Hallo und Guten Tag zusammen,
zuerst möchte ich mich kurz vorstellen. Mein Name ist Angelika Wesener und ich arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Niedersachsen. Seit ein paar Jahren bin ich Mitglied des Werkstattrates und durch die neue Veränderung der WMVO bin ich auch die Frauenbeauftragte in unserer Einrichtung.
In der WMVO hat die Frauenbauftragte nur Informationsrecht außer ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestimmung ihrer Assistenz. Meine Frage, die ich in den Raum stelle, ist: Warum hat die Frauenbeuaftragte nur Informationsrechte und kein Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrecht beim Werkstattrat. Na klar, weiß ich die Antwort, weil dies so in der WMVO geschrieben ist. Aufgrund dessen habe ich als Frauenbeauftragte schon angefangen, einen Kodex zu entwickeln, woran ich noch weiter arbeite. Mit nur zuhören im Werkstattrat kann ich in der Funktion der Frauenbeauftragte nicht aktiv werden und die Frauen gut in allen Belangen zu vertreten. Hinweis: Die Frauenbeuaftragte ist für alle Belange der Kolleginnen in der Einrichtung zuständig.
Warum kann die Frauenbeauftragte zum Beispiel bei Einstellung einer Fachkraft (Gruppenleiter/in) nicht mit dabei sein, wenn die Frauen den größten Teil in der betroffenen Arbeitsgruppe ausmachen? Hier wäre es schön, wenn die Frauenbeauftragte ein Mitwirkungsrecht in der WMVO bekommt.
Weitere Vorschläge aus dem Kodex, die meiner Meinung nach auch in der WMVO reingehören, sind:
Einführung neuer Arbeiten: Mitbestimmungsrecht
- Beispiel: Frauen in der Schwangerschaft, Prävention der Gesundheit bei der Arbeit. Hier wäre es auch gut, wenn die Frauenbeauftragte Mitbestimmung bekommt, um den gesundheitlichen Schutz der Frauen zu gewähren.
Bauliche Veränderungen in der Einrichtung: Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht
Öffentlichkeitsarbeit/Gestaltung von Festen/ Feiern: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht
- Mitwirkungsrecht
- Mit Gestaltung von Festen und Feiern für und mit Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf in Zusammenarbeit mit dem Werkstattrat (Terminabsprachen, Planung, Programm, Aktivitäten, Angeboten)
- Nachbesprechung der Feste und Feiern
- Mitbestiimungsrecht
- Umsetzung und Durchführung von Festen und Feiern für und mit Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf
- Informationsstand bei öffentlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Tag der offenen Tür
Arbeitsbegleitende Maßnahmen: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht
- Planungen, Umsetzung und Durchführung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen für alle Kolleginnen mit Assistenzbedarf
Arbeitssicherheit: Informationsrecht und Mitwirkungsrecht
- Unfallanzeigen bei Mitarbeiterinnen
- Begehungen
- Gefährdungsanalysen
- Bestellung des Betriebsarztes
Arbeitszeit: Mitwirkungsrecht, vereinzelt auch Mitbestimmungsrecht (z.B. bei Schwangerschaft)
- In Zusammenarbeit mit der Werkstattleitung: Festlegung der Arbeitszeit für alle Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf in Bezug Schwangerschaft und Mutterschutz und so weiter
- Maßnahmen zur Unterstützung
Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht
- Planung und Durchführung von Abfragen zur Kundenzufriedenheit
- Bearbeitung von Maßnahmen aus den Abfragen in Bereichen der Frauen
- Ermittlung und Weitergabe von Anregungen / Beschwerden
- Bearbeitung und Umsetzung von Anregungen / Beschwerden
- Beschwerdemanagement
- Vermittlung zwischen Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf und Fachkräften sowie mit der Leitung der Werkstatt
Verträge: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht
- Mitwirkunsrecht
- Werkstattvertrag
- Entgeltordnung
- Werkstattordnung
- Mitbestimmungsrecht: Entgeltordnung in Zusammenarbeit mit dem Werkstattrat
Lohn der Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht
- Auszahlungen von Prämien und Sonderzahlungen
- Grundsätze zur Bewertung der individuellen Leistungen
- Arbeitsplatzbewertung
Betriebliche Informationen der Frauenbeuaftragte: Informationsrecht
- Die Frauenbeauftragte bekommt die gleiche Information wie der Werkstattrat
- Im Intranet und Geschehen in der Werkstatt gut informiert ist
Hilfen für die Frauenbeauftragte von außen: Mitbestimmungsrecht
Sprechstunden der Frauenbeauftragte: Mitbestimmungrecht
- Meiner Erfahrung nach ist es besser, keine Sprechstunde anzubieten, sondern den Frauen mit Assistenzbedarf die Möglichkeit zu geben, jederzeit mich anzusprechen, damit bei einem Vorfall oder Problem direkt agiert werden kann.
- Dafür müsste die Frauenebauftragte jederzeit freigestellt werden unabhängig davon, wie viele Frauen in der Werkstatt beschäftigt sind.
Erweiterte Informationen für die Frauenbeauftragte von den FABs: Informationsrecht auch von den Sozialdiensten und Begleitenden Diensten
Das sind kleine Anregungen, was meiner Meinung nach gut wäre, in der WMVO aufzunehmen. In der WMVO müsste zusätzlich die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten erweitert werden und verständlicher dargestellt werden. So wäre es gewählieistet, dass der Werkstattrat und die Frauenbeauftragte ein gutes Team in der Zusammenarbeit in der Eichrichtung wird.
Das kann auch eine große Unterstützung für die Arbeit des Werkstattrates sein.
Meine Frage an euch: Wie seht ihr das?.
Mit freundlichen Grüßen,
Angelika Wesener