Beiträge von Manfred Becker

    Der Integrationsfachdienst IFD ist aus meiner Sicht der Lotse schlechthin in unserem System. Ich wundere mich, dass er nicht erwähnt wird. Immerhin wirkt eine Fachkraft aus diesem Bereich mit. Bei den genannten Übergängen Schule-Beruf, Werkstatt-Budget für Arbeit, Vermittlung in Arbeit und betriebliche Wiedereingliederung ist der IFD oft der einzige Akteur für Menschen mit Behinderung, der entsprechend gut aufgestellt ist.

    Ergänzend zum Beitrag der Kollegin Ehrhardt würde ich vorschlagen, mit dem örtlichen Integrationsfachdienst IFD Kontakt aufzunehmen. Wenn Betriebe an der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung Interesse haben, kann der IFD - wenn nicht sofort, dann recht sicher mittelfristig - einem Betrieb Menschen zur Beschäftigung vorschlagen. Viele IFD sind nicht nur in der Vermittlung Arbeitsloser aktiv sondern auch in der Vermittlung von Schulabgehenden in Arbeit oder von Werkstatt-Beschäftigten in betriebliche Beschäftigung. Zudem kann man sich als Betrieb mit Beschäftigungs-Interesse meist beim örtlichen IFD recht gut und unbürokratisch über die Möglichkeiten vor Ort informieren. Weitere Info z.B.: https://www.bih.de/integration…n/integrationsfachdienst/

    Ich zitiere mich mal selbst aus meinem Beitrag im Teil "Wie wird damit umgegangen, wenn Anliegen von Ratsuchenden nicht oder nicht vollständig geklärt werden können?":

    Liebe Kolleg:innen der DRV. Ihre Beratungspraxis (der Kollegin Chaudière DRV Bund Bayern) scheint mir tatsächlich so zu sein, wie es wünschenswert wäre. Leider erlebe ich im Rheinland gerade von der DRV Bund, dass Beratungen im Vorfeld eines Antrags, wie Sie sie schildern, abgelehnt werden. Das Kölner Reha-Beratungs-Team hat vor einiger Zeit unserem Team im IFD gesagt, dass auch bei dringendem Abstimmungsbedarf eine Beratung VOR einer Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sei, weil es dafür kein Personal gäbe. Zunächst müsse ein Antrag bei der Zentrale in Berlin gestellt werden. Erst dann, wenn diese die Leistung dem Grunde nach bewilligt habe, könne eine Reha-Beratung stattfinden. Ich höre solche Rückmeldungen auch aus anderen Regionen.

    Liebe Kollegin der DRV Bund. Ihre Beratungspraxis scheint mir tatsächlich so zu sein, wie es wünschenswert wäre. Leider erlebe ich im Rheinland gerade von der DRV Bund, dass Beratungen im Vorfeld eines Antrags, wie Sie sie schildern, abgelehnt werden. Das Kölner Reha-Beratungs-Team hat vor einiger Zeit unserem Team im IFD gesagt, dass auch bei dringendem Abstimmungsbedarf eine Beratung VOR einer Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sei, weil es dafür kein Personal gäbe. Zunächst müsse ein Antrag bei der Zentrale in Berlin gestellt werden. Erst dann, wenn diese die Leistung dem Grunde nach bewilligt habe, könne eine Reha-Beratung stattfinden. Ich höre solche Rückmeldungen auch aus anderen Regionen.


    Auch die von Herrn Dr. Schartmann erläuterten Möglichkeiten stellen sich aus meiner Sicht in der Praxis der LVR-Eingliederungshilfe nicht immer so gut dar. In Bonn wird derzeit darum gerungen, ob weiter z.B. Vereine von Menschen mit Hörbehinderung eine Erst-Beratung finanziert bekommen nachdem die Kostenträgerschaft von der Stadt auf den LVR gewechselt ist. Das bestehende Beratungsnetz ist nämlich nicht besonders dicht und zudem in Beratungsstellen angesiedelt, die für Menschen mit kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung zu tun haben. Den anderen Gruppen sind diese oft unbekannt. Die Eingliederungshilfe muss nach § 106 SGB IX umfassende Beratung und Unterstützung vor und bei Anträgen und bei der Bedarfs-Feststellung leisten. Hierzu gibt es auch keinen Hinweis von Herrn Dr. Schartmann. Denn gerade beim Thema Unterstützung sehe ich nicht nur im Rheinland sondern bundesweit eine riesige Lücke zwischen Gesetz und realem Angebot. Im Rheinland taucht das Wort Unterstützung auch höchstens in der Überschrift auf. In unserer Beratungsstelle Bonn/Rhein-Sieg ist denn auch nur von Beratung die Rede ( https://kokobe-bonn-rheinsieg.de/beratung/ ). Die Berater:innen sind z.T. nur 2 Stunden pro Woche erreichbar.

    Hallo zusammen, die Ratschläge in Richtung EUTB und VdK/SoVD kann ich nur unterstützen.


    Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass für pflegebedürftige Menschen Alltagshilfen und Begleitung mit 125,- Euro mtl. bezuschusst werden. Das wissen ganz viele nicht, 80% stellen keinen Antrag. Wenn man schnell Antrag stellt, kann man noch Geld für 2022 bekommen! Zufällig heute im DLF-Radio gehört. Der Beitrag findet sich hier:



    Ansonsten kann ich nur raten, keine Angst zu haben. Nach meiner Erfahrung sollte man bis vor das Sozialgericht durchhalten. Dort bekommt man meist Recht - vorher ist es schwierig. Alles kostenlos - Unterstützung durch VdK/SoVD aber sehr ratsam und preiswert.


