Beiträge von Schramm

    Aus der Sicht der Arbeitsmedizin möchte ich hier insbesondere auch auf die Rolle der Betriebsärzte betonen.


    Der Betriebsarzt ist Ansprechpartner für Arbeitgeber, Interessenvertreter und den Beschäftigten. Er unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB.
    Er kennt die Arbeitsbedingungen auf der einen Seite und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigen auf der anderen Seite.


    Ein Hinweis auch auf die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, ich zitiere:
    "Eine stufenweise Wiedereingliederung an Arbeitsplätzen, für welche die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) .... Anwendung findet, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes erfolgen. Ausgenommen davon bleiben
    die Fälle, bei denen feststeht, dass die am Arbeitsplatz vorliegende spezifische Belastung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundungsprozess
    der Betroffenen selbst oder Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie selbst oder Dritte mit sich bringen kann."