Sehr geehrter Herr Kranz,
natürlich werde ich überwiegend hier für alle Einsehbar und transparent die Fragen beantworten; im übrigen wäre die Kontaktaufnahme natürlich zunächst auch unverbindlich
Ein schönes WE wünscht Dr. Theben
Sehr geehrter Herr Kranz,
natürlich werde ich überwiegend hier für alle Einsehbar und transparent die Fragen beantworten; im übrigen wäre die Kontaktaufnahme natürlich zunächst auch unverbindlich
Ein schönes WE wünscht Dr. Theben
Mit Bezug auf Jena hat BM Spahn gerade erklärt, man würde den Effekt der vorgestern beschlossenen Bund-Länder-Maßnahmen beobachten und dann, hinsichtlich einer Maskenpflicht neu beraten. ER wies v.a. auf den richtigen Gebrauch der Maske hin.
Martin Theben
Diese Trennschwäche läßt sich, wie vieles in dem Bereich, eben nicht rechtssicher herstellen. Das hängt von zu vielen einzelnen Faktoren ab. Hilfreich sind die aktuellen Arbeitsschutzempfehlungen die gestern von BM Heil vorgestellt und Herrn Düwell hier eimngestellt wurden.
Martin Theben
Sehr geehrter Herr Reimann,
soweit zu ermitteln war, bisher nicht. Aber generell lässt die bisherige Coron-Hartz IV-Rechtsprechung leider nichts gutes erahnen... https://www.hartziv.org/news/2…na-test-nicht-zahlen.html
Ich bleibe dran
Dr. Martin Theben
Recht Herzlichen Dank Herr Düwell und bleiben Sie bitte weiter gesund
Dr. Martin Theben
Sehr geehrter Herr Kranz,
grundsätzlich sprechen Sie hier ein weiteres wichtiges teilhaberechtliches Problem an. Hier zunächst die Informationen der BAG WfbM https://www.bagwfbm.de/article/4497 . Zumindest die Werkstattentgelte müssten m. E. weitergezahlt werden. Auch das Arbeitsförderungsentgelt nach § 59 SGB IX müsste dann wohl ausgezahlt werden. Soweit zunächst. Ich gehe der sehr wichtigen Frage gerne weiter nach.
Martin Theben
auch der von Ihnen geschilderte Fall könnte dann den Anwendungsbereich des § 615 bzw. § 616 BGB betreffen, wenn nicht Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen besondere Regelungen getroffen haben.
Siehe zum Arbeitsschutz auch Ziffer 13 der gestern von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen
https://www.bundesregierung.de…-am-15-april-2020-1744228
Bei weiteren Fragen gerne hier oder auch unter www.dr-theben.de
Hier der Wortlaut der zeitlich befristeten Neuregelung des § 67 SGB II n.F.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37363.htm
Martin Theben
Für Beamte auf Bundes- und Landesebene gilt hier das Fürsorgeprinzip des Dienstherren. Hier siehe beispielsweise https://www.bverwg.de/031213B2B65.12.0 Rz. 11 ff.
Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren gerade entschieden, dass der Dienstherr gemäß seines Fürsorgeprinzips gehalten ist, Home-office für seine Bediensteten anzuordnen https://www.berlin.de/aktuelle…mtin-muss-homeoffice.html
Weitere Rückfragen gerne auch an mich oder natürlich gerne auch hier.
Martin Theben
Hier die Vorschrift des § 20 SGB IX n.F. https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/20.html
Grundsätzlich können diese Teilhabeplankonferenzen natürlich auch als Videokonferenzen durchgeführt werden. Ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine solche Konferenz auch als Videokonferenz stattfinden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Um etwaige Entscheidungsfristen nicht hinauszuzögern könnte dies aber zu bejaen sein. Allerdings darf dies für die jeweilige Behörde, die über den Antrag befindet nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, was dann im Einzelfall zu beurteilen wäre. Auch hier spielt der Begriff der angemessenen Vorkehrungen aus der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) eine nicht unerhebliche Rolle.
