Beiträge von Schorsch

    Zum Thema Teilzeit und Stundenreduzierung. Das sehe ich sehr kritisch. Immerhin muss der Mensch ja auch mit dem geringeren Einkommen und später einer entsprechend geringeren Rente auskommen können. Ich finde, es sollten eher Möglichkeiten geprüft werden, die das Einkommen sichern und evtl. den Betrieb entlasten mit einer Arbeitsassistenz oder einem Beschäftigungssicherungszuschuss. Hilfreich ist in diesem Fall sicherlich eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Ein gewisses Maß an "Minderbelastung" ist allerdings jedem Betrieb zuzumuten.

    Hallo Frau Riechert,
    an der Stelle gibt es für viele die Möglichkeit eine (Teil-) Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Bei einer dann reduzierten Arbeitszeit ist die Belastung oftmals geringer und die Zahlung einer Teilerwerbsminderungsrente bei einer möglichen Beschäftigung von 3-6 Stunden kann einen finanziellen Ausgleich schaffen. Hierbei sind natürlich viele Faktoren zu berücksichtigen, die hier zu weit führen würden.


    Ich habe übrigens ihr Buch gelesen:
    "Ina Riechert und Edeltrud Habib
    Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Mitarbeitern mit psychischen Störungen
    Unter Mitarbeit von Wolfhard Kohte"
    Das hat mir in meiner Praxis als SBV schon sehr viel geholfen. Es ist quasi mein ständiger Begleiter bei BEM Gespräch mit dem Arbeitgeber.


    Ich hoffe, dass ist jetzt keine unerlaubte Werbung. Dann bitte ich um Rückmeldung/ Streichung durch die Admins
    Jetzt geht es gleich weiter mit der Fachtagung "Zurück in den Job, aber nachhaltig!" 26./ 27.04.2021 vom DVFR.


    Liebe Grüße
    Schorsch

    Genau an dieser Stelle sehe ich eine Hauptaufgabe der SBV in den Betrieben. Am besten mit einem gut funktionierenden BEM -Team. Denn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten kennt die Strukturen des Betriebes, kann sich das Vertrauen zu langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufbauen, ist die Verbindungsperson zur Personalabteilung und dem Betriebsrat oder Personalrat. Sie nimmt an allen möglichen Schulungen, Sitzungen und Diskussionen zum Sozial-, Arbeits-, Arbeitsschutzrecht teil. ALs SBV musst Du Dir im Laufe der Jahre ein gutes Netzwerk aufbauen zum Versorgungsamt, IFD, Rehaberatung der Rentenstelle, Agentur für Arbeit, guten Anwälten, die sich im Sozial- und Arbeitsrecht auskennen, dem Betriebsarzt usw. Wenn Dich dann noch Dein Arbeitgeber unterstützen würde, wäre vieles für die Betroffenen besser und erfolgreicher zu lösen. Gerade psychisch erkrankte oder durch schwere Erkrankung zusätzlich psychisch angeschlagene Menschen brauchen einfühlsame Hilfe und Menschen, die sich kümmern bzw. Helfen sich zu kümmern.
    Ich glaube nicht, dass es grundsätzlich an den Gesetzen und Vorgaben liegt, sondern viel mehr an der Umsetzung in den Betrieben. Ich würde mir von der Gesetzgebung nur eines wünschen, nämlich die Einforderung von Rechten härter zu formulieren. Denn ganz ehrlich, ist doch die SBV nach dem SGB IX ein zahnloser Tiger.

    Hallo,


    vielen Dank für die Hinweise und fundierten Antworten und Anregungen von Josef und Manfred.
    Das sind für mich sehr gute Hilfen für meine Argumentationen bei weiteren BEM Verfahren.


    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der § 44 SGB IX zur StW (eher) als Recht des Betroffenen zu sehen, damit er - falls er möchte und kann - auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren darf und damit kein Recht des Arbeitgebers eine StW auf den alten Arbeitsplatz (im BEM- Verfahren) vom Betroffenen zu verlangen.
    Wir lassen hierbei mal bewusst, mögliche Regelungen in individuellen Arbeitsverträgen außer Acht. Bei einem großen Unternehmen im Sektor Dienstleistung- und Finanzunternehmen gibt es sehr viele unterschiedliche Arbeitsplätze und daher viele Möglichkeiten behinderungsgerechte Arbeitsplätze zu ermöglichen. Hier fällt für mich die AG zwingend geforderte Notwendigkeit zur StW auf den alten Arbeitsplatz auch mit Blick auf 164 SGB IX äußerst schwer. Ich denke die Position des Betroffenen und der SBV sind hier ganz auf Seiten der Arbeitnehmer.



    Liebe Grüße und schönes Wochenende
    Schorsch

    Guten Morgen.


    Danke SNOBO, dass sehe ich genauso. Und habe als langjährige Vertrauensperson der Schwerbehinderten schon reichlich Erfahrung in der Richtung gesammelt.


