Beiträge von Sonnenschein

    Die Rehaträger sind immer(!) (zum Glück) an Artikel 1 GG., Artikel 2 GG, ... iVm. UN Konventionen gebunden. Sie dürfen z.B. die Gesundheit nicht gefährden. Wird im Gutachten also vor einem gesundheitlichem Risiko gewarnt, darf der Kostenträger dies nicht einfach so ignorieren ...


    Interessant finde ich, dass, laut Deutschen Ethikrat, Artikel 1 GG missachtet worden sein kann, wenn eine Zwangsmaßnahme zu einer (Re)Traumatisierung geführt hat.

    Selbstbestimmung



    Lob für BEI_NRW:
    Das Projekt BEI_NRW stellt den Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt. Dem Menschen mit Behinderung und dem Sachbearbeiter werden durch Art und Weise immer wieder deutlich gemacht, dass der Mensch mit Behinderung im Mittelpunkt steht und das es um ihn geht, was er möchte und will.


    Kritik:
    Leider gibt es immer noch Sachbearbeiter die denken, dass Menschen mit Behinderungen nicht wissen, was gut für sie ist. Es gibt zahlreiche Erfahrungsberichte, bei denen berichtet wird, dass die Sachbearbeiter sich vor den Termienen bereits entschieden haben, welche Maßnahmen wohl das Beste für den Menschen mit Behinderung (für die Behörde selbst???) sind. Dies kann insbesondere bei Menschen mit Traumafolgestörungen zu einer Retraumatisierung führen.

    Bei der Bedarfsermittlung spielt oft auch der GdS bzw. GdB eine wichtige Rolle. Es gibt für die Einteilung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten bereits eine Beschreibung, jedoch nur in einem Rundschreiben von 1998. Auch ist den Behörden nicht immer bekannt, dass diese Rundschreiben verbindlich sind. Meine Bitte die Beschreibung in der GdS aufzunehmen wurden von der BMAS leider nicht ernst genommen. Jedoch zeigt die Praxis, dass es doch notwendig ist.

    Es gibt viele "Underachiver", die oft auch eine Erwerbsminderungsrente beziehn müssen, weil die Kostenträger nichts mit hochbegabten Menschen mit Behinderungen anfangen können.


    Das BFW Heidelberg bietet immerhin schon mal Umschulungen auf Bachelor-Niveau an. Jedoch hakt es dann bei der Genehmigung durch Kostenträger. Die verstehen nicht die Gefahr von einer Unterforderung bei Standardumschulungen. Dabei gibt es bei Umschulungen keinen Mehrkostenvorbehalt! Die Umschulungen dürfen nicht abgelehnt werden.


    Leider fehlt es an Kooperationen von BFWs mit örtlichen Hochschulen bzw. Fernhochschulen. Das könnte die Kosten immerhin reduzieren. Jedoch tut sich in der Richtung nichts.

    Das Recht ergibt sich aus dem Sozialrecht und dem Medizinrecht.


    Gutachter und Therapeuten: https://www.degpt.de
    Beachtet werden muss, dass bei Komplexter PTBS sowie Sturktureller Dissoziation noch speziellere Qualifikationen notwendig sind.
    Fachartikel zu Gutachten bei Traumafolgestörungen gibt es in "Trauma & Gewalt".


    Beachtet werden muss, dass es leider viele "Spezielle" Traumaambulanzen und Traumastationen gibt, bei denen leider das entsprechend qualifizierte Personal. Entsprechend vorsichtig müssen die Berichte behandelt werden. Ebenso ist es leider nicht selbstverständlich, dass Gutachter wahrheitsgemäß darauf hinweisen, wenn sie nicht geeignet sind.




    Die rechtliche Lage ist mir nur allzu gut bekannt. Gerade deshalb weiß ich ja, dass massiv gegen Recht und vor allem Menschenrechte verstoßen wird. Es gibt leider einige Fälle in denen Rehabilitanden aus angeblich wirtschaftlichen Gründen eine Umschulung machen mussten, die eben nicht passend waren. Und anschließend sind diese Menschen voll erwerbsgemindert ... falls sie es überlebt haben.

    Bei der Teilhabe an Maßnahmen, bei denen es auf den Abschlussbericht ankommt, kann es zu massivem Machtmissbrauch kommen. Wer nicht spurt und sich anpasst oder Kritik äußert, bekommt halt einen entsprechenden (negativen) Bericht. Damit wurden bereits vielen die Zukunft zerstört. Über diese Missstände wurde zahlreiche Behörden und der Kostenträger informiert, jedoch ist nicht passiert.


    Auch beim zweiten Schritt kann es zu massivem Machtmissbrauch kommen. Kostenträger müssen sich an Gesetz und Recht halten. Jedoch kann sich kaum ein Rehabilitand wehren, wenn der Kostenträger sich entsscheidet die Ergebnisse der Bedarfsermittlung einfach mal eben so zu ignorieren. In der beruflichen Rehabilitation heißt es dann z.B. entweder man macht was die sagen, oder man erhält gar keine Leistungen mehr. Und da dies auch bedeutet, dass man kein Geld mehr erhält, ordnen sich viele unter. Ob dies zu einer (Re-)traumatisierung mit Suizid führt, wird gerne ignoriert. Dabei hat der Ethikrat bereits darauf hingewiesen, dass Zwangsmaßnahmen die retraumatisierend sind, sogar ein Verstoß gegen Artikel 1 GG sein können.


    Jegliche Einschränkung der Menschenrechte sollte bei Abhängigkeitssituationen von einem Richter erst grünes Licht bekommen! In der beruflichen Rehabilitaiton würde dies heißen, dass dem Wunsch- und Wahlrecht entsprochen werden muss, und erst ein Richter dieses Recht einschränken darf. Und so lange bis dies entschieden ist, hat der Rehabilitand Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.

