Beiträge von Bolwig

    Es ist aus meiner Sicht zu Begrüßen, dass nicht wahlfähige Betriebe für die SBV Wahl zusammengefasst werden können (§ 177 Abs.1.4 SGB IX). Der Arbeitgeber entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt über dieses Vorhaben. Der Arbeitgeber ist hierbei nicht an die Stellungnahme des Integrationsamtes gebunden.


    Eine zusätzliche Besonderheit sind auch die Sonderformen der Betriebsstruktur (§ 3 BetrVG). Diese Gemeinschaftsbetriebe wirken dann 1:1 auch bei der SBV Wahl (BAG 10.11.2004 - 7 ABR 17/04)


    Wenn nun aber zur Zeit schon/noch eine SBV im Amt ist, lädt diese zur Wahlversammlung ein.

    Zu 1 und 2:


    Welches Wahlverfahren bei dir im Betrieb/Dienststelle Anwendung findet, hängt von diesen Faktoren ab:


    Zwingend vereinfachtes Wahlverfahren:
    •In Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und
    •sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht


    Zwingend förmliches Wahlverfahren:
    •In Betrieben mit über 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen oder
    •sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht


    Zeitpunkt für die Beurteilung: Einleitung der Wahl


    Zu 3:
    Voraussetzung ist der Beschluss der Schwerbehindertenvertretung. Es wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand zur SBV-Wahl bestellt. Diese Bestellung muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten SBV erfolgen. Wegen der notwendigen Vorbereitungszeit sollte dies jedoch wesentlich früher geschehen. Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine SBV nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende/r in einer Versammlung gewählt. Die Wahlversammlung wird vom Betriebsrat oder von 3 Wahlberechtigten oder dem Integrationsamt einberufen (§1 SchbVWO).
    Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX), bleibt unberührt.

    De Wahlvorstände haben in Abstimmung mit dem Arbeitgeber/Dienststellenleiter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung deren Barrierefreiheit zu gewährleisten. Menschen mit Behinderungen müssen an den Wahlen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse teilnehmen können (vgl. § 2 BGG).
    Die Barrierefreiheit umfasst hier insbesondere
    • die Beseitigung räumlicher Barrieren zu/in den Versammlungsräumen und Wahlbereichen für Rollstuhlfahrer/innen und gehbehinderte Menschen,
    • die barrierefreie Gestaltung von Wahlinformationen und Wahlmitteln für sehbehinderte und blinde Menschen sowie
    • die barrierefreie Kommunikation durch Gebärdendolmetscher für gehörlose Wählerinnen und Wähler.
    Eine Regelung über Wahlschablonen für blinde Wählerinnen und Wähler, wie sie in § 57 Abs. 4 Bundeswahlordnung und § 54 der Wahlordnung für Sozialversicherung enthalten ist, fehlt in der Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretung. Die Anfertigung von Wahlschablonen dient aber der Sicherung einer geheimen Wahl für blinde Wählerinnen und Wähler. Die Deutsche Blindenstudienanstalt e.V. (blista) https://www.blista.de/startseite kann hierbei sicherlich unterstützen.