Beiträge von Michael

    zu Die Frage ist doch, wie machen wir das Budget für Arbeit bei Arbeitgebern bekannt?


    Einen festen Ansprechpartner vergleichbar zu den Außenarbeitsplätzen der Werkstatt sollte über die Anleitung und Begleitung sichergestellt werden. In der Regel gibt es auch in den Betrieben einen festen Ansprechpartner für die Menschen mit Behinderung, die über das Budget eingestellt werden. Dies sollte kein Grund sein, dass ein Betrieb sich gegen ein Budget für Arbeit entscheidet. Das gleiche gilt für den langen Zeitraum, bis ein Bewilligungsbescheid erstellt wird. Da das Budget für Arbeit in alleiniger Kostenträgerschaft der Leistungsträger der Eingliederungshilfe liegt, sollte eine kurzfristige Entscheidung sowie Bewilligung möglich sein. Die Umwandlung eines Außenarbeitsplatzes in das Budget für Arbeit müsste seitens der Werkstatt und der Leistungsträger der EGH mehr forciert werden, allerdings wäre eine Umwandlung für die Werkstatt ein finanzieller Verlust. Dies beantwortet wohl die Frage, warum Werkstätten eher weniger über das Budget für Arbeit aufklären und beraten.


    Weiterhin möchte ich an dieser Stelle die Anregung von Frau Vieweg unterstützen, dass es eine Finanzierungsmöglichkeit für die Anbahnung des Budget für Arbeit braucht. Wünschenswert wäre, dass der § 61 SGB IX da um einen Leistungsbaustein erweitert wird, nur so hätten wir eine wirkliche Alternative zur WfbM.

    Hallo Frau Wandmaker,

    inhaltlich bin ich nahe bei ihnen, dennoch komme ich für meinen Teil immer noch nicht mit dem Punkt "Anleitung und Begleitung" klar. Wenn dieser ausschließlich die Fachpraxis beträfe, dann wäre ja alles okay - aber dem ist nicht der Fall, gerade bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Wenn sich hier ein Betrieb im Stich gelassen fühlt - was ich etwa bei Pauschalen ala 250€/Monat nachvollziehen kann, dann ist klar, dass man sich dort eher die "Easy-going-Fälle" rauspickt. Eigentlich sollte man die System an der Stelle auf den Kopf stellen, gerade diejenigen, die qua Belastbarkeit und Qualifikation in der WfbM in Richtung "Systemsprenger" (also die heimlichen Nebengruppenleiter, die den Laden aufmischen, um es mal lax auszudrücken) tendieren - ja, sowas haben wir überall - sollten bevorzugt vermittelt werden - auch wenn es dazu am Anfang etwas mehr Unterstützung bedarf!

    Hinsichtlich der Bearbeitungszeiten gerade die EGH ins Auge zu fassen, geht leider etwas an der Problematik vorbei - die muss immer und wasserdicht darlegen, dass der Nachrang der EGH gewahrt bleibt - also warum sollten sie schneller sein, als andere Träger, von denen sie meist auch noch hinsichtlich diverser Informationen abhängig ist. Während der Lockdowns haben diverse Leistungsträger die Zusammenarbeit komplett eingestellt, etwa die Gesundheitsämter (bei der PV, die ja kein Leistunsgträger ist, war es auch nicht anders).

    Die Problematik mit der Umwandlung der Außenarbeitsplätze ist mir bekannt, allerdings ist das - "ausnahmsweise" mal ein hausgemachtes Problem der EGH-Träger. Selbst in der Uralt-Systematik nach Metzler gibt es einige Items, die eben dazu da sind, den Unterstützungsbedarf an dieser Stelle abzubilden Die Kreuze im Bereich der Entwicklung von Perspektiven in der Tagesstrukturierung wurden dann zwar immer schön von den Leistungserbringer hochgesetzt, aber eine inhaltliche Leistung wurde nie anhand einer Nachverfolgerung formulierter Ziele durch die EGH nachverfolgt. Da wurden teilweise Inhalte über 2 Jahrzehnte in Punkten abgebildet, zu denen in den Folgeplanungen genausolange keinerlei Aussagen getroffen wurden. Teilweise gab es Berichte, in denen zum Ist-Stand und zu den Zielen gerade mal 2 Sätze standen...also ist es eben nicht so, wie sie auf Bezug mit Frau Vieweg schreiben, dass es dazu bisher keine Möglichkeit gab - die Finanzierungsmöglichkeit für die Werkstätten war immer gegeben, allerdings hat man sie nie genutzt und so haben sie sich im "weißen Rauschen" des Tagesgeschäfts aufgelöst.

    Was mir noch etwas fehlt: Ich lese hier immer über das Rückkehrrecht auf den WfbM-Platz, warum gibt es beim BfA kein solches für den Arbeitsplatz? Warum muss ein AG nicht darlegen, warum eine Rückkehr nach einer "Krise" nicht möglich ist - also mit entsprechenden Supportangeboten?

    Inhaltich, und dies hatte ich ja schon geschrieben, steht das ganze System BfA für mich auf dem Kopf - im Rahmen eines Disablility-Mainstreamings sollten die AG dazu verpflichtet werden, freie Stellen mit MmB zu besetzen und die 5%-Beschäftigungsquote sollte anhand einer "Behindertenquote" von realsitisch 10% endlich gecancelt werden. Das sind alles keine EGH-Themen und gerade AG, die nicht ihre 5% nachweisen können, sollten mal nett daraufhingewiesen werden, dass man ihnen keine Arbeitnehmer mehr vermittelt, wenn sie diese nicht erfüllen!


    VG Michael

    Hallo Frau Ergin,


    ich habe mich entschieden, ihrem Beitrag nicht zuzustimmen:

    "Vor allem die bisherige Einengung der Zielgruppe zeigt, wie mutlos der Gesetzgeber bisher die Übergänge von Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung angegangen ist. Die Weiterentwicklung des "Budget für Arbeit/Ausbildung" zu einem "Budget für Bildung" für alle Menschen mit Behinderung - unabhängig welchem Rechtskreis sie zugeordnet sind - muss in dieser Legislaturperiode endlich kommen. Damit die hier in den Beiträgen geforderten flexiblen und modularen Qualifizierungsangebote flächendeckend entstehen können."


    Lassen sie mich dies bitte ausführen:

    Die von ihnen beschriebenen Probleme bei der Einengung der Tielgruppe für das Arbeits-, resp. Ausbildungsbudget sehe ich auch, das hat aber m.E. erstmal im ersten Schritt etwas mit Planlosigkeit zu tun. Zynisch könnte man erwarten, dass spätestens nach der 2. Evaluation irgendwas mit Budget für A und Aus plus oder besonders gutes Arbeitsbudget dabei herauskommt, ggf. mal wieder verknüpft mit unklaren Worthülsen oder Anglizismen (ich freu mich schon auf diesen Konstruktionen, mit genügend Abstand kann man das dann auch genießen).

