Beiträge von Wolfgang

    Nun weigert sich die Rentenversicherung, Übergangsgeld zu zahlen mit der Begründung, die Wiedereingliederung ist keine eigenständige Maßnahme sondern stünde immer in Verbindung mit einer Reha.

    Ich kann hier nicht erkennen, worauf Sie Ihre Annahme stützen, wonach die DRV für „Übergangsgeld“ und für Stufenweise Wiedereingliederung (StW) med. Rehaträger sein könnte, nachdem die DRV unmittelbar zuvor ja keine (andere) medizinische Rehaleistung bewilligte nach Ihren Angaben. Vgl. zum Übergangsgeld § 71 Abs. 5 SGB IX. Wer hat denn eigentlich Ihre StW bewilligt?


    Zweifellos falsch zwar die DRV-Begründung, dass StW keine eigenständige Maßnahme sei z.B. ausweisl. SG Bremen. Dennoch ist die DRV aber nicht zuständiger Rehaträger, weil StW nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an eine (andere) DRV-Leistung zur med. Reha erfolgte im Sinne des o.g. § 71 Abs. 5 SGB IX.


    Siehe zum Thema auch diese Diskussion mit aktueller Rechtsprechung des SG Bremen 26.10.2023, S 14 R 125/19 (rkr) und Glossar zur StW.

    DRV Mitteldeutschland: "Ihrem Antrag können wir nicht entsprechen, da die StW bereits vor Stellung des Antrages beendet war. Eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, die die Durchführung Ihrer StW gefährden konnte, war somit nicht gegeben."

    Das mag schon sein, ist aber rechtlich ohne Belang, weil es solchen gesetzlichen Ausschlusstatbestand nicht gibt, also frei erfunden von DRV-Bürokraten und reine Willkür. Eine solche (gesetzliche) Fristenregelung existiert nicht im Sozialgesetzbuch, also „Desinformation“:


    Die Ablehnung der DRV mit dieser Begründung ist reine Willkür dieser Rentenversicherung laut SG Bremen 26.10.2023 – S 14 R 125/19 (rkr.) mit Verweis auf SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14, und SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18, sowie mehrere Senate des BSG. Verurteilt wurde die DRV Bund zu Fahrkosten (Wegstreckenentschädigung). Dazu ausführlich u.a. Rechtsgutachten in: SGb 11/2023 Abschnitt VI, von drei ausgewiesenen Reha-Expert:innen Prof. Dr. Katja Nebe/ Linda Albersmann/ René Dittmann.


    Die StW ist „eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ und demnach ergänzungsfähig durch Fahrkosten (vgl. für viele nur Prof. Dr. Luik, RiBSG, LPK-SGB IX, § 44 SGB IX Rn. 7 und Rn. 28, sowie Prof. Dr. Welti, Soziale Sicherheit 11/2018, Seite 461). Das gegenteilige äußerst fragwürdige Fehlurteil des Ersten Senates des LSG Sachsen vom 21.09.2022 – L 1 KR 365/20 (AOK Plus Sachsen / Thüringen) wurde vom Rehabilitanden angegriffen per Revision – derzeit anhängig beim BSG – B 1 KR 7/23 R

    Hallo zusammen,


    nach meiner vagen Erinnerung zum BTHG wurde BMAS seinerzeit beauftragt, eine Statistik zum Budget für Arbeit zu erstellen. Ziel der Bundesregierung war damals um die drei Prozent, soweit erinnerlich? Liegt diese Statistik vor, mit welchen Ergebnissen für die einzelnen Länder, und wo kann man das im Web nachlesen? Kennt da evtl. jemand einen Link? Danke! Wolfgang

    Zu den wahlrechtlichen Anforderungen an Aushänge des Wahlausschreibens vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19, mit Anmerkung B4-2022 von Prof. Dr. Kohte zum § 5 Abs. 2 SchwbVWO Sollte das Wahlausschreiben zu der SBV-Wahl zusätzlich auch im Intranet veröffentlicht werden, wird teils im Schrifttum vertreten, dass dann in dem Fall dort auch alle weiteren Bekanntmachungen zu der Wahl zusätzlich im Intranet digital veröffentlicht werden müssten.

    Ja, soweit weiterhin ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag bei Aussteuerung jedenfalls beim aktiven SBV-Wahlrecht nach § 177 Abs. 2 SGB IX.