    Die DRV ist Kostenträger für berufliche Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) auch bei EM-Rente, findet aber gerne die von Ihnen genannten und andere Ausflüchte. Sie gibt vor dem Sozialgericht aber öfter nach. Die Rechtslage ist nämlich recht eindeutig. Angesichts Ihrer vielen Beeinträchtigungen, würde ich aber vermuten, dass die gesundheitliche Versorgung und Alltags-Stabilisierung im Vordergrund stehen sollte.


    Die Kollegin spricht zu Recht die Eingliederungshilfe nach §90 ff SGB IX an. Auch hier ist die eigentlich nach §106 SGB IX verpflichende Beratung und Unterstützung (schon bei der Antragstellung !) oft ein Problem. Sie ist aber auf Antrag zur umfassenden Bedarfsermittlung (Gesamtplan-Verfahren) verpflichtet. Dabei kann auch durchaus ermittelt werden, dass bespielsweise ein gezieltes Training im Fitness-Studio gefördert wird. Auch hier: keine Angst! In Köln wurden auch solche Hilfen von der LVR-Eingliederungshilfe bewilligt (zust. Leitung: Herr Dr. Schartmann, wirkt hier im Forum mit).

    Fachbeitrag bei DVfR Reha-Recht

    Dieser Beitrag befasst sich auch intensiv mit dem Thema Abstimmung und Zusammenarbeit der Leistungsträge: "SGB-II-Leistungsberechtigte mit Behinderungen – Teil I bis Teil III: Defizite bei der Erkennung und Feststellung von Rehabilitationsbedarfen"


    Im Internet hier: https://www.reha-recht.de/fach…/artikel/beitrag-a8-2022/


    Zitat: "Offensichtlich ist hier die Politik bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefordert, für

    eine Weisungslage zu sorgen, die die Bedarfserkennung fördert und nicht ihre Möglichkeiten einschränkt. Auch in weniger komplexen bzw. auf den ersten Blick weniger komplex erscheinenden Fällen muss daher zumindest ein Mindestmaß an Teilhabeplanung erfolgen. Ohne den damit verbundenen Informationsaustausch würde sonst die oder

    der Betroffene – wie im oben zitierten Bericht der Internen Revision geschildert – zwar ggfs. als Rehabilitationsfall

    eingestuft, die Entwicklung aber nicht mehr systematisch weiterverfolgt."

    Koalitionsvertrag

    Seit längerem bin ich auf mehreren Ebenen mit dem Versuch verfasst, die Kooperation von Teilhabe-Trägern auf regionaler Ebene zu verbessern. Deshalb hat mich im Koalitionsvertrag die Formulierung gefreut auf Seite 74: "Wir werden die unterschiedlichen Sozialversicherungsträger zu Kooperationsvereinbarungen verpflichten." Ich habe versucht heruaszufinden, was damit genau gemeint ist und wann dazu erste Entwürfe für eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollen. Dazu bin ich mit dem Grünen MdB Markus Kurth im Kontakt. Allerdings wurde ein Austausch seit über einem Jahr immer wieder verschoben. Ob es überhaupt zu einer Befassung der Koalition kommt, bezweifle ich mittlerweile. Man hat wohl andere Sorgen.

    Am 16. Mai hat die BAG UB (bag-ub.de) das dritte bundesweite Treffen anderer Leistungsanbieter veranstaltet. Etwa 80 Personen haben teilgenommen. Damit war glaube ich eine große Zahl bereits bestehender anderer Leistungsanbieter präsent. Auch die Kostenträger (Leistungsträger) Bundesagentur für Arbeit (Frau Streit) und Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfe (BAGüS, Herr Winzer für die Eingliederungshilfe) nahmen teil.


    Laut Rehadat.de gibt es derzeit 96 andere Leistungsanbieter bundesweit. Diese sind allerdings sehr verschieden auf die Länder verteilt. Allein 25 gibt es in Niedersachsen. Dort wurde bereits vor Jahren von der Bundesagentur die Landesarbeitsgemeinschaft der anderen Leistungsanbieter als Verhandlungspartner anerkannt. Eine Art Rahmen-Leistungsvereinbarung wurde ausgehandelt. Mit dieser Grundlage konnten dann einzelne Anbieter vergleichsweise zügig anerkannt werden. Dies ist meines Erachtens beispielhaft und am ehesten bundesweit zielführend.


    In Hamburg wurden nach längeren Verhandlungen 2021/22 die bereits langjährig bestehenden Angebote der Hamburger Arbeitsassistenz und von Arinet als andere Leistungsanbieter anerkannt. Die Personalschlüssel und die Finanzierung insgesamt wird von diesen Trägern als auskömmlich bezeichnet. Auch diese Lösungen erscheinen als beispielhaft.