    Besonders planlos ist, dass wir mittlerweile soviele Angebote haben, die sich inhaltlich aber immer auf dem selben kleinen Spielplatz befinden und nichts ist weniger zielführend als Variante A zu spiegeln und zu sagen: Jetzt wird alles besser, weil wir es andersherum betrachtet haben.

    Mutig wäre gewesen, wenn man mal über einen großen Schritt nachgedacht hätte, nämlich indem man die komplette Arbeitsthematik aus dem SGB IX herausgelöst hätte.


    In Artikel 27 der UN-BRK steht:


    "Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich
    für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete
    Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften...

    d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und
    beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;

    e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern...

    h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können..." (Unterstreichung von mir).


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass damit gemeint war, dass erst eine spezialisierte Unterstützung - bei uns aus dem SGB IX - installiert werden sollte, damit man Zugang zu den Arbeitsmaßnahmen bekommt - das würde der Denke der UN-BRK m.E. nicht entsprechen. Andererseits haben wir diese Phänomen in der EGH andauernd, etwa beim Betreuten Wohnen. Ich ermittele ständig Bedarfe, damit die Leistungsberechtigten eine Chance auf einen Zugang zu Leistungen haben, die eigentlich der EGH vorrangig sind - Bearbeitung von Post und Behördenangelegenheiten (gab's da nicht irgendwo einen Passus, dass "Amtpost" so formuliert werden muss, dass sie für den Empfänger nachvollziehbar hinsichtlichdes Inhalts ist?), ein weiterer Punkt ist der Zugang zu Leistungen der medizinischen Versorgung, zu Leistungen der DRV, zu Leistungen aus dem SGB XI und XII (okay, die Pflege ist nicht Leistungsträger)...nebenbei, auch eigentlich immer dabei: Leistungen, um zu kompensieren, dass rechtliche Betreuer ihren Aufgaben nicht oder ungenügend nachkommen (ich war schon in der Rolle und weiß pauschalisieren lässt sich das nicht, aber dennoch gibt es auch Gründe dafür, dass diese ihrer Arbeit nicht nachkommen können - von dem Punkt, dass es Aufgabe des Betreuungsgerichts ist, die Einrichtung einer solchen zu vermeiden, reden wir auch lieber nicht...).


    "Die Weiterentwicklung des "Budget für Arbeit/Ausbildung" zu einem "Budget für Bildung" für alle Menschen mit Behinderung - unabhängig welchem Rechtskreis sie zugeordnet sind - muss in dieser Legislaturperiode endlich kommen."


    Sorry, das ist wichtig und richtig, aber sie verbleiben wieder im Denkkreis der Eingliederungshilfe - einerseits fordern sie eine unabhängig vom Rechtskreis, gleichzeitig verkürzen sie ihre Aussagen auf MmB (das Kürzel habe ich hier erst gelernt).

    Inhaltlich lässt sich dies aus der UN-BRK nicht herleiten - selbst wenn es die superoptimale EGH-Maßnahme gäbe, dann stünde sie immer noch im Verdacht, dass hier eine "positive Disriminierung" betrieben wird.

    Man mag begrüßen, dass das SGB IX durch das BTHG zu einem eigenständigen Leistungsrecht ausgebaut wurde - ob dadurch der gedankliche Switch erreicht wurde, anzuerkennen, dass das Phänomen "Behinderung", welches eben keine individuelle Entität darstellt, vorranig auf Phänomenen beruht, die sich aus sozialer Isolation, Armut und im weitesten Sinne aus rassistischen Vorstellungen speist - darf bezweifelt werden.

    Auch der ICF-Bezug sollte hier immer kritisch betrachtet werden, das ist ein vorranig medizinisch orientiertes Instrument....


    VG




    "Das Budget für Ausbildung wird vergleichsweise selten in Anspruch genommen. Zum einen liegt das wohl daran, dass es eine relativ neue Leistung ist. Zum anderen war das absehbar, da Menschen, die Anspuch auf Leistungen nach §§ 57 (Eingangsverfahren + Berufsbildung) sowie 58 (Arbeitsbereich) SGB IX haben, eher selten die Voraussetzungen für eine Ausbildung, auch wenn sie umfassend gefördert wird, mitbringen."


    Hallo Herr Bungart,

    den letzten Teil ihrer Aussage habe ich unterstrichen, denn mich würde interessieren, woran sie diese festmachen?

    Gerade bei jungen Menschen mit psychischen Erkrankungen liegen oftmals die rein formalen für eine Ausbildung, sprich ein qualifizierter Schulabschluss vor, ebenso bei vielen Leistungsberechtigten mit Substanzmittelmissbrauch.

    Ja, oftmals tingeln diese irgendwie durch das System oder schlagen dort erst auf, wenn gar nichts mehr geht, dennoch liegt häufig mehr Potential vor und ebensooft sogar - teilweise - jahrelange berufliche Erfahrung, als bei Menschen mit einem schlechten Förderschulabschluss (Achtung: Den schlechten Abschluss nicht mit Mangel an Kompentenzen verwechseln, oftmals sind hier die rein lebenspraktisch ausgerichteten Curricular die eigentliche Barriere für diese Menschen, die verhindern, dass für eine berufliche Qualifikation notwendiges Wissen zu erworben werden konnte.).

    Die Probleme liegen doch bei den Beschäftigten der WfbM und bei den "Anwärtern" oftmals - zu mind. 10%, also rund 40.000 Menschen - darin, dass erstens keinerlei Wissen über die Möglichkeiten des BfA und BfAus vorliegt und diesen auch nicht aktiv vermittelt wird. Wenn ich überlege, was alles für einen EGH-Antrag vorliegen muss und auf was ich alles hinweisen muss, dann stellt sich für doch eher die Frage, warum bevor die Menschen überhaupt im EV landen, kein verpflichtendes Aufklärungsgespräch zu den genannten Budget erfolgt (in der EU ist die Gurkenkrümmung genormt, aber sowas soll nicht abbildbar sein, insbesondere und gerade bei denjenigen, die die formale Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung oder gar eines Studiums haben?).

    Das zweite Problem liegt darin, dass wir überhaupt kein Interesse haben Menschen schulisch nachzuqualifizieren. Natürlich können wir die die "Nichts" können nicht via Training by Job soweit "fördern", dass sie beiden Inhalten unserer dual aufgestellten Berufsausbildung gleichzeitig adhoc entsprechen können - aber wem sonst muten wir denn sonst zu eine Schulausbildung quasi nachzuholen (falls es dazu überhaupt Angebote gibt, die diesen Punkt mit der Ausbildung verknüpfen) und gleichzeitig eine Ausbildung zu absolvieren. Da sind wieder doch wieder direkt im Denken, der "Geförderte" uss dem Allgemeinen entsprechen - früher dauerte eine Ausbildung übrigens 7 Jahre!