    Das Personalvertretungsrecht und BetrVG findet darauf beim aktiv. SBV-Wahlrecht keine Anwendung. Darauf, ob Krankengeld gezahlt wird bzw. welcher Rehaträger diesen Kranken finanziell absichert, kommt es nicht an. Zu einer „Aussteuerung“ vergleiche entsprechend zur StW auch DVfR-Glossar


    Der Bezug von ALG steht dem Wahlrecht nicht entgegen, sofern das frühere Beschäftigungsverhältnis noch besteht und nicht gekündigt ist – egal ob ALG I oder ALG II. Siehe dazu hier: „Kranke (in der Aussteuerung)“

    Ob das so von der Wahlordnung abgedeckt ist, erscheint eher fraglich, zumal Namensänderung schon im Vorjahr. Darauf könnte der Bewerber in Wahlwerbung hinweisen.


    Es gibt zwar Landesgesetze, wonach uU zusätzlich auch Geburtsname einzutragen ist, z.B. § 16 KWG Hessen: „Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird“ – aber nichts dergleichen in SchwbVWO.

    Hallo zusammen,


    das SBV-Vorschlagsrecht ist ein Bestandteil des aktiven Wahlrechts = Wahlhandlung und damit Bestandteil der Regelwahl. Die Regelwahl hat im Regelwahlzeitraum zu erfolgen und grundsätzlich nicht früher. Kann das SBV-Wahlausschreiben eigentlich generell bereits vor dem Oktober 2022 erlassen werden?


    Besonderheit dieser förmlichen Wahl ist ja, dass das Vorschlagsrecht als Teil des aktiven SBV-Wahlrechts zwingend der Abstimmung vorgelagert ist um mehrere Wochen (im Unterschied zu der Wahlversammlung in Präsenz, wo Vorschlags- und Stimmrecht = beides akt. SBV-Wahlrecht an ein und demeselben Tag ausgeübt werden).


    Grund: Sollten z.B. für Oktober 2022 Einstellungen sbM konkret anstehen, würde ja denen ihr Vorschlagsrecht (Stützunterschrift) komplett genommen werden, wenn dieses Wahlausschreiben z.B. schon Anfang oder Mitte Sept. erlassen würde, also vor dem Regelwahlzeitraum. Das könnte dann bedeutsam sein, wenn Einstellungen bereits im Sept. oder früher für Okt. 2022 vertraglich verbindlich vereinbart wurden. Dieses „Vorpreschen“ könnte evtl. als teilweise Beschneidung (Vereitelung) dieses aktiven SBV-Wahlrechts bewertet werden und wahlentscheidend sein? Wie ist die Rechtslage?


    Gibt es hier u.U. gleichfalls eine „Sperrfrist“ für einen solchen Frühstart außerhalb des Regelwahlzeitraums entsprechend OVG Münster vom 19.04.1993 – 1 A 3466/91.PVL, für SBV-Stufenwahl (wegen gebotener „Rücksichtnahme“), da ja kausal für förmliche Wahl jedenfalls.

    Ist es rechtens die erste Stimmenauszählung bereits nach der Wahl der VP durchzuführen oder ausschließlich nach beiden Wahldurchgängen? Es gäbe dann zweimal eine öffentliche Stimmauszählung. Doppelkandidatur wird vermieden und Wähler vergeben ggf. ihre Stimmen anders!?

    Richtig! Öffnung der Wahlumschläge und Auszählung der Wahl der VP zwingend vor der Wahl der Stellvertretung. Und erst danach wird die Stellvertretung gewählt nach § 20 Abs. 1 bis 4 SchwbVWO laut BMAS. Daher gibts ja auch zwei getrennte Stimmzettel und nicht nur einen wie bspw. bei der förmlichen Wahl (Ministerialrat Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, SchwbWO, § 20 Rn. 5). Nach Cramer müssen „die Wahlberechtigten das Ergebnis der Wahl zur SV vor der Wahl zum Stellvertreter“ kennen – sonst anfechtungsrelevant.


    Ihre Schlussfolgerung im letzten Satz ist völlig richtig und kann daher wahlentscheidend sein, besonders bei engen Wahlen und des Öfteren bei der Stellvertretung. Das wird von einzelnen Autoren verkannt; deren Gegenmeinung ist daher strikt abzulehnen – weil dies ja die Wahlergebnisse beeinflussen kann.

    Es ist sinnvoll, sich dazu mit der amtierenden SBV auszutauschen, denn diese kann aus den vergangenen vier Jahren den Arbeitsaufwand und die erforderliche Zahl der Stellvertretungen meist gut einschätzen.

    Hilfreich u.U. auch, wenn SBV bzw Wahlvorstand bei „potentiellen“ Kandidaten unverbindlich „sondieren“, soweit nicht ohnehin bekannt, ob und ggf. wann evtl. vorzeitiges Ausscheiden geplant ist – bspw. wegen Altersteilzeit oder etwa vorgezogenem Ruhestand.

    Unser Wahlvorstand hat jetzt nachgefragt, ob die farbliche Gestaltung des Wahlzettels bei der förmlichen Wahl zwischen der Vertrauensperson und den Stellvertretern barrierefrei gestaltet werden kann.

