Beiträge von Wiebke Denner

    Wenn die Rentenversicherung sich durch § 10 Abs. 1 SGB VI bei noch längerfristig erwerbsfähigen Personen an einer LTA gehindert sieht, kommen LTA der Bundesagentur nach §§ 112 ff. SGB III in Betracht. Darauf müssten sowohl die Rehabilitationseinrichtung wie auch der RV-Träger eingehen. Die RV müsste einen solchen Antrag ggf. nach § 14 SGB IX an die BA weiterleiten.

    Lieber Herr Welti,


    die BA darf gemäß § 22 Abs. 2 SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber nur erbringen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Bei der Rentenversicherung sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeit u.a. erfüllt, wenn mindestens 180 KM mit Pflichtbeiträgen vorliegen oder gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, wenn durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Reha-Erfolg einer vorausgegangenen medizinischen Rehabilitation gesichert werden kann.


    Habe ich Sie evt. falsch verstanden? Grundsätzlich würde uns die Bundesagentur - m. E. zu Recht - einen Vogel zeigen, wenn wir trotz erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen einen Antrag an sie weiterleiten würden.


    Natürlich kämen bei arbeitslosen Personen ggf. nicht-rehabilitative Maßnahmen der Bundesagentur in Frage.


    Vielleicht können Sie nochmal erläutern, worauf sie genau abzielen?

    Eine solche Kampagne ist mir auch nicht bekannt, @referat fur Inklusion. Aber ich finde das ist ein guter Hinweis Ihrerseits. Wenn eine solche Kampagne durchgeführt werden könnte würde man den Stier zumindest an einem "Hörnchen" packen können.


    Und bei niedrigschwelliger Bedarfsermittlung im ersten Schritt geht es ja nicht um umfassende Kenntnisse der Sozialgesetzbücher. Für viele Betroffene reicht doch ein erster Anstoß, ein Hinweis und ein Lenken in die erste Richtung. Natürlich können die Rehabilitationsträger in ihrer Einschätzung von der eines Hausarztes abweichen, dort liegt ja auch die Entscheidungskompetenz.


    Wenn ich beispielsweise einen Bedarf an Leistungen zur Sozialen Teilhabe erahne, habe ich diesen auch nicht festgestellt, kann aber den zuständigen Eingliederungshilfeträger bzw. die Betroffenen darauf aufmerksam machen.

    Das ist wirklich erschreckend, da stimme ich Ihnen zu. Ich habe einige Fälle bearbeitet, in denen sich Probleme zwischen den Trägern ergeben haben. Ich habe dabei selbst ein Problem damit, wenn ich sehe, dass eine Betroffene/ein Betroffener offensichtlich zum Spielball der Träger wird und ihr/ihm einfach nicht geholfen wird. Mit meinen Bemühungen, die anderen Träger zu "aktivieren" bin ich häufig ins Leere gelaufen.


    Wenn man sieht, dass selbst die "Betroffenen mit höherem Bildungsabschluss" vor die Wand laufen, möchte man sich gar nicht vorstellen, wie es bei denjenigen aussieht, die nicht die Energie und/oder die kognitiven Fähigkeiten haben, entsprechend für Ihre Rechte einzustehen.

    Hallo Sonnenschein,


    hier muss man zwischen den beiden Begrifflichkeiten "arbeitsunfähig" und "Minderung der Erwerbsfähigkeit" unterscheiden.


    Für den LTA-Bedarf ist es nicht erheblich, ob eine Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig aus der medizinischen Rehabilitation entlassen wird. Hier kommt es auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Dies ist eine langfristigere Frage als die der Arbeitsunfähigkeit.


    Beispielsweise kann jemand zwar 6 Monate arbeitsunfähig sein, wenn er oder sie jedoch prognostisch nach Genesung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen kann, besteht kein LTA-Bedarf.


    Ob RehabilitandInnen mit einer arbeitsfähigen Entlassung mit Blick auf LTA-Bedarf "unter Druck gesetzt werden", wie Sie das beschreiben, kann ich aus meiner Perspektive nicht beurteilen. Es wäre aber schlicht und ergreifend nicht richtig.

    Ich kann Ihren Gedanken nachvollziehen, Herr Roos.


