Ich finde, diese Antwort illustriert ziemlich genau das praktische Problem.
Natürlich kann eine Ungleichbehandlung oder Zutrittsverweigerung in bestimmten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn andere Rechte oder Schutzgüter konkret betroffen sind. Das bestreitet vermutlich niemand. Aber genau dadurch entsteht in der Praxis ein enormer Graubereich.
Denn am Ende fühlen sich dann beide Seiten irgendwie im Recht: Die Einrichtung meint, sie dürfe wegen möglicher Allergien oder Phobien vorsorglich ablehnen. Das Assistenzhund-Team beruft sich auf sein Zutrittsrecht. Und ausgetragen wird dieser Konflikt fast immer auf dem Rücken der behinderten Person mit Assistenzhund.
Das ist aus meiner Sicht das eigentliche Problem. Die betroffene Person muss im konkreten Moment erklären, argumentieren, nachweisen, widersprechen, eventuell Schlichtung einleiten und herausarbeiten, wann was wie gerechtfertigt sein könnte. Gerade Menschen mit Assistenzhund haben den Hund aber nicht zufällig dabei, sondern weil sie auf Unterstützung angewiesen sind. Ihnen dann auch noch die gesamte Konflikt- und Durchsetzungslast aufzubürden, läuft dem Sinn des Zutrittsrechts entgegen.
Deshalb hilft eine Antwort wie „im Einzelfall kann auch eine Phobie oder Allergie relevant sein“ nur begrenzt weiter, wenn nicht zugleich sehr klar gesagt wird: Eine bloß behauptete, abstrakte oder vorgeschobene Phobie oder Allergie darf nicht reichen. Die Einrichtung muss konkret darlegen, welche erhebliche Belastung besteht, warum mildere Mittel wie räumliche oder zeitliche Trennung nicht ausreichen und weshalb gerade eine Zutrittsverweigerung erforderlich sein soll.
Vor allem braucht es aber eine Konsequenz, wenn ohne ausreichende Einzelfallprüfung verweigert wird. Und diese Konsequenz darf nicht wieder davon abhängen, dass die behinderte Person den gesamten Vorgang selbst weiterverfolgt. Es müsste ausreichen, dass der Vorfall von der betroffenen Person oder auch von Dritten gemeldet wird. Danach müsste eine zuständige Stelle den Vorgang eigenständig prüfen, die Einrichtung zur Stellungnahme auffordern und gegebenenfalls bemängeln oder sanktionieren.
Sonst bleibt das Zutrittsrecht zwar formal bestehen, ist aber praktisch davon abhängig, ob die betroffene Person genug Kraft, Wissen, Zeit und Konfliktfähigkeit hat, es jedes Mal selbst durchzusetzen. Das ist keine tragfähige Umsetzung von Teilhabe. Es macht ein Recht zu einer Belastungsprobe.
Es ist zu billig, eine Phobie oder Allergie vorzuschieben. Wer den Zutritt verweigert, sollte konkret begründen müssen, warum mildere Mittel nicht ausreichen. Und wenn diese Begründung fehlt, muss das Folgen haben, ohne dass das Assistenzhund-Team danach noch einen zweiten Kampf führen muss.