Beiträge von Wolfgang

    Zum Zitat von Wolfgang sei folgendes hinzugefügt:

    Zu 4.2 Persönliche Voraussetzungen:

    Hier wird von Wolfgang nicht ganz richtig zitiert,

    „Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Reha­bili­ta­tion stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar.

    Lieber Andreas,


    danke für die kritische Durchsicht. Ich habe mein Zitat nochmals überprüft. Ich kann aber nicht erkennen, dass ich DRV falsch zitiert hätte, weil wortidentisches Zitat aus DRV > GRA > § 44 SGB IX Abschn. 4.2 Abs. 2 Satz 1 Bitte daher diesen Link nochmals gegenchecken.

    Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung


    Studie zur BEM-Umsetzung

    Diese Umsetzung soll dabei eine der häufigsten BEM-Maßnahmen sein gemäß BMAS-Forschungsbericht F374, 2008 (Abbildung 22)

    Wir haben in unserem Unternehmen sehr gute Erfahrungen mit individuellen Plänen zur stufenweisen Wiedereingliederung gemacht.

    Zur tageweisen StW schreibt die DRV in ihren internen GRA-Anweisungen zu § 44 SGB IX: Die DRV geht dabei offenbar davon aus, dass die DRV darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang diese StW tageweise durchführbar ist – entgegen Gagel 2006 und entgegen BSG 2024:


    4.2.1 Vollzeitbeschäftigungen

    „Ausnahmsweise kann die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen (zum Beispiel bei Schicht- oder Wechseldienst) auch tageweise bei voller Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn dies im Stufenplan so vorgesehen wird (AGDR 1/2008, TOP 15).“

    Welche Widerstände gilt es gemeinsam zu bewältigen?

    Fragwürdig erscheint folgende apodiktische interne DRV-Anweisung zu § 44 SGB IX, jedenfalls soweit gleichartige Tätigkeit: Flexibel? Dispositionsfreiheit? Was ist davon zu halten? Diese GRA stammt wohl aus dem Jahr 2012. Nach Dr. Gagel 2006 ist auch eine andersartige Tätigkeit nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen: Was gilt da eigentlich nun im Sozialrecht ⁉️ Es kann ja Sachgründe geben, wonach Umsetzung geradezu geboten erscheint z.B. auch nach betriebsärztlicher Einschätzung.


    4.2 Persönliche Voraussetzungen

    „Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Reha­bili­ta­tion stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar (GAGRB 2/2012, TOP 2).“

    Das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf ein BEM …

    Eine gesetzliche Pflicht zu einem BEM-Angebot steht ja schon explizit seit über 20 Jahren im SGB IX. Auch steht in § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, dass der BR / PR bzw. SBV ein BEM verlangen können. Und was passiert eigentlich, wenn dieses „Verlangen“ regelmäßig einfach ignoriert werden sollte? Wer kennt sich damit aus?


    Kann das evt durchgesetzt werden wie zB im Fall der Eingliederung eines sbM per „Eilantrag“ - oder sonst, beispw. durch eine dieser „Interessenvertretungen“?

    ArbG Aachen, 12.03.2024 - 2 Ga 6/24 - dejure.org


    Ich meine, dass auch SBV im Beschlussverfahren nach § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG ihre Rechte aus § 167 Absatz 2 Satz 7 SGB IX durchsetzen kann bei sbM. Auch im Wege einer einstweiligen Verfügung. Bedenken?

    „Letzte Woche bekam ich vom Arbeitgeber die "Anweisung", dass ich an der elektronischen Arbeitszeiterfassung teilzunehmen hätte.


    Es gibt unterschiedliche Aussagen dazu, ob bei der StW „Arbeitszeiterfassung“ angeordnet werden darf oder nicht. Wie ist die Praxis? Wie ist die Rechtslage? Gibt es dazu Fachschrifttum? Danke!

    Die STW ist sehr gut geeignet (das ist wissenschaftlich nachgewiesen), die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit zu erhöhen.