    In Nordrhein-Westfalen gibt es 13 andere Leistungsanbieter. Hier ist der bestehende Zusammenschluss anderer Leistungsanbieter weder von der Agentur noch von den Landschaftsverbänden als Vertragspartner akzeptiert worden. Die LVR-Eingliederunghilfe führt allerdings einen Dialog mit dem Sprecher der Anderen Leistungsanbieter. Durch die Regionaldirektion der Bundesagentur sind in beiden Landesteilen einige Träger für das Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich anerkannt worden. Das Verfahren hierfür war allerdings komplex und langwierig. Für den Arbeitsbereich ist die Anerkennungs-Praxis der beiden Landschaftsverbände LVR und LWL sehr verschieden. Die LVR-Eingliederungshilfe hat im Rheinland etwa sechs Träger für den Arbeitsbereich anerkannt. Die LWL-Eingliederungshilfe noch keinen einzigen. Dies liegt daran, dass der LWL nur mit einer kleinen Auswahl der interessierten Träger Gespräche führen möchte. Zudem stellt er einerseits sehr hohe Anforderungen und möchte andererseits keine kostendeckenden Sätze bezahlen. Der Anbieter ProjektRouter in Köln ist vergleichbar mit der Hamburger Arbeitsassistenz. Trotz Anträgen und Bemühungen ist er bisher weder von der Arbeitsagentur noch vom Landschaftsverband Rheinland als anderer Leistungsanbieter anerkannt worden. Der LVR verfolgt aber das Ziel, weitere Andere Leistungsanbieter an den Start zu bringen.


    Bundesweit ist die Anerkennungspraxis sehr vielgestaltig. Die Rückmeldungen der interessierten Träger auf der genannten Tagung reichen von freundlichem Entgegenkommen bis zu deutlich spürbarer Ablehnung seitens der Kostenträger (Leistungsträger). Mehrere Bundesländer haben noch gar keinen anderen Leistungsanbieter. Darunter Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern.


    Das BMAS hat Anfang des Jahres mit dem Zwischenbericht zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes Ergebnisse zur Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit und andere Leistungsanbieter vorgelegt. Die Inanspruchnahme dieser neuen Angebote sei erheblich geringer als gedacht (S.7/8). Statt geplanten Ausgaben von 200 Mio. wurden geschätzt nur etwa 3 Mio. ausgegeben (S.16).

    Vielen Dank. Mir geht es aber darum, dass die Kostenträger auch zur Beratung verpflichtet sind - auch zur Beratung über mehr als nur die eigenen Möglichkeiten. Dies geschieht meines Erachtens nur unvollständig. Diesen Mangel können auch die EUTB höchstens teilweise ausgleichen - gerade bei sehr spezifischen Themen wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

    Eine Kostenträger-übergreifende Beratung (korrekt: Leistungsträger-übergreifende) wäre eigentlich ein Muss. Nach meiner Kenntnis gibt es diese aber praktisch nirgendwo.


    In Bonn haben wir im Rahmen des Rehapro-Projektes "Teilhabehaus Bonn" vor zwei Jahren eine regionale Arbeitsgruppe mehrerer Kostenträger (Leistungsträger) gegründet. Dabei wirken mit: Rentenversicherungen Bund und Rheinland, Agentur für Arbeit Bonn, Jobcenter Bonn, Stadt Bonn und Eingliederungshilfe sowie Inklusionsamt des Landschaftverbands Rheinland. Ziel war, eine engere Zusammenarbeit in der Region zu verabreden – insbesondere auch zur Verbesserung und Beschleunigung der Beratungsprozesse. Erstes Ergebnis ist eine Verfahrensabsprache der Verwaltungen zur Zusammenarbeit in der Region Bonn. Mehr Informationen dazu im Netz: http://www.bar-frankfurt.de – dort suchen: Reha-Info 3/2022.


    Mich würde sehr interessieren, ob es irgendwo in Deutschland eine ähnliche Zusammenarbeit (oder auch Pläne dafür) zwischen zwei oder mehreren Kostenträgern für eine bessere Beratung im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben gibt. Jede Rückmeldung hierzu würde mich freuen.

    Liebe Kollegin,
    aus meiner Sicht sind für diesen Personenkreis durchaus Möglichkeiten gegeben. Die Ablehnung der Rentenversicherung beruflicher Reha/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist meines Erachtens nicht rechtmäßig. Zunächst muss festgestellt werden, dass auch der Einstieg in die Werkstatt über das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich LTA-Leistungen sind. Ein genereller Ausschluss kann also gar nicht stimmen. Die Leistung in der Werkstatt wird auch unter der Maßgabe bewilligt, dass möglicherweise eine Rückkehr in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann.


    Dies heißt also, für den Fall, wenn ein Schritt über die Schwelle der vollen Erwerbsminderung in Betracht kommt, können auch LTA-Leistungen stattfinden. Meine Erfahrung mit Leistungsträgern ist, dass immer wieder mündlich Leistungen abgelehnt werden, die schriftlich möglicherweise doch Aussicht auf Erfolg hätten – insbesondere dann, wenn man auch den Weg von Widerspruch und Klage bereit ist zu gehen und möglicherweise auch Unterstützung durch die Fachverbände wie VdK bekommt. Auf jeden Fall würde ich zu einer Beratung durch diese Verbände (auch SoVD zB) raten. In kniffligen Fällen haben die Fachjuristen in ihren Zentralen, die sehr kundig sind.


    Ohne das juristisch wirklich beurteilen zu können, meine ich, dass eine LTA-Leistungen, die Aussicht auf zumindest teilweise Integration in den Arbeitsmarkt bieten, von den Reha-Trägern genau geprüft und bewertet werden müssen.


