Vorstehendes Zitat bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigungslosigkeit“, das Voraussetzung für Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) ist. Insbesondere wenn im Rahmen einer stwW Tätigkeitszeiten über 15 Std/Woche anfielen, wurde das Vorliegen von „Beschäftigungslosigkeit“ in der Praxis mitunter verneint und entsprechend AlG nicht bewilligt. Begründung: Die stwW stelle eine Beschäftigung in diesem Sinne dar. Das BSG ist dem wie oben ersichtlich nicht gefolgt.
Ebenfalls problematisch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ALG-Geldbewilligung – und durch das zitierte BSG-Urteil nunmehr ebenfalls entschieden – war in der Praxis bislang auch das Tatbestandsmerkmal der (objektiven und subjektiven) „Verfügbarkeit“ während einer stwW. Mit verschiedenen Begründungen - z.B. mit Blick auf die tatsächlich zeitliche Einbindung in die stwW - wurde angezweifelt, dass während einer stwW "Verfügbarkeit" gegeben sei. Das BSG geht im vorstehend zitierten Urteil im Ergebnis davon aus, dass weder die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit noch die Teilnahme an einer stwW die „Verfügbarkeit“ ausschließen.
Insbesondere verdeutlicht es, dass bereits die vorherige Entscheidung vom 21.3.2007 nicht – wie oft angenommen wurde – nur die besonderen Konstellationen der sog. „Nahtlosigkeitsregelung“ des § 125 SGB III aF erfassen sollte, sondern die aufgeworfenen Fragen generell beantwortet hat.
Der oben angedeutete Rückgriff auf § 139 SGB III zur Einbettung einer stwW in weitere Maßgaben der Verwaltungspraxis erscheint mir als im Ergebnis grundsätzlich denkbarer Weg, auch wenn die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Norm im Einzelnen vom Wortlaut her betrachtet durchaus herausfordernd sein dürfte.