    So auch die sehr lange Erfahrung der SBK zum Siemens-Modell seit Anfang der 70-er Jahre vor über 50 Jahren, wonach bei einem Wiedereinstieg ohne die StW lediglich „geringe Erfolgsquote“ laut Krankenkassen-Manager Daniel Jakobi von der SBK im Deutschlandfunk 2020.

    Bzw. wie schaffen es Akteure, dass sich Beschäftigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig auf ein BEM einlassen können?

    Prof. Dr. Petri meint in den Eckpunkten 11.3 von 2016, dass ggf. halbjährliche Mitteilungen an PR ausreichend seien, bei wem die BEM-Voraussetzungen vorliegen:

    „Die namentliche Information der Personalvertretung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht geht hier von einem flexiblen Zeitrahmen aus und hält insoweit eine Mitteilung "in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich" für ausreichend.“


    BEM-Fälle erst nach 6 Monaten zu ermitteln - das ist in aller Regel bei einem präventiven Verfahren wie dem BEM ein Widerspruch in sich. Einen solchen Rechtssatz kann ich insbesondere nicht den „Gründen“ des BVerwG, 04.09.2012, 6 P 5.11, entnehmen entgegen „Auslegung“ von Petri – und ist m.E. daher klar abzulehnen – weil regelmäßig viel zu spät. Bedenken? Wie ist die Praxis? Was ist von dieser höchst exklusiven Unterstellung bzw. „kreativen“ Auslegung von Petri zu halten?


    Das BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 5.11 – hat im Tenor ledig­lich das zugesprochen („mindestens halbjährlich“), was beantragt wurde. Daran war BVerWG prozessrechtlich gebunden, da es natürlich nicht mehr zusprechen durfte, als in dem recht ungeschickten Klageantrag stand nach dem in § 88 VwGO (bzw. § 308 ZPO) enthaltenen römisch-rechtlichen Grundsatz »ne ultra petita«


    Jedenfalls widerspricht diese der Ansicht des BMAS („frühzeitig Kontakt“), des DBB („frühzeitig geklärt“), der BIH und z. B. des ZBFS („frühzeitig handeln“) diametral. Ich kenne es nicht anders, dass monatlich (aktuelle) BEM-Listen an die Interessenvertretungen verschickt werden (und gerade nicht nur halbjährlich lediglich 2x im Jahr!)

    Bzw. wie schaffen es Akteure, dass sich Beschäftigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig auf ein BEM einlassen können?

    Viel zu pauschal und daher abzulehnen die Empfehlung von Dr. Maximilian Baßlsperger, 02.07.2012, in seinem BLOG wie folgt:


    Fragen und Antworten zur Betrieblichen Eingliederung:

    Wann muss sich der Dienstherr / Arbeitgeber an den Beschäftigten wenden?


    „Hier spielt zunächst die „Sechs-Wochen-Frist“ die entscheidende Rolle. Es fragt sich jedoch, ob der Dienstherr / Arbeitgeber bereits während der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beschäftigten in Verbindung treten soll / darf, um später ein „BEM“ einzuleiten. Eine solche Kontaktaufnahme ist zwar nicht ausdrücklich verboten, sie wird aber auch nicht empfohlen. Es ist in der Regel völlig ausreichend, wenn der Arbeitgeber / Dienstherr eine Kontaktaufnahme nach Rückkehr des Beschäftigten vornimmt. Im Einzelfall – etwa bei Krankheiten nach Unfällen oder bei entsprechenden Äußerungen des Beschäftigten – ist eine solche Kontaktaufnahme auch schon vorher möglich.“


    Der Ausgangspunkt von Baßlsperger erscheint völlig daneben: Es ist zwar richtig, dass nicht verboten. Er blendet aber aus, wonach frühzeitiger Kontakt und Klärung geboten laut Gesetzesmaterialien und der ständigen Rechtsprechung.

    • Doch wann ist ein guter Zeitpunkt zur Einleitung von Maßnahmen des Eingliederungsmanagements?
    • Bzw. wie schaffen es Akteure, dass sich Beschäftigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig auf ein BEM einlassen können?

