Beiträge von Team

    Fragen zu Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) und Prävention werden ab dem 22. November 2016 für rund zwei Wochen im moderierten Online-Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ öffentlich diskutiert.

    Interessierte können eigene Fragen zur Diskussion stellen. Für den Austausch, der v.a. auch die neuen Regelungen des geplanten Bundesteilhabegesetzes thematisieren soll, sind Fragen, Meinungsbeiträge, Erfahrungen und Thesen willkommen. Fachlich Interessierte können ihre Beiträge online in das Forum einstellen. Dazu ist eine Registrierung erforderlich. Fragen können vor und während der Diskussion auch per E-Mail an das Redaktionsteam unter info@reha-recht.de gesendet werden.


    Weitere Informationen stellen wir in Kürze hier bereit sowie im kostenlosen Newsletter von http://www.reha-recht.de, den Sie unter www.reha-recht.de/newsletter abonnieren können.

    Im Rahmen eines von der Aktion Mensch geförderten Modellprojektes sucht der Behindertenverband Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) InklusionsbotschafterInnen mit verschiedenen Behinderungen, die Projekte durchführen.


    Die InklusionsbotschafterInnnen sollen anhand ihrer eigenen Erfahrungen und guter Beispiele aufzeigen, wie die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und damit die Inklusion vorangetrieben werden kann. Hierfür sollen sie auch eigene konkrete Projekte durchführen und sich für die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen einsetzen.


    Nachdem in der ersten Phase des Projektes bereits 40 InklusionsbotschafterInnen aktiv sind, vergibt die ISL nun weitere Stipendien in Höhe von 100 Euro pro Monat für die InklusionsbotschafterInnen, die sich verbindlich zur Durchführung eigener Projekte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten. Bewerbungen von behinderten Menschen, die nicht auf ein Stipendium angewiesen sind und als InklusionsbotschafterInnen oder MentorInnen mitwirken wollen, sind ebenfalls herzlich willkommen.


    Weitere Informationen gibt es auf der folgenden Webseite der ISL: http://isl-ev.de/index.php?opt…rticle&id=1181&Itemid=510

    Wie kann Peer Counseling beim Übergang aus der Schule gestaltet werden? Hier ist problematisch, dass die SchülerInnen mit Behinderung nicht dauerhaft Schüler bleiben und somit nicht dauerhaft gleich betroffen bleiben. Kann insofern hier ein Peer Support die bessere Beratungsmöglichkeit bieten?

    Zitat

    Es ist in dieser Übergangssituation schwierig Peers zu finden, da diejenigen, die Schüler sind, meist noch nicht aus ihren Erfahrungen beim Übergang in die Ausbildung berichten können, und andererseits diejenigen, die aus Erfahrungen berichten können, keine Schüler mehr sind - es fehlt insofern an der Gleichheit bei der Beratung aktuell Betroffener.


    Diese Fragen zum Thema der Arbeitsgruppe 1 "Beratungsansprüche und Beratungsstrukturen für Übergänge an Schnittstellen (Schule/Beruf und Reha/Betrieb)" können hier diskutiert werden.


    Viele Grüße vom Team

    Wie können Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (insbesondere beim Übergang Reha-Beruf) beraten und unterstützt werden? Kommt für sie auch eine Art Peer Counseling in Betracht?


    Diese Fragen zum Thema der Arbeitsgruppe 1 "Beratungsansprüche und Beratungsstrukturen für Übergänge an Schnittstellen (Schule/Beruf und Reha/Betrieb)" können hier diskutiert werden.


    Viele Grüße vom Team

    Was ist der Gegenstand unabhängiger Beratung und sollte unabhängige Beratung, wie in § 32 SGB IX-neu, auf Informationen und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX begrenzt werden oder können auch alltagspraktische Fragen Beratungsgegenstand sein?

    Diese Fragen zum Thema der Arbeitsgruppe 3 "Unabhängige Beratung – Peer Counseling" können hier diskutiert werden.