    Bei uns gibt es m.W. nach die einzige schulische Qualifikationseinrichtung für substanzmittelabhängige Menschen bundesweit. Ja, die haben erhebliche Abbruchzahlen, aber sie eröffnen Möglichkeiten. Diese Einrichtung gibt seit 50 Jahren - aber wenn man die ca. 30 Abgänger pro Jahr mit etwa 2000 Drogentoten ins Verhältnis setzt, also 30 Chancen zu 2000 Nichtchancen, fragt man sich vieles nicht mehr (wohlgemerkt eine Einrichtung bundesweit), nur noch, warum viele Maßnahmenteilnehmer teilweise 500-600km von Zuhause hier ihre Schulausbildung nachholen...


    VG

    Hallo Zusammen,


    aktuell ist für mich - und ich wäre im Rahmen der Bedarfsermittlung EGH wohl derjenige, der etwas empfehlen soll (so habe ich es bisher verstanden...) - das Problem, dass es schwierig ist zu erkennen, wer bei der ganzen "Veranstaltung" (ich entlehne den Begriff mal Dörner, der mal vom "Ende der Veranstaltung" sprach) den Hut auf hat. Statt noch den x-ten Sonstwas-Anspruch aufs Tablett zu legen, wäre es m.E. erstmal sinnig gewesen Licht ins Dunkel zu bringen. Nahezu jeder 2. Beitrag liefert ein neues Begriffkürzel, welches mindestens der Hälfte der Diskutierenden nicht vertraut ist, d.h. spätestens, wenn man bei Fällen ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichts einen Bedarf ermitteln soll, der Leistungsberechtigte aber dem eigenen Kostenträger zugeordnet ist, wird es schwierig (und manche Bundesländer betrachten die gute alte Amtshilfe so, als ob diese sie nicht anging - gleichzeitig wird die dann aber auch erwartet, wenn es um ihre Leistungsberechtigten geht und spätestens dann stecken wir im Sumpf der Begrifflichkeiten vollends fest...).

    Und da reden wir schon nur noch von der offensichtlichen rechtlichen Situation - viele Träger waren in der Vergangenheit so weitsichtig, dass sie erkannt haben, dass mit dem "alten" Rechtsrahmen Barrieren aufgebaut wurden und haben dann in Einzelbereichen Insellösungen umgesetzt, damit Bedarfe gedeckt werden konnten. Dies ist ja löblich, führt aber dazu, dass man in der BTHG-Zeit jetzt nicht mehr weiß, wie man diese Regelungen abbilden soll und die grobschlächtigen Landesrahmenverträge, die jetzt so langsam überall umgesetzt werden sollen, dies auch nicht wirklich einfangen können (so zumindest mein Eindruck).

    Etwas weiter "Oben" sehe ich das Problem, dass der Gesetzgeber zwar die UN-BRK umsetzen will, aber dennoch in seinem starr versäulten System gedanklich verhaftet geblieben ist. Ganz offen, Ausbildung und Studium sind Maßnahmen der Qualifizierung für einen Beruf - warum hat man hier keinen Cut gemacht und gesagt: Okay, die Baustelle gehört in die Aufgaben von SGB II und III.

    Wir haben hier mehr als 1 Million Zuwanderer, von denen nur die wenigsten freiwillig zu uns kamen - aber irgendwie schlagen die Alle gerade gefühlt in der EGH auf. Warum? Weil sie alle eine PTBS haben und damit wird angenommen, dass sie wesentlich behindert sind. Sorry, diese jungen Leute sind - meistens in irgendeiner Weise - traumatisiert, aber sind sie wesentlich behindert (ich bin mit 17 auch für 3 Jahre aus der Großstatdt aufs Land gezogen, dass war auch traumatiserend - zumindest für mich!)? Die Meisten davon werden es durch Überforderungen, die unser rigides Zuweisungssystem ihnen in den Weg legt. Schaut man sich die Inhalte der Bedarfsermittlungen für diesen Personenkreis an, dann sind immer 3 Themen im Vordergrund: "Ich brauche Hilfe bei der Bearbeitung von Post und Behördenangelegenheiten", "Ich brauche Hilfe, um eine Arbeit zu finden" und meistens auch - wenn auch weniger häufig genannt: "Ich brauche eine qualifizierte psychosoziale Unterstützung" (einfach weil es keine psychotherapeutischen Unterstützungsleistungen für diese Personen gibt)!

    Aber ja, diese Thematiken kann man im Rahmen einer Unterstützung, wie des "Betreuten Wohnens", bearbeiten, aber ganz offen: der erste Teil wäre Aufgabe der Betreuungsbehörden, einfach um eine Betreuung überflüssig zu machen, Punkt 2 gehört direkt an die Bundesagentur für Arbeit zurück und Punkt 3 beschreibt Leistungen aus dem SGB V - soweit zum Nachrang der EGH (und es kam hier auch ganz offen schon zur Sprache, dass wenn die Unterstützungsleistung eines Sozialdienstes, wie ihn eine WfbM bietet, nicht zur Verfügung steht, man dann doch auf ein "Betreutes Wohnen" verweist - kann das eine Lösung sein, um Menschen aus dem System der EGH herauszuführen?). Inhaltlich hat dies nichts mit der Denke der UN-BRK zu tun und löst ein Ressourcen-Etikettierungsdilemma aus, welches hochgradig stigmatiserend ist!

    Ähnlich ist es bei den Hochschulhilfen und dem Budget für Ausbildung - auch hier werden Leistungen, die eigentlich arbeitsmarktbezogen sind, in die EGH gedrückt. Nicht falsch verstehen, ich habe nichts gegen die Unterstützungsleistungen für Personen, die solcher bedürfen, aber mit einem "Im Lichte der UN-BRK" und ähnlichem Schmu, hat dies doch nichts zu tun!


    Sorry, das war jetzt lang, aber olfaktorisch zeigen sich die Gerüche des Fischs relativ weit oben am seinem Körper- und ganz offen, in der EGH hat eine Denke ala "Es gibt nichts Gutes außer man tut es" nicht zu suchen - weder rechtlich (Nachrang), noch im dünnen Kerzenschimmer einer vermeintlichen Anlehnung an die UN-BRK (denn die EGH niemals eine inklusive Gesellschaft "hervorbringen", offen gesagt, wäre sie schon mit der "Feigenblattfunktion" überfordert!).