    Ziel des betrieblichen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments ist „frühzeitige Klärung“, ob und welche Maß­nah­men zu ergreifen sind – um eine möglichst dauerhafte Fort­set­zung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zu fördern laut

    • BVerwG, 23.06.2010, 6 P 8.09, Rn. 66;

    • BAG, 30.09.2010, 2 AZR 88/09, Rn. 34


    Folgende BEM-„Betriebsvereinbarung“ in einem Betrieb der Luft- und Raumfahrtforschung halte ich daher für unvereinbar mit dem BEM-Zweck, zitiert von dem LAG München 24.11.2010, 11 TaBV 48/10 = § 5 Abs. 7 BV:

    „Das Anschreiben ist nicht an die Privatadresse des betroffenen Mitarbeiters zu senden.“ (Rn. 25)


    Denn das läuft darauf hinaus, dass BEM während der Arbeitsunfähigkeit nicht angeboten werden dürfe laut dieser Betriebsvereinbarung an die Forscher.

    Ich würde mich sehr über entsprechende Erfahrungsberichte, Meinungen und rechtliche Einordnungen freuen!

    Aus der Rspr. ist bekannt, dass ein länger erkrankter Beschäftigter mehrere Wochen vor Beginn der StW „Resturlaub“ bis zum Tag vor der StW genommen hat – mit Entgelt(fort)zahlung unmittelbar vor (08.07.2020 - 11.08.2020) und auch während der StW (12.08.2020 - 22.09.2020) lt. BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R


    Das SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21, hatte hingegen zuvor fehlerhaft lapidar „unter laufender Krankengeldgewährung“ der AOK PLUS unterstellt, obwohl weder unmittelbar zuvor noch während der Eingliederung Krankengeld gezahlt wurde laut den unstrittigen Feststellungen des LSG Sachsen.

    ein neuer Arbeitsplatz eingenommen wird, der eher den aktuellen Fähigkeiten und Kompetenzen der Person entspricht.

    … und genau bei einer solchen Konstellation kann und sollte ggf. die Stufenweise Wiedereingliederung auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz versucht werden, so zu Recht bereits Dr. Gagel im Fachbeitrag: B16-2006 (Seite 5) auf reha-recht wie folgt:


    „Auch SWE durch eine andersartige Tätigkeit kommt in Betracht. Zwar sprechen § 74 SGB V und § 28 SGB IX nur von Teilen der bisherigen Tätigkeit. Es gibt aber keine Sperre, Wiedereingliederung auch anders zu versuchen.“


    Selbst in einem anderen Betriebe des Arbeitgebers oder einem anderen Unternehmen ist die StW nicht generell von vornherein ausgeschlossen lt. dem BMAS 2019, soweit dort geeigneter(er) Arbeitsplatz.

    Wie soll da ein wirklich individuelles Vorgehen, jenseits Schema F, Platz finden bzw. angeregt werden? Schon das Formular sollte aus meiner Sicht deutlich machen, welche Möglichkeiten bestehen.

    Völlig richtig: Die formblattmäßige Umsetzung der Nr. 1 der Anlage zur AU-Richtlinie („individuell“) gelingt mit diesen „Mustern“ nur rudimentär, da viel zu schematisch nach Nr. 2, wonach die „standardisierte“ Betrachtung vermieden werden muss.

    Die Rentenversicherung bei StW im Anschluss an med. Reha in der Klinik aber schon. Ist das richtig?

    Aufsatz zum BSG vom 16.05. 2024 – B 1 KR 7/23 R – von Prof. Dr. Carsten Wendtland in SGb 11/2024 der auch mehrere Schwachstellen aufzeigt:


    Fazit: „Falls sie die stufenweise Wiedereingliederung in zeitlicher Überschneidung oder zumindest im engen Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen durch­führen, dürfen sie auf eine Übernahme der Fahrtkosten hoffen, nicht aber bei einer davon losgelösten stu­fen­weisen Wiedereingliederung ...“


    Leider geht Wendtland nicht auf die praxisrelevante Frage ein, ob nun restriktives DRV-Ermessen nach § 31 SGB VI oder vielmehr vorrangig Anspruch laut § 28 SGB VI, ob­wohl das von ausschlaggebender Bedeutung sein kann laut DRV-Verwaltungspraxis, die offenbar auf Form­blatt­an­trag noch während AU besteht, obwohl Stufenplan bekanntlich als Antrag auf Fahrkosten gilt. Wer hat sich diesen Bürokratismus nur ausgedacht und warum? Ob dieses alles im Benehmen mit BMAS erfolgte nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist nicht bekannt.