    Viele Grüße vom Team

    Menschen mit Behinderung beraten Menschen mit Behinderung – das ist das Konzept von Peer Counseling, einer Beratungsmethode, die das Dezernat Soziales des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) als Modellprojekt im Rheinland fördert. Wie Peer Counseling genau funktioniert und welche Vorteile diese Form der „Beratung auf Augenhöhe“ bietet, dazu hat der LVR nun einen Film veröffentlicht.
    Der Film stellt Menschen mit Behinderung vor, die als Peer Counselor arbeiten oder diese Beratung nutzen. Einer von ihnen ist der 21-jährige Dominik Altgott, der mit ambulanter Unterstützung selbstständig wohnt. Den Mut von zuhause auszuziehen hat er durch die Beratung auf Augenhöhe gefasst. Als Peer Counselor tätig ist Bernd Küpper, der mehrere Jahre an Depressionen litt. Heute arbeitet er in einem Integrationsunternehmen in Köln-Deutz und kann aufgrund seiner Erfahrungen Betroffene mit Rat unterstützen.
    Insgesamt finanziert und unterstützt der LVR zehn Peer-Beratungsangebote im Rheinland. Nach eienm Zwischenbericht der prognos AG, die im Auftrag des LVR das Modellprojekt wissenschaftlich evaluiert, bewerten Ratsuchende das Angebot als überdurchschnittlich positiv.


    Film und Zwischenbericht sind online unter http://www.peer-counseling.lvr.de abrufbar.

    Am 9. September 2016 fand in Kassel die Fachtagung "Partizipation und Beratung im Teilhaberecht" statt. Im Fokus stand die Beteiligung und Befähigung behinderter Menschen mithilfe des Teilhaberechts.


    Themen der Arbeitsgruppen:

    • Beratungsansprüche und Beratungsstrukturen für Übergänge an Schnittstellen (Schule/Beruf und Reha/Betrieb)
    • Partizipation im Arbeitsleben – barrierefreie Wahlen im Arbeitsleben
    • Partizipation im Arbeitsleben – Werkstatträte
    • Unabhängige Beratung – Peer Counseling
    • Partizipation bei Sozialleistungen
    • Partizipation an der Gesetzgebung

    Weitere Informationen zur Fachtagung finden Sie hier.


    Wir laden Sie ein, die Themen der Partizipation und Beratung im Teilhaberecht an dieser Stelle weiter zu vertiefen. Stellen Sie offen gebliebene Fragen oder kommentieren Sie bereits eingereichte Beiträge.

    Offene Fragen rund um die Themen der Fachtagung „Partizipation und Beratung im Teilhaberecht“ am 9. September 2016 in Kassel können online weiter diskutiert werden unter:


    Fachtagung "Partizipation und Beratung im Teilhaberecht", Kassel, 9. September 2016


    Themen der Workshops:

    • Beratungsansprüche und Beratungsstrukturen für Übergänge an Schnittstellen (Schule/Beruf und Reha/Betrieb)
    • Partizipation im Arbeitsleben – barrierefreie Wahlen im Arbeitsleben
    • Partizipation im Arbeitsleben – Werkstatträte
    • Unabhängige Beratung – Peer Counseling
    • Partizipation bei Sozialleistungen
    • Partizipation an der Gesetzgebung

    Weitere Informationen zur Fachtagung finden Sie hier.


    Wir laden Sie ein, die Themen der Partizipation und Beratung im Teilhaberecht an dieser Stelle weiter zu vertiefen.


    Für die aktive Teilnahme ist eine Registrierung erforderlich. Hinweise zur Registrierung sowie zu weiteren Fragen finden Sie unter:


    Über das Forum (FAQ)


    Wenn Sie bereits registriert und angemeldet sind, können Sie Ihre Frage mit einem Klick auf den Button „Neues Thema“ einstellen.


