Beiträge von WerkstattratDerRAPS

    Hallo Barbara,


    die Kosten sind in der Gesetzebegründung aufgeführt, und zwar dort auf Seite 214.


    VG
    Konstantin Fischer

    Seite 214 von welchem Dokument? Bitte in solchen Fällen immer die Quelle verlinken! Danke.
    Soweit ich weiss ist der Betrag übrigens nur eine Orientierungsgröße und keine festgelegte Größe.
    Tatsächlich sind die Kosten wenn man dieses Formular zugrunde legt ( https://www.lagoefw.de/fileadm…kstaetten_2018-01-16.xlsx )
    meist höher als € 0,50.

    Leider ist in der Werkstatt sonst niemand der den Posten als Unterstützerin nehmen würde, da er ja ehrenamtlich ist.

    Die Vertrauensperson für die Frauenbeauftragte ist ebenso wie die für den Werkstattrat (WR) in der Zeit wo sie Aufgaben für die Frauenbeauftrgte oder den WR übernimmt von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt. Bekommt diese Zeit aber weiterhin als Arbeitszeit bezahlt. Es ist demzufolge KEIN ehrenamtlicher Job. Sollte die Vertrauensperson von ausserhalb der Werkstatt kommen so muss such diese nicht ehrenamtlich arbeiten sondern hat ein Anrecht auf eine Vergütung die zwischen Frauenbeauftragter, Vertrauensperson und der Werkstatt geregelt werden muss. Die Werkstatt muss für diese Kosten aufkommen. Diese gehen allerdings auf das Budget der Frauenbeauftragten. Gleiches gilt für den Werkstattrat.


    Übrigens kann man Schulungen auch in der eigenen Werkstatt machen. Dann kommen die Ausbilder zu euch statt das ihr zu einer Fortbildung fahrt. Hier hat zwar die Werkstattleitung das Hausrecht und kann dies verbieten aber sie können nicht beides untersagen. Wenn also die Fahrt zu einer Fortbildung sehr weit ist muss man einen Tag zuvor und eine Tag danach die Reise antreten.

    (Eine Ausnahme: Wenn die Fragen das Personal betreffen, entscheidet die Werkstattleitung allein.)

    Stimmt so nicht ganz. Bei Belangen welche auch das hauptamtliche Personal betrifft (das kann z. B. eine Regelung über den Betriebsurlaub sein) hat der Werkstattrat noch immer ein
    Mitwirkungsrecht. D. h. der Werkstattrat muss genaus so umfasend und rechtzeitig informiert werden und er kann seine Meinung dazu einbringen bevor ein Beschluß gefasst wird.
    Auch entscheidet die Werkstattleitung in diesem Fall nicht alleine sondern der Betriebsrat bzw. die Mitarbeitervertretung entscheidet hier mit. Deswegen ist es sehr wichtig dass sich
    Werkstattrat und Betriebsrat regelmässig treffen um sich gegenseitig darüber zu informieren welche Ansichten die jeweilige Seite hat.


    wir haben versucht, in unserer Einrichtung eine Vermittlungsstelle einzurichten. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Vermittlungsstelle auf Verdacht eingerichtet wird, die dann vielleicht erst in 5 Jahren gebraucht .


    Das ist so auch nicht richtig. Eine Vermittlungsstelle SOLL immer eingerichtet sein. Nicht auf Verdacht und dann wird sie erst in 5 Jahren gebraucht, hiesse ja, dass man die Vermittlungsstelle erst einrichtet wenn es bereits einen Konflikt gibt. Wie soll man sich dann, in einer solchen Situation auf einen gemeinsamen neutralen Vorsitzenden einigen? Zur Erklärung: Die Vermittlungsstelle (anderswo auch Schiedsstelle oder auch Schlichtungsstelle genannt - es ist aber immer das Selbe gemeint) besteht aus DREI Personen. Einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Einen der Beisitzer bestimmt der Werkstattrat ALLEINE! (das kann wie beiden Saarländern auch einer des Werkstattrats selbst sein). Der andere Beisitzer wird von der Werkstattleitung alleine bestimmt.
    Den Vorsitzenden auf dessen Stimme es dann ankommt MUSS von BEIDEN, also Werstattleitung UND Werkstattrat bestimmt werden. Diese sollte sich mit den Balangen einer Werkstatt auskennen und auch rechtliche Kenntnisse in diesem Bereich haben.
    Oftmals stellt sich hier die Frage: "Wen soll man da nehmen der von beiden Seiten akzeptiert wird?"
    Hier ein paar Vorschläge wo man sich umhören kann:
    Referendaren und Seminarleiter bei Fortbildungen welche im Bundesland der Werkstatt wohnen.
    Ehemalige Mitarbeiter der Werkstatt welche nun im Ruhestand sind (evtl. auch ehemalige Vertrauenspersonen) -> Hier muss aber ganz klar die Neutralität gewährt sein.
    Ein Rechtsnawalt der Fachrichtung Arbeits- und Sozialrecht. Jedoch niemals den Rechtanwalt der Werkstatt oder des Betriebsrats!


    (ich schreibe wahrscheinlich schon kompliziert genug verzichte aber der Lesbarkeit halber auf sogenannte Gentrifizierungen [z. B. Vorsitzende*r, Mitarbeiter_Inn])