    Ist also mit der ganz herrschenden Meinung davon auszugehen, dass Rechtsanspruch nach § 28 SGB VI besteht, dann ist das DRV-Formular G0835, Stand 06.12.2021, datenschutzrechtlich äußerst fragwürdig: Denn es werden damit teils persönl. Daten abgefragt, gespeichert bzw. verarbeitet – obwohl „rechtlich“ of­fensichtlich nicht vonnöten lt. § 28 SGB VI wie folgt:

    „Ohne Erstattung der Kosten ist die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet, weil …“

    Wie kommt die Behörde dazu, bei Rechtsansprüchen die,finanzielle Situation Versicherter auszuforschen, obwohl sozialrechtlich völlig irrelevant für Anspruch gemäß ständ. gefestigter rkr. Rechtsprechung – wonach es keine solche Voraussetzung gibt?


    Eine datenschutzrechtliche Freigabe hätte daher niemals erfolgen dürfen, zumal im DRV-Formular Hinweise auf Rechtsgrundlage im SGB VI fehlen.

    Super Praxistipp und hilfreich bei individuellem Bedarf: Das muss dann aber auch der Vertragsarzt in den Stufenplan reinschreiben. Sonst kommt ggf vorschnell der Rehaträger mit Abbruch, wenn über „sieben Fehltage“ bei Stufenplan nach „Schema F“. Gut, dass es solche verständige Beraterinnen gibt wie Britta, die ggf. den Ärzten, die das nicht erwägen (da ein Hinweis auf derartige „Regenerationstage“ im Musterformular 20 fehlt) – ggf. zuvor „auf die Sprünge“ helfen!

    Insoweit besteht offenbar auch „Divergenz“ zwischen DRV Bund sowie dem BMAS (als oberste Rechtsaufsichtsbehörde) bei Änderungen des Stufenplans:


    Wahrend die DRV Bund unterstellt, dass z.B. Änderung des Stufenplans mit der DRV „abzustimmen“ sei:

    „Alle Veränderungen des ver­ein­bar­ten Ablaufs der Wiedereingliederung, insbesondere auch Verlängerungen der stufenweisen Wie­der­ein­glie­de­rung, sind mit dem Ren­ten­ver­si­cherungs­trä­ger abzustimmen“ (damit gemeint wohl vorherige Zustimmung?), spricht BMAS im Abschnitt 2 „Der Stufenplan“ abweichend davon, wonach der Rehaträger „zu informieren“ sei.


    Stimmt sich die DRV eigentlich nicht ab mit dem Mi­nis­terium bei solchen elementaren Richtlinien?

    Ja - die beiden Urteile des BSG vom 16. Mai 2024 sind wohl ein Motivationskiller „erster Güte“. Dies besonders für Geringverdiener auf dem Lande (des Öfteren Frauen in Teilzeit), die auf PKW angewiesen sind und sich nicht mit dem hoch subventionierten „49-Euro-Ticket“ mit drei Milliarden Euro, oder z. B. Berlin-Abo wie dem „Berliner 29-Euro-Ticket“ für alle behelfen können.


    SGB IX-Experte:

    Laut Experten Wurm in Schell, SGB IX, § 44 Rz. 35, besteht gegen die DRV grundsätzlich Rechtsanspruch (nicht bloßes Ermessen – entgegen Verlautbarungen DRV Bund z.B. in rvRecht > § 44 SGB IX Abschn. 7,

    wonach Fahrtkosten vorgeblich

    „nur im Rahmen einer Ermessens­entscheidung nach § 31 SGB VI erstattet werden“ könnten). Aus meiner Sicht reine Desinformation laut Rspr. und Wissenschaft. Ein obergerichtliches Urteil, dass kein Anspruch gegen DRV bestünde – existiert nicht seit SGB IX 2001.

