Die Verordnung von Heilmittel außerhalb einer Praxis des Heilmittelerbringers ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist.
Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Heilmittelerbringung in der Häuslichkeit oft nur eingeschränkt möglich ist, da nur in sehr begrenzt therapeutische Geräte oder Mittel eingesetzt werden können. Trotzdem ist der Umfang der erbrachten Hausbesuche nicht unbeträchtlich und liegt in Abhängigkeit der Leistung (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) zwischen ca. 11-20 %. Dabei zeigen sich keine relevanten statistischen Unterschiede in Flächenländern oder Stadtstaaten.
Ob also tatsächlich ein Mangel an Therapeuten besteht,die Pflegebedürftige in der Häuslichkeit aufsuchen, ist nicht mit Sicherheit zu bestätigen, auch wenn dies möglicherweise regional der Fall sein kann.
Die Therapeuten erhalten eine Einsatzpauschale, teilweise auch Kilometergeld für die Erbringung von Hausbesuchen, je nach Gestaltung der Vergütungsvereinbarungen.
Mit der Mobilen geriatrische Rehabilitation sollen potentiell unter- oder fehlversorgte Patienten behandelt werden. In der „Rahmenempfehlung zur mobilen geriatrischen Rehabilitation“ vom 1.05.2007 werden die Indikations- und Zuweisungskriterien genau definiert. Danach ist dieses Angebot für eine kleine spezielle Patientengruppe vorgesehen, die mit den bestehenden ambulanten und stationären Rehabilitationsangeboten nicht angemessen versorgt werden können.
Es ist unbestritten, dass mit derzeit 11 Leistungsanbietern das Versorgungsangebot unzureichend ist. Auf Bundesebene beraten daher aktuell die Krankassen Möglichkeiten, wie der Ausbau mobiler Rehabilitationsangebote verbessert werden kann.
Allerdings muss man auch hier beachten, dass eine mobile Rehabilitation, trotz ihrer Vorteile, wie der Einbezug des pflegenden Angehörigen/Betreuungsperson oder die Nutzung des bereits behindertengerecht adaptierten Wohnumfeldes, auch deutliche Grenzen hat. Das betrifft z.B. den Therapieumfang/Tag, den Einsatz spezieller Therapieformen und therapeutischer Geräte u. v. m.
Der alleinige Wunsch des Versicherten sein Wohnumfeld nicht verlassen zu wollen, bei ansonsten bestehender Rehabilitationsfähigkeit für eine stationäre Rehabilitation, kann damit nicht per se zu einer mobilen Erbringung führen. Auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten muss Art, Dauer, Umfang der Leistungserbringung an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles orientieren.