Dr. Martin Theben
@Vertigo,@ Andrea Maria
das Problem der Corona-Epidemie und auch dieses Forums ist, dass wir alle hier oft nur sehr allgemein Antworten können. In der Regel können hier unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Normen, die eben nicht speziell für diese Krise geschaffen wurden, Hilfestellungen gegeben werden. Die Grundnormen für eine bezahlte Freistellung findet sich z.B. im BGB in en §§ 615, 616. Ansonsten kann im Einvernehmen mit Arbeitgeber bzw. gemäß jeweils gültigem Arbeitsvertrag auf Urlaub, Freizeitausgleich etc. zurückgegriffen werden. Zudem können eben Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge passende Regelungen enthalten. Im übrigen muss auch der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung Rechte des Schuldners beachten s. § 241 BGB, § 618 Abs. 1 BGB s. dazu auch mal diese nicht ganz passende, aber vielleicht doch zum Problem hinführende Entscheidung des Bundesarbeitsgericht https://juris.bundesarbeitsger…18-05-15/8_AZR_853-16.pdf
Allgemeine Infos findet man u.U. auch hier
https://www.e-recht24.de/artik…rzarbeit-home-office.html
https://www.juris.de/jportal/n…onavirus-arbeitsrecht.jsp
https://www.dgb.de/themen/++co…cd-11ea-b9ef-52540088cada
Bei weiteren Fragen bitte gerne melden.
DR. Martin Theben
...grundsätzlich nur, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 56 Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 2 Infektionsschutzgesetz gegeben sind.
Hier die Regelungen
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Wichtig ggf. auch § 57
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__57.html
DR. Martin Theben
@buechermaus
ggf. wäre der auf einer solchen Vorgehensweise basierende Bescheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung rechtswidrig, was im Widerspruch,- bzw. Klageverfahren dann vorgetragen werden muss. Entscheidend wäre dann, ob das unterbliebene Gutachten tatsächlich für die Entscheidung maßgeblich ist, und nicht schon andere Faktoren für oder gegen den Antrag sprechen.
Dr. Martin Theben
Ich denke ganz grundsätzlich gilt das gleiche, was Herr Düwell hier vorgetragen hat. Im übrigen wird hier jeder Arbeitgeber unter Beachtung der bereits genannten gesetzlichen Vorgaben, aber auch vor dem Hintergrund des AGG, in Zusammenarbeit mit SBV und Personal- bzw. Betriebsräten seine eigene "Firmenpolitik entwickeln müssen...Der besondere Diskriminierungsschutz spielt hier auch deshalb eine Rolle, da schwerbehinderte Arbeitnehmer eben auch nicht ohne Rechtfertigung durch vermeintliche Schutzmaßnahmen diskriminiert werden dürfen.
DR. Martin Theben
die steuerrechtliche Einstufung hat in der Regel nichts mit der arbeitsrechtlichen Regelung zu tun. Wenn Ihr Arbeitsvertrag dies einräumt bzw. das Home-office mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers stattfindet, handelt es sich grundsätzlich auch um reguläre Arbeitszeit; ggf. müsste der Arbeitsvertrag angepasst werden.
Einige Infos findet man u.a. hier
https://www.arbeitsrechte.de/h…ngen_muessen_gegeben_sein
Grüße
Dr. Martin Theben
Hier als generelle Info mal der Referentenentwurf der Änderung der Arzneimittelversorgungsverordnung, deren Verabschiedung durch das Kabinett wohl geplant ist.
https://www.bundesgesundheitsm…versorgung_RefE_EilVO.pdf
Dr. Theben
@J.Bessenich
soweit Sie schreiben, dass das SoeDG auf Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen keine Anwendung finden würde,lese ich die entsprechende Gesetzesbegründung S. 35 anders. Auch der Wortlaut in § 1 gibt das m.E. so nicht her.
Im übrigen gehe ich eigentlich davon aus, dass etwaige Abwesenheitsregelungen derzeit grundsätzlich keine Anwendung finden...
DR. THeben
Im übrigen erlangt auch gerade jetzt der Begriff der angemessenen Vorkehrungen der UN-BRK hier in Verbindung mit § 178 Abs. 2 SGB IX. Im übrigen dürfte aber die Notwendigkeit bestehen, Bewerbungsverfahren auszusetzen.