    VG

    P.S. Schreibfehler dürfen behalten werden

    Hallo Herr Hubrich,


    das soll jetzt nicht zynisch klingen, aber: Die Beschäftigten, die ein BfA beziehen, müssen also sich an eine andere Arbeitsstruktur gewöhnen (können), während die Kollegen zuhause bleiben? Das klingt für mich nicht unbedingt nach einer passgenauen Unterstützungsleistung...andererseits ist es auch eine Möglichkeit die "Dunkelphase", welche in der WfbM zwischen Ende November und Ende Januar ansteht (wörtliches Zitat: "Immer muss ich 'Mensch-ärgere-dich-nicht-spielen") zu überbrücken - wenn sie es denn können!

    Gerade bei Menschen, die auf ein hohes Maß an Struktur angewiesen sind ("Paranoide Schzophrenie", Down Syndrom oder aus dem Autismus-Spektrum), stelle ich mir dies aber als hochgradig herausfordernd vor.

    Was sind da ihre Erfahrungswerte? Führt diese Regelung zu erneuter Benachteiligung oder sind solche "Personenkreise" bisher gar nicht erfasst?


    VG

    Hallo Herr Döblitz,


    danke für ihre Ausführungen. Sie bestätigen meinen Eindruck, dass hier mal wieder sehr große regionale Unterschiede bestehen.

    Hinsichtlich der im Umlauf befindlichen Begrifflichkeiten, stimme ich ihnen zu, auch:

    "Für die Anleitung und Begleitung kommt 'jede geeignete Person' in Frage.

    Da kann die Anleitung und Begleitung durchaus auch aus den Reihen der Arbeitgebenden geleistet werden (je nach Bedarf!). Die Kosten dafür werden dann von der Kommune nach §61 SGB IX getragen.

    Hier sind unsere Erfahrungen, das es durchaus Sinn machen kann, wenn eine Betriebsinterne Person die Anleitung und Begleitung übernimmt. Wichtig ist dabei eine 'gute' Bedarfsermittlung seitens der Kommune."

    Hier stellt sich für mich wieder die Frage, wer geeignet ist, also die Abgrenzung zwischen fachpraktischer Kompetenz und den darüberhinausgehenden Bedarfen an psychosozialer Unterstützung - Umgang mit Krisen, Unterstützung in weiteren Bereichen, damit die Person möglichst weitgehend ohne zusätzliche Unterstützung auskommt (hier dann die Tür aufzumachen ala "dann macht man halt noch ein BeWo oder eine gesetzliche Betreuung dazu...", klingt für mich unplausibel, denn dann machen wir die Leute nur "fit" (also passend für den Arbeitsmarkt), mit Inklusion hat das dann aber m.E. wenig zu tun...).

    Was macht denn für sie eine gute Bedarfsermittlung aus? Ist ihr derzeitiges bedarfsermittlungsinstrument - der Be.Ni - geeignet, dass man die Bedarfe darin auch erfassen kann? Kann man die bedarfe darin bezogen auf das BfA so erfassen, dass man nicht am Ende wieder bei irgendwelchen Pauschalen rauskommt?


    "Hier in Niedersachsen haben wir die Erfahrung gemacht, das die Kenntnis des SGB IX / die Leistungen und Verfahren der Eingliederungshilfe und der Arbeitshilfen sehr unterschiedlich sind und der Wunsch nach Schulung für die Sachbearbeiter in den Kommunen besteht."

    Ich komme zwar nicht aus Niedersachsen, aber danke, den Satz unterschreibe ich gerne :)


    VG

    Hallo Herr Schneider,


    wenn die 250€ der Standardsatz sind, dann ist das doch wieder eine Pauschale und eben keine personenorientierte Leistung, oder?


    "Mit dem Wechsel in den allgemeinen Arbeitsmarkt sehe ich eigentlich keine Notwendigkeit mehr für eine Betreuung durch die WfbM an, ich sehe da auch kein "Outsourcing" oder einge "originäre Aufgabe der WfbM" - diese ist rechtlich mit dem Wechsel in das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr für den Beschäftigten zuständig."

    Das ist klar, für mich stellt sich aber die Frage, wer für die Deckung des psychosozialen Unterstützungsbedarfs zuständig sein kann - der "verwächst" sich ja bei Menschen mit kognitiven und/oder psychischen Beinträchtigunen nicht einfach durch den Wechsel des Settings...


    "Ab einer gewissen Anzahl von Beschäftigten finanzieren viele Inklusionsbetriebe auch eigene sozial-/ arbeitspädagogische Fachkräfte, das ist dann etwas effizienter als für jedes Gespräch jemanden in den Betrieb kommen zu lassen."

    Hmm, das erscheint mir als plausible Lösung, andererseits bräuchte man bei 250€/Monat etwa 12-15 BfA-Bezieher um eine halbe Stelle hier rezufinanzieren. Derzeit haben aber rund 2,8 Millionen der knapp 3,2 deutschen Betriebe eine Betriebsgröße von weniger als 10 Vollzeitstellen und weitere knapp 300.000 eine zwischen 10 und 49 Vollzeitstellen, d.h. für diese Betriebe (rund 97%) fällt eine solche Lösung faktisch flach (Zahlen nach DGUV).

    Frage an Alle: Gibt es in diesem Bereich ggf. so etwas wie Serviceagenturen, die dies übernehmen (könn(t)en)?


    Hinsichtlich der Fahrtkosten und dem damit verbundenen Aufwand, ging es mir nicht um die der Budgetnehmer, sondern um die der Unterstützungskräfte. Gerade in den Flächenbundesländern haben wir ja oft Zuständigkeitsbereiche, wo man - selbst mit dem PKW - gerne mal eine halbe bis hin zu mehr als einer ganzen Stunde unterwegs ist...


    VG

    Hallo Herr Schneider,


    danke für den Link.

    Etwas gestolpert bin ich über diese Aussage:

    "Das Integrationsamt kann Leistungen zur psychosozialen Betreuung und arbeitsbegleiten(de) Anleitung mit bis zu 250 € je Monat bezuschussen."

    Das erscheint mir doch etwas "knauserig" - natürlich wird auch bei uns die FAB in der WfbM nicht nach dem Satz des Betreuten Wohnens berechnet, der Sozialdienst aber schon ähnlich. Da käme man auf knapp 3,5 Stunden im Monat - und in dem Satz sind Fahrtkosten und Wegezeiten schon inkludiert. Summarisch komme ich damit auf allenfalls einen einstündigen Kontakt alle 14 Tage. Klar kann man den Teil der Anleitung auch an den AG outsourcen, aber die psychosoziale Betreuung ist eine genuine Ausgabe der qualifizierten Assistenz.

    Mir erscheint dies als sehr wenig, zumal die Regelung noch unter einem "bis zu" steht. Führt dies nicht zur Ausgrenzung einzelner Personengruppen? Haben sie dahingehend Erfahrungen gemacht?