    Meine Frage zielte eher auf die rechtliche Auslegung ab.
    Unser AG hat letztens in einem BEM Gespräch plötzlich behauptet, dass eine Wiedereingliederung nur am alten Arbeitsplatz möglich sei.
    Dies halte ich aufgrund meiner Erkenntnisse für falsch. Eine Wiedereingliederung in einem BEM Verfahren kann sehr wohl an einem neuen Arbeitsplatz im gleichen Betrieb erfolgen. Und gerade bei psychischen Erkrankung ist dies oftmals auch besser. Evtl. war sogar die Führungskraft ein Faktor für die Erkrankung.
    Ich suche gezielt nach den rechtlich fundierten Stellen im Gesetz (SGB IX oder so ?) für meine Argumente beim AG. Der AG muss seiner Fürsorgepflicht dem Mitarbeiter und besonders den schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen gerecht werden in dem er einen "leidensgerechten" Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

    Hallo Zusammen,


    Danke für die Hinweise, hilft mir aber zur Lösung meines Problems: "Wie bringe ich die notwendige Beteiligung und frühzeitige Information der SBV meinem AG bei!" nicht sehr viel weiter.


    Die Argumentationen von "Der Gedankenlose" verstehe ich nicht:
    1. Auch ich habe das Problem, das mich der Arbeitgeber beim "Herunterfahren" des Betriebes nicht angehört. OK, das darf er wohl auch, weil die Maßnahme alle Mitarbeiter gleich betraf, unabhängig von einer Behinderung
    2. Einen Anspruch wird nicht bestehen, da alle Arbeitnehmer, unabhängig von Behinderung davon betroffen sind, da es unter allgemeine Maßnahmen zählt.


    Wenn alle Mitarbeiter betroffen sind, sind doch auch einzelne Schwerbehinderte und die Gruppe der Schwerbehinderten betroffen und damit ist die SBV einzuschalten.
    Entscheidungen, die in jetziger Krisenzeit getroffen werden, betreffen in der Regel alle Mitarbeiter.
    Daher ist auch die SBV zu beteiligen!

    Siehe hier ein paar Zitate aus den Folien eines IFB-Seminars:


    § 178 Abs. 2 SGB IX: Die SBV ist unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, sofern die Angelegenheiten ihre schwerbehinderten Kollegen betreffen.
    § 167 Abs. 1 SGB IX: Der Arbeitgeber schaltet bei betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung von Beschäftigungsverhältnissen führen können, frühzeitig die SBV ein.
    Entscheidungen, die in jetziger Krisenzeit getroffen werden, betreffen in der Regel alle Mitarbeiter.
    Daher: Auch SBV ist zu beteiligen!
    Hinweis: Die SBV ist daher einzuschalten, z.B. bei Pandemieplänen im Betrieb, Regelungen zum Homeoffice, etc.
    Die SBV überwacht die Maßnahmen im Betrieb, damit die geltenden Gesetze – in Bezug auf die schwerbehinderten Mitarbeiter –
    eingehalten werden, § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX.
    Außerdem können gerade derzeit vermehrt Schwierigkeiten auftreten (vgl. § 167 Abs. 1 SGB IX).
    Die SBV muss frühzeitig gegensteuern können.
    Die SBV kann selbst aktiv werden, § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX. Sie kann präventive Maßnahmen vorschlagen, die in diesen Zeiten
    den schwerbehinderten Kollegen helfen können.


    Daher sehe ich es als meine Pflicht diese Beteiligung und frühzeitigen Informationen einzufordern.
    Stehen die Informationen einmal in unserem Intranet für alle Mitarbeiter sind die Maßnahmen ja bereits beschlossen ohne eine Anhörung und Beteiligung der SBV!

    Hallo.
    Unser Betrieb ist eine Kreditinstitut mit fast 2000 Mitarbeitern und gehört somit zu den systemrelevanten Betrieben mit viel Kundenverkehr.


    Nur wenige Mitarbeiter sind im Homeoffice. Alle andern arbeiten ganz normal bzw. aufgrund der vielen Kreditanfragen mit erhöhtem Arbeitsaufkommen weiter.


    Unser Vorstand meint, dass es ausreichen würde wenn die SBV sich die Informationen aus dem Sicherheitsausschuss, der ca. zweimal die Woche mit dem Arbeitsausschuss und dem Personalrat tagt, aus dem Intranet zeihen würde wie alle anderen Mitarbeiter. Er bat mich um Verständnis, dass der "Corona-Kreis" nicht ausgeweitet werden soll.
    Es gibt ein eigenes Laufwerk für den Krisenstab. Nicht mal darauf bekomme ich eine Berechtigung.


    Damit bin ich natürlich absolut nicht einverstanden. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es mir nicht möglich meine Aufgaben als SBV (in dieser Situation) gerecht werden zu können.


    Bisher habe ich es auf dem freundlichen Weg versucht, um eine vertrauensvolle Arbeit nicht zu gefährden. Damit komme ich aber scheinbar nicht weiter.
    Soll ich nun die Gesetzeskeule raus holen? § 178 SGB IX und § 167 SGB IX und weitere?


    Haben mehrere von Euch diese Schwierigkeiten? - Über Tipps zum Vorgehen wäre ich sehr dankbar