DR. Theben
Für Leistungen zur Teilhabe nach § 4 SGB IX sehen die §§ 17 und 18 SGB IX Regelungen zur Gutachterauswahl, Bearbeitungsfristen und die Erstattung selbstbeschafter Leistungen vor. Diese Regelungen könnten über § 116 SGB VI dann auch auf Renten wegen Erwerbsminderung angewendet werden. Allgemein gilt zudem § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Nicht ausgeschlossen ist, dass auch in der von Ihnen vorgeschlagenen WEise vogegangen wird.
DR. Theben
Hier ergänzend auch noch mal einige Infolinks zum Thema Corona und Reha
https://www.deutsche-rentenver…lle_situation_mantel.html
https://www.bfw-berlin-branden…/wichtige-info-zu-corona/
DR. THeben
Rechtsanwalt
Zunächst noch mal diese ganz generellen Infolinks zum Thema Rehamaßnahmen
https://www.bar-frankfurt.de/a…ieren-weiterhin-1233.html
https://www.ihre-vorsorge.de/m…eha-lta-trotz-corona.html
https://www.bag-ub.de/wb/seminarangebote
https://www.dgb.de/themen/++co…cd-11ea-b9ef-52540088cada Fragen und Antworten Arbeitsrecht in Zeiten von Corona.
Der Arbeitgeber darf ggf. Freistellen, behält aber nach § 615 oder § 616 BGB die Vergütungspflicht. Der Arbeitgeber muss aber zuvor andere Möglichkeiten der gefahrlosen Beschäftigung zumutbar ausloten (räumliche Trennung, Home-Office etc.). Zwangsbeurlaubung unter Anrechnung auf regulären Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz wohl eher nicht, da es hier nicht um Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers geht...(wäre im Einzelfall genauer zu eruieren). Auch das Diskriminierungsverbot nach AGG aufgrund von Krankheit und Behinderung bzw. das Institut der Angemessenen Vorkehrungen nach der UN-Behindertenrechtskonvention müssen beachtet werden.
DR. Theben
Rechtsanwalt
Die von @cnx
geschilderte Maßnahme findet sich auch in vielen Verordnungen und Allgemeinverfügungen wieder, die von den Ländern aufgrund der §§ 28 bzw. 32 Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind. Siehe Beispielhaft für Berlin § 7a der entsprechenden Verordnung
https://www.berlin.de/corona/m…/verordnung/#headline_1_6
Dr. Theben
Rechtsanwalt
@buechermaus
da hilft dieser informative Link vielleicht weiter https://www.ihre-vorsorge.de/m…eha-lta-trotz-corona.html
Grüße
Dr. Theben
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht das Wichtigste zuerst. Die Aktion Mensch hat einen Hilfsfond für gemeinnützige Organisationen, die sich um Lebensmittelversorgung und Personalausfällen im Bereich der Persönlichen Assistenz bemühen, aufgelegt; er wurde jetzt nocheinmal verdoppelt!
Nähere Infos hier
https://kobinet-nachrichten.or…n-mensch-wird-verdoppelt/
und hier
https://www.aktion-mensch.de/corona
Inwieweit die Soforthilfen des Bundes und der Länder für kleinere Unternehmen oder Soloselbstständige etwa auch im Bereich der Persönlichen Assistenz für Ambulante Dienste oder Assistenzgenossenschaften in Betracht kommen, ist nicht ganz klar.
Weitere Hinweise zum Thema Corona und Assistenz z.B. hier
http://www.forsea.de/contentbe…na_und_die_assistenz.html
https://www.berlin.de/sen/ias/…essemitteilung.911603.php
oder auch hier von einer der hiesigen Expertin https://akse-ev.de/?author=2
Hinsichtlich allgemeiner Anträge auf Sozial-, bzw. Teilhabeleistungen muss dies mit dem jeweils sachlich- und örtlich zuständigem Träger abgeklärt werden. Im Notfall kann vor den Verwaltungs,- bzw. Sozialgerichten vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.
Soweit. Wir bleiben dran.
Dr. Theben
Rechtsanwalt