    Leider ist die Bedarfsermittlung oft mangelhaft.


    Problematisch ist z.B. wenn der Sozialpsychiatrische Dienst nur mit "klassischen" Behinderungen umgehen kann. Mir haben die, trotz zahlreichen Möglichkeiten und Angeboten, nie geholfen.


    Die Bedarfsermittlung ist meist nur fokussiert auf den jeweiligen Kontext der Maßnahme, ohne weitere Bedarfe zu berücksichtigen. Z.B. in einer beruflichen Rehabilitation werden die medizinischen Bedarfe außen vor gelassen.


    Oder die Bedarfsermittlung betrachtet nur Möglichkeiten der Eingliederungshilfe (z.B. bei der EUTB) und beachtet Leistungen der Krankenkassen gar nicht. Wieso sollte jemand privat pro Monat 600 Euro für ambulant betreutes Wohnen bezahlen, wenn er Soziotherapie (mit ca. 280 Euro pro Jahr Eigenanteil) bekommen kann?


    Traurig ist, dass selbst in einer medizinischen Reha, wo es um die Frage der Berentung geht, nur mangelhaft der Bedarf ermittelt wird. Die rechtlichen Hintergründe und medizinischen Fachbegriffe, z.B. Mini ICF APP gar nicht bekannt sind.

    Es besteht die Pflicht, das eingeholte Gutachten zu überprüfen. Wenn Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lügen oder Missverständnisse vorliegen, darf eine Entscheidung auf Basis des Gutachtens nicht getroffen werden, ohne dass diese Unzulänglichkeiten zuvor aufgeklärt worden wären.

    Rehabilitanden mit einer Traumafolgestörungen haben das Recht, dass der Gutachter eine entsprechende psychotraumatologische Fortbildung sowie Erfahrung hat. Jedoch hapert es in diesem Punkt gewaltig. Hier sehe ich sehr dringenden Handlungsbedarf. Die DGPPN hat sich hierzu bereits geäußert, jedoch scheint dies die Rehakostenträger nicht zu interessieren.

    Allgemeiner Interessen-Struktur-Test
    Ich persönliche halte sehr viel vom Allgemeiner Interessen-Struktur-Test. In vielen med. Reha mit MBOR-Anteil, sowie Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen wird dieser Test auch durchgeführt. Er bietet eine sehr gute Grundlage. (Und eigentlich bin ich sogar dafür, dass dieser in Abschlussklassen in Schulen eingeführt werden sollte). Hilfreich wäre es, wenn dieser auch ambulant bei Psychiatern und Psychologen durchgeführt werden könnte. Bei mir war das Ergebnis immer eindeutig und passend.



    Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (Arbeitsschutzgesetz)

    Obwohl dieses durch das Arbeitschutzgesetz bereits vorgeschrieben ist, wird es bisher nicht beachtet. Hier sehe ich dringenden Nachhholbedarf. Das Instrument erlaubt auch individuelle Ergänzungen. Dies ist sehr zu empfehlen.

    Hallo,


    ich habe noch keinen Umschüler kennen gelernt, bei dem der ICF eingesetzt wurde. Selbst wenn man dies beantragt, wird es nicht gemacht. Der ICF hat großes Potenzial, jedoch scheint es auch in bisherige Projekten zu wenig genutzt. Idee des ICF ist es die Auswirkungen von Wechselwirkungen zu verdeutlichen und genau da hapert es. Es werden oft nur statische Situationen dargestellt.


    Beispiele:


    Psychische Erkrankung - Bedarf Arbeit muss Sinn machen: Beruf ohne Sinn -> negative Auswirkung / Beruf mit Sinn -> positive Auswirkung
    Hochbegabung - Beruf muss zur Fähigkeit passen: Umschulung auf Bachelorniveau -> stabilisiert / Klassischer Umschulungsberuf auf Hauptschulniveau -> Burnout und Depression
    Interesse der Person liegt nicht im kaufmännischen Bereich: Umschulung im kaufmännischen Bereich -> Depression




    Viele Grüße
    Sonnenschein

    Hallo,


    ich habe seit einigen Jahren mit Rehabilitation zu tun, dabei verschiedene Maßnahmen kennenlernen "dürfen". Leider habe ich den Eindruck bekommen, dass man immer noch im somatischen Bereich stehen geblieben ist. Auch wenn das BTHG nun weit vorne auf die Bedeutung hinweist, ist die Umsetzung noch mangelhaft.


    Die Einschätzungsbögen müssten mehr auf psychische Belastungen und vor allem Gefährungen angepasst werden.
    BFW sollten auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Behinderungen besser vorbereitet sein: Ruheräume, geschultes Personal etc.


    Vor allem werden Menschen mit psychischen Behinderungen diskiminiert. Es wird gerne gesagt, wer eine F-Diagnose hat dürfe nicht im sozialen Bereich arbeiten. Ohne das dies geprüft wird oder die Ärzte/Therapeuten gefragt werden. Dabei habe ich die Erfahrung gemacht, dass Arbeit in einem sozialen Bereich bei einigen Menschen positive Auswirkungen hat und sie dort viel besser klarkommen als in anderen Berufen.


    Viele Grüße,
    Sonnenschein

    Hallo,


    wie funktioniert eigentlich die Qualitätssicherung? Wer forscht zu diesem Thema? Gibt es Projekte?
    Wie können sich Menschen gegen Ungerechtigkeiten von Kostenträger wehren?


    Viele Grüße,
    Sonnenschein