Hallo Herr Fischer!
In der WMVO § 39 werden nur allgemein die Kosten des Werkstattrates behandelt. Dort stehen keine Geldbeträge. Siehe Auszug WMVO!
§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für die
Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die
Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem
Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung
zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig
von Weisungen der Werkstatt wahr. Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. Für die
Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.