    Ich habe für mich früher immer eine halbe Stunde die Woche für den Punkt der "Leitungspflege" - also den Umgang mit Vorgesetzten - kalkuliert - Sozialarbeiter sind ja auch nur Menschen ;)


    VG

    Hallo Frau Brockerhoff,

    ja, richtig. Andererseits muss man - wenn man ehrlich ist - auch sagen, dass die Herleitung von "entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen" noch der alten Denke hinsichtlich Behinderung und Rehabilitation verhaftet ist und auch der ergänzende Nebensatz über die Teilhabe keineswegs zu einer Präzisierung beiträgt. Immerhin hat der Gesetzgeber auf ein "dadurch" verzichtet, andererseits gibt die Formulierung exakt nichts her (so laufen der erste, zweite und dritte Teil des SGB IX munter nebeneinanderher und sorgen dafür, dass Landes- und Bundessozialgerichte nicht arbeitslos werden).


    VG

    Hallo Frau Wandmaker,


    wie können sie diese Leistungen personell abbilden? Da sind doch sicher Leistungsberechtigte dabei, die solche Gespräche - auch unter dem Aspekt der psychosozialen Entlastung - am Anfang 2-3mal wöchentlich brauchen (wenn sie dieser Unterstützung nicht bedürfen, frage ich mich, welche Leistungsberechtigten vermittelt werden sollen).

    Süß finde ich ja ihren Aussage:

    "In Schleswig-Holstein 'bewerben' sich vermehrt die Werkstätten um diese Leistung."

    Ich glaube sie erkenne das Fragezeichen in meinem Kopf, denn sie hatten das Bewerben ja schon in Anführungszeichen gesetzt. Könnten sie diesen Punkt und ihre Einschätzung dazu, etwas weiter ausführen? Danke


    VG

    Hallo Frau Brockerhoff,


    "zu fit" klingt erstmal lustig, wenn man bedenkt, dass das englische "to fit" passend bedeutet...

    Offensichtlich agiert hier mal jedes Bundesland anders, wobei die BA eigentlich davon unabhängige Standards haben sollte.

    Bei uns bekommen auch Menschen mit "Lernbehinderung", die einen qualifizierten Hauptschulabschluss haben eine Platz in einer WfbM.

    Als Mutter sollten sie das Kämpfen gewöhnt sein und den Ausführungen von Hrn. Kranz folgen - und die BA davon überzeugen.

    Ansonsten irriert mich die wiederholte Aussage, dass es nur 5 Fachpraktikerausbildungen geben soll. Beim LVR habe ich eine Liste gefunden, die wesentlich mehr Berufssparten aufzählt:

    https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/1_dokumente/arbeitundausbildung/dokumente_229/fachpraktikerausbildung/bersicht_Ausbildungsrahmenplne.pdf

    Hinsichtlich des Berufswunsches ihres Sohnes käme da etwa die Ausbildung zum Metallbauer infrage - in der Beschreibung des Berufsfeldes wird explizit auch auf den Aufbau von Bühnen und ähnlichen Konstruktionen hingewiesen. Auch der Fachpraktiker für Möbel-, Küchen und Umzugsservice oder der Metallbauer wäre nicht weit in den Inhalten im bereich der Veranstaltungstechnik entfernt.

    Klar entsprechen beide Bereiche nicht dem Vollbild eines Veranstaltungstechnikers, aber ganz offen, der Beruf hat auch gewisse Inhalte, die nicht ganz so ohne weiteres in einen theoriereduziertes Format runtergebrochen werden können - Bereiche mit Starkstrom, Arbeit in großer Höhe und wie wir leider durch die Love-Parade erfahren haben auch ganz elementare Aspekte zur Gestaltung von Sicherheit auf Veranstaltungen (ein Veranstaltungstechniker plant nach Berufsbeschreibungen eben die komplette Organisation von Events).

    Vllt. lässt sich ja mit dem vorgesehenen Ausbildungsbetrieb auch etwas in der Richtung vereinbaren, dass ihr Sohn trotz anderweitiger Berufsausbildung trotzdem seine Fachpraxis dort absolvieren kann - da wird auch nicht jeder Mitarbeiter Veranstaltungstechniker sein, denn die Ausbildung gibt es nicht so lange - ggf. hat ja einer der Mitarbeiter vor Ort eine entsprechende Qualifikation, dass er die Anleitung übernehmen kann.


    VG

    Liebe Frau Rambausek-Haß,


    erlaubt das BBiG Menschen mit Behinderung, für jeden Beruf einen Antrag auf eine theoriereduzierte Ausbildung zu stellen? Oder ist der Antrag nur für Berufe möglich, in denen es bereits anerkannte Fachpraktiker-Ausbildungen gibt?


    In Hamburg gibt es zur Zeit nur fünf (!) Berufe, für die Fachpraktiker-Ausbildungen angeboten werden. Wenn Menschen mit geistiger Behinderung nur zwischen diesen fünf Berufen wählen dürften, widerspräche das in meinen Augen dem Recht auf freie Berufswahl.

    Hallo Frau Brockerhoff,


    sorry, sie argumentieren in der falschen Kategorie. Freie Berufswahl definiert das GG so:

    Art. 12

    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


    Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber jeden Menschen annehmen muss und auch nichts davon, dass der Staat alle möglichen Berufsausbildungen vorhalten muss. BTW: Absatz 3 finde ich auch sehr problematisch.

    Jedenfalls kann sich Niemand auf eine Ausbildung oder einen Job einklagen...

    Worauf sie allenfalls anspielen könnten, ist Artikel 27 der UN-BRK. Leider hat diese keinerlei bindende Wirkung, sondern ist einem Bundesgesetz gleichgestellt...

    Auch über Artikel 3.3 GG sehe ich wenig Aussichten auf Erfolg - auch wenn die Lufthansa mit manchen Regelungen hier an die Grenze wandelt, das Recht eines "Blinden" auf eine Ausbildung zum Piloten durchzuklagen besteht, aber die Erfolgsaussichten...?


    VG

    Der Umstand, auf den Frau Milde in ihrem letzten Post hinweist, sollte man nicht unschätzen! Gerade bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ist es oftmals so, dass sie doch desöfteren mal länger ausfallen, weil sie stationär versorgt werden müssen. Die Lohnfortzahlung endet aber nicht nach 6 Wochen AU am Stück, sondern nach 6 Wochen AU mit der gleichen Erkrankung in 12 Monaten. Wer also im Februar 4 Wochen wg. einer psychiatrischen Erkrankung (nehmen wir mal eine F20 oder F30-Diagnose, wo dies häufiger vorkommen kann) AU war und dann Mitte Dezember bis Ende Januar, dem fehlen dann direkt 4 Wochen Lohnfortzahlung, ferner hat er sein "Kontingent" im 2. Jahr bis Mitte Dezember schon aufgebraucht - soweit zumindest mein Kenntnisstand.


