Beiträge von MFriedrichsen

    Das Profil eines Leistungsangebots, auch hinsichtlich des Personenkreises, wird zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Insofern ist eine allgemeine Antwort kaum möglich.

    In einer besonderen Wohnform umfasst die Eingliederungshilfe gemäß § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB IX auch die Pflege. In der Praxis beobachte ich, dass der aufzunehmende Personenkreis in den Leistungsvereinbarungen zunehmend so definiert ist, dass der Pflegegrad nicht höher als 2 sein darf, mit etwas Glück sogar Pflegegrad 3. Alles darüber hinaus bleibt zunehmend spezialisierten Leistungsangeboten vorbehalten. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit im laufenden Leistungsgeschehen, dann sieht § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB IX vor, dass wenn der Leistungserbringer feststellt, dass die leistungsberechtigte Person so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

    Wenn man mal "spinnen" darf: Flächendeckende Versorgung mit FA für SozR (ein Anspruch auf Leistungen dazu würde ja sonst leer laufen) und der Anspruch auf ein "Beratungsbudget". Wobei man hier anmerken kann, dass Leistungsträger auch Menschen ohne Behinderung eher suboptimal beraten.

    Dafür gibt es tatsächlich keine Notwendigkeit. Die Leistungsberechtigten sind zumutbar auf die Beratung durch die Leistungsträger und z. B. die EUTB zu verweisen. Diese Beratungen finden meiner Erfahrung nach in der Praxis auch nach bestem Wissen und Gewissen statt. Dass eine objektive Beratung nicht immer zu dem von der leistungsberechtigten Person gewünschten Ergebnis führt, liegt in der Natur der Sache. Insofern sehe ich keine Unterversorgung.

    Wirtschaftlich verwertbar ist eine Arbeitsleistung, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlichen Wert besitzt, sich also beispielsweise als Ware oder Dienstleistung verkaufen lässt. Es kommt somit nicht darauf an, ob Arbeits-, Sach- und Personalaufwand und Arbeitsergebnis in einem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, ob der Mensch mit Behinderung die Kosten seines Platzes in der Werkstatt oder einen bestimmten Teil dieser Kosten erwirtschaftet oder ob ein Mindesteinkommen erzielt wird. Ein bestimmtes Mindestmaß setzt das Gesetz nicht voraus; vielmehr ist jedes Minimum an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ausreichend (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.1984, 7 RAr 72/82).

    Das lässt sich nicht mit Gewissheit beantworten. Zu dieser Frage werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird aufgrund des Wortlauts des § 18 Absatz 7 SGB IX angenommen, dass er eine vollständige Trägerausnahme enthält. Für die in § 18 Absatz 7 SGB IX genannten Leistungsträger würde die Genehmigungsfunktion auch dann nicht greifen, wenn sie aufgrund der koordinationsrechtlichen Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX als leistende Rehabilitationsträger für "fremde" Leistungsgesetze zuständig werden. Diese Auffassung vertritt etwa das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 29.04.2021, L 8 SO 217/20). Dieser Auffassung folgend wäre die Frage mit ja zu beantworten.

    Nach der gegenteiligen Auffassung sollen nur die originären Leistungsgesetze dieser Leistungsträger vom Ausschluss umfasst sein, sodass die Genehmigungsfiktion z. B. für einen Träger der Eingliederungshilfe dann gelten kann, wenn er als leistender Rehabilitationsträger für einen Antrag zuständig geworden ist, für den ein Leistungsgesetz außerhalb der originären sachlichen Zuständigkeit der in § 18 Absatz 7 SGB IX genannten Leistungsträger einschlägig ist (so etwa Schaumberg, Der Trägerausschluss des § 18 Abs. 7 SGB IX - ein gesetzgeberischer Irrweg?, in: SGb 2023, 156-160, 160).

    Beide Rechtsauffassungen lassen sich vertreten. Klarheit wird eines Tages eine finale Entscheidung des Bundessozialgerichts bringen.

    Guten Tag,

    kurz vorab: Ich arbeite bei einem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und zu meinen Aufgaben gehört auch die Netzwerkarbeit. Seit einiger Zeit beschäftigt mich das Thema Regionale Arbeitsgemeinschaft nach § 25 Abs. 2 SGB IX sehr. Die Träger der Eingliederungshilfe untereinander sind hier im Bundesland gut vernetzt, das ist kein Problem. Als ausbaufähig nehme ich die Kooperation mit anderen Trägergruppen wahr.

    Den Bedarf für eine enge Kooperation sehe ich definitiv. Der Rehabilitationsträger, der nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten abschließend zuständig geworden ist, hat dann alle Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind und nicht nur "sein" Leistungsgesetz. So viel Expertise kann bereits kein Rehabilitationsträger in notwendigen Tiefe und Breite vorrätig halten. Ebenso sind die Verträge nach § 38 SGB IX, die ein Leistungsträger mit "seinen" Leistungserbringern geschlossen hat, nicht immer ohne Weiteres für andere Leistungsträger verfügbar.