    Wenn ich Sie richtig verstehe sprechen Sie sich dagegen aus, dass bspw. Werkstätten für behinderte Menschen Bedarfe im Bereich "Wohnen" vom Eingliederungshilfeträger (hier: LVR) anfordern können.


    Tendenziell setzen sich meiner Erfahrung nach die Mitarbeitenden von Werkstätten mit weit mehr als der beruflichen Teilhabe der Teilnehmenden auseinander. Sie begleiten die Menschen mit Behinderung, die in der Werkstatt tätig sind, auch mit Blick auf deren Teilhabebedarfe in anderen Lebensbereichen. Das ist zum einen begrüßenswert, da die Mitarbeitenden der Werkstätten nah an den Werkstattteilnehmenden sind und so auch mitbekommen, wenn die Fähigkeit, eine eigene Wohnung zu führen, fraglich erscheint. Zum anderen kann das, je nach Vorgehensweise, aber auch ein rechtlich-fragwürdiges Vorgehen bedeuten, wie von Ihnen oben beschrieben.


    Der richtige Weg wäre m.E. in solchen Fällen, dass die Werkstatt in ihrer Berichterstattung (Eingliederungsplan) auf einen solchen Bedarf aufmerksam macht. Steht gerade keine Berichterstattung an, könnte das auch im Rahmen einer allgemeinen Kontaktaufnahme mit dem Kostenträger geschehen. Der Kostenträger (z. B. LVR) müsste dann als leistender Rehabilitationsträgr i.S.v. § 14 Abs. 1 SG IX auf die Antragstellung für z. B. stationäres/ambulantes betreutes Wohnen hinwirken (vgl. auch § 25 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung Rehaprozess) .


    Diese "neue" Verantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers muss sich erst noch etablieren. Die Verfahrensweisen müssen beschrieben und mit allen beteiligten Akteuren abgestimmt werden.

    Das gilt für alle Menschen mit und ohne Behinderung. Soziale Ungleichheit, Armut/Reichtum ist sicherlich ein großes Thema in unserer Gesellschaft, aber es ist nicht behinderungsspezifisch. Das Reha-System wurde für behinderungsspezifische Bedarfe geschaffen.

    Das sehe ich auch so, es ist wichtig (und sogleich schwierig) hier zwischen behinderungsbedingten Hemmnissen und finanziellen Hemmnissen zu unterscheiden. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass finanzielle Hemmnisse oft auch im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen.


    Im Bezug auf "Hobbies" ist daher zu entscheiden, ob eine Person behinderungsbedingte Einschränkungen hat, die die soziale Teilhabe beeinträchtigen und die mit Leistungen z.B. der Eingliederungshilfe behoben oder gemindert werden können. Dass die Ausübung von Hobbies die Inklusion fördert spielt hier leistungsrechtlich leider keine Rolle.

    Hallo Frau Denner,ich sage erstmal zur ersten These: Nein!
    Behinderung ist für mich eine soziale Kategorie - der Beitrag von Ärzten und Krankenkassen ist tendeziell irrelevant bei der Bedarfsermittlung. Ich arbeite bei einem Kostenträger im Bereich der Bedarfsermittlung, wir ermitteln Bedarfe anhand von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht anhand von Diagnosen... - dies ist bei der Mehrzahl der Leistungserbringer leider immer noch nicht angekommen!
    Dem zweiten Teil ihrer Ausführungen kann ich wenig hinzufügen - die Leistungserbringer arbeiten an solchen Formen der Beratung...
    VG

    Hallo Michael,


    Ihrer Aussage, dass eine Diagnose nicht mit Bedarfen gleichzusetzen ist, stimme ich zu. Gleichwohl denke ich, dass gewisse Diagnosen mit wiederkehrenden Bedarfen einhergehen. Wenn ich sage, die Bedarfsermittlung beginnt bei HausärztInnen und Krankenkassen, meine ich dass hier der Grundstein für den Anstoß von Bedarfsermittlungen liegt. HausärztInnen und Krankenkassen sind die Beteiligten im Prozess, mit denen i.d.R. jede Bürgerin und jeder Bürger im Kontakt steht. Wohingegen nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen auch anderen Rehabilitationsträgern bekannt sind. Diesen werden sie erst bekannt, wenn entsprechende Anträge gestellt werden und auch erst dann kann eine Bedarfsermittlung stattfinden. Daher sollten die o.g. Gruppen meiner Meinung nach eine Sensibilität für das Thema entwickeln und die Betroffenen über ihre Möglichkeiten informieren. Sie sind neben den Sozialdiensten in Krankenhäusern (Stichwort: Anschlussheilbehandlung) quasi das größte Einfallstor zur Rehabilitation.


