Ich stimme Herrn Böckmann ausdrücklich zu - eine rechtzeitige, umfassende und personenzentrierte Information ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für eine erfolgreiche Rückkehr in das Arbeitsleben nach schwerer Erkrankung. Das belegen auch Untersuchungen von Wolfgang Bürger, der sich seit vielen Jahren mit Erfolgsfaktoren für die Stufenweise Wiedereingliederung befasst.
Ergebnisse z.B. zu finden über rehadat:
https://www.rehadat-literatur.…se+Wiedereingliederung%22
Und "Sonnenschein" hat natürlich recht - entsprechend dieser Erkenntnis, dass die Information der Patient:innen bzw. Beschäftigten selbst ein wichtiger Schlüssel ist, ist die Pflicht zur Beratung vielfach gesetzlich vorgesehen und durch das Bundesteilhabegesetz die Verantwortung der Reha-Träger und der Ansprechstellen sehr deutlich verankert - das BEM und die Pflicht zur Beratung und Auskunft der Reha-Träger stehen jetzt sogar in § 3 SGB IX. § 10 SGB IX konkretisiert das. Es gibt unzählige weitere §§ zu Beratungspflichten. Ich will nur exemplarisch aufgreifen:
§ 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB IX und wortgleich § 49 Abs. 6 S. 2 SGB IX. Darin heißt es:
"Leistungen [der med. Reha bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben] sind insbesondere die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen."
Die Frage ist wirklich, wie wir es schaffen, dass diese klaren Pflichten in der Wirklichkeit von den Verantwortlichen beachtet und die Menschen so beraten werden, dass sie ihre berufliche Wiedereingliederung motiviert durch Erfolgsperspektiven mitgestalten können. In den Betrieben sind die SBV gestärkt worden und leisten wichtige Arbeit. Sehr engagierte Akteure finden sich bei den IFD. Die von "Sonnenschein" beklagten Missstände sind sicher im Einzelfall nicht von der Hand zu weisen.
Gerade weil das rechtspolitisch geforderte Bußgeld bei Verletzung der BEM-Pflicht noch nicht eingeführt worden ist, müssenwir in solchen gravierenden Fällen von Rechtsverletzungen andere Durchsetzungshebel suchen und am besten unterstützt durch Dritte, denn für die Einzelnen ist es gerade mit der schweren Krankheit umso schwerer, die eigenen Rechte zu erkämpfen.
§ 85 SGB IX gibt ein Verbandsklagerecht.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind ein Mittel, wenn Reha-Träger nicht pflichtgemäß agieren. Über die Selbstverwaltungsstrukturen in den Reha-Trägern kann auf Misstände hingewiesen werden.
Gewerkschaftsmitglieder können den gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenfrei in Anspruch nehmen. Ansonsten unterstützenh Fachanwält:innen für Sozialrecht oder Arbeitsrecht in diesen komplexen Lebenslagen.