    Wenn man unter der Schwelle von 3 Stunden täglicher Arbeitsleistung bleibt, ist meines Erachtens die Eingliederungshilfe EGH zur Prüfung und Unterstützung verpflichtet. Gemäß SGB IX muss der EGH-Träger eine genaue Bedarfsanalyse erstellen und entsprechende Hilfen anbieten. Diese müssen auch den Bereich der Arbeitstätigkeit umfassen. In Bayern zum Beispiel bietet die EGH umfassende Hilfen für Zuverdienst-Tätigkeiten an. In Baden-Württemberg wird dies von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt. Genaueres Info hierzu auf: https://mehrzuverdienst.de/


    Das Budget für Arbeit bewegt sich ebenfalls im Feld der EGH. In Baden-Württemberg ist allerdings die schöne Situation gegeben, dass mit dem Programm "Arbeit inklusiv" anstelle des bundesweiten Budgets für Arbeit für die Mehrheit der Betroffenen eine verbesserte Version angeboten wird. Mithilfe dieses Programms konnten bereits um die 5000 Menschen mit "wesentlicher Behinderung" (= EGH-Anspruch) in Jobs in normalen Betrieben vermittelt werden. Hierbei hilft der örtliche Integrationsfachdienst. Info hierzu: https://www.kvjs.de/themen/ber…siv-fuenftausend-erfolge/


    Es ist auch nicht ganz richtig, dass das Budget für Arbeit nur einfache Tätigkeiten fördert. Ich selbst habe im Integrationsfachdienst Köln eine Sozialarbeiterin dabei unterstützt, im Rahmen des Budgets für Arbeit eine Teilzeitstelle als Betreuerin im betreuten Wohnen wahrzunehmen. Das Problem ist die finanzielle Förderung der EGH. Diese ist gedeckelt auf 40 % der Bezugsgröße. Siehe § 61 SGB IX. Das bedeutet, dass bei einer Vollzeitstelle die 75%-Förderung tatsächlich 75 % des Arbeitnehmerbruttos ausmacht, wenn man von einer Entlohnung knapp über dem Mindestlohn ausgeht. NRW und Rheinland-Pfalz haben aber verbesserte Lösungen anzubieten - ist nämlich eine Länder-Option. Auch, wenn man eine Teilzeitstelle einnimmt oder wenn das Unternehmen bereit ist, sich mit weniger als 75 % zu begnügen, sind qualifiziertere Tätigkeiten durchaus machbar. Info z.B.: https://umsetzungsbegleitung-b…leben/budget-fuer-arbeit/

    Liebe Kolleg:innen,
    die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger BAGüS hat in den neuen BAGüS Empfehlungen zur Umsetzung von Eingliederungshilfe-Leistungen in Werkstätten auf der S. 162 der Empfehlungen – anders als zuvor – die Möglichkeit eines persönlichen Budgets auch für behinderte Menschen im Arbeitsbereich der Werkstätten eröffnet. Hiervon sind theoretisch um die 300.000 Personen betroffen.


    Im Bereich des Themas "PB und Budget für Arbeit" hat die Kollegin Ehrhardt bereits darauf hingewiesen, dass dies nach wie vor ein schwieriges Gebiet ist.


    Derzeit bin ich mit der Unterstützung zweier Kolleginnen befasst, die bei unserem Träger seit Jahren ausgelagerte Werkstatt-Plätze einnehmen. Die Werkstatt hat nun diese Plätze gekündigt. Die beiden Kolleginnen wollen aber gerne wie bisher weiter arbeiten. Lösung wäre ein persönliches Budget für die komplette Werkstatt-Leistung inklusive Sozialversicherung. Dieses könnte dann von meinem Träger in derselben Weise mit Beschäftigung und Betreuung umgesetzt werden.


    Eine Auskunft des Eingliederungshilfeträgers Landschaftsverband Rheinland LVR war allerdings zunächst ernüchternd. Ich habe es so verstanden, dass man sich maximal ein Budget für die Unterstützungsleistung der Werkstatt vorstellen kann – aber nicht ein komplettes Budget unter Einschluss der Sozialversicherung.


    Hierzu würde mich interessieren:
    gibt es überhaupt bereits Erfahrungen mit einem PB aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt? Welchen Umfang hatte dieses PB?
    Gibt es Erfahrungen, Hinweise, Ratschläge zur Umsetzung eines kompletten PB inklusive Sozialversicherung (auch Fahrtkosten?)?

    Hallo Alex71,


    Sie können mich gerne anschreiben und wir können dann auch ggf. telefonieren: manfred-becker@email.de


    Ich sehe das genauso wie Sie. Die Sozialleistungsträger drücken sich rechtswidrig darum, den sowieso schon gebeutelten Versicherten die zustehenden Fahrtkosten zu erstatten obwohl das nun schon viefach durch Gerichte geklärt ist.


    Jedes entsprechende Urteil erhöht den Druck auf die Leistungsträger und evt. auch auf den Gesetzgeber hier Klarheit zu schaffen. Immerhin zahlt die AOK Rheinland/Hamburg mittlerweile auf Antrag anstandslos die Fahrtkosten.


    Viele Grüße


    Manfred Becker

    Lieber Alex 71, liebe Kolleg*innen,


    die Fahrtkosten bei stufenweisen Wiedereingliederungen sind quasi meine Spezialität. Nach meiner Kenntnis gibt es nur ein einziges Urteil (Fehlurteil des SG Kassel vom 20.05.2014, S 9 R 19/13, die DRV betraf.https://dejure.org/2014,35324) in dem die DRV Recht bekam - seit 2017 kein Urteil oder erledigtes Verfahren, in welchem die DRV Recht bekommen hätte. Im Gegenteil, sie musste jeweils zahlen bzw. hat sich vor Erlass eines Urteils zur Zahlung bereit erklärt.