    Die DRV Westfalen hat 2019 das Modellprojekt „Ü45-Gesundheits-Check“ gestartet. Hier wurde allen Versicherten in Westfalen, die über 45 Jahre alt sind, ein Angebot für einen kostenlosen Gesundheits-Check bei einer kooperierenden ambulanten Rehabilitationseinrichtung gemacht. Der Gesundheits-Check hat das Ziel, Gefährdungen der Erwerbsfähigkeit zu erkennen und den Versicherten in der Folge entsprechende Leistungen zu empfehlen bzw. anzubieten (Präventionsleistungen, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation).
    Die Komponente „Gefährdung der Erwerbsfähigkeit“ mit einer Beurteilung der besonderen beruflichen Gefahrenlage wird meines Wissens nach z.B. in den Ü35-Check-Ups der Krankenkassen nicht berücksichtigt. Nun sind die Krankenkassen kein Träger der beruflichen Rehabilitation, gesetzlich wären jedoch auch sie dazu verpflichtet, trägerübergreifende Bedarfe zu erkennen und eine entsprechende Antragstellung bei den Betroffenen anzuregen. Der Ü35-Check-Up wäre hier ein guter Ansatzpunkt, da er im Gegensatz zur Einschränkung des Dispositionsrechts im Fall von Krankengeldbezug bereits ansetzt, bevor „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Es geht ja nicht darum, gesicherte Bedarfe festzustellen (hier ist kein Rehabilitationsträger Experte für fremde Leistungsgruppen), sondern zu identifizieren, dass möglicherweise ein solcher besteht und dann spezialisierte Rehabilitationsträger in den Prozess einzubeziehen.

    Die EUTB ermittelt zwar keine Bedarfe i.S.d. § 13 SGB IX, die beratenden KollegInnen können aber aus eigener Erfahrung und fachlicher Expertise heraus die Betroffenen dabei unterstützen, wie und wo Anträge am besten gestellt werden können.

    Sehr geehrte Frau Dartenne,


    vielen Dank für Ihren Beitrag, ich finde Ihre Erfahrung illustriert das Problem (leider) sehr gut.


    Das persönliche Budget ist ein gutes und wichtiges Instrument des SGB IX, um die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. In meiner täglichen Arbeit spielte das (nicht träger-übergreifende) persönliche Budget bislang erst einmal eine Rolle. Zu den Erfahrungen, die Sie mit der Pflegekasse gemacht haben, kann ich beitragen, dass auch mir die Leistungserbringung im persönlichen Budget in der Trägerlandschaft noch nicht besonders etabliert erscheint. Und da möchte ich mich selbst bzw. die Rentenversicherung nicht heraus nehmen.


    Eine trägerübergreifende Leistungserbringung (ob nun im persönlichen Budget oder nicht) erfordert viel Kommunikation - mit den Betroffenen und unter den beteiligten Rehabilitationsträgern. Insbesondere im Bereich Kranken-/Pflegeversicherung sorgt die kleinteilige Trägerlandschaft an dieser Stelle für eine erhöhte Herausforderung (wenngleich Sie betont haben, dass es sich in Ihrem Fall um eine sehr große bundesweite Pflegeversicherung handelte). In NRW sind wir in einem guten Austausch mit den anderen Rentenversicherungsträgern, der Agentur für Arbeit und den zwei überörtlichen Eingliederungshilfeträgern. Auch mit einzelnen Berufsgenossenschaften haben wir eine gute Kommunikation etabliert.


    Es zeigt sich in meinem Arbeitsalltag immer wieder, wie wichtig der direkte, unbürokratische Austausch mit den anderen Rehabilitationsträgern ist. Ohne direkte AnsprechpartnerInnen komme auch ich dabei selten weiter. Nur ist es fast ein Ding der Unmöglichkeit, solche Kontakte bei den Kranken- und Pflegeversicherungen zu etablieren (insbesondere, weil es so viele verschiedene Träger gibt).