    Höchster Kontrast i.d.R. auf weißem Papier - und hoher Kontrast aber erfahrungsgemäß auch auf gelbem sowie auf hellblauem und hellgrünem Papier. Rot ist weniger geeignet für Stimmzettel.


    Für förmliche Wahl bzw. Briefwahl wird aber eigentlich kein Papier in Farbe benötigt zur Unterscheidung der Zettel, da es ja für beide Wahlen nur einen einzigen Wahlzettel gibt (mit zwei Teilen) laut RSpr. und BMAS.


    Optimieren lässt sich die Lesbarkeit des Wahlzettels leicht, indem man die Schriftgrösse soweit vergrößert, dass der Text gerade noch auf das Schriftstück passt. Funktioniert relativ einfach mit „Word“ und es hat sich bestens in Praxis bewährt, jedenfalls bei „begrenzter“ Anzahl von Wahlbewerbern.

    Wie kann der Wahlvorstand reagieren, wenn sich kurzfristig noch Wahlberechtigte melden, die nicht auf der Wählerliste stehen?

    Dann muss der Wahlvorstand diese regelmäßig bis zum Tag vor der Wahl eintragen, wenn Nachweis im Original vorgelegt wird, da offensichtlich wahlberechtigt. Gilt in aller Regel auch für Leiharbeiter und abgeordnete sbM und zwar schon ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Vergl. § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO  Dieses steht jedoch nicht im Ermessen des Wahlvorstandes trotz des Wortes „kann“ in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO, da „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne dieser Norm.


    Das akt. Wahlrecht laut § 177 Abs. 2 SGB IX hängt aber nicht etwa davon ab, wie lange Leiharbeiter eingesetzt werden sollen oder von Dauer der geplanten Abordnung entgegen einzelnen Fachkommentaren zum SGB IX bzw Broschüren zur SBV-Wahl. Es kommt demnach nicht darauf an, ob Abordnungen bspw. länger als neun oder zwölf Monate „verfügt“ sind für aktives SBV-Wahlrecht. So auch Prof. Düwell im DVfR-Wahlforum 2018 - da es eben keine solche „Mindestdauer“ im SGB IX gibt; a.A. noch BIH-Wahlbroschüre und offensichtlich veraltet zu Abordnungsfällen nach BPersVG a.F. auf Seite 67


    Gleichfalls falsch u.a. BIH-Broschüre ZB Info 1/2022 auf Seite 6, wonach schwerbehinderte Leiharbeitnehmer beim Entleiher nicht generell, sondern angeblich nur dann wahlberechtigt seien, wenn sie „länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden.“ Das ist viel zu eng für die SBV-Wahlen, da natürlich stets wahlberechtigt ab dem ersten Tag ihres Einsatzes nach dem klaren Wortlaut des § 177 Abs. 2 SGB IX.


    In jedem Fall ist ein (förmlicher) Mehrheitsbeschluss dieses Wahlvorstands jeweils zwingend erforderlich.

    Allerdings mit der Begründung der DRV Mitteldeutschland: "Ihrem Antrag können wir nicht entsprechen, da die StW bereits vor Stellung des Antrages beendet war. Eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, die die Durchführung Ihrer StW gefährden konnte, war somit nicht gegeben."

    Hat ein Widerspruch gegen diesen Bescheid Erfolgschancen?

    Ja – unbedingt fristgerecht gegen DRV Widerspruch einlegen! Die Begründung dieser DRV ist frei erfunden, sozialrechtlich ohne Relevanz und m.E. skandalös nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung und laut Fachschrifttum zum SGB IX. Selbst nach vier Jahren hätten Sie noch Antrag stellen können, zumal mehrjährige Verjährungsfrist. Offenbar hat sich diese DRV an dem längst obsoleten Fehlurteil zur Teilablehnung des SG Düsseldorf, 12.09.2016 - S 9 KR 632/15, orientiert. Ihre Erfolgschancen schätze ich sehr hoch ein! Bitte Ergebnis Ihres Widerspruchs mitteilen, dann ggf. weitere Infos, Literatur, RSpr.


    • Nähere Infos bei Wikipedia mit zahlreichen aktuellen Quellen und Belegen, die entsprechend auch für die DRV gelten, zu Ihrem Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten bei StW.


    • Zu weiteren oft bewährten DVfR-Arbeitshilfen zur Durchsetzung Ihres bundesgesetzlichen Anspruchs auf Fahrkosten klicken Sie hier. Lassen Sie sich bloß nicht abwimmeln durch solche m.E. dreisten, völlig haltlosen, durchsichtigen und durch neuere LSG-RSpr längst obsoleten „Begründungen“ per Textbaustein.


