz 2 BGG schriftlich zugesichert werden. Ist gegenüber dem Prüfer nach § 12j Absatz 2 BGG eine Zusicherung nach Absatz 2 erfolgt und liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Prüfungsanmeldung vor, so sind der Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zur Prüfung nach § 12g zuzulassen. Sobald eine Ausbildungsstätte nach § 12i Satz 1 zugelassen wurde, kann anstatt einer Zusicherung auch eine Kopie der Zulassung ausgehändigt werden.

    Die Anwendungsdauer der Übergangsregelung endet nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit ab Erhalt der Akkreditierung über zwölf Monate ausübt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird den Tag, ab dem die Übergangsregelung nach Absatz 1 BGG nicht mehr angewendet wird, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

    Hallo YvMa,

    ich bin keine Juristin und kann daher keine rechtliche Bewertung vornehmen. Aus Assistenzhund-fachlicher Sicht wäre für mich zunächst wichtig zu wissen, ob Buddy ein anerkannter Assistenzhund im Sinne des § 12e BGG ist und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde erhalten hat.

    Falls Buddy kein anerkannter Assistenzhund im Sinne des § 12e BGG ist, greifen die besonderen gesetzlichen Zutrittsrechte für Assistenzhunde nicht.

    Verfügt Buddy jedoch über die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde, sieht § 12e BGG grundsätzlich vor, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu typischerweise öffentlich zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden darf. Nach meinem Verständnis kommt eine Ausnahme nur in Betracht, wenn der Betreiber eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung nachweisen kann.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist ausdrücklich darauf hin, dass Assistenzhunden der Zutritt nicht verwehrt werden darf. Bei den FAQ zu Assistenzhunden unter Punkt 2.2. schreibt das Ministerium:

    Zitat

    „Mit der neuen Regelung in §12e BGG darf Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigert werden. Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen (= Verpflichtete) trifft diesbezüglich eine Duldungspflicht. Der Geltungsbereich des BGG wird für diesen Regelungsbereich auf den privaten Bereich ausgeweitet.“


    Und bei der Kampagne „Assistenzhunde willkommen“ schreibt das BMAS in seiner Pressemitteilung:

    Zitat

    „Assistenzhunde, die Menschen mit Behinderungen bei der Mobilität oder im Alltag unterstützen, darf der Zugang zu Geschäften, Gaststätten, Arztpraxen und Krankenhäusern oder bei der Fahrt mit einem Taxi daher nicht verwehrt werden. Dies gilt auch, wenn die Haus- oder Betriebsordnung das Mitbringen von Hunden grundsätzlich nicht vorsieht.


    Auch die Schlichtungsstelle BGG erläutert, dass eine Zutrittsverweigerung gegenüber Menschen mit Assistenzhund nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die betreffende Stelle eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung geltend machen kann. Die Schlichtungsstelle nennt dabei ausdrücklich auch private Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen als mögliche Adressaten der Regelung.

    Hat Buddy die entsprechenden Nachweise von der Landesregierung erhalten (z. B. Anhänger und Ausweis) und ist durch seinen offiziellen Assistenzhund-Anhänger am Halsband oder Geschirr sofort als Assistenzhund erkennbar? In diesem Fall wäre für alle Beteiligten unmittelbar ersichtlich, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Familienhund handelt, sondern um einen geprüften Assistenzhund, der die gesetzlichen Anforderungen sowie die vorgeschriebene Eignungs- und Verhaltensprüfung erfüllt hat.

    Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Frage interessant, ob die abstrakte Möglichkeit, dass einzelne Teilnehmende Angst vor Hunden haben könnten, bereits ausreicht, um eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung zu begründen. Dazu würde ich gerne die Einschätzung der juristischen Experten in diesem Forum hören.

    Vielleicht ist es für Ihre Schülerin noch hilfreich zu wissen: Sollte der Zutritt eines anerkannten Assistenzhundes tatsächlich verweigert werden, verweist das BMAS auf die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle BGG einzuschalten.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Welche Hunde mit spezieller Ausbildung fallen nicht unter den Begriff des Assistenzhundes?

    Der Begriff des Assistenzhundes ist in § 12e Abs. 3 BGG gesetzlich geregelt. Dort lautet die Definition:

    Zitat

    „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“

    Die Assistenzhundeverordnung (AHundV) konkretisiert diese gesetzliche Definition und legt die Anforderungen fest, die ein Assistenzhund erfüllen muss.

