Beiträge von Siegfried Wurm

    Sehr geehrte Frau Dr. Dartenne,



    der Gesetzgeber hat neben



    - den Sozialdiensten in den Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,




    - den Reha-Beraterinnen und Reha-Berater der Rehabilitationsträger,



    - den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe (§ 12 SGB IX) – ein bundesweites online-Verzeichnis finden Sie unter https://www.bar-frankfurt.de/t…und-teilhabe-12sgbix.html



    - den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen nach § 32 SGB IX (Online-Verzeichnis: https:/www.teilhabeberatung.de/de-gs/beratung/beratungsangebote-der-eutb)



    auch noch die Möglichkeit geschaffen,


    - auf Wunsch des Leistungsberechtigten – also des Menschen mit Behinderung - eine Teilhabeplankonferenz einzuleiten (§ 20 Abs. Abs. 1 Satz 2 SGB IX).



    Für mich hat der Gesetzgeber ausreichend Hilfen geschaffen, um auf seinen Teilhabebedarf aufmerksam zu machen bzw. seinen individuellen Teilhabebedarf ermitteln zu lassen.


    Auf die anderen Inhalte gehe ich an dieser Stelle nicht ein, weil ich sonst m.E. das Thema der Diskussionsrunde (Wege der Bedarfserkennung) verlassen würde.

    Als ehemaliger Mitarbeiter einer Krankenkasse mit 20-jähriger Erfahrung im Bereich des SGB IX lese ich die Diskussionsbeiträge mit großem Interesse. Wenn ich mir die Entwicklung seit dem 1.7.2001 anschaue, hat sich das Rehabilitations- und Teilhaberecht erheblich weiterentwickelt – nicht zuletzt aufgrund immer weiterer Konkretisierungen (auch durch die Rechtsprechung).


    Das Verfahren zur Bedarfsermittlung wird seit 2018 wesentlich dezidierter vorgeschrieben. Für den Menschen mit Behinderung ist das klar von Vorteil.


    Um die noch vorhandenen Fähig- und Fertigkeiten und die sich dadurch ergebenden Teilhabedefizite getrennt nach Lebensbereichen beurteilen zu können, haben viele Rehabilitationsträger ihre Formulare inzwischen ICF-konform überarbeitet. Diese Informationen sind Voraussetzung dafür, damit sich der leistende Rehabilitationsträger ein erstes Bild von einem ggf. trägerübergreifenden Teilhabebedarf machen kann.


    Die weitere Ermittlung des Teilhabebedarfs und die sich daraus ergebenden weiteren Aufgaben sind für die Rehabilitationsträger sehr verwaltungsaufwendig. Nach meiner Erfahrung geben sich einige Rehabilitationsträger große Mühe, die gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. Andere wiederum haben zurzeit noch nicht die personellen Kapazitäten, den Teilhabebedarf jedes Einzelnen so wie gewünscht in der Praxis zu ermitteln und daraus den Teilhabeplan und die Leistungsangebote etc. zu entwickeln. Es ist aber meiner Erfahrung nach nur eine Frage der Zeit.