Sehr geehrte Frau Dr. Dartenne,
der Gesetzgeber hat neben
- den Sozialdiensten in den Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- den Reha-Beraterinnen und Reha-Berater der Rehabilitationsträger,
- den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe (§ 12 SGB IX) – ein bundesweites online-Verzeichnis finden Sie unter https://www.bar-frankfurt.de/t…und-teilhabe-12sgbix.html
- den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen nach § 32 SGB IX (Online-Verzeichnis: https:/www.teilhabeberatung.de/de-gs/beratung/beratungsangebote-der-eutb)
auch noch die Möglichkeit geschaffen,
- auf Wunsch des Leistungsberechtigten – also des Menschen mit Behinderung - eine Teilhabeplankonferenz einzuleiten (§ 20 Abs. Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Für mich hat der Gesetzgeber ausreichend Hilfen geschaffen, um auf seinen Teilhabebedarf aufmerksam zu machen bzw. seinen individuellen Teilhabebedarf ermitteln zu lassen.
Auf die anderen Inhalte gehe ich an dieser Stelle nicht ein, weil ich sonst m.E. das Thema der Diskussionsrunde (Wege der Bedarfserkennung) verlassen würde.