    VG

    Hmm,


    jetzt dachte ich, dass ich so langsam den roten Faden erkennen kann, aber die letzten Beiträge kicken mich irgendwie wieder raus:

    Frau Straßner-Wolf schreibt, dass die "anleitende" Personen nicht entlohnt wird.

    Herr Seidel differenziert zwischen eine berufspraktischen Anleitung, deren Kosten zeitbasiert (?) mit dem AG verrechnet werden und Vertrauenspersonen, die nach Pauschalen entlohnt werden.

    Frau Pauly beschreibt ein Modell, welches nicht zwischen Anleitung und Vertrauensperson differenziert, welches zeitbasiert finanziert wird.

    Ich hoffe, ich habe dies so richtig wiedergegeben? Wahrscheinlich deckt dies das Vorgehen in 3 verschiedenen Bundesländern ab - wobei wir zumindest in NRW schon 2 Kostenträger haben und in Bayern dann 4 und in RLP jeder Kreis "handelt" - beim Turmbau zu Babel war es sicherlich einfacher....

    Soweit mir bekannt, ist derzeit die zeitbasierte Vergütung state of the art, dazu würde das Modell mit Pauschalen, welches Herr Seidel beschreibt nicht passen. Bei Frau Straßner-Wolf würde es wiederum passen, da es keine Vergütung gibt. Frage hierzu: Wird die Unterstützung, die jenseits des anleitenden Bedarfs besteht, dann komplett über den IFD aufgefangen? Wer ersetzt den Sozialdienst der WfbM und übernimmt diese Aufgaben, die ja auch nicht ganz unwichtig sind?

    Das Modell von Frau Pauly ist m.E. dem am nächsten, was derzeit bei uns umgesetzt werden soll. Allerdings bleibt hier die gleiche Frage offen, die ich eben gestellt habe. Die Fachkräfte im Arbeitsbereich sind ja auch meistens "Handwerker" und müssen gut mit den "Leuten" können - das kann der eine oder andere Schreiner, Bäcker oder sonstwer in der freien Wirtschaft auch, aber wer sorgt sich dabei um den Rest (Anträge stellen, bei Konflikten vermitteln, etc.)? Wenn diese Stelle unbespielt bleibt, könnte es dann - so meine Befürchtung dazu kommen - dass die Leute dann zwar raus aus der WfbM sind, aber andererseits ein Betreutes Wohnen oder eine rechtliche Betreuung hier installiert werden muss - auch bei Personen, und das sind nicht so wenige, die jenseits der WfbM eigentlich ohne weitere Unterstützungsleistungen im Leben zurecht kommen.

    Es wäre schön, wenn sie mir dazu noch etwas schreiben könnten. Danke


    VG

    Hallo Herr Schneider,


    danke für den ausführlichen Beitrag und dass sie doch annähernd den gleichen Spagat bescheiben, den es gerade in meinem Kopf gibt:

    Hier die "Annehmlichkeiten" der WfbM und die oftmals "richtigen Leistungen", dort der "gesellschaftliche Status".

    Wäre es möglich, dass sie uns die erwähnten Infografiken verlinken? Mich würden die schon interessieren.


    VG

    Was ist das Budget für Arbeit?


    An dieser Stelle ist noch zu erwähnen dass das Budget für Arbeit neben einem Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz umfasst.

    Hallo Frau Wandmaker,


    das ist ja auch bei den betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen so - zumindest was die "Anleitung" betrifft. Hier stellen sich für mich die nächste Fragen: Wenn das BfA von der WfbM abgekoppelt ist, wer übernimmt denn diese Anleitung? Übernimmt diese dann der IFD - was ich mir schwerlich vorstellen kann? Wer organisiert die Begleitung am Arbeitsplatz (das ist wohl das, was ich als Arbeitsassistenz kenne)? Irgendwoher müssen die Unterstützungsleistungen kommen und sollten ja auch qualitativ abgesichert sein...und selbst wenn dies ein Arbeitskollege übernehmen sollte (was ein schwieriger Spagat zwischen Anleitung/Fachkraft und Assistenz/kompensatorische Hilfe wäre), so bedürfte es doch eines Konzepts, damit diese Person(en) ihre Arbeit ausfüllen können. Zudem ergäbe sich daraus die Frage, welcher Arbeitgeber "hierfür" (ich setze es mal in Klammern, dass es nicht zu negativ wirkt) Mitarbeiter freistellt...

    Aktuell - bitte nicht persönlich nehmen! - bringt mir der Diskussionsverlauf mal wieder mehr Fragen als Antworten (aber daran habe ich mich gewöhnt, seit ich beim Kostenträger arbeite und das scheint nicht exklusiv in meinem kleinen Bundesland so zu sein ;) ).


    VG

    Beim Budget für Arbeit fällt der „Werkstattstatus“ weg, da die Person direkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Die Person erhält auch hier Unterstützung in Form der Anleitung und Begleitung, die in manchen Bundesländern auch von der Werkstatt übernommen wird, und der Arbeitgeber erhält einen Lohnkostenzuschuss, der bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches beträgt. Von dieser Bezugsgröße kann durch Landesrecht nach oben abgewichen werden.


    Bei der Unterstützten Beschäftigung handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren Ziel darin besteht, gem. § 55 Abs. 1 SGB IX Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. Wurde im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung, die in der Regel zwei Jahre dauert, ein Arbeitsplatz gefunden, können die Leistungen der Berufsbegleitung gem. § 55 Abs. 3 SGB IX erbracht werden „soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind“. Zusätzlich können auch weitere Leistungen in Anspruch angenommen bzw. beantragt werden wie bspw. der befristete Eingliederungszuschuss. Der Vorteil beim Budget für Arbeit ist, dass der Lohnkostenzuschuss unbefristet ist.

    Hallo Frau Mattern,


    wenn ich das richtig verstehe, liegt der Ansatz für die Bemessungsgrundlage des BfA damit exakt bei der Hälfte dessen, was ein WfbM-Beschäftigter an Rentenanwartschaften erwerben kann (80%)?

    Auch wenn Frau Rambausek-Haß bereits etwas dazu geschrieben hat - Danke auch dafür! - frage ich mich, welches Klientel man mit dieser Regelung erreichen will?

    Die Mehrzahl unserer Leistungsberechtigten sind Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die meist bei Neuanträge irgendwo zwischen Mitte 30 und 50 sind und oftmals schon Erfahrungen im Berufsleben, sowie entsprechende Anwartschaften auf EU-Renten haben. Viele von diesen haben schon das - wie wir aktuell heute durch die C-Parteien erfahren haben - tolle System von Fordern und Fördern durch, teils mit gruseligsten Job-Angeboten: Mehrfach traumatiserte Personen sind nicht unbedingt die Objektschützer, die 12-Stunden-Schichten als Nachtwache schieben...

