Beiträge von Marcus Schian

    Vorstehendes Zitat bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigungslosigkeit“, das Voraussetzung für Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) ist. Insbesondere wenn im Rahmen einer stwW Tätigkeitszeiten über 15 Std/Woche anfielen, wurde das Vorliegen von „Beschäftigungslosigkeit“ in der Praxis mitunter verneint und entsprechend AlG nicht bewilligt. Begründung: Die stwW stelle eine Beschäftigung in diesem Sinne dar. Das BSG ist dem wie oben ersichtlich nicht gefolgt.


    Ebenfalls problematisch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ALG-Geldbewilligung – und durch das zitierte BSG-Urteil nunmehr ebenfalls entschieden – war in der Praxis bislang auch das Tatbestandsmerkmal der (objektiven und subjektiven) „Verfügbarkeit“ während einer stwW. Mit verschiedenen Begründungen - z.B. mit Blick auf die tatsächlich zeitliche Einbindung in die stwW - wurde angezweifelt, dass während einer stwW "Verfügbarkeit" gegeben sei. Das BSG geht im vorstehend zitierten Urteil im Ergebnis davon aus, dass weder die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit noch die Teilnahme an einer stwW die „Verfügbarkeit“ ausschließen.


    Insbesondere verdeutlicht es, dass bereits die vorherige Entscheidung vom 21.3.2007 nicht – wie oft angenommen wurde – nur die besonderen Konstellationen der sog. „Nahtlosigkeitsregelung“ des § 125 SGB III aF erfassen sollte, sondern die aufgeworfenen Fragen generell beantwortet hat.


    Der oben angedeutete Rückgriff auf § 139 SGB III zur Einbettung einer stwW in weitere Maßgaben der Verwaltungspraxis erscheint mir als im Ergebnis grundsätzlich denkbarer Weg, auch wenn die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Norm im Einzelnen vom Wortlaut her betrachtet durchaus herausfordernd sein dürfte.

    Diese Frage ist soweit hier ersichtlich noch nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden. Für schwerbehinderte Beschäftigte scheint das BAG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 dazu zu neigen, auch einen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz zu bejahen.
    Bereits zur Frage, ob ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung überhaupt auch für nicht schwerbehinderte Beschäftigte besteht, werden verschiedene Auffassungen vertreten, überwiegend scheint dies im Schrifttum unter bestimmten Voraussetzungen bejaht zu werden. Inwieweit ein solcher Anspruch bzw. eine stufenweise Wiedereingliederung generell sich ggf. auch auf andere Tätigkeiten über den bisherigen Arbeitsplatz hinaus beziehen kann, wird – unter anderem mit Blick auf das arbeitsvertragliche Direktionsrecht – kontrovers diskutiert.

    In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des SGB IX war nicht selten unklar, wie die Zuständigkeit für eine medizinisch angezeigte stufenweise Wiedereingliederung nach Abschluss einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistung zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung verteilt ist. Auch die Rechtsprechung führte nur teilweise zu einer Klärung. Um die Frage in der Praxis möglichst nahtlos beantworten zu können, haben diese beiden Trägerbereiche mittlerweile eine Vereinbarung abgeschlossen, in der die Abläufe für den entsprechenden Klärungsprozess konkret festgelegt sind.

    Die Rehabilitationsträger stimmen sich bezüglich der Information beteiligter Akteurskreise über die stufenweise Wiedereingliederung bereits auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ab. 1992 wurde die erste Fassung der Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess veröffentlicht. Mit auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten Kapiteln werden verschiedene Akteure jeweils gesondert angesprochen, auch behandelnde Ärzte. Die jüngste – mittlerweile vergriffene, aber online nach wie vor zugängliche – Fassung der Arbeitshilfe (2004) wird derzeit an die seither eingetretenen rechtlichen und fachlichen Entwicklungen angepasst.


    Um den gleichwohl darüber hinaus bestehenden Informationsbedarf aufzugreifen, ist grundsätzlich auch vorgesehen, mit den vorhandenen Mitteln verstärkt weitere Möglichkeiten zu nutzen, um zur Verbesserung der Information von niedergelassenen Ärzten über rehabilitative Fragestellungen beizutragen.