    Kontextlinks:

    DVfR-Glossar 12/2020

    DVfR-Gutachten A5/2022

    Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage/muss man bei Fahrtkostenzuschuss eine Zuzahlung abziehen (es wurden 10 € pro Fahrt abgezogen)

    [Rz. 11] „Die in der Krankenversicherung üblichen Zuzahlungen (§ 60 Abs. 2 iV.m. § 61 Satz 1 SGB V) werden nicht erhoben, weil Zuzahlungen dem § 73 SGB IX fremd sind“ auch laut dem Kommentar von Siegfried Wurm zum § 73 SGB IX. Um welche AOK handelt es sich denn hier?

    Auf Beschwerde der Versicherten hat LSG NRW mit Beschluss vom 08.06.2020 – L 10 KR 299/20 NZB – die Berufung gegen Fehlurteil des SG Köln vom 24.01.2020, S 36 KR 667/19, zugelassen.


    Das Fehlurteil des SG Köln, 24.01.2020, S 36 KR 667/19, wegen Fahrkosten bei StW hat sich durch volles Anerkenntnis der IKK Classic vom 23.04.2021 des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Fahrkosten während StW beim LSG NRW im dort anhängigen Be­rufungs­ver­fah­ren, L 10 KR 370/20, erledigt nach § 101 SGG


    Das Anerkenntnis der geltend gemachten „Weg­strecken­ent­schä­di­gung“ erfolgte durch die beklagte Krankenkasse laut ent­spre­chen­den „rich­ter­lichen Hinweisen“ des Berichterstatters des Zehnten Senates 2021 des LSG NRW zur Gesetzes- und Rechtslage – was ebenso auch für Anspruch auf Fahrkosten bei StW gilt ggü. DRV.

    Ich werde jetzt erst einmal etwas recherchieren, wie ich eine Klage erhebe. Da habe ich ja schon sehr gute Links und Hinweise hier bekommen. Laut DRV Westfalen ist für mich das Sozialgericht Detmold zuständig.

    Liebe Alexandra,


    hier folgen einige Links zur geeigneten
    Verwertung mit einer praxisbewährten
    amtlichen Muster-Klageschrift*)


    Rechtsantragsstelle: Hier gibt es
    amtl. Kurzinfos zur Rechtsantragsstelle
    beim Sozialgericht in Detmold vor Ort.


    Normenketten, aus denen gesetzlicher
    Rechts­an­spruch auf Fahrkosten bei StW folgt
    gegen die DRV Westfalen:


    § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX
    § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX


    Mustervordruck für Ihre Klage an das
    Sozialgericht in Detmold wegen Fahrkosten
    bei StW im (barrierefreien) Wordformat
    https://www.sg-detmold.nrw.de/…erklage_barrierefrei.docx


    ...........................................................
    *) Klageschrift (Musterformular)
    Vorname, Name:
    wohnhaft
    Straße, Hausnummer:
    PLZ, Wohnort:


    An das:
    Hier Gericht auswählen


    Hiermit erhebe ich Klage gegen:


    Bezeichnung der Behörde, von der Sie den ursprünglichen Bescheid erhalten haben
    Straße, Hausnummer
    PLZ, Ort


    Aktenzeichen: [Aktenzeichen der Behörde einfügen]


    und beantrage,


    den Bescheid der Beklagten vom [hier Datum einfügen]
    in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [hier Datum einfügen]
    abzuändern bzw. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten [hier Ihr Klageziel ergänzen, beispielsweise „mir Leistungen nach dem SGB IX zu bewilligen (Fahrkosten bzw. Weg­stre­cken­ent­schädi­gung während meiner Stufenweisen Wiedereingliederung vom ........ bis ........)“]


    Begründung (bitte ankreuzen oder nicht zutreffendes wegstreichen)
    − Die Klageerhebung dient zur Fristwahrung.
    − Ich nehme Bezug auf meinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
    − Weitere Begründung folgt nach DRV-Klageerwiderung.
    − Das Fehlurteil des SG Köln, 24.01.2020, S 36 KR 667/19, ist erledigt durch Anerkenntnis der GKV wg. Fahrkostenanspruch.


    Normenketten Anspruch Fahrkosten
    § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX
    § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX


    Folgende Urteile hat die Beklagte ignoriert
    ohne Angabe von irgendwelchen Gründen,
    und mich so in meinen Rechten verletzt:


    • Krankenversicherung 2020
    1. SG Dresden 17.06.2020, S 18 KR 967/19
    2. LSG MV 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rkr.


    • Rentenversicherung (DRV)
    3. SG Berlin 29.11.2018, S 4 R 1970/18, rkr.
    4. SG Neuruppin 26.01.2017, S 22 R 127/14, rkr.
    mit gut­achtl. Stellungnehme von Prof. Dr. Nebe vom
    02.10.2018, Fachbeitrag A19-2018 auf reha-recht


    • Krankenversicherung 2016
    5. SG Kiel 04.11.2016, S 3 KR 201/15, rkr.
    6. SG Düsseldorf 12.09.2016, S 9 KR 632/15, rkr.


