Beiträge von Katrin Breuninger

    Die Verordnung von Heilmittel außerhalb einer Praxis des Heilmittelerbringers ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist.
    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Heilmittelerbringung in der Häuslichkeit oft nur eingeschränkt möglich ist, da nur in sehr begrenzt therapeutische Geräte oder Mittel eingesetzt werden können. Trotzdem ist der Umfang der erbrachten Hausbesuche nicht unbeträchtlich und liegt in Abhängigkeit der Leistung (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) zwischen ca. 11-20 %. Dabei zeigen sich keine relevanten statistischen Unterschiede in Flächenländern oder Stadtstaaten.
    Ob also tatsächlich ein Mangel an Therapeuten besteht,die Pflegebedürftige in der Häuslichkeit aufsuchen, ist nicht mit Sicherheit zu bestätigen, auch wenn dies möglicherweise regional der Fall sein kann.
    Die Therapeuten erhalten eine Einsatzpauschale, teilweise auch Kilometergeld für die Erbringung von Hausbesuchen, je nach Gestaltung der Vergütungsvereinbarungen.


    Mit der Mobilen geriatrische Rehabilitation sollen potentiell unter- oder fehlversorgte Patienten behandelt werden. In der „Rahmenempfehlung zur mobilen geriatrischen Rehabilitation“ vom 1.05.2007 werden die Indikations- und Zuweisungskriterien genau definiert. Danach ist dieses Angebot für eine kleine spezielle Patientengruppe vorgesehen, die mit den bestehenden ambulanten und stationären Rehabilitationsangeboten nicht angemessen versorgt werden können.
    Es ist unbestritten, dass mit derzeit 11 Leistungsanbietern das Versorgungsangebot unzureichend ist. Auf Bundesebene beraten daher aktuell die Krankassen Möglichkeiten, wie der Ausbau mobiler Rehabilitationsangebote verbessert werden kann.
    Allerdings muss man auch hier beachten, dass eine mobile Rehabilitation, trotz ihrer Vorteile, wie der Einbezug des pflegenden Angehörigen/Betreuungsperson oder die Nutzung des bereits behindertengerecht adaptierten Wohnumfeldes, auch deutliche Grenzen hat. Das betrifft z.B. den Therapieumfang/Tag, den Einsatz spezieller Therapieformen und therapeutischer Geräte u. v. m.
    Der alleinige Wunsch des Versicherten sein Wohnumfeld nicht verlassen zu wollen, bei ansonsten bestehender Rehabilitationsfähigkeit für eine stationäre Rehabilitation, kann damit nicht per se zu einer mobilen Erbringung führen. Auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten muss Art, Dauer, Umfang der Leistungserbringung an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles orientieren.

    Wenn bereits im Krankenhaus oder der Rehabilitationsklinik feststeht, dass ein Angehöriger bei Entlassung pflegebedürftig sein wird, kann man sich einmal direkt mit der Pflegekasse in Verbindung setzten und sich beraten lassen.
    Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7 SGB XI. Des weiteren stehen Pflegestützpunkte für die Beratung zur Verfügung. Hier erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen alle notwendigen Informationen, Hilfestellungen und erforderlichen Antragsformulare. Die Pflegekasse informier Sie, wo sich der nächste Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe befindet.

    Insbesondere seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz( PNG )2012 werden die Belange pflegender Angehöriger besser berücksichtigt. Seit 2012 ist z.B. die gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen bei Vorsorge-oder Rehabilitation der Pflegeperson in den Einrichtungen möglich. Frau Rasch hat bereits aufgezeigt, welche Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige in Form von Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.
    Die Pflegeperson kann sich bei Ihrer Krankenkasse zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen von Vorsorge-oder Rehabilitationsleistungen beraten lassen, außerdem stehen für die Beratung die "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation " zur Verfügung, die trägerübergreifend beraten und informieren(Verzeichnis der Servicestellen kann abgerufen werden unter www.reha-servicestellen.de).
    Ist der pflegende Angehörige noch erwerbstätig bzw. im erwerbsfähigen Alter ist für eine Leistung der medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung vorrangig Träger und der Antrag wäre dort zu stellen.
    Sofern noch keine Rehabilitationsbedürftig besteht, können Vorsorgemaßnahmen über die Krankenkasse ggf. indiziert sein. Diese stehen als amb. Vorsorgemaßnahmen an anerkannten Kurorten und als stationäre Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung.
    Die Pflegeperson sollte sich mit ihren betreuenden Hausarzt beraten, ob eine Vorsorgemaßnahme angezeigt und erfolgversprechend seien kann.


    Nach abgeschlossener medizinischer Rehabilitationsmaßnahme sollte der Rehabilitationserfolg im ambulanten Bereich weiter stabilisiert und ausgebaut werden. In der Regel sind dann Maßnahmen der Heilmittel-Therapie, wie Krankengymnastik, Ergotherapie oder auch ( z.B. nach Schlaganfall mit Sprachstörungen) Logopädie angezeigt. Die Verordnung erfolgt durch den betreuenden Haus-oder Facharzt.
    Die gesetzlich definierte Frist für die erneute Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitationsleistung beträgt 4 Jahre. Von dieser kann aber durchaus bei medizinischer Dringlichkeit abgewichen werden.
    Eine medizinische Dringlichkeit kann sich ergeben, wenn eine neue Erkrankung hinzugekommen ist, z.B. erfolgte die erste Rehabilitation nach der Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes und später kommt es zu einem Herzinfarkt.
    Eine vorzeitige medizinische Rehabilitation kann aber auch angezeigt sein, wenn es unter den ambulanten Therapien , z.B. nach einem Schlaganfall,zu einer erneuten Verschlechterung kommt.
    Die erneute Rehabilitationsbedürftigkeit ist immer individuell zu prüfen.

    Eine Empfehlung des Medizinischen Dienstes für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Pflegebegutachtung führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag nach § 14 SGB IX, sofern dazu die Einwilligung des Versicherten vorliegt. Die vorliegenden Statistiken zeigen aber, dass nur ca. 50 % der Pflege-Antragsteller ihre Einwilligung zur Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger erteilen.
    Die Gründe hierfür sind vielschichtig und können teilweise nur vermutet werden, z.B. Antragsteller möchte die häusliche Umgebung nicht verlassen, möchte Partner nicht allein zurücklassen, vermutet eine Konkurrenz zwischen Pflegeeinstufung und Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitation. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragstellern überwiegend um ältere und multimorbide Personen handelt, für die das vorübergehende Verlassen des vertrauten und gesicherten Wohnumfeld, was in der Regel zumindest bei stationärer Rehabilitation unumgänglich ist, eine große Herausforderung darstellt. Oft sind bereits längere Krankenhausbehandlungen vorangegangen.
    Bei einem weitaus geringerem Anteil kommt aus medizinischen Gründen (z.B. akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit damit nicht mehr vorliegender Rehabilitationsfähigkeit) eine empfohlene Rehabilitation nicht zu Stande.