Die bisherigen Beiträge geben einen eindrucksvollen Überblick über die verschiedenen Konstellationen, wie Urlaub und Stufenweise Wiedereingliederung zusammenhängen können.
Ich möchte noch einen weiteren Aspekt einbringen und zwar die Notwendigkeit, Urlaubsgewährung schon bei der Erstellung des ärztlichen Stufenplanes mitzudenken. Eine Stufenweise Wiedereingliederung ohne Rücksicht auf etwaige Unterbrechungen zur Urlaubsgewährung sollte vermieden werden. Zwar gilt arbeitsrechtlich der Grundsatz, dass bei ruhenden Hauptleistungspflichten (also keine Arbeit und kein Lohn) eigentlich auch ein Anspruch auf Urlaubsgewährung nicht erfüllt werden kann, weil ja die Arbeitserbringung schon an sich unmöglich ist. Diese grundsätzlich richtige Ansatz kann im Falle einer StW allerdings nicht zur generellen Verneinung von Urlaubsansprüchen während einer StW führen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des im Bundesurlaubsgesetz geregelten Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaubs. Die Pflicht zur Urlaubsgewährung auch während einer laufenden StW folgt aber zugleich auch aus der arbeitsschutzrechtlichen Organisationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 3 ArbSch (vgl. dazu nur die Kommentierung von Oda Hinrichs in Handkommentar-ArbSchR, Urlaub und Gesundheitsschutz, Rn. 8, 14). Der gesetzliche Mindesturlaub ist sowohl aus gesundheitsschutzrechtlichen als auch aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen normiert und vom Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten und damit nicht nur gegenüber Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber zur Wiedereingliederung Beschäftigten zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 (BAG, 19.4.1994, 9 AZR 462/92 unter Zust. der Literatur) noch anders entschieden. Allerdings zeigt auch gerade der damalige Sachverhalt, in dem es um eine StW vom 01. 05. bis 30. 11. und damit für einen Zeitraum von sieben Monaten ging, dass die im normalen Arbeitsverhältnis zutreffenden Grundsätze - kein Urlaub bei Erkrankung - nicht ohne weiteres auf das Wiedereingliederungsverhältnis übertragen werden können. Der Urlaubsanspruch kann auch im Rahmen einer StW durch Freistellung von der dann überwiegend zu therapeutischen Zwecken geleisteten Arbeit gewährt werden, wobei allerdings hinsichtlich Lage und Dauer des Urlaubs die zu erreichenden bzw. erreichten Ziele der StW berücksichtigt werden sollten (dazu schon Gagel/Schian, Behindertenrecht 2006, 53 f.). Dies kann sinnvoll im Wege der Abstimmung mit dem behandelnden Arzt/Betriebsarzt geschehen. Auch bei einer Urlaubsgewährung bzw. -inanspruchnahme im Anschluss an eine StW sollten die erreichten Eingliederungserfolge Berücksichtigung finden (dazu Schaumberg in Knittel, SGB IX, 12. A., , § 44 Rn. 68). Nur so lässt sich sicherstellen, dass die StW personzentriert erfolgt. Zugleich wird verhindert, dass sich Urlaubsansprüche unnötig aufbauen, die dann nach Ende der StW zu einer erneuten und womöglich langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz führen.
Wie der Urlaub im Einzelfall eingebaut wird (wöchentlich mit einem Tag oder durch eine mehrwöchige Unterbrechung, z.B. für den Sommerurlaub mit der Familie, die an Schulferien gebunden ist), kann nur mit dem Beschäftigten im Einzelfall entschieden werden.