    Ich wünsche mir, dass sich alle Träger pro aktiv mit dieser Form der Leistungserbringung auseinandersetzen, um in Fällen, wo die Leistungserbringung im persönlichen Budget beantragt wird, adäquat reagieren zu können. Auch ich habe hier definitiv Nachholbedarf, das möchte ich nicht verschweigen.

    Dem von Ihnen beschriebenen Missstand wurde ja glücklicher Weise mit Paragraph 29 SGB IX neue Fassung abgeholfen, indem der Gesetzgeber das „können“ aus dem Gesetzestext gestrichen hat.


    Hat die Eingliederungshilfe die Leistungen schließlich im persönlichen Budget erbracht? Haben Sie seit der Novellierung des SGB IX andere Erfahrungen gemacht?

    Guten Tag,


    leider bin ich keine Expertin für die Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen. In den Leitlinien für die sozialmedizinische
    Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung ist nur die Rede davon, dass in speziellen Fällen eine fachspezifische Begutachtung in Erwägung zu ziehen ist.


    Können Sie mir Ihre konkrete Quelle nennen? Ich würde gern auch mal in die von Ihnen angesprochene rechtliche Regelung dazu hineinschauen.


    Grundsätzlich sind Gutachter rar gesät, so dass ich erwarte, dass fachspezifische Gutachter umso schwieriger beizuziehen sind. Es ist ein Dilemma.


    Ich danke Ihnen!

    Diese Haltung der Rentenversicherung lässt sich hinterfragen, da gebe ich Ihnen Recht.


    Haben Sie versucht, für Ihre Hörgeräte-Versorgung einen beruflichen Mehrbedarf bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger geltend zu machen? Für die Grundversorgung ist die Krankenversicherung zuständig, sollte jedoch ein berufsbedingter Mehrbedarf bestehen, könnte eine Förderung des Mehrbedarfs durch die die Rentenversicherung möglich sein. Das ist natürlich im Einzelfall zu prüfen und gilt dann nur für eine zukünftige Versorgung.

    Vielen Dank für das Beispiel. Dass Sie der Schweigepflicht unterliegen, ist klar und die möchte ich auch nicht verletzt wissen.


    In der Tat hat die Deutsche Rentenversicherung zuletzt beschlossen, grundsätzlich keine Kostenübernahme für höhenverstellbare Schreibtische und ergonomische Bürostühle mehr zu bewilligen, da man hier die Arbeitgeber in der Pflicht sieht, eine adäquate Ausstattung gemäß der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zur Verfügung zu stellen.


    Leider führt dieses Vorgehen in der Praxis dazu, dass Menschen im Zweifelsfall nicht entsprechend versorgt werden - es gibt solche und solche Arbeitgeber.


    Haben Sie denn auch Beispiele für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit, die evt. problematisch verlaufen ist (z.B. Einbezug von Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung u.a.)?

    Da stimme ich Ihnen zu, Juergen09. Häufig wird der Mensch im Verfahren völlig vergessen und er oder sie geht im Kampf zwischen den Leistungsträgern verloren. Es mangelt an Ansprechpersonen, die durchgehend den Genesungs- und Rehabilitationsprozess von Betroffenen begleiten. Diese Menschen haben nicht immer ein Umfeld, das sie in diesen Belangen unterstützen kann, geschweige denn dass sie selbständig diese Kapazitäten haben.

    Die Bedarfsermittlung sollte meiner Meinung nach bei HausärztInnen und Krankenkassen anfangen, da diese am nächsten an den Betroffenen sind. Die Krankenkassen sollten beispielsweise ihre Krankengeld-Teams entsprechend schulen und für trägerübergreifende Bedarfe sensibilisieren. Der Auftrag, Bedarfe zu erkennen kann nicht damit erfüllt sein, das Dispositionsrecht von Krankengeldbeziehenden einzuschränken und sie zur Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation und in letzter Konsequenz zur Rentenantragstellung zu verpflichten.
    Natürlich ist die Bedarfsermittlung nicht alleinige Aufgabe der oben genannten Gruppen. Wie Herr Schmitt-Schäfer ausgeführt hat müssen auch die anderen Rehabilitationsträger proaktiv auf die Bürger zugehen, ihre Leistungen transparent machen und vor allem niedrigschwellig beraten. In der Praxis mangelt es leider viel zu oft an wirklichen Ansprechstellen. Ansprechstellen, die die Zeit und Kompetenz besitzen, den Betroffenen auch vor einer Antragstellung zu beraten und offene Fragen zu klären.
    Die EUTB sind hier in meinen Augen eine gute Instanz zur Vermittlung der Betroffenen an die richtigen Ansprechpartner.

