Beiträge von Fabian Walling

    Eine kurze Antwort darauf habe ich nicht. Ich frage mich aber, warum die alte Rechtsprechung aus dem Sozial- und Jugendhilferecht und eine alte Sozialhilferichtlinie aus Bayern nicht wieder ausgepackt und für Leistungen zur Teilhabe angepasst werden. Damals hat man im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe pauschal gesagt: 20-30 % höhere Kosten sind regelmäßig gerechtfertigt.

    Richtiger Rechtsbehelf gegen einen Bescheid ist der Widerspruch. Gegen einen Widerspruchsbescheid die Klage beim SG (Sozialgericht, Anm. d. Red.). Bei LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Anm. d. Red.) kommt neben dem WuW (Wunsch- und Wahlrecht, Anm. d. Red.) auch die Eignung und Neigung zum Tragen. Die Versicherungsträger haben nicht nur die Interessen des Versicherten, sondern auch die der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigen, d.h. insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und den voraussichtlichen Erfolg. Als Anspruchsteller/Widerspruchsführer/Kläger würde ich im LTA-Bereich neben § 9 SGB IX mit der Eignung, Neigung und Berufsfreiheit aus Art. 12 GG argumentieren.

    Mir leuchtet das auch nicht ein. Die Entscheidungen des BSG vom 7.5.2013 für das KV-Recht halte ich für schlichtweg falsch. Dazu gibt es mittlerweile ja auch einige Aufsätze. Der Gesetzgeber wollte die Autonomie der Versicherten erhöhen und nicht beschränken.