Beiträge von Olav Kranz

    Das Thema Rente wegen Erwerbsminderung spielt in unserer Beratungspraxis eine große Rolle, sowohl bei bestehendem Rentenanspruch als auch bei Menschen die noch keinen Anspruch haben, den Anspruch auf EM-Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ("Werkstattrente") aber nicht aufs Spiel setzen wollen. Das Kriterium "Erwerbsminderung" findet sich in § 43 Abs. 2 SGB VI:

    "[...] Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

    Da unsere Klient:innen in aller Regel nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind ist dadurch also weder ein bestehender Rentenanspruch noch die Anwartschaft auf Rente nach § 43 Abs. SGB VI gefährdet. Vor der Vermittlung in ein mit dem BfA gefördertes Arbeitsverhältnis lassen wir uns dies von der Rentenversicherung bestätigen.

    Mittlerweile findet sich dazu auch ein entsprechender Hinweis im Rechtsportal der DRV (Literatursystem - §§ 51 - 75 - § 61 SGB IX: Budget für Arbeit (deutsche-rentenversicherung.de):

    Die Frage, ob während der Teilnahme am Budget für Arbeit weiterhin eine rentenanspruchsbegründende Erwerbsminderung vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass volle Erwerbsminderung bei einem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung weiterhin vorliegt. Wird ein Mensch mit Behinderungen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen. Ob der Arbeitsvertrag auch ohne das Budget für Arbeit zustande gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Eine Entscheidung zum weiteren Vorliegen voller Erwerbsminderung bei einem Wechsel in das Budget für Arbeit ist letztlich nur im Einzelfall möglich. Vor dem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit sollte der Mensch mit Behinderungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger konkret nachfragen.

    Olav Kranz, Integrationsfachdienst Hagen / Ennepe-Ruhr-Kreis


    Hallo Frau Brockerhoff,

    in § 61a SGB IX sind die "Fachpraktiker" ausdrücklich erwähnt:

    "Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung."

    Grundsätzlich muss auf Antrag für jedes Gewerk eine entsprechende Ausbildungsordnung erstellt werden (§ 66 BBiG; § 42r HWO):

    "Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung."

    Herzliche Grüße und viel Erfolg,

    Olav Kranz

    Vielen Dank für die bisherigen Antworten, mir geht es bei der Frage vorrangig um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die aufgrund der Regelungen in § 28 SGB III nicht arbeitslosenversichert sind. Hier wird wohl in den meisten Fällen eine Erstattung nach § 56 IfSG nicht in Betracht kommen, zumindest verstehe ich das so:



    "Nicht alle Verdienstausfälle fallen unter das Infektionsschutzgesetz.
    Bei Schließungen von Betrieben und Einrichtungen sowie Veranstaltungsabsagen gilt:
    Menschen, die nicht arbeiten konnten, weil ihre Arbeitsstätte zur Eindämmung des Coronavirus geschlossen wurde, haben keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hierzu gehören zum Beispiel:

    • geschlossene Einrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen
    • abgesagte Veranstaltungen aller Art
    • abgesagte Märkte
    • geschlossene Betriebe wie Friseursalons, Fitnessstudios, Restaurants, Bars oder Clubs

    Wenn eine Einrichtung geschlossen oder eine Veranstaltung abgesagt wurde, ist das weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot!"
    (https://www.corona-infektionss…ene-und-taetigkeitsverbot)

    Sehr geehrter Herr Dr. Theben,
    vielen Dank für diese erste Antwort. Als Mitarbeiter im Integrationsfachdienst (Übergang WfbM / allgemeiner Arbeitsmarkt) stellen mir aktuell sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte Fragen zu diesem Themenkomplex. Wir können und dürfen aber selbstverständlich keine Rechtsberatung anbieten. Daher wäre es schon sehr hilfreich, wenn man zumindest auf Antworten in diesem Forum hinweisen könnte.
    Herzliche Grüße
    Olav Kranz

    Besonders bei Menschen die aus dem Arbeitsbereich der WfbM in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewechselt sind besteht häufig keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Dies weil sie entweder Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder die Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) als "sonstige versicherungsfreie Beschäftigung" (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) gewertet wird.
    Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
    Wie steht es um ihre Lohn-/Gehaltsansprüche wenn der Betrieb Kurzarbeit anmeldet und (teilweise) schließt?