Beiträge von Rainer Koch

    Folgender Fall: In einem Betrieb mit weniger als 50 Beschäftigten mit Behinderung sind Vertrauensperson und die erste Stellvertretung verhindert. Kann in diesem Fall eine gewählte zweite Stellvertretung einspringen?


    Ergänzung: Ich habe folgendes Urteil gefunden:

    Stellvertretende Schwerbehindertenvertrauensperson | REHADAT-Recht

    Ist dies Urteil vom LAG Berlin, AZ 3 TaBV 2346/02 anwendbar?

    Hallo Tara:


    Nach meinem Kenntnisstand kann bzw. muss für eine Person, die nicht zu den definierten Risikogruppen gehört und wo der Arbeitgeber keine Freistellung gibt, durch ein ärztliches Gutachten (Betriebsarzt, anderer Arzt) gestützt werden.


    Zu der Frage, ob von Personen mit Behinderung verlangt werden kann, ob sie zusätzliche Arbeiten übernimmt (egal, wodurch diese zusätzlichen Arbeiten entstehen), lässt sich nach meinem Kenntnisstand ganz grundsätzlich sagen: Der Arbeitgeber kann von Beschäftigten alle Tätigkeiten verlangen, die gemäß den Regelungen im Arbeitsvertrag, in Haus- oder Flächentarifverträgen sowie den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen umfasst sind.


    Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung von Überstunden: Zulässig ist nur, was von den geltenden Verträgen (siehe vorheriger Absatz) abgedeckt ist. Das bezieht sich sowohl auf die Anzahl der Überstunden als auch ihre Vergütung bzw. anderweitige Ausgleiche. Darüber hinausgehende Anordnungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Handelt es sich bei den Betroffenen um Menschen mit Behinderung, ist die Schwerbehindertenvertretung mit hinzuzuziehen und anzuhören.


    Vielleicht zum Abschluss eine Empfehlung: Deine Fragen solltest du mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat besprechen, damit es in eurem Unternehmen zu einer ordentlichen und transparenten Regelung kommt. Außerdem wird sicher die zuständige Gewerkschaft gerne unterstützen ... - soweit die Betroffenen und die in den Interessensvertretungen tätigen Kolleg*innen auch Mitglied sind [spätestens in Krisenzeiten sollte dies ohnehin jede*r noch einmal für sich prüfen; ist zumindest meine Meinung].


    Liebe Grüße und alles Gute!


    Rainer

    Ausgangslage: In einem Betrieb mit weniger als 50 Wahlberechtigten (also vereinfachtes Wahlverfahren) sind viele im Außendienst und über das gesamte Bundesgebiet verstreut tätig. Sie hätten weite Anfahrtswege zur Wahlversammlung in Kauf zu nehmen. Betriebssitz ist aber an einem Standort. Frage: Wäre dann das förmliche Wahlverfahren anzuwenden (Also: Außendienst wie 'entlegene Betriebsteile' bewertet)?