    Guten Tag,


    ich nehme wahr, dass besonders einige Berufsgenossenschaften die trägerübergreifende Zusammenarbeit sehr ernst nehmen. Sie haben hier aber in der Landschaft der Rehabilitationsträger auch eine besondere Rolle, da sie grundsätzlich für alle Leistungsgruppen zuständig sein können und häufig nicht nur mit beruflich bedingten gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Mitglieder konfrontiert sind.


    Wir pflegen eine gute Zusammenarbeit mit gewissen Berufsgenossenschaften und ich habe den Eindruck, dass das Bundesteilhabegesetz viel angestoßen hat.


    Aus Sicht eines Rehabilitationsträgers kann ich sagen, dass die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auch eine große Herausforderung für die (Massen-)Verwaltung ist. Es bedarf viel Kommunikation unter den Rehabilitationsträgern, um eine gute Zusammenarbeit im Sinne der Betroffenen zu etablieren und wir sind alle noch am Lernen.


    Ich konnte aus Ihrem Beitrag leider nicht herauslesen, in welchen Bereichen Sie persönlich und im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter konkret Schwierigkeiten mit der trägerübergreifenden Zusammenarbeit hatten. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, das noch genauer auszuführen?


    Haben Sie vielen Dank!

    Guten Tag Sonnenschein,


    wenn Sie im Verfahren schlechte Erfahrungen gemacht haben bedaure ich das sehr.


    Bei schlechten Erfahrungen mit Rehabilitations-Einrichtungen können Sie jederzeit Beschwerde beim zuständigen Kostenträger einlegen. Zumindest bei uns (Deutsche Rentenversicherung Westfalen) ist es so, dass wir diesen Beschwerden nachgehen und auch Stellungnahmen der Einrichtungen anfordern. Fraglich ist dann natürlich, inwiefern das Anliegen der Rehabilitandin/des Rehabilitanden geklärt werden kann.


    Wenn zuvor eine Medizinische Rehabilitation durchgeführt wurde ziehen wir für die Entscheidung über die berufliche Rehabilitation den Entlassungsbericht bei und entscheiden anhand dessen über den Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) dem Grunde nach.


    Um über die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung entscheiden zu können, wird die Rehabilitandin/der Rehabilitand zu einem Beratungsgespräch beim Reha-Fachberatungsdienst eingeladen. Bei der Auswahl der Leistungen werden die Eignung, Neigung sowie die bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt. Hierzu werden auch Testungen wie z. B. Berufsfindungen/Arbeitserprobungen durchgeführt. Leider kann es sein, dass (insbesondere sehr konkrete) Vorstellungen der Antragstellerin/des Antragstellers von denen des Kostenträgers abweichen, wenn z. B. die begehrte Maßnahme nicht geeignet erscheint. Ein Anspruch auf Übergangsgeld, bzw. Zwischenübergangsgeld ist dabei u. a. an die Durchführung einer Maßnahme bzw. eine anschließende Maßnahme oder Arbeitslosigkeit geknüpft.


    Ich kann verstehen, dass Ihnen das im Einzelfall wie eine "Willkür" des Rehabilitationsträgers vorkommt, insbesondere wenn Sie selbst betroffen sind. Die Rehabilitationsträger sind angehalten, verantwortungsvoll mit den Beiträgen der Versicherten umzugehen, das bedeutet u. a., dass gewisse Maßnahmen nicht bewilligt werden können, die aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll oder geeignet erscheinen. Sie haben die Möglichkeit einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Rehabilitationsträgers einzulegen. Wird diesem Widerspruch nicht abgeholfen, haben Sie die Möglichkeit, Klage einzulegen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Wiebke Denner