    Wurm, Rz. 35: „Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte“.


    Offenbar orientiert sich DRV im Ergebnis an den scharf kritisierten und in jeder Hinsicht haltlosen Fehlentscheidungen des LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13 NZB, sowie SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13, wonach „kein Anspruch“ bestünde. Dieses LSG Thüringen hat sich zwar mit Krankenkassenrecht befasst nach SGB V, dabei aber völlig verkannt, dass Rentenversicherungsrecht einschlägig gemäß SGB VI, weil Gesamtmaßnahme (da StW im „unmittelbaren“ Anschluss an „stationäre“ Rehamaßnahme!). Kritische Anmerkung zu Fehlurteil dieses SG Kassel von Nellissen im Fachbeitrag A7-2015, dass sich DRV nicht aus ihrer Verantwortung „stehlen“ dürfe. Und diese beiden Gerichtsentscheidungen werden völlig zu Recht als grobe „Justiz­irrtümer“ angesehen und ver­breitet kritisiert bzw. einhellig abgelehnt in Rechtsprechung, Wissenschaft und Lehre, soweit ersichtlich. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten beide Gerichte die Berufung zweifellos zulassen müssen; auch das ist jew. insoweit krasses „Justizversagen“.


    Der Fehleinschätzung 2008 von „Experten“ der DRV mit komplett „polemischer“ Begründung haben z.B. SG Neuruppin, 26.01.2017, S 22 R 127/14, LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20 (rkr), zuletzt u.a. BSG, 16.05.2024, B 1 KR 7/23 R, Rn. 51, ganz energisch, überzeugend sowie unmissverständlich widersprochen, wonach Rechtsanspruch laut der einschlägigen Normenkette (der DRV-Träger weiterhin nicht folgen und diese uneinsichtig, vorsätzlich bzw. ganz bewusst ignorieren):

    § 28 SGB VI ➔ § 73 SGB XI

    bzw § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX


    Ebenso BAR | REHA-INFO 4/2024, Seite 12 oben, dass Fahrkosten im Rahmen einer stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung zu übernehmen sind, „wenn sie im Zusammenhang mit Leistung med. Reha anfallen“ (Dr. Thomas Stähler, Marcus Schian). Beide sind renommierte Experten des Rehabilitationsrechts.


    Fazit: Die gegenteilige rein interne DRV-Verwaltungsvorschrift ist für Gerichte (verfassungsrechtlich) selbstverständlich nicht bindend – weil rechtlich keinerlei verbindliche Außenwirkung, diese also die ein­schlägige - gesetzliche - Regelung des § 28 Abs. 1 SGB VI nicht zu begrenzen und nicht auszuhebeln vermag, soweit Gesamtmaßnahme nach ständ. BSG-Rspr. seit 2008. Zum vorgeblichen Ermessen laut DRV-Auslegung gemäß „eigenen Kriterien“ vgl. kritisch Albersmann, 24.11. 2022: Dieser ausgewiesenen Reha-Expertin ist jedenfalls im Ergebnis voll zuzustimmen, wonach kein Ermessen, sondern vielmehr Anspruch gegen DRV. Gibt‘s dazu Fachbeiträge / neuere Aufsätze?


    Dennoch hat diese DRV bis heute niemals anerkannt, dass gesetzlicher Rechtsanspruch besteht trotz klarer Rechtslage seit 2001 – sondern sie behauptet weiterhin das genaue Gegenteil trotz gegenteiliger Rspr. aller Instanzen in ihrem sog. DRV-Expertenforum der Reha-Träger: DRV hält an ihrem Denkfehler fest; erinnert fatal an eine Doku der AOK BY zu 3x BSG 2008/2009, wonach DRV damals ver­such­te, sich der Verantwortung systematisch zu entziehen „in einer unglaublichen Vielzahl“ von Fällen bei SWE.