    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an info@reha-recht.de

    Die DVfR möchte anhand einer Gegenüberstellung "Aktuelles Teilhaberecht"/"Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf" veranschaulichen, was die Umsetzung des Gesetzentwurfes zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) in seiner aktuellen Form bedeuten würde. Konkrete Beispiele aus verschiedenen Bereichen sollen aufzeigen, welche Einbußen auf Menschen mit Behinderung in Bezug auf Selbstbestimmung und Teilhabe zukommen, wenn es keine weiteren Änderungen am aktuell vorliegenden Gesetzentwurf geben sollte. Die Aktion will dazu beitragen, die aktuelle Diskussion um die Paragraphen des BTHG für alle verständlicher zu machen.


    In der Reha-Recht-Lounge finden Sie unter Folgen des Bundesteilhabegesetzes bereits per E-Mail eingegangene bzw. direkt ins Forum eingestellte Beispiele. Diese können ergänzt, aber auch kommentiert oder geteilt werden.

    Zitat

    Ich wüßte gerne, was die Experten zu den Änderungen bei den Sozialleistungsträgern sagen.


    Müssen z.B. einerseits gemeinsame Servicestellen geschlossen werden, da die Aufgabe gesetzlich nicht mehr besteht?
    Welche Fachleistungen müssen die Sozialleistungsträger vorhalten (z. B. Case-Management) und werden diese über Verwaltungshaushaltsmittel oder über Rehamittel finanziert?


    Diese Fragen wurde per E-Mail an das Team geschickt.

    Verschiedene Verbände und Organisationen der Selbsthilfe haben mit Beispielen und zum Teil Lösungsvorschlägen auf den Entwurf der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) reagiert.


    Die folgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hinweise auf weitere konkrete Gegenüberstellungen aktuelles Teilhaberecht/Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf bzw. Beispiele nimmt die Redaktion gern entgegen unter info@reha-recht.de.

    Thesen aus dem Bereich Assistenz1

    • Die Aufgabe der Assistenzkräfte wird sich von Unterstützung selbstbestimmter Lebensführung zur hin zur reinen Versorgung verändern.
    • Es besteht die Gefahr, dass die Notwendigkeit von qualifiziertem Personal nicht mehr so große Beachtung findet, was u. U. zu einer geringeren Qualität der Arbeit führt. Dies führt zu gewollter Kostenreduzierung (Verringerung von Personalaufwendungen) zu Ungunsten der Leistungsnehmer. Neueinsteigende Leistungserbringer sind durch Deckelung der Vergütungssätze (angestrebtes unteres Drittel der bisher bekannten Preisspanne) massiv dazu aufgefordert, ihre Kosten gering zu halten. Ein Preisdumping wird die logische Konsequenz sein, da sich das „untere Drittel“ ständig selbst nach unten regulieren wird.


    Aktuelles Teilhaberecht

    • Bei Anspruch auf Eingliederungshilfe kann entweder nach dem Arbeitgebermodell eine oder mehrere freigewählten Assistenz(en) eingestellt werden oder es wird im ambulanten Bereich ein Dienst damit beauftragt. Ziel ist die Teilhabe.
    • Je nach individuellem Bedarf ist die Fachlichkeit (z.B. pädagogische Qualifikation) der Assistenz-Person einerseits von großer Bedeutung. Andererseits hat der Leistungsnehmer auch ein Anrecht auf Nicht-Fachlichkeit des Personals. Ein Mindestmaß an benötigten Fähigkeiten (angelehnt an den individuellen Bedarf des Leistungsnehmers) ist Grund-voraussetzung für die assistierende Tätigkeit.


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf

    • Bei der angestrebten Veränderung der Zielgruppe der Anspruchsberechtigten und Vorrang der Pflege liegt der Fokus nicht mehr auf den individuellen Inhalten, sondern der Bedarf wird auf Versorgung reduziert.
    • Bei Vorrang von Pflege steht die persönliche Entwicklung und Entfaltung von Selbstbestimmung i.d.R. im Hintergrund.


    Dieser Beitrag wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.