    Zwar bezogen auf den Reha-Träger Krankenkasse aber doch als erstes rechtskräftiges höher-gerichtliches Urteil ist unbedingt auch das Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Jahr zu erwähnen: https://dejure.org/dienste/ver…hen=L%206%20KR%20100%2F15


    Ein insgesamt sehr lesenswertes Urteil. Zusätzlich zur Verurteilung der Krankenkasse hat das Landessozialgericht weitgehende Prüf-Verpflichtungen der Rehaträger postuliert. Kurz gesagt: sobald ein Reha-Träger von einer stufenweisen Wiedereingliederung erfährt, muss er auch die Erstattung von Fahrkosten prüfen und nicht erst auf einen Antrag warten. Das alles gilt meines Erachtens unmittelbar auch für die Rentenversicherung.


    Derzeit unterstütze ich gemeinsam mit fachkundigen Kolleg*innen eine Person in einem Verfahren gegen eine Krankenkasse vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Zumindest erscheint es mir so, als wären die Aussichten dort nicht schlecht.


    Letztes Jahr habe ich eine Schulung zur stufenweisen Wiedereingliederung gegeben. Dort waren auch Vertreterinnen einer Landes-DRV anwesend. Sie haben relativ klar eingeräumt, dass sie die Rechtslage kennen. Politik der DRV sei aber, Widersprüche abzuweisen und es zur Klage kommen zu lassen. Auch auf die Gefahr hin, jedes Mal zu unterliegen! Dies spart unter dem Strich Kosten – ist meines Erachtens aber als ein wiederholter Rechtsbruch entgegen Geist und Buchstaben des SGB IX zu betrachten.


    Ich rate also unbedingt zur Klage! Dies hilft Ihnen und anderen! Sollten Sie Klage erheben, biete ich gerne Unterstützung an. Ich gehe auch davon aus, dass ich im Zweifelsfall Unterstützung weiterer sachkundiger Kolleg*innen aktivieren könnte.

    Guten Tag Heinz,


    juristisch bin ich in dieser Thematik nicht wirklich Bibelfest. In dem von Ihnen angesprochenen Beitrag von Reha-Recht, wann ein Rentenantrag umgewandelt werden kann, steht aber, dass die Rentenversicherung wenig Spielraum hat, wenn die Krankenkasse dazu aufgefordert hat, einen Teilhabe-Antrag zu stellen. Dies haben Sie zumindest nicht so erwähnt. Dann müsste die DRV also Spielraum haben. Außerdem verläuft die Wiedereingliederung doch gut, schreiben Sie.


    Auf jeden Fall halte ich es für sehr richtig, dass Sie bereits schriftlich Stellung bezogen haben. Die von Ihnen telefonisch angesprochene Mitarbeiterin hat hierüber offensichtlich keine Entscheidungsgewalt. An höherer Stelle könnte das aber durchaus sein. Wie schon zuvor geschrieben, rate ich immer zur Schriftform. Ich würde Ihnen auch sehr dazu raten, solche Auskünfte nicht nur mündlich entgegenzunehmen sondern unmittelbar eine schriftliche Mitteilung darüber zu verlangen. Ich habe schon öfter erlebt, dass solche Auskünfte später als so nicht gesagt, falsch verstanden usw. bezeichnet wurden. Was Ihnen schriftlich vorliegt, kann hinterher nicht bestritten werden – und muss gegebenenfalls einen Rechtsbehelf enthalten – also, wie und in welcher Frist Sie Widerspruch einlegen können.


    Übrigens ist der Begriff Erwerbsunfähigkeit (EU) seit etwa 2000 nicht mehr gültig. Meines Erachtens reden wir von einer Erwerbsminderungs-Rente (EM). Gegebenenfalls von einer teilweisen Erwerbsminderung.


    Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Sie sich inhaltlich noch im Rahmen einer medizinischen Reha-Maßnahme – der stufenweisen Wiedereingliederung – bewegen. Da diese derzeit positiv läuft und ein positives Ergebnis sich möglicherweise bereits abzeichnet, ist die Umwandlung in ein Rentenverfahren auch inhaltlich seitens der Rentenversicherung nicht gerechtfertigt. Sollte es weiter so laufen, haben Sie alle Argumente auf Ihrer Seite. Solange Sie keine Widerspruchs-Fristen versäumen, sehe ich auch im Ergebnis kein Problem. Auch deswegen immer der Rat zur Schriftform. Zusätzlich möchte ich dazu raten, immer ein Fax zu schicken. Das erhöht die Sicherheit und Schnelligkeit der Kommunikation. Das geht sehr schnell und anhand des Fax-Berichtes haben Sie auch immer die klare Bestätigung, dass es zugestellt wurde. Auf Mitteilungen der Rentenversicherung steht inder Regel auch die Fax-Nr. der zuständigen Sachbearbeitungs-Gruppe.


    Nun noch mal zu Ihrer Sorge, dass Sie den Arbeitsplatz verlieren. Solange Sie sich mit dem Betrieb einig sind, dass das Arbeitsverhältnis im bisherigen Umfang fortgesetzt werden soll, sehe ich auch hier keine Gefahr. Im Integrationsfachdienst habe ich mehrfach erlebt, dass Beschäftigte trotz teilweiser oder gar voller Erwerbsminderungsrente weiter gearbeitet haben. Versicherungsrechtlich steht dem nichts entgegen! Was in der Regel dann passiert, ist, dass die Rente entsprechend dem Lohn gemindert wird bzw. gegebenenfalls gänzlich gestrichen. Insbesondere bei einer befristeten Rente (was praktisch immer die Regel ist) kann außerdem der Arbeitgeber Menschen mit Schwerbehinderung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.

