Zu 1 und 2:
Welches Wahlverfahren bei dir im Betrieb/Dienststelle Anwendung findet, hängt von diesen Faktoren ab:
Zwingend vereinfachtes Wahlverfahren:
•In Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und
•sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht
Zwingend förmliches Wahlverfahren:
•In Betrieben mit über 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen oder
•sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht
Zeitpunkt für die Beurteilung: Einleitung der Wahl
Zu 3:
Voraussetzung ist der Beschluss der Schwerbehindertenvertretung. Es wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand zur SBV-Wahl bestellt. Diese Bestellung muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten SBV erfolgen. Wegen der notwendigen Vorbereitungszeit sollte dies jedoch wesentlich früher geschehen. Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine SBV nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende/r in einer Versammlung gewählt. Die Wahlversammlung wird vom Betriebsrat oder von 3 Wahlberechtigten oder dem Integrationsamt einberufen (§1 SchbVWO).
Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX), bleibt unberührt.