    Daraus ergibt sich, dass zahlreiche weitere Hunde mit spezieller Ausbildung nicht unter den Assistenzhundebegriff fallen. Hierzu zählen insbesondere:

    • Hunde im Bereich tiergestützter Interventionen, insbesondere: Therapiebegleithunde, Schulhunde, Kitahunde, Besuchshunde und Lesehunde,
    • Hunde zur emotionalen Unterstützung, insbesondere: ESA-Hunde,
    • Einsatz- und Arbeitshunde, insbesondere: Rettungshunde, Polizeihunde, Militärhunde, Drogenspürhunde und Schutzhunde,
    • weitere spezialisierte Arbeitshunde, insbesondere: Hütehunde, Jagdhunde, Filmhunde und Krebsschnüffelhunde.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Wer bildet Assistenzhunde aus?

    Assistenzhunde werden von Ausbildungsstätten für Assistenzhunde ausgebildet. Diese müssen über entsprechendes Fachwissen verfügen und die Anforderungen der Assistenzhundeverordnung (AHundV) erfüllen. Je nach Ausbildungsform bildet die Ausbildungsstätte den Hund vollständig selbst aus oder leitet den Assistenzhundepartner während der Ausbildung an.


    Wie läuft die Ausbildung grundsätzlich ab?

    Grundsätzlich besteht die Ausbildung eines Assistenzhundes aus zwei Ausbildungsabschnitten:

    · Grundausbildung

    · Spezialisierung

    Grundausbildung:

    Die Grundausbildung erfolgt in der Regel im ersten Lebensjahr des Hundes. Sie umfasst die Grunderziehung, die Gewöhnung an verschiedene Umweltreize sowie das Erlernen eines angemessenen Verhaltens in der Öffentlichkeit (Assistenzhundestandards).

    Die Grundausbildung kann durch einen Assistenzhundetrainer begleitet werden, jedoch auch in einer regulären Hundeschule oder in Eigenausbildung ohne direkte Unterstützung eines Trainers erfolgen. Für einen bestmöglichen Ausbildungserfolg als Assistenzhund ist es jedoch empfehlenswert, die Grundausbildung unter Anleitung eines Assistenzhundetrainers durchzuführen, da sie sich in wichtigen Aspekten von der Ausbildung von Familienhunden unterscheidet.

    Die Grundausbildung legt die Basis für den späteren Einsatz als Assistenzhund. Dabei werden insbesondere Ruhe, Gelassenheit und Stressresistenz im Alltag gefördert. Eine gute Grundausbildung sowie die korrekte Gewöhnung an unterschiedliche Umweltreize sind entscheidend für die spätere Einsatzfähigkeit. Versäumnisse in dieser frühen Entwicklungsphase lassen sich später nur eingeschränkt ausgleichen.

    Spezialisierung:

    Bevor ein Hund die Spezialisierung beginnen darf, also die Assistenzhundeaufgaben erlernen kann, muss die Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (Assistenzhundeschule) seine Eignung feststellen.

    Zur Eignungsfeststellung gehören eine tierärztliche Gesundheitsuntersuchung einschließlich eines Gutachtens zu Röntgenaufnahmen durch einen anerkannten Gutachter sowie die Prüfung der charakterlichen Eignung und der Eignung für die vorgesehenen Assistenzhundeaufgaben. Die charakterliche Eignung wird in der Regel durch einen Wesenstest sowie die Beurteilung der Umweltsozialisierung überprüft.

    Zusätzlich muss die Ausbildungsstätte eine Bedarfsfeststellung für den Menschen mit Behinderung durchführen, um zu klären, ob ein Assistenzhund im jeweiligen Fall geeignet ist.

    Die Spezialisierung darf frühestens beginnen, wenn der Hund das Alter von 15 Monaten erreicht hat, wie es die AHundV vorsieht.

    Sowohl die Spezialisierung als auch die Eignungs- und Bedarfsfeststellung erfolgen ausschließlich durch eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde. Anders als in der Grundausbildung ist hierbei stets die Anleitung eines Assistenzhundetrainers erforderlich. Die AHundV schreibt vor, dass die Spezialisierung mindestens 60 Trainingsstunden umfasst (Ausnahmen sind in der AHundV geregelt).

    In der Selbstausbildung muss der Assistenzhundehalter hierfür mindestens 60 Trainingsstunden unter Anleitung eines Assistenzhundetrainers absolvieren. Eigenständiges Training zu Hause wird nicht auf diese verpflichtenden Stunden angerechnet.

    In der Fremdausbildung umfasst dies mindestens 60 Stunden der Einarbeitung des Mensch-Assistenzhund-Teams.


    Besonderheit bei Warn- und Anzeigehunden

    Eine Sonderstellung nehmen Warn- und Anzeigehunde ein, da das Warnen und Anzeigen bereits im Welpenalter gefördert wird und nicht erst ab 15 Monaten beginnt.

    Lebt ein Warnhund beispielsweise ab dem Welpenalter bei einem Mädchen mit fokaler Epilepsie und wird sein Warnverhalten in dieser Phase nicht bestätigt, besteht die Gefahr, dass er dieses Verhalten wieder einstellt. Deshalb ist es entscheidend, dass bei Welpen in der Selbstausbildung das Warnverhalten frühzeitig bestätigt wird. In der Fremdausbildung ist dies nicht erforderlich, sofern der Hund im ersten Lebensjahr keinen Kontakt zu betroffenen Personen hat.


