Am 12. September 2017 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (DV 8/17 vom 12. September 2017, https://www.deutscher-verein.d…erige-2638,1183,1000.html) vorgelegt. Einige Aspekte sind auch für die hier geführte Diskussion von Interesse:
Der Deutsche Verein bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und
pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (http://ec.europa.eu/transparen…253-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF).
Hierbei handelt es sich um einen Teil eines Maßnahmenpakets, um „durch verbesserte Bedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben zu begegnen und ihre Laufbahnentwicklung zu unterstützen.“ (Seite 2) Es soll „die Gleichbehandlung und Chancengleichheit auf dem heutigen Arbeitsmarkt gewährleistet, die Nichtdiskriminierung gefördert und die Geschlechtergleichstellung verbessert werden.“ (Seite 2)
Bisher gesetzte Ziele seien noch nicht erreicht worden.
Das Papier begründet die Initiative mit der Beschäftigungsquote 2015 für Frauen (20-64 Jahre) 64,3 % im Vergleich zur Beschäftigungsquote für Männer von 75,9 % und stellt fest, dass der geschlechtsspezifische Unterschied bei der Beschäftigung bei Eltern und Personen mit sonstigen
Betreuungs- und Pflegepflichten am stärksten ausgeprägt ist. Folge seien geschlechtsspezifische Lohngefälle und letztlich geschlechtsspezifische Rentengefälle. Frauen seien daher vor allem im Alter stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Europäische Kommission fordert deswegen ein Tätigwerden der EU.
Die Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen (https://ec.europa.eu/transpare…252-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF) helfe auch Arbeitgebern, „Arbeitskräfte zu binden, die Motivation und
Produktivität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern, Fehlzeiten zu verringern und die Verschwendung von Talent zu vermeiden. Unternehmen sollten aus einem größeren Talentpool schöpfen und von einer stärker diversifizierten Belegschaft profitieren können.“ (INITIATIVE, Seite 2)
Die durch die Europäische Kommission vorgeschlagenen Ideen zur Elternzeit könnte auch pflegenden Angehörigen von Kindern mit Behinderungen helfen, nämlich vergütete Freistellungen und flexible Arbeitsregelungen bis zum Alter von mindestens zwölf Jahren (Art. 5 Abs. 1 RL-E und Art. 9 i.V.m. Art. 3f) RL-E). Die dadurch gewonnene Flexibilität (z.B. Telearbeit, flexible Arbeitsmodelle oder reduzierte Arbeitszeit). Zu Recht verweist der Deutsche Verein darauf, dass der Gewinn an Flexibilität und Zeit genutzt werden könne, um berufliche Anforderungen und familiäre Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen besser im Alltag zu vereinbaren. (Deutscher Verein, Seite 6)
Der Deutsche Verein befürwortet den Vorschlag der Pflegezeit nach Art. 6 RL-E. Diese gehe weiter als das deutsche Recht auf Arbeitsfreistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz),
da Freistellungen über Jahre hinweg mehrfach für denselben pflegebedürftigen oder schwer kranken Angehörigen in Anspruch genommen werden könnten. (Deutscher Verein, Seite 7) Für die unterstützenden Netzwerke ist der Vorschlag wichtig, den Kreis der Angehörigen auszuweiten auf Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. (Deutscher Verein, Seite 8 )
Die Praxis stützt die Auffassung des Deutschen Vereins , dass ohne den Vorschlag für eine „Bezahlung oder angemessene Vergütung“ gemäß Art. 8 RL-E kaum positive Effekte ausgelöst werden würden. (Deutscher Verein, Seite 7)