    Ort und Datum, Unterschrift


    https://www.sg-detmold.nrw.de/…erklage_barrierefrei.docx

    Ich werde jetzt wohl erst einmal schauen müssen, wie ich eine Klage beim Sozialgericht überhaupt einreichen muss. Habe da keinerlei Erfahrung.

    Einfach zur Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts (mit dem Ablehnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid) und dort zur Niederschrift Klage dagegen erheben gegen DRV Westfalen. Die Rechtsantragsstelle hilft gerne bei der Formulierung Ihrer Klage.


    Zur Begründung folgende sechs Urteile (Nr. 1 - 6) zitieren, mit denen unwillige Rehaträger verurteilt wurden zur Erstattung von Fahrkosten bei StW – davon fünf bereits rechtskräftig, sowie gut­achtliche Stellungnehme von Prof. Dr. Nebe vom 02.10.2018. Dasxsollte locker reichen zur Begründung. Das Verfahren beim Sozialgericht ist kostenfrei:


    Krankenversicherung
    1. SG Dresden 17.06.2020, S 18 KR 967/19
    2. LSG MV 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rkr.


    Rentenversicherung
    3. SG Berlin 29.11.2018, S 4 R 1970/18, rkr.
    4. SG Neuruppin 26.01.2017, S 22 R 127/14, rkr.


    Krankenversicherung
    5. SG Kiel 04.11.2016, S 3 KR 201/15, rkr.
    6. SG Düsseldorf 12.09.2016, S 9 KR 632/15, rkr.


    Die Urteile des SG Düsseldorf 2016 und SG Berlin 2018 (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) wurden rkr., nachdem die verurteilten Rehaträger ihre Berufungen zurückzogen, vermutlich nach entspr. richterlichen Hinweisen des LSG NRW und LSG BB. Wer kennt evtl. noch weitere (unveröffentlichte) Urteile zur Fahr­kos­ten­er­stat­tung bei stufenweiser Wiedereingliederung? Vermutlich ist Verwaltungspraxis teils willkürlich, da Rehaträger mal so und mal so entscheiden laut den empörten Berichten einer Schwer­be­hin­der­tenver­tre­tung aus NRW. Das veraltete Online-Merkblatt G0832-00 DRV vom 24.03.2015 schweigt sich zum Rechtsanspruch auf Fahrkosten bei StW nach neuerer Rechtsprechung aus; wurde seit über sechs Jahren nicht mehr aktualisiert trotz der geänderten Rechtsprechung seit 2016 zu Fahrkosten zugunsten Versicherter, was m.E. im Ergebnis auf „Desinformation“ hinausläuft. Ebenso Online-Merkblätter der Audi-BKK und Freudenberg-BKK zum vorgeblich gesetzlichen Ausschluss der Fahrkosten bei StW, welche die (entgegenstehende) Rechtsprechung komplett ignorieren bzw. ausblenden.

    Ich habe drei Gerichtsurteile/Infos gefunden, auch auf reha-recht.de, wo ich der Meinung bin, dass mir die Fahrtkosten zur Wiedereingliederung zustehen. Ich überlege, ob ich beim Sozialgericht Klage einreichen soll. Dies würde ich jedoch ohne einen Anwalt versuchen.

    Nicht drei, sondern sechs Urteile:
    Nicht lang überlegen, sondern handeln! Ihre Erfolgsaussichten sind m.E. sehr hoch einzuschätzen laut Literatur und ständiger Rspr. seit 2016 und DVfR-Glossar zur StW. So sehen das u.a. auch die Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Luik (LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 und 27) sowie Prof. Dr. Welti (Soziale Sicherheit 11/2018, auf Seite 466 – Fußnote 227, der ja auch in diesem Forum als Experte beteiligt ist. Ferner auch die Rechtsgelehrten Prof. Dr. Nellissen und Prof. Dr. Nebe speziell zur DRV. Die vage Gegenansicht und Mutmaßung zum SGB IX („dürfte“) von Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, § 74 Rn. 27, ist klar abzulehnen. Beruht auf das verbreitet in Rspr. und h.M. heftig kritisierte Fehlurteil des SG Kassel vom 20.05.2014, S 9 R 19/13, auf das Sichert verweist. Ferner blendet Sichert die entgegen­ste­hende Rspr. des SG Düsseldorf und des SG Kiel aus 2016 zur GKV aus. Die frei erfundene These in Ihrem oben zitierten Widerspruchsbescheid, dass die StW keine eigenständige me­di­zi­ni­sche Rehabilitation sei, sondern eine ergänzende Leistung, ist ein­fach nur blanker Unsinn, welche ständige BSG-Rspr und h.M. ignoriert. („Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ – „Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“ –„Leistung der me­dizinischen Rehabilitation“ – laut BSG zur StW)