    Diese nachfolgende kategorische „Expertenantwort“ der DRV bspw. vom 25.10.2016 aufgrund interner Beschluss- und Weisungslage der DRV erscheint nur vorgeschoben – und Doris hat sich dort offenbar einfach „abwimmeln“ lassen per amtlicher „Desinformation“ …

    Fahrtkostenzuschuß während Wiedereingliederung | Ihre Vorsorge
    Im Sozialrecht gibt es einen Hinweis auf Fahrtkostenzuschüsse während der stufenweise Wiedereingliederung. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 ...
    www.ihre-vorsorge.de

    Verjährung?

    Es gilt auch nicht die kurze DRV-„Antragsfrist“, sondern nur die 4-jährige Verjährungsfrist laut § 45 SGB I zuzüglich idR Hemmung der Verjährung, weil Stufenplan als Antrag gilt nach ständiger Rspr.: Demnach regelhaft auch keine Verjährung seit dem SGB IX 2001. Bedenken? Wie wird das von den Expert:innen gesehen? Vgl. dazu Sozial-Fibel zur „Verjährung bei Sozialleistungen“, Seite 465.

    U. a. im Grundsatzurteil des BSG, 16.5.2024, B 1 KR 7/23 R, Rn. 28 wurde zwar klargestellt, dass StW keiner Genehmigung des med. Rehaträgers bedürfe wie folgt:

    “Eine Genehmigung der stu­fen­wei­sen Wieder­ein­glie­de­rung durch KK ist nicht vorgesehen.“ (Rn. 28)

    „Leistungen an den Arbeitgeber, wie Zuschüsse oder Kostenerstattung, sind nicht vorgesehen, so dass der Reha-Träger auch nicht über Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen Einfluss auf das Ob und Wie der StW nehmen kann.“ (BSG, Rn. 42)


    Ebenso schon Dr. Alexander Gagel - vorm. Vorsitzender Richter am BSG a.D. im Fachbeitrag B16/2006, im Abschnitt: „III. Dispositionsfreiheit des Versicherten“ im Wortlaut:

    „Der Versicherte ist nicht verpflichtet, Vor­schlä­gen der Krankenkasse zu folgen. Ferner besteht keine Bindung an einen von dem medizinischen Dienst der KK vor­ge­schlagenen Plan.“


    Dennoch siehts in der Praxis teils so aus, dass Rehaträger wie die TK Stufenpläne des Hausarztes nicht akzeptieren z.B. bei „Post Covid“ (nach Reha und weiteren stationären Therapien) und durch förmlichen Bescheid einen eigenen GKV-Plan einseitig hoheitlich diktieren und den Stufenplan der Versicherten völlig abwandeln und massiv verkürzen, so als wäre die StW genehmigungs­pflich­tig (laut Infos einer BEM-Be­auftragten in einem Krankenhaus 2024 mit mehreren solcher Fälle).


    Ist eine solche Verwaltungspraxis rechtskonform nach Gagel 2006 sowie BSG 2024 oder „übergriffig“ und grob rechtsmissbräuchlich? Danke!

    Nun weigert sich die Rentenversicherung, Übergangsgeld zu zahlen mit der Begründung, die Wiedereingliederung ist keine eigenständige Maßnahme sondern stünde immer in Verbindung mit einer Reha.

    Ich kann hier nicht erkennen, worauf Sie Ihre Annahme stützen, wonach die DRV für „Übergangsgeld“ und für Stufenweise Wiedereingliederung (StW) med. Rehaträger sein könnte, nachdem die DRV unmittelbar zuvor ja keine (andere) medizinische Rehaleistung bewilligte nach Ihren Angaben. Vgl. zum Übergangsgeld § 71 Abs. 5 SGB IX. Wer hat denn eigentlich Ihre StW bewilligt?


    Zweifellos falsch zwar die DRV-Begründung, dass StW keine eigenständige Maßnahme sei z.B. ausweisl. SG Bremen. Dennoch ist die DRV aber nicht zuständiger Rehaträger, weil StW nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an eine (andere) DRV-Leistung zur med. Reha erfolgte im Sinne des o.g. § 71 Abs. 5 SGB IX.


    Siehe zum Thema auch diese Diskussion mit aktueller Rechtsprechung des SG Bremen 26.10.2023, S 14 R 125/19 (rkr) und Glossar zur StW.