    Lieber Heinz,


    vielen Dank für Ihre Rückfragen. Zunächst einmal gestatten Sie mir den Hinweis, dass die stufenweise Wiedereingliederung ein flexibles Instrument ist. Von 4 Stunden auf 8 Stunden in 4 Wochen ist je nachdem ein großer Schritt. Der Wiederreinigungsplan kann vom Arzt jederzeit angepasst – also auch ohne weiteres verlängert – werden.


    Mit Gestaltungsrecht meinen Sie vermutlich, dass Sie bei Bewilligung einer Rente statt der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Widerspruch einlegen können und die beantragte Teilhabeleistung weiterhin verlangen möchten. Natürlich ist dies möglich. Gegen jeden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Ich würde aber weiterhin dazu raten, die Widerspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen. Eine bereits gelungene oder auf gutem Wege befindliche stufenweise Wiedereingliederung ist dabei natürlich ein starkes Argument, dass Sie keine Rente benötigen.


    Nach dem Widerspruch ist dann auch eine Klage möglich. Bei beiden würde ich aber zur Unterstützung durch einen Behindertenverband wie VdK (http://www.vdk.de) oder SoVD (http://www.sovd.de) raten – preiswert und gut.

    Guten Tag Heinz,


    ohne nähere Kenntnis der Sachlage ist ein Rat natürlich nicht so einfach. Natürlich können Sie weitere Schritte mit Ihrem Betrieb abstimmen. Der Betrieb hat Ihnen ja ein positives Angebot gemacht und es empfiehlt sich, möglichst im gegenseitigen Einvernehmen zu handeln. Vielleicht kann von dort aus mehr Wirkung entfaltet werden, sodass vor Fristablauf ein Bescheid ergeht.


    Auf mündliche Auskünfte von wem auch immer würde ich aber nicht das Recht auf Widerspruch aufgeben. Ich würde dazu raten, sollte der vom Arbeitgeber angekündigte weitere Bescheid noch nicht eingetroffen sein, rechtzeitig vor Ablauf der Frist (eventuell gemeinsam mit dem Betrieb) mit der Rehaberatung zu sprechen und auf den Fristablauf hinzuweisen. Ich würde darum bitten, einen schriftlichen Bescheid darüber zu bekommen, ob Ihnen eine Leistung gewährt wird (oder ob Ihnen ausnahmsweise die Widerspruchsfrist verlängert wird - bin mir nicht sicher, ob der Rehaträger das so einfach machen kann, das müssten die Juristen von Reha-Recht wissen). Jedenfalls würde ich ohne irgendetwas Schriftliches mein Widerspruchsrecht nicht hergeben.


    Sie erwähnen nicht, ob sie anerkannt schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt sind. Wenn die Rentenversicherung prüft, ob Ihnen eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente zusteht, kann man auf jeden Fall davon ausgehen, dass eine dauerhafte Behinderung besteht. Damit empfiehlt sich immer auch ein Antrag auf Schwerbehinderung. Dieser Antrag bewirkt unter anderem auch, dass Sie nach 3 Wochen Schwerbehinderten-Kündigungsschutz haben.


    Schon mit dem Schwerbehinderten-Antrag kann an vielen Orten der Integrationsfachdienst eingeschaltet werden. Zumindest eine einmalige Beratung leistet der Integrationsfachdienst immer, eventuell auch eine langfristige Unterstützung bei der Wiedereingliederung. Der zuständige Integrationsfachdienst kann per Postleitzahlensuche (des Arbeitsplatzes) ermittelt werden unter: www.integrationsaemter.de/ifd .


    Sollte eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung anerkannt werden, kommt eventuell auch eine Förderung durch das Integrationsamt infrage. Sollten Sie schon anerkannt schwerbehindert sein, können Sie auch mit dem ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung um Beratung und Unterstützung zu möglichen Leistungen beim Integrationsamt nachfragen. Nach meiner Erfahrung hilft das Integrationsamt oft schneller und unbürokratischer als die Rentenversicherung. Das zuständige Integrationsamt kann per Postleitzahlensuche ermittelt werden unter: www.integrationsaemter.de/kontakt

    Guten Tag zusammen,


    zunächst möchte ich aus meiner langjährigen Praxis im Integrationsfachdienst dazu raten, Menschen mit psychischen Erkrankungen differenziert zu sehen. Die Erkrankungen/Beeinträchtigungen/Behinderungen sind sehr verschieden. Man kann keineswegs nach jeder Erkrankung von einer angewachsenen Beeinträchtigung ausgehen. Auch können Umgestaltungen der Arbeitsumgebung und des Arbeitsplatzes erhebliche Erleichterungen bringen und zu Leistungssteigerungen führen. Bei Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung sollte immer auch die Einschaltung des Integrationsfachdienstes geprüft werden.


    In diesem Sinne ist Schorsch unbedingt zuzustimmen, dass eine Wiedereingliederung mithilfe eines BEM an einem anderen Arbeitsplatz – beispielsweise mit einem anderen Vorgesetzten – sehr sinnvoll sein kann.


    Bei der rechtlichen Frage ist zu unterscheiden.