    Welche Ausbildungsformen gibt es?

    Es gibt drei unterschiedliche Varianten der Assistenzhundeausbildung:

    1. Selbstausbildung: Bei der Selbstausbildung lebt der Hund in der Regel bereits ab dem Welpenalter beim Menschen mit Behinderung. Regelmäßige Trainingseinheiten mit einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde begleiten den Ausbildungsprozess. Zwischen den Trainingsterminen übt der Assistenznehmer die zuvor vermittelten Inhalte selbstständig mit seinem Hund.

    2. Fremdausbildung: In der Fremdausbildung wird der Hund zunächst vollständig durch eine Ausbildungsstätte ausgebildet. Sein erstes Lebensjahr verbringt er meist in einer Patenfamilie. Ab einem Alter von 15 Monaten beginnt die Spezialisierung beim Assistenzhundetrainer. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zieht der Hund bei seinem zukünftigen Assistenzhundepartner ein. Anschließend erfolgt eine mindestens 60-stündige Einarbeitung des Mensch-Assistenzhund-Teams durch die Ausbildungsstätte.

    3. Teil-Selbstausbildung: Die Teil-Selbstausbildung kombiniert Elemente der Selbst- und Fremdausbildung. Während der Grundausbildung lebt der Hund zunächst beim Assistenzhundetrainer oder in einer Patenfamilie. Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung und der Eignungsfeststellung zieht er zu seinem zukünftigen Assistenzhundepartner. Die anschließende Spezialisierung erfolgt unter regelmäßiger Anleitung eines Assistenzhundetrainers.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

    Welche Aufgaben übernehmen Assistenzhunde?


    Assistenzhunde übernehmen individuelle Hilfeleistungen, die auf die Bedürfnisse ihres Menschen mit Behinderung abgestimmt sind. Je nach Art der Behinderung können sie beispielsweise Gegenstände aufheben, Türen öffnen, vor medizinischen Ereignissen warnen, wichtige Geräusche anzeigen, vor Fremden blocken oder Medikamente bringen.


    Die Auswahl der Aufgaben orientiert sich stets am individuellen Unterstützungsbedarf des Assistenznehmers. Deshalb ist es nicht möglich, einen Assistenzhund „von der Stange“ auszubilden. Bildet eine Assistenzhundeschule einen Assistenzhund in Fremdausbildung fertig aus, muss sie wissen, für wen sie den Hund ausbildet, um festlegen zu können, welche Aufgaben dieser Assistenzhund erlernen soll.


    Gleichzeitig unterscheiden sich die Anforderungen und Aufgaben je nach Behinderung des Assistenznehmers. Ein Mobilitätsassistenzhund für jemanden mit einer Körperbehinderung erlernt andere Aufgaben als ein PSB-Assistenzhund für jemanden mit einer komplexen PTBS.


    In der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind die verschiedenen Assistenzhundearten unterteilt in:
    • Blindenführhund
    • Mobilitätsassistenzhund
    • Signalassistenzhund
    • Warn- und Anzeige-Assistenzhund
    • PSB-Assistenzhund

    Für jede dieser fünf Assistenzhundearten sind die möglichen Aufgaben in der AHundV gelistet. Dort gibt es in der Liste jeweils die Pflichtaufgaben H1 und H2 und die weiteren Wahlaufgaben. Jeder Assistenzhund erlernt mindestens eine Aufgabe aus H1 und eine Aufgabe aus H2 und drei weitere Wahlaufgaben aus den gelisteten Aufgaben.


    Der Assistenzhundetrainer findet im Gespräch mit dem Assistenznehmer heraus, in welchen Situationen der Betroffene eingeschränkt ist und wo er sich Hilfe durch seinen Hund wünscht. Anhand dieser Angaben weiß der Assistenzhundetrainer, welche Pflicht- und Wahlaufgaben für diesen einen Assistenzhund gelernt werden sollten.


    Hat der Assistenznehmer mehrere Behinderungen, können auch artenübergreifend Aufgaben aus verschiedenen Assistenzhundearten kombiniert werden. Hat zum Beispiel jemand mit PTBS zusätzlich dissoziative Anfälle, erlernt der Assistenzhund Aufgaben aus dem Bereich PSB sowie aus dem Bereich der Anzeigehunde.


    Wer sich einen detaillierten Überblick über die möglichen Hilfeleistungen verschaffen möchte, findet diese in der Assistenzhundeverordnung (AHundV), Anlage 4 „Ausbildungsinhalt Hilfeleistungen“:
    AHundV Liste der Aufgaben


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®