Beiträge von Norbert Ritz

    Fahrkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung können von den Rentenversicherungsträgern, ebenso wie von den Krankenkassen, nicht übernommen werden. Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht in aller Regel ein Anspruch auf Übergangs- oder Krankengeld, je nach dem welcher Träger zuständig ist. Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Leistung, die nicht durch eine weitere ergänzende Leistung ergänzt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage zur Zahlung von Fahrtkosten.

    Es hat vom Arbeitgeber immer eine individuelle Prüfung zu erfolgen, ob am konkreten
    Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eine stufenweise Wiedereingliederung möglich ist.

    Dies ist - bedingt durch Gegebenheiten im Betrieb - nicht immer mit einer täglichen
    Steigerung der Arbeitszeit möglich, z.B. wenn in diesem Betrieb nach Schichten gearbeitet
    wird (sog. betriebsbedingte Gründe).

    Eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen
    Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen.

    Es besteht die Möglichkeit, falls es der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zulässt,
    ausnahmsweise eine stufenweise Wiedereingliederung auch tageweise durchzuführen
    (mit voller Arbeitszeit), falls dies der Stufenplan vorsieht.
    Dies ist z.B. bei Busfahrern der Verkehrsbetriebe der Fall. Der Busfahrer kann nicht nach 2 Stunden
    seinen Bus mit Fahrgästen abstellen, da es in der Praxis für die restliche Fahrzeit für ihn keinen Ersatz gibt.

    In diesen Fällen könnte der Stufenplan - je nach Leistungsvermögen des Arbeitnehmers - z.B. so aussehen,
    dass in der ersten und zweiten Woche der stufenweisen Wiedereingliederung an je 1 Tag Bus gefahren wird,
    ab der dritten Woche wird dann im Rahmen der kontinuierlichen Leistungssteigerung an 2 Tagen Bus gefahren usw.