    1. handelt es sich um eine stufenweise Wiedereingliederung (StW) nach § 44 SGB IX, dann ist diese zunächst am bestehenden Arbeitsplatz vorgesehen – so der Gesetzestext. Dies konstituiert ein Recht der Betroffenen auf eine Wiedereingliederung an diesem Arbeitsplatz. Eine Pflicht besteht allerdings nicht. Andere – insbesondere sinnvolle – Lösungen sind ohne weiteres frei vereinbar. Juristisch ist dies gut begründet bei Gagel in seinem Aufsatz für Reha-Recht: https://www.reha-recht.de/file…load/foren/b/B_2010-1.pdf - dort auf Seite 4:


    "Wir haben schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass außerdem andere Formen der Beschäftigung ... für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit frei vereinbart werden können, ohne dass der Krankengeldanspruch entfällt. Zu nennen sind z.B. StW für Fälle, in denen die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist, oder StW durch eine andere Tätigkeit, die bis dahin arbeitsvertraglich nicht vereinbart war."


    Wichtig ist hier der Begriff "frei vereinbart" – der Arbeitgeber kann also dieser Form der Wiedereingliederung zustimmen, muss aber nicht. Also kann der Arbeitgeber keineswegs behaupten, dass es nicht möglich ist!


    2. handelt es sich um eine Wiedereingliederung im allgemeinen Sinn – also einfach die Rückkehr in die Arbeit nach Krankheit und mit Vorbereitung im BEM – dann ist der Arbeitgeber bei behinderten Menschen zwar nach 164 SGB IX allgemein dazu verpflichtet, Arbeitsplätze Behinderungs-gerecht zu gestalten. In der Praxis ist dieses Recht aber kaum einklagbar. Auch für diesen Fall ist allerdings genauso gültig, dass mit gutem Willen seitens des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen viele Lösungen möglich sind. Sollte der Arbeitgeber dieses verweigern – insbesondere wenn es als sinnvolle Lösung im BEM erarbeitet und dokumentiert wurde – würde es ihm zumindest sehr schwer fallen, später eine krankheitsbedingte Kündigung zu erreichen.

    Also aus dem Bauch heraus halte ich das für rechtswidrig. Die Krankenkasse ist auf jeden Fall verpflichtet, das Bemühen nach Kräften zu unterstützen, seine Erwerbsfähigkeit zu behalten oder wiederherzustellen. Wegen einer möglicherweise erst in Monaten oder längerer Frist anstehenden Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit kann eine solche Eingliederungsleistung meines Erachtens nicht verwehrt werden. Es könnte ja beispielsweise auch eine teilweise Erwerbsminderung dabei herauskommen, für die dann zu bewältigende Situation am Arbeitsplatz wäre ja eine Wiedereingliederung durchaus ein geeignetes Mittel. Solch eine Fall-Konstellation habe ich relativ häufig. Dazu gehört ja auch ein Antrag auf Erwerbsminderung. Dass deswegen eine Krankenkasse die Wiedereingliederung abgebrochen oder verwehrt hat, habe ich aber noch nicht erlebt.

    Vielen Dank für das interessante Beispiel. Es könnte zumindest auch in anderen Fällen funktionieren, wenn Krankenkasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich agieren. Bei länger dauernden stufenweisen Wiedereingliederungen höre ich von Betroffenen immer wieder die Klage, dass sie jetzt schon sehr lange keinen Urlaub hatten. Das Besondere in diesem Fall scheint mir allerdings, dass es sich um Betriebsferien handelt. Da gibt es ja praktisch keinen Spielraum, wie denn in dieser Situation eine Wiedereingliederung stattfinden sollte.


    Ein solcher Fall ist mir jedenfalls aus meiner langjährigen Praxis nicht bekannt. Was ich immer wieder erlebe, ist aber, dass im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freie Tage oder gar ganze Wochen ohne Kenntnis der Krankenkasse abgestimmt werden, weil beide Seiten der Meinung sind, dass ein kleiner Urlaub gut tun würde.


    Eine andere Situation stellt sich bei Beamt*innen dar. Je nach Dienstherr gibt es sogar schon Richtlinien, in denen einzelne Tage an Urlaub bei längeren Wiedereingliederungen ermöglicht werden. Eine ärztliche Befürwortung hierfür wird oft gerne gesehen. Ich habe schon öfter erlebt, dass im Einvernehmen zwischen Dienstherrn und Betroffenen – zum Beispiel abgestimmt im BEM – kürzere Urlaube vereinbart werden konnten. Dies insbesondere auch zu Zeiten wie Weihnachten/Jahreswende, wo sowieso wenig los ist.

    Aus Sicht des Integrationsfachdienstes kann ich dem Kollegen Weise nur zustimmen. Eine möglichst vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberseite ist insbesondere auch dann wichtig, wenn sich im Rahmen der Wiedereingliederung herausstellt, dass der Arbeitsplatz langfristig umgestaltet werden muss. Bei den Klientinnen meines Teams – Menschen mit psychischer Beeinträchtigung – werden häufiger Entlastungen wie Belastungs-Verminderungen verbunden mit entsprechender Förderung durch das Integrationsamt oder Arbeitszeit-Verminderungen vereinbart. Letztere öfter auch im Zusammenhang mit einer teilweisen Erwerbsminderung.

    Lieber Herr Weise, vielen Dank für Ihren Beitrag. Bisher habe ich nur von wenigen Versuchen Kenntnis, eine Fahrtkostenerstattung von Leistungsträgern zu bekommen. Wir Kolleginnen von den rheinischen Integrationsfachdiensten haben im letzten halben Jahr 4 solche Fälle bearbeitet.