    DRV Mitteldeutschland: "Ihrem Antrag können wir nicht entsprechen, da die StW bereits vor Stellung des Antrages beendet war. Eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, die die Durchführung Ihrer StW gefährden konnte, war somit nicht gegeben."

    Das mag schon sein, ist aber rechtlich ohne Belang, weil es solchen gesetzlichen Ausschlusstatbestand nicht gibt, also frei erfunden von DRV-Bürokraten und reine Willkür. Eine solche (gesetzliche) Fristenregelung existiert nicht im Sozialgesetzbuch, also „Desinformation“:


    Die Ablehnung der DRV mit dieser Begründung ist reine Willkür dieser Rentenversicherung laut SG Bremen 26.10.2023 – S 14 R 125/19 (rkr.) mit Verweis auf SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14, und SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18, sowie mehrere Senate des BSG. Verurteilt wurde die DRV Bund zu Fahrkosten (Wegstreckenentschädigung). Dazu ausführlich u.a. Rechtsgutachten in: SGb 11/2023 Abschnitt VI, von drei ausgewiesenen Reha-Expert:innen Prof. Dr. Katja Nebe/ Linda Albersmann/ René Dittmann.


    Die StW ist „eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ und demnach ergänzungsfähig durch Fahrkosten (vgl. für viele nur Prof. Dr. Luik, RiBSG, LPK-SGB IX, § 44 SGB IX Rn. 7 und Rn. 28, sowie Prof. Dr. Welti, Soziale Sicherheit 11/2018, Seite 461). Das gegenteilige äußerst fragwürdige Fehlurteil des Ersten Senates des LSG Sachsen vom 21.09.2022 – L 1 KR 365/20 (AOK Plus Sachsen / Thüringen) wurde vom Rehabilitanden angegriffen per Revision – derzeit anhängig beim BSG – B 1 KR 7/23 R

    Hallo zusammen,


    nach meiner vagen Erinnerung zum BTHG wurde BMAS seinerzeit beauftragt, eine Statistik zum Budget für Arbeit zu erstellen. Ziel der Bundesregierung war damals um die drei Prozent, soweit erinnerlich? Liegt diese Statistik vor, mit welchen Ergebnissen für die einzelnen Länder, und wo kann man das im Web nachlesen? Kennt da evtl. jemand einen Link? Danke! Wolfgang

    Zu den wahlrechtlichen Anforderungen an Aushänge des Wahlausschreibens vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19, mit Anmerkung B4-2022 von Prof. Dr. Kohte zum § 5 Abs. 2 SchwbVWO Sollte das Wahlausschreiben zu der SBV-Wahl zusätzlich auch im Intranet veröffentlicht werden, wird teils im Schrifttum vertreten, dass dann in dem Fall dort auch alle weiteren Bekanntmachungen zu der Wahl zusätzlich im Intranet digital veröffentlicht werden müssten.

    Ja, soweit weiterhin ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag bei Aussteuerung jedenfalls beim aktiven SBV-Wahlrecht nach § 177 Abs. 2 SGB IX.


    Das Personalvertretungsrecht und BetrVG findet darauf beim aktiv. SBV-Wahlrecht keine Anwendung. Darauf, ob Krankengeld gezahlt wird bzw. welcher Rehaträger diesen Kranken finanziell absichert, kommt es nicht an. Zu einer „Aussteuerung“ vergleiche entsprechend zur StW auch DVfR-Glossar


    Der Bezug von ALG steht dem Wahlrecht nicht entgegen, sofern das frühere Beschäftigungsverhältnis noch besteht und nicht gekündigt ist – egal ob ALG I oder ALG II. Siehe dazu hier: „Kranke (in der Aussteuerung)“

    Ob das so von der Wahlordnung abgedeckt ist, erscheint eher fraglich, zumal Namensänderung schon im Vorjahr. Darauf könnte der Bewerber in Wahlwerbung hinweisen.


    Es gibt zwar Landesgesetze, wonach uU zusätzlich auch Geburtsname einzutragen ist, z.B. § 16 KWG Hessen: „Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird“ – aber nichts dergleichen in SchwbVWO.