    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1


    Person X lebt alleine in ihrer Wohnung und möchte ihre Freizeit neu gestalten und sich ein Hobby suchen. Dazu benötigt sie im ersten Schritt eine inhaltliche Unterstützung. Die Person braucht ein Gegenüber, um sich über ihre Interessen und die bestehenden Möglichkeiten auszutauschen, um dann in einem zweiten Schritt Kontakte zu evtl. Anbietern/Angeboten aufzunehmen. In einem dritten Schritt bedarf es ggf. des gemeinsamen Ausprobierens und einer Begleitung zu der Veranstaltung. Je nach individueller Situation können Ansprache, Motivation und Reflektion auf Dauer notwendig sein, um eine konstante und erfolgreiche Teilnahme zu sichern. Diese Facette der Unterstützung der individuellen Förderung fiele bei Vorrang der Pflege weg. Die sog. teilhabeorientierte Pflege kann diesen Auftrag nicht erfüllen.


    Aktuelles Teilhaberecht


    Teilnahme und Teilhabe an individuell gewünschten Veranstaltungen/Vorhaben (Gesellschaft, Kultur und Sport).


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Bei Vorrang von (Hilfe zur) Pflege (§ 91 Absatz 3 SGB IX – neu) ggf. kein Anspruch mehr auf selbstbestimmte Teilhabe; Ausschluss von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, was zur Isolation führt.


    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.


    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1


    Person X (Rollstuhlfahrer mit geistiger Behinderung) möchte im Ort regelmäßig an einem Freizeitangebot teilnehmen. Dazu nutzt er in Begleitung einer Assistenz den ÖPNV. Er möchte den Weg irgendwann selbstständig bewältigen, dazu ist ein Verkehrstraining und Einüben der Wegstrecke notwendig. Wenn Pflege Vorrang hat, würde an dieser Stelle der fördernde Charakter einer pädagogischen Begleitung entfallen. Eine reine Wegeassistenz, wie bei einer zusätzlichen Betreuungsleistung, die bspw. den Rollstuhl schiebt oder die Führung über die Strecke übernimmt, verhindert eine selbstbestimmte Art der Mobilität.


    Aktuelles Teilhaberecht


    Je nach individuellem Bedarf kann eine pädagogische Unterstützung zum Erlernen eines konkreten Weges notwendig sein (ggf. abnehmende Hilfe zur Selbstbestimmung und Unabhängigkeit; durch Fachleistungsstunden).


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Bei Vorrang von (Hilfe zur) Pflege (§ 91 Absatz 3 SGB IX – neu) ist lediglich Verrichtung, maximal Anleitung, vorgesehen. Es findet keine pädagogische Förderung statt, sondern es erfolgt eine reine Übernahme der Tätigkeit durch die assistierende Person. In diesem Fall eine reine Transportbegleitung, ohne Trainingseffekt. Keine Möglichkeit für den Leistungsnehmer, die Inhalte selbstständig zu erlernen. Verlust von Selbstbestimmung.


    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.


    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1

    Person X hat aktuell Anspruch auf eine Einzelassistenz, um mobil zu sein. Z.B. um einer Freizeitaktivität nachzugehen. Diese sucht die Person zu einem bestimmten Zeitpunkt auf und verlässt diese, wann sie möchte. Wenn Assistenzleistungen hier gepoolt werden, sind alle beteiligten Personen dazu angehalten, dies zur selben Zeit zu tun, einem individuellen Bedürfnis wird nicht mehr nachgegangen.


    Aktuelles Teilhaberecht


    Förderung von persönlicher Mobilität und Erweiterung des persönlichen Aktionsradius möglich.


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Durch „Poolen“ von Assistenzleistungen (§ 116 Absatz 2 Nr. 1 SGB IX - neu) ist keine Unabhängigkeit gegeben.


    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.


    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1


    Person X hat aktuell Anspruch auf eine Einzelassistenz, um von A nach B zu gelangen. Bisher konnte Person X die Zeit mit der Assistenz abstimmen. Ein Fahrdienst bietet kaum Gelegenheit, spontan etwas zu unternehmen.


    Aktuelles Teilhaberecht


    Selbstbestimmte Wegeassistenz


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Fahrdienst (§ 116 Absatz 2 SGB IX – neu)


    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.