    BSG 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R
    Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“


    BSG 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R
    Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“


    BSG 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R
    Leistung der medizinischen Rehabilitation“


    Hinweis: Mittlerweile gibt’s aber auch ein in jeder Hinsicht sehr fundiertes - obergerichtliches - Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG MV vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rechtskräftig!). Dieses Berufungsurteil betrifft zwar eine unwillige Krankenkasse und noch altes SGB IX vor 2018, ist aber gleichermaßen auch für die DRV und das SGB IX n.F. sinngemäß anwendbar. Dieses „bahnbrechende“ Urteil ist eine juristische „Fundgrube“ mit zahlreichen Nachweisen. Besonders dreist finde ich, dass auch der Widerspruchsausschuss der DRV Westfalen die ent­ge­gen­­ste­hen­de ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung wohl vorsätzlich ausblendet. Und die Aufsicht versagt, da zB das BMAS lapidar auf die Gerichte verweist, sich viele Rehaträger aber offenbar verbreitet weiterhin nicht an deren Urteile halten bzw. arbeitsunfähige Reha­bilitan­den „abwimmeln“. Da muss man sich nicht wun­dern, wenn sich die Klagen bei den Sozialgerichten immer stärker stauen. Die Gegenansicht von Rehaträgern hielt LSG MV 2020 bspw. für so „schräg“, dass es wegen der fest­ge­stell­ten eindeutigen Rechtslage keine Revision laut § 160 SGG zu­gelassen hat zum Bundessozialgericht.


    Nachfrage: Um welche DRV handelt es sich denn bei Ihnen?
    Sind Sie behindert oder schwerbehindert oder gleichgestellt? Fahren Sie mit dem PKW oder mit ÖPNV zu der Arbeitsstätte?


    Tipp: Sind Sie evt. in einer Gewerkschaft des DGB oder beim VdK Mitglied, dann sollten Sie dort kostenlosen Rechtsschutz erhalten. Hilfreich könnte sein: Fachanwalt für Sozialrecht (Link_ohne Gewähr!)

    Nach langer Krankheit war ich zur Reha. Dort wurde festgestellt, dass ich nicht mehr an meinen „alten Arbeitsplatz“ zurück kann, aber ich durchaus an einem anderen Arbeitsplatz mit weniger Belastung 6 Stunden arbeiten kann ...
    Im Zuge des BEM wurde ich gebeten einen Antrag auf Teilhabe zu stellen, da ich für meine neue Tätigkeit Weiterbildungen
    benötige. Derzeit befinde ich mich in der stufenweisen Wiedereingliederung (diese wird genutzt, um mich auf der neuen Stelle einzuarbeiten). Bin daher noch für die nächsten 4 Wochen AU geschrieben, beziehe also Krankengeld. Jetzt wurde der Antrag auf Teilhabe abgelehnt.

    Mich würde Ihr ungefähres Alter interessieren. Denn bei „ren­ten­na­hen“ Rehabilitanten sind Rehabilitationsträger zuweilen unwillig bei Leistungen zur (beruflichen) Teilhabe, was aber u.U. auch auf AGG-Altersdis­kri­mi­nie­rung hi­naus­lau­fen könnte?


    Ihre Reha-Einrichtung ging von „durchaus 6 Std.“ aus (18.04.), Sie persönlich gehen nunmehr offenbar sogar von 8 Std. aus: „gehe davon aus, dass ich nach der Wie­der­ein­glie­de­rung diese Arbeit in Voll­zeit ausführen kann“ (19.04.)


    Fragen: Wer finanzierte denn Ihre o.g. Re­ha­maß­nah­me, wann endete diese und wann begann die Stu­fen­wei­se Wie­der­einglie­de­rung (StW)? Was steht denn im sog. Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan ihres be­han­deln­den Arztes genau? (Dauer und Stunden und Stufen jeweils?) Wurde evt. der Betriebsarzt als einer der zentralen An­sprech­part­ner bei der StW oder der MDK beteiligt bei der StW?


    Ich sehe eher ein gewisses wi­der­sprüch­li­ches Verhalten von GKV bzw. DRV: Einerseits akzeptiert GKV die StW an einem anderen Arbeitsplatz ohne weiteres, andererseits wird die beantragte berufliche Reha blo­ckiert („für meine neue Tätigkeit ein paar Weiterbildungen benötige“).


    Wurde Rehabilitationsträger zum BEM-Verfahren „hin­zu­ge­zo­gen“ und hat dieser Träger innerhalb der Frist des § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ent­schie­den? Welche genaue Begründung steht denn im erwähnten DRV-Bescheid zur Ablehnung der beantragten Teilhabe­leis­tun­gen?