    Erfreulich war die Handhabung durch die AOK. Diese hat einem Klienten auf Antrag nicht nur die Fahrtkosten erstattet sondern auch die Kosten von tätigkeitsbedingten Fahrten innerhalb der stufenweisen Wiedereingliederung. Eine Kollegin hatte Erfolg in einem Fall, in dem schon die Krankengeldzahlung beendet war (Aussteuerung). Die zuständige Krankenkasse hat auch hier die Fahrtkosten übernommen – allerdings erst nach Widerspruch. Zwischenzeitlich konnten wir mit Frau Professor Nebe klären, dass die Krankenkasse in solchen Fällen zahlungspflichtig bleibt. Ich selbst unterstütze eine Klientin, die gegen die IKK Classic nach abgelehntem Widerspruch inzwischen auf Erstattung der Fahrtkosten vor dem Sozialgericht Köln geklagt hat.


    Eine Kann-Regelung ist in diesen Fällen meines Wissens nicht erwähnt worden. Vermutlich haben Sie mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen zu tun gehabt.


    Wenn im ersten Beitrag dieser Diskussion Herr Norbert Ritz als Experte der DRV Bund schreibt, dass Fahrtkosten nicht übernommen werden können, dann sehe ich durchaus auch ein Problem bei der Rentenversicherung. Außer den
    erwähnten Urteilen sind mir keine weiteren Fälle bekannt, in denen die DRV ihrer gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachgekommen ist. Geschweige denn, dass sie - ebensowenig wie die Krankenkassen - ihre
    Rehabilitand*innen/Patient*innen über dieses Recht aufklären würde. Bei den Fahrtkosten zur med. Reha ist dies ein Standard.

    Da gehe ich mal davon aus, dass auch hier die (dann private) Krankenkasse und die Beihilfe in der Pflicht sind. Wenn das BSG feststellt, dass die StW eine Hauptleistung der Rehabilitation ist und deshalb die Fahrtkosten erstattet werden müssen, dann ist dies vergleichbar mit einer med. Reha (Kur). Bei dieser werden die Kosten inkl. Fahrtkosten ja auch von Kasse und Beihilfe getragen. Ich werde aber auch Fr. Prof. Nebe einschalten, die das juristisch sicher besser begründen kann.

    Auch meine Erfahrungen bei der Begleitung von StW mit Lehrkräften haben gezeigt, dass es schnell Missverständnisse zwischen Ärzt*innen und Schule darüber geben kann, welche Stunden gemeint sind - Schulstunden oder Zeitstunden. Als IFD-Berater bespricht man sowieso meist zuvor die geplante StW mit dem Arbeitgeber, hier also i.d.R. der Schulleitung. Dies ist dem behandelnden Arzt meist sehr recht, weil er sowieso wenig Vorstellung von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeiten und den betrieblichen Möglichkeiten einer den Umständen angepassten Belastungs-Steigerung hat - und wenig Zeit, sich damit zu befassen. Der Arzt sollte aber zuvor informiert sein und möglichst einverstanden mit dem Vorgehen.


    Bei den Stunden-Zahlen hat sich aus meiner Sicht bewährt, zunächst genau abzustimmen, welche Stunden gemeint sind. Für die Schule sind dies in aller Regel die Schulstunden. Der Arzt sollte dann in der Spalte "Art der Tätigkeit" die jeweilige Zahl der Schulstunden eintragen und dies als Schulstunden deutlich machen. Ich habe dann auch die Zahl der Schulstunden in Zeitstunden umgerechnet. Beispiel: regulär 28 Schulstunden pro Woche ist Vollzeit, entspricht 39 Zeitstunden. Dann bekommt man einen Faktor zur Bewertung. Hier müsste eine Schulstunde mit etwa 1,4 multipliziert werden um auf Zeitstunden umzurechnen. Also wären 2 Schulstunden tägliche Belastung mit etwa 2,8 Zeitstunden zu bewerten. Man könnte dann in die "Art der Tätigkeit" eintragen "täglich 2 Schul-Stunden - entsprechend" und in die Spalte "Stunden täglich" 2,8.


    Zu beachten ist hierbei aber auch, dass es zu einer Mischung von Schul- und Zeit-Stunden kommen kann. Wenn z.B. Vorbereitungszeiten für eine Unterrichtsstunde mit einer unterstützenden Kollegin vereinbart werden oder wenn Unterrichts-Vorbereitung zu Hause stattfindet, dann sind diese Zeiten eher nicht mit der Belastung von Schulstunden zu bewerten. Das ergäbe dann eine "Mischkalkulation". Aus meiner Sicht aber alles kein Problem wenn eine entsprechende Abstimmung mit Arbeitgeber, Arzt und Krankenkasse stattfindet.


    Hier klingt schon an, dass gerade bei Lehrer*innen die Wiedereingliederung vor dem Problem stehen kann, dass eine inhaltliche Belastung im tatsächlichen Unterricht nur schwer gestuft werden kann. Ist in der Grundschule evt. noch denkbar, dass Unterricht zu zweit durchgeführt wird, ist dies in weiterführenden Schulen oder im Berufskolleg meist kaum durchführbar. Hier sollte man nach kreativen Lösungen suchen, wenn möglich. Also eher mit den als einfacher empfundenen Fächern oder Klassen starten oder mit Vertretungsstunden usw.