    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1


    Person X benötigt eine Unterstützung im Bereich der Haushaltsführung. Die Person möchte die Aufgaben im Haushalt möglichst selbstständig umsetzen, benötigt dafür z.B. ein Training um die Einkäufe zu planen, zu tätigen und zu lagern. Dabei verliert sie alleine den Überblick, benötigt also eine mehrfache Wiederholung der Abläufe und ggf. Hilfestellungen in Form von „Eselsbrücken“, gemeinsam erarbeiteter Trainingsplan. Bei Vorrang von (Hilfe zur) Pflege nach dem neuen Entwurf (§ 91 Absatz 3 SGB IX – neu), würden die pädagogische Arbeit und der Ausbau der Selbstständigkeit wegfallen, reine Übernahmetätigkeit durch einen Pflegedienst verhindert Selbstbestimmung.


    Aktuelles Teilhaberecht

    Ambulante Unterstützung durch Fachkraft zum Erlernen von Fähigkeiten im Haushalt/autarke Lebensführung (angepasst an die gegebenen Rahmenbedingungen im Wohnumfeld).


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Reine Übernahme der Tätigkeit ohne Möglichkeit für den Leistungsnehmer, die Aufgaben selbstständig zu erlernen und zu erledigen. Verlust von Selbstbestimmung; Abhängigkeit wird verstärkt; Behinderung nach ICF-Verständnis verschärft sich. Verlust von Teilhabe und Reduzierung von Unterstützung hin zu ausschließlicher Versorgung. Verlust von Wunsch und Wahlrecht.



    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.



    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.

    Auch nach der Kabinettsentscheidung vom 28. Juni 2016 bleibt der Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG) in der Kritik. Neben einigen Verbesserungen sehen Experten darin die Gefahr deutlicher Nachteile für die Betroffenen.


    Die DVfR möchte anhand von Beispielen veranschaulichen, was die Umsetzung des Gesetzentwurfes in seiner aktuellen Form bedeuten würde und bittet um Ihre fachliche Einschätzung in dieser Sache. Beschreiben Sie exemplarisch, welche Einbußen auf Menschen mit Behinderung in Bezug auf Selbstbestimmung und Teilhabe zukommen, wenn es keine weiteren Änderungen am aktuell vorliegenden Gesetzentwurf geben sollte.


    Die Aktion will dazu beitragen, die aktuelle Diskussion um die Paragraphen des BTHG für alle verständlicher zu machen. Dabei unterstützen konkrete Beispiele aus den Bereichen:

    • Assistenzbedarf
    • Ausbildung und Studium
    • Hilfsmittel
    • Medizinische Reha
    • Pflege
    • Wohnen u. a.

    Die Darstellung sollte möglichst in Form einer Gegenüberstellung geschehen: „Aktuelles Teilhaberecht“ – „Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf“.


    Im Folgenden finden Sie bereits per E-Mail eingegangene bzw. direkt ins Forum eingestellte Beispiele. Diese können ergänzt, aber auch kommentiert oder geteilt werden. Für eine aktive Beteiligung benötigen Sie eine Registrierung. Beachten Sie bitte zudem unsere Netiquette.


    Die bisher von der DVfR zu den BTHG-Entwürfen veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier:

    Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Was versteht man unter einem Arbeitsunfall? Und was bedeutet eigentlich Haftungsablösung? Die passenden Antworten geben drei Kurzfilme, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit Mitte Juli 2016 online zur Verfügung stellt. Schritt für Schritt werden darin die wichtigsten Begriffe und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erklärt.


    Die Erklärvideos mit den Titeln

    • "Ihre Gesetzliche Unfallversicherung",
    • "Der Arbeitsunfall - was ist das?" und
    • "Die Vorteile der Haftungsübernahme für Ihr Unternehmen"

    stehen unter folgendem Link barrierefrei (mit Untertiteln) zur Verfügung: http://www.dguv.de/de/medience…er/barrierefrei/index.jsp