Wenn die Rentenversicherung sich durch § 10 Abs. 1 SGB VI bei noch längerfristig erwerbsfähigen Personen an einer LTA gehindert sieht, kommen LTA der Bundesagentur nach §§ 112 ff. SGB III in Betracht. Darauf müssten sowohl die Rehabilitationseinrichtung wie auch der RV-Träger eingehen. Die RV müsste einen solchen Antrag ggf. nach § 14 SGB IX an die BA weiterleiten.
Lieber Herr Welti,
die BA darf gemäß § 22 Abs. 2 SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber nur erbringen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Bei der Rentenversicherung sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeit u.a. erfüllt, wenn mindestens 180 KM mit Pflichtbeiträgen vorliegen oder gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, wenn durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Reha-Erfolg einer vorausgegangenen medizinischen Rehabilitation gesichert werden kann.
Habe ich Sie evt. falsch verstanden? Grundsätzlich würde uns die Bundesagentur - m. E. zu Recht - einen Vogel zeigen, wenn wir trotz erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen einen Antrag an sie weiterleiten würden.
Natürlich kämen bei arbeitslosen Personen ggf. nicht-rehabilitative Maßnahmen der Bundesagentur in Frage.
Vielleicht können Sie nochmal erläutern, worauf sie genau abzielen?