    Danach folgen Menschen mit Migrationserfahrungen (meist hochgradig traumatisiert) und solchen mit sog. kognitiven Beeinträchtigungen...wirklich "in Arbeit" zu bringen sind von den genannten Gruppen vllt. 10%.

    Ich fasse es mal überspitzt zusammen -und grenze mich da auch ganz deutlich von Personen ab, die in der WfbM immer nur das "Schlechte" sehen:

    So wie das BfA für mich aufgestellt zu sein scheint, ändert es nicht am Status quo. In den WfbMs hatten wir schon immer ein Klientel, von dem mindestens 10% dort einfach "fehluntergebracht" war (das wären bundesweit etwa 40000 Personen!).

    Was wir brauchen - oder diese Personen, ich habe ja meinen Job - wäre eine grundlegende Umstrukturierung unserer Arbeitswelt (sonst verharrt der genannte Peronenkreis auf dem Niveau der - wie es Wolfgang Jantzen schon Anfang der 70er-Jahre nannte - sog. Lazarus-Schichten).

    Inklusion zu realisieren, ist eben Aufgabe aller Beteiligten - und im Instrument des BfA sehe ich inhaltlich bisher keinerlei Grundlage für den notwendigen "Gedankensprung".


    VG

    Hier ein paar Ergänzungen zu den vorherigen Beiträgen:


    Die Aufnahme in eine WfbM ist nicht an einen Schwerbehinderten-Ausweis gekoppelt, sondern diejenigen haben einen Rechtsanspruch auf einen WfbM-Platz, die aufgrund von Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder zu (den regulären) Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können, nicht selbst- und fremdgefährdend sind und in der Lage sind ein wirtschaftlich wiederverwertbares Maß an Arbeit zu leisten.


    Zur Erwerbsminderungsrente: Diese steht auch Personen nach 20 Jahren zu, die im Budget für Arbeit beschäftigt sind.

    Hallo Frau Seeger,


    vllt. hatte ich mich unklar ausgedrückt: Die Aufnahme in die WfbM war gar nicht das Thema, sondern dass der AG des BiB-Platzes wohl irgendwie darauf angewiesen war, dass eine offizielle Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt.

    So hatte ich es verstanden - oder auch nicht - und während einer Bedarfsermittlung, bei der es um den Bedarf des Leistungsberechtigten geht, kann und werde ich dies auch nicht mit einem Sozialdienst ausdiskutieren.

    Hinsichtlich der EU-Renten: Der bei den WfbM-Beschäftigten hinterlegte Satz von 80% des Durchschnittseinkommens dürfte in der Regel doch weit oberhalb dessen liegen, was man auf einem BfA-Arbeitsplatz an Ansprüchen erwirbt, oder?


    VG

    Michael: BBB = Berufsbildungsbereich Bundesverband der Träger beruflicher Bildung und BiB = Betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze, richtig?

    Hallo Team,


    ja, richtig. Ich gelobe Besserung (hier fehlt mir gerade der Smiley mit dem errötenden Gesicht - könnte man noch in die Liste einfügen).

    @ All: Wenn mir jetzt noch jemand was zum generellen Vorteil des BfA gegenüber dem BiB schreiben könnte, wäre das toll.

    Wir in Hessen haben sogar Kombi-BiBs, d.h. die leistungsberechtigte Person hat einen Arbeitsplatz außerhalb der WfbM mit einem gewissen Stundenumfang und den Rest zur Vollzeitstelle kann sie in der WfbM mitarbeiten. Das finde ich, wenn es auch so gewünscht ist, eigentlich sinnig - denn viele BiB-Plätze umfassen nur einen Teil der Normalarbeitszeit. Gerade Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wäre/ist einerseits aber die Vollzeittätigkeit auf dem BiB-Platz zu viel, andererseits würde ihnen aber auch eine gewisse (Wochen)Struktur fehlen, wenn sie nur 15-20 Stunden arbeiten würden.


    VG

    Hallo Zusammen,


    aufgrund meines Arbeitsplatzes (Bedarfsermittlung EGH-Träger) sollte mir das Thema vertraut sein, ist es aber nicht (liegt wohl an den geringen Fallzahlen).

    Die Frage, die sich mir aber stellt, ist die Abgrenzung zu anderen Unterstützungsformen, insbesondere zu den Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen/zur unterstützten Beschäftigung.

    Mir ist schon klar, dass diese immer noch mit der Denke "Werkstatt" verknüpft sind, faktisch muss dies aber gar nicht sein. In meinem Zuständigkeitsbereich gibt es einen Leistungserbringer, der ein Bildungszentrum betreibt, welches zwar formal an eine "offizielle" WfbM angegliedert ist, aber die Maßnahmenteilnehmer haben keinerlei örtlichen oder sonstigen Bezug zu dieser Werkstatt...deshalb rede ich immer von der "virtuellen" Werkstatt. Über die "Vermittlungsquoten" kann ich nichts sagen, aber ich finde es schon erstaunlich, wenn ich Vorunterlagen habe, wo nach dem BBB eine ´"Empfehlung" für eine Tagesförderstätte ausgesprochen wird, 4 Jahre später die Person aber eine 30 Stundenstelle mit Mindestlohnbezug hat - ganz ohne eine neue Refinanzierungsform...


    Schwierig finde ich auch die Terminologie - bei Budget muss zumindest ich direkt an persönliches Budget denken, was in dem Fall ja mitnichten gemeint ist. Nebenbei ist Budget auch noch schwere Sprache...


    @ Frau Mattern: Problematisch ist so vieles, was eigentlich "aus einer Hand" erfolgen sollte. Ich hatte letzte Woche eine Bedarfsermittlung, wo einem Leistungsberechtigten die Zusage zu einem BiB-Platz nicht gegeben werden konnte, weil er (noch) nicht als offiziell "Schwerbehinderter" anerkannt worden ist! Reha-Maßnahme DRV -> Empfehlung WfbM -> EV -> BBB -> BiB (nur dies geht nicht, weil er noch keinen Schwerbehindertenausweis hat....). Der Platz ist da, das Praktikum ist gemacht, man will zusammenarbeiten, leider fehlt der Ausweis - sowas nennt man einen Treppenwitz, nur das er auf Kosten unserer Leistungsberechtigten erzählt wird :(

    Hallo Team,

    auf diese unkonkrete Frage, gibt es von mir die unkonkrete Anwort: Ja.