    NB: Für die Dauer der StW stehen Ihnen auch Fahrkosten zu vom Rehaträger laut Rspr. Mehr dazu mit Urteilen auf Wikipedia und im DVfR-Glossar sowie grundlegend hier im DVfR-Forum.

    Nach dem Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz soll künftig auch Wahlversammlung der SBV im vereinfachten Wahlverfahren mittels „Video- und Telefonkonferenz“ erfolgen können. Neu gefasst wird der § 28 SchwbVWO (Berlin-Klausel wird Corona-Klausel). Der eigentliche Wahlakt darf aber nicht per Video- oder Te­le­fon­kon­ferenz stattfinden, sondern nur per schriftlicher Stimmabgabe (Briefwahl) nach dieser Konferenz. Durch Teilnahme gerade von Langzeitkranken an SBV-Wahl kann sich die Bindung zum Betrieb festigen und spätere Eingliederung erleichtert werden.


    Frage: Wer organisiert Briefwahl „entsprechend“ § 11 SchwbVWO, bestimmt Fristen, macht Aushang für Öffnung und Auszählung der Wahlbriefe? Der Wahlleiter nach § 20 Absatz 1 SchwbVWO, also nur eine einzige Person statt sonst drei Personen bei Briefwahlen (Wahlvorstand), die sich gegenseitig kontrollieren? Da kann man zudem nur hoffen, dass dieser schon geimpft ist und nicht am Tag der von ihm festgelegten Auszählung in Quarantäne ist. Denn eine Vertretung der Wahlleitung sieht SchwbVWO nicht vor - und ohne Wahlleitung ist keine Auszählung zulässig laut Schrifttum!


    Viel besser normiert m.E. für Wahlversammlung für BR-Wahl mit Briefwahl bei vereinfachter BR-Wahl gemäß § 14a BetrVG da stets mit Wahlvorstand. Warum Gesetzgeber diesem bewährten Modell („Vier-Augen-Prinzip“) hier nicht sinngemäß gefolgt ist (Wahlvorstand statt Wahlleitung) leuchtet mir nicht ganz ein.

    Fast 30.000 Neuanste­ckun­gen. Da nach RKI von „Dunkelziffer“ um den Faktor 4 - 6 aus­zu­ge­hen ist, gibt’s wohl schon längst weit über 100.000 Infizierte täglich — oder mal ganz überschlägig pro Minute über 60 Neuinfektionen. Alle drei Minuten soll jemand mit oder wg. Corona sterben: Die Positivrate der Tests stieg von unter 1 Prozent auf über 10 Prozent Anfang Dezember 2020, also Verzehnfachung - dennoch wurde vielerorts „gezaudert und gezögert“. Man hätte die Maßnahmen sofort verschärfen müssen - so die harsche Kritik des re­nom­mierten Epide­mio­logen Kekulé am 22.11.2020, da teils zögerliche Bundesländer wochenlang bremsten. BZ: „Was effektiv ist – und was nicht.“ In anderen Ländern konnte der Reproduktionsfaktor durch Shutdowns in den Herbst- und Wintermonaten auf 0,7 gedrückt werden. Ab diesem Wert halbiert sich die Zahl der Neuinfektion pro Woche in etwa, sagt Priesemann. Da kann sich jeder selbst ausrechnen - nach wievielen Wochen Lockdown plus Anlaufzeit die Grenzwerte von 50/35 in seiner Region frühestens wieder unterschritten werden, sofern nicht vorzeitig gelockert und der Erfolg verspielt wird.
    „Lockert nicht zu früh - sonst verspielt ihr den Erfolg!“


    Drostradamus
    ORF: Es war der 24. April dieses Jahres
    Wenn jmd. „labert“, dass der Anstieg der Corona-In­fektionen im Herbst „überraschend“ kam - muss ich an diesen Clip denken: Dabei wurde sehr sehr sehr viel Zeit vertrödelt seit 24. Apr. 2020 und zuletzt ab 16.11.2020 und 25.11.2020. Bereits jetzt müssen sich einzelne Kliniken in Deutschland von der Notfallversorgung abmelden, und sind teilweise lange Transportzeiten für Not­fall­patien­ten erforderlich, bis das nächste Krankenhaus mit freien Behandlungskapazitäten erreicht wird. - "Der deutsche Weg ist krachend gescheitert", schrieb die Basler Zeitung und viele andere zum Versuch eines "Lockdown light". Jetzt auch sprung­hafter steiler Anstieg der „Neuinfektionen“ im Norden jeweils mit_7-Tage-Inzi­denzen weit über den Grenzwert von 50 je­weils_in MV, NI, SH. „Vom Musterknaben zum Mittelmaß“ spot­tet_die ausländische Presse über „behäbige“, verzögerte bzw. halbherzige Entscheidungen im deutschen Föderalismus.