    Für die hiesige Praxis sehe ich daher die Notwendigkeit, zur verstärkten trägergruppenübergreifenden Kooperation auf lokaler/regionaler Ebene. Ich stelle mir dabei etwa vor, dass die Zuständigkeiten und Kontaktdaten der Arbeitsebenen über einen Sharepoint miteinander geteilt werden, um eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme im Einzelfall zu ermöglichen. Unverzichtbarer Bestandteil wäre ebenfalls eine Vereinbarung, sich gemäß § 25 Abs. 2 SGB IX iVm. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Anwendung "fremden" Leistungsrechts zu unterstützen, etwa indem der jeweils materiell-rechtlich sachlich zuständige Rehabilitationsträger als Inhaber der Expertise für den leistenden Rehabilitationsträger die Bedarfsermittlung durchführt usw., wenn der leistende Rehabilitationsträger eben jenes fremde Leistungsgesetz anwenden müsste. Ich weiß von einem anderen Landkreis, dass dieser schon einmal einen ersten Aufschlag in Richtung einer solchen Regionalen Arbeitsgemeinschaft getätigt hat. Der Erfahrungsbericht wirkte eher ernüchternd.

    Meine Fragestellungen für diesen Thread sind:

    • Gibt es "Good Practice"-Beispiele für eine trägergruppenübergreifende Kooperation nach § 25 Abs. 2 SGB IX auf lokaler/regionaler Ebene?
    • Wenn ja: Wie sieht diese Kooperation bzw. gegenseitige Unterstützung konkret aus?
    • An die Kolleginnen und Kollegen von anderen Rehabilitationsträgern: Welche konkreten Vorteile für Ihren Leistungsträger würden Sie sich ggf. zusätzlich von den von mir genannten Punkten von einer solchen Kooperation versprechen bzw. wovon würde Ihr Leistungsträger seine Beteiligung an einer solchen Arbeitsgemeinschaft abhängig machen?

    Ich danke und hoffe auf viele Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Friedrichsen

    Hallo Herr Rosenow,

    könnten sie mir bitte "Ansordnungsanspruch" erklären - ich bin kein Jurist und stehe gerade inhaltich auf dem Bewässerungssystem meines Gartens...der schnelle Doktor Google half mir auch nicht weiter?

    VG

    Hallo Michael,

    ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, also eine vorläufige Regelung im "Eilverfahren", hat dann Erfolg, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch besteht. Hier etwa, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form eines PB besteht. Der Anordnungsgrund besteht in der Eilbedürftigkeit, also der Unzumutbarkeit, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

    Hallo Frau Ehrhardt,

    das sehe ich anders. Gewährt werden Leistungen im Arbeitsbereich, deren Inhalt im § 58 Abs. 2 SGB IX konkretisiert werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind bei der Sachleistung ein Annex, weil sie aufgrund der Versicherungspflicht untrennbar dazugehören. Die leistungsberechtigte Personen bestreitet den AN-Anteil aus ihrem Einkommen, der AG-Anteil gehört zu den Gestehungskosten des Trägers der WfbM.

    Nichts anderes ergibt sich aus den - nicht verbindlichen - Empfehlungen der BAGüS, die scheinbar von dem Fall ausgeht, dass die leistungsberechtigte Person weiterhin einen Werkstattvertrag und damit das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis inne hat.

    Ich sehe auch keinen Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt meiner Meinung nach bereits kein gleich gelagerter Sachverhalt vor. In dem einen Fall liegt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor, in dem anderen nicht. Im Übrigen kann auch im PB über einen Werkstattvertrag dieses arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis gewählt werden.

    Auch auf die Gefahr mich unbeliebt zu machen, muss ich einmal für mein Verständnis die Frage aufwerfen, ob die Rentenversicherungsbeiträge bei fehlender Versicherungspflicht überhaupt ein Bedarf an Eingliederungshilfe sind.

    Werden Leistungen im Arbeitsbereich als Sachleistungen erbracht, dann steht die leistungsberechtigte Person zum Träger der WfbM in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, inkl. der Sozialversicherungspflicht. Die entsprechenden Aufwendungen des Trägers der WfbM sind Gestehungskosten und werden bei der Kalkulation der Vergütung dieser Sachleistungen berücksichtigt. Diese Vergütung bildet dann auch die Grundlage für die vergleichbare Sachleistung bei der Bemessung des PB.

    Wenn die leistungsberechtigte Person Leistungen im Arbeitsbereich als PB erhält und einen Werkstattvertrag hat, steht sie doch ebenfalls in diesem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis und ist entsprechend sozialversichert. Hat sie keinen Werkstattvertrag, dann sehe ich aber keine rechtliche Grundlage, warum das PB höher bemessen werden sollte, um freiwillige Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Die - freiwillige - Bildung von Rentenanwartschaften gehört nach meinem Verständnis nicht dazu.

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar, wenn ich irgendwo einen Denkfehler haben sollte.

    Mit dem Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) wird ja geregelt, in welcher Höhe das PB geleistet wird. Entweder ist dies unmittelbar ausgeführt oder es wird Bezug auf die Zielvereinbarung genommen. Dieser Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X).

    Kurz: Die Verwaltung hat ihre Ansicht über die Höhe der Geldzahlungen final mit dem bewilligenden Verwaltungsakt kund getan und ist nach dessen Bekanntgabe an diesen gebunden, solange er wirksam ist.