    Wirklich alle Leistungsberechtigten fällt etwas zum Thema Beeinträchtigungen durch Corona ein. Interessanterweise liegt der Schwerpunkt dabei auf dem Verlust/Mangel an sozialen Kontakten - ein Aspekt, der im Rahmen der hochschulischen Bildung völlig vernachlässigt wird - und der nebenbei auch alle "Anderen" betrifft.

    Viele Leistungsberechtigte geben zudem an, dass sie mit den digitalen Formaten - wenn sie denn funktionieren - insgesamt sehr gut zurecht kommen. Klar geht es bei Vielen um Aspekte ala "Wie strukturiere ich mich" und co. Diese Frage ist aber auch bei einer reinen Präsenzlehre für viele gegeben... Klar fällt dies Personen mit körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen leichter, aber gerade Personen aus dem Bereich sog. "Psychsicher Erkrankungen" und hier insbesondere diejenigen mit "Austimus-Spektrum-Störungen", berichten mir häufig, dass ihnen digital Manches leichter fällt (hier wäre die Frage angebracht, ob wir "deren" Barrieren bisher nicht ausreichend beachtet haben...)


    VG

    "

    Führt jedoch die fehlende Zugänglichkeit des Angebotes der Hochschule dazu, dass dieses von einem*r Studierenden mit Behinderungen nicht wahrgenommen werden kann, entsteht die sofort umzusetzende Pflicht der Hochschule zur Gewährung von angemessenen Vorkehrungen. Wird diese mangelnde Zugänglichkeit nicht durch eine angemessene Vorkehrung kompensiert, liegt eine verbotene Diskriminierung vor (Art. 24 V iVm Art. 2 UAbs. 4 UN-BRK).

    Hallo Herr Ennuschat, hallo Frau Hövelmann,

    ich hätte ein paar Nachfragen:

    Weclher Raumbegriff wurde für die genannten Verordnungen hinlegt - also was bedeutet Barrierefreiheit in diesem Kontext? Die Anwendung von DIN-Normen beim Bauen oder sind Barrieren auch diejenigen Hemmnisse, die mit personenbezogenen Faktoren korrelieren?


    Um meine Fragen mal in einen konkreten Kontext zu stellen:

    Das klassische Hörsaalgebäude mit Sitzreihen und Treppen dazwischen, stellt eine Barriere für einen Rollstuhlnutzer dar.

    Für eine hörbeeinträchtigte Person sind die Treppen eher irrelevant, dafür ist die Raumakustik viel wichtiger.

    Umgekehrt kann eine vollkommen Schall-schluckende Akustik bei einer Person mit einer Erkrankung aus dem schizoformen Bereich, massive Verunsicherung auslösen.

    Für eine Person aus dem "Autismus-Spektrum" wiederum kann die Anwesenheit vieler Menschen in dem Raum die Barriere sein - oder einfach ein Wechsel des Raumes an sich (was ja nicht so selten vorkommt)....

    Ferner ist Angemessenheit ja ein - nicht nur juristisch - weit dehnbarer Begriff.

    Hallo Frau Thielicke,


    ich fange mal hinten an. Die Verkünpfung von Demokratie mit einem "leeren Signifikanten" (ich übernehme dieses ursprünglich von Lacan stammenden Begriff mal in der Auslegung wie er u.a von Ernesto Laclau und Chantal Mouffe vor über 30 Jahren in die politische Diskussion eingebracht wurde) birgt ihre Risiken. Klar kann daraus ein politisches Momentum entstehen, aber mal ganz ehrlich keine 10% der "anerkannten" Schwerbehinderten interessieren sich für die Probleme der Versorgung derjenigen, die in Werkstätten oder besonderen Wohnformen "betreut" werden - und in der Summe sind diese 10% auch nur 13-15% der Gesamtwählerschaft. Daraus ein poltisches Momentum zu entwickeln, ist noch weiter weg als eine Utopie - dass letzte poltische Momentum, dass gesamtgesellschaftlich getragen wurde, haben wir bei der Wahl von Willy Brandt als Bundeskanzler erlebt - da war ich noch gar nicht auf der Welt...
    Auch von den so "sozialen" neuen Medien erwarte ich hier ziemlich genau null - früher wusste ich zumindest nach der Lindenstraße, welche Gewinnziffern der Aktion "Sorgenkind" das große Los gezogenen hat.
    Mit ihrer Aussage "denn eine demokratische Gesellschaft, in die sich jeder so, wie er ist, gleichberechtigt einbringen kann, wird erst zur humanen Gesellschaft.", kann ich - sorry und nicht als Angriff gemeint . nichts anfangen! Inhaltlich ist dies ein Satz, der einzig auf die Fähigkeiten eines Menschen abstellt, was ist mit denen, die sich nicht einbringen können?
    Martha Nussbaum hat in ihrem Buch "Grenzen der Gerechtigkeit" schon vor 10 Jahren auf dieses Thema hingewiesen - ihre Lösungsvorschläge sind mir zu dünn, aber gehen doch - in ihrer strikten Ablehnung eines Präferenzutilitarismus ala Peter Singer - in die richtige Richtung, auch wenn sie nicht erkennt, dass der von ihr und A. Sen vertretene Befähigungsansatz widerum gespickt ist mit nicht explizierten "Normerwartung" - Gregor Wolbring hat unlängst auf dieses Problem hingewiesen, indem er das Gehen dem Krabbeln entgegenstellte (den direkten Bezug zur ICF hat er vermieden, aber er war klar erkennbar...).
    Ich halte mch eher an Churchills Bonmot: "Demokratie ist eine schlechte Regierungsform, aber die beste die wir haben.". Klar jeder kennt eine Behinderten und die Erhöhung des Freibetrags nach 40 Jahren ist toll, da geht jeder mit - aber Kosten aufgrund des eigenen Lebensstandards? Würde ich meine Lebensgefährtin heiraten, dann hätte ich monatlich etwa das 10fache "raus", als das, was mir die Erhöhungs des Freibetrags bringt. Ein Trauschein bringt mir aber exakt 0,0% mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft...
    Ihren Bezug auf Corona kann ich keider gar nicht nachvollziehen! Die Leistungen der EGH wurden exakt um gar nichts gekürzt, sondern beständig weitergezahlt. Stand heute, fällt immer noch mehr als ein Drittel der Leistungen aus, manche BW-Träger führen einmal wöchentlich Telefonate durch, die etwa 10min die Woche umfassen, rechnen aber munter 4-5 Stunden Betreuung vor Ort ab. Es wurde - insbesondere den besonderen Wohnformen und im Bereich BW versprochen, dass die Ressourcen, die durch die Schließung der WfbMs entstehen, Maßnahmen für die Betroffenen vorgehalten werden. Ein Kollge war hellauf beeistert, dass dies bei ihm zu etwa einem Drittel geschehen war -und dies obschon historisch niedriger Krankenstände...