    Die Kontaktnachverfolgung
    „Irren durch die Pandemie mit Fax und Zettelwirtschaft“
    Zur Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter gibt’s die bewährte Software „SORMAS“. Die sonst oft mühselige Verfolgung von Kontakten der Infizierten ist „automatisiert“. Bisher arbeiten damit gerade mal 20 Ämter von 400 in ganz Deutschland laut NDR. Panorama vom 26.11.2020: „Die Gesundheitsämter - das Nadelöhr im Kampf gegen Corona.“ (Video zum „verpennten“ Sommer). Blick in die Amtsstuben: Dort wird die Arbeitsweise von zwei Ge­sundheits­ämtern in NRW und SH sehr „eindrucksvoll“ dargestellt. Noch regiert in vielen Gesundheitsämtern das Fax — und das bei „richtig richtig vielen Kontaktpersonen mittlerweile“ lt Rebekka Clamer (Gesundheitsamt Pinneberg in SH), die die Nach­ver­fol­gung sehr professionell per digitalem Symptomtagebuch managt. Nur eine einzige Mit­arbeiterin braucht man so zur Überwachung in_Pinneberg.


    Pandemiemanagement professionell
    Günstiger Zeitpunkt für Vernetzung im Sommer verpasst!
    Das soll sich endlich ändern, das haben die Ministerpräsidenten
    mit der Bundeskanzlerin „schon“ Mitte November vereinbart. Bis Ende des Jahres sollen 90 Prozent der Gesundheitsbehörden mit SORMAS zusammenarbeiten. Bisher tun das nur 20 Büros in ganz Deutschland - und noch weniger nutzen bereits alle Funktionen. Sormas ist eine gut getestete professionelle Software zur Turbo-Kontaktnachverfolgung, auch international zur Bekämpfung von Epidemien längst exportiert nach Afrika, Asien, Europa u.a. Aber: Jetzt diese Corona-Software genau im Zenit der zweiten Welle einzuführen statt im Sommer, wos vergleichsweise kaum Infektionsgeschehen gab, ist wohl so geschickt wie die „Pferde mitten im_Strom zu wechseln“ (Abraham Lincoln 1864)


    ARD-faktenfinder
    Dunkelziffer = Faktor 4 bis 6 nach Prof. Dr. Lothar Wieler. Das bedeutet dann zwangsläufig, dass nur ein Bruchteil der tatsächl. Infizierten vom RKI „amtlich“ erfasst wird - also lediglich einxFünftel – folglich bleiben so um die 80 Prozent unentdeckt! Die_meisten, ohne es zu wissen laut der aktuellen Einschätzung von_RKI-Präsident Wieler.


    Vorsprung verspielt
    Seehofer hat da völlig Recht: Bis Weihnachten zuzuwarten wäre so_wie Après-Ski in Ischgl! „Das exponentielle Wachstum setzt wieder ein“, sagte Minister Altmaier. Mathematik in Zeiten von Corona per Video mit aussagekräftigen Beispielen und Grafiken: Was ist exponentielles Wachstum? Vielleicht haben Sie ja jmd. im Kreise Ihrer Verwandten oder Bekannten, denen Sie das Video zeigen wollen von Prof. Dr. Edmund Weitz, HAW Hamburg — ein begnadeter Erklärer, der es versteht, eigentlich Unvorstellbares verständlich darzustellen und zu veranschaulichen. Wenn nur 1 % von diesen über 100.000 Infizierten so um die „Weihnachtswelle“ herum im Krankenhaus landet, dann wären das 1.000 täglich oder mehr... Von mehr als 3.000 Corona-Tests im „Erzgebirgskreis“, so sagt es der Landrat, fielen ca. 1.560 positiv aus, derzeit mehr als 50 Prozent aller im dortigen „Corona-Epizentrum“ Getesteten!


    NEU: Corona-Warn-App
    Diese Warn-App wurde wesentlich verbessert mit der Version 1.7 vom 25. November 2020: Besteht eine WLAN-Verbindung, können die „Risikoüberprüfungen“ nun mehrmals am Tag stattfinden. So können Nutzer schneller als bisher über mögliche Ri­si­ko­be­gegnun­gen informiert werden. Die automatische Überprüfung findet nun alle 6 Stunden statt - und „manuell“ noch öfters. Bei Begegnung mit erhöhtem Risiko (ROT) wird künftig ab der Vers. 1.9 auch das Datum angezeigt, wann der letzte Kontakt stattgefunden hat. Es wird an Anpassungen gearbeitet, um die Corona Warn-App für ältere iPhones ab Herbst 2013 wie 5s sowie 6 und 6 Plus verfügbar zu machen