Alles anzeigenWoher weiß ich, welche Kostenträger für mich zuständig sind?
Hat es Auswirkungen auf mein trägerübergreifendes Budget, ob ich in der Wohnung meiner Eltern oder in einer eigenen Wohnung wohnne?
Kann das Budget für Arbeit mit in das trägerübergreifenden Budget einfließen?
Kann die Arbeitsagentur als Kostenträger zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ich den Arbeitsvertrag habe, sozusagen hinzustoßen?
Zu 1.: Das ist mE ganz einfach. Der ANtrag wird bei irgendeinem Rehabilitationsträger gestellt, zB der Krankenversicherung oder dem Träger der Eingliederungshilfe. Der kann innerhlab von 14 Tagen den Antrag weiterleiten. Wenn er das nicht tut, sit er zuständig. Immer. Tut er das, ist der Rehabilitationsträger, an den wetiergeleitet wurde zuständig. Immer. Eine Übersicht über das Verfahren (das allerdings ind er Tat nicht ganz übersichtlich ist, das räume ich ein) habe ich hier zur Verfüugn gestellt: Verfahren nach §§ 14, 15 SGB IX
Zu 2.: Nach meiner Rechtsauffassung: Ganz klar nein. Aber in der Eingliederungshilfe (wohl nur dort) gitb es leider immer noch die Auffassung, dass Eingliederungshilfe nur bekomme, wer eine eigene Wohnung habe. Das ist aus dem Gesetz nicht begründbar, jedenfalls wüsste ich nicht wie. Aber es ist gut, wenn man weiß, dass einem diese Haltung begegnen kann.
Zu 3.: Nach meiner Auffassung ja. Aber es gibt dazu bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung. Zu beachten ist: Das Budget für Arbeit besteht aus zwei Teilbudgets. Im gesetz heißt es: „Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.”
Das eine Teilbudget ist eine Geldleistung an den Arbeitsgeber (Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung). Die kann möglicherweise nicht in das pB integriert werden - daz uhabe ich bislang keine Meinung entwickelt. Das andere Teilbudget ist eine Leistung an die leistungsberechtigte Person (die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung). Anders als des erste Teilbudget ist das zweite nicht durch das Gesetz gedeckelt! Die Grenze ergibt sich also erst aus dem Wunsch- und Wahlrecht.
Aber auch mir scheint (wie Frau Ehrhardt), dass das Budget für Arbeit für Sie gar nicht in Betracht kommt. Sie sollten eigentlich Anspruch auf Arbeitsassistenz haben. IN diesem Zusammenhang mag für Sie interessant sein, dass § 185 Abs. 5 SGB IX durch das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 um einen Satz ergänzt wurd, der lautet: „Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.” Die Frage, wie weit der Anspruch auf Arbeitsassistenz reciht, war umstritten. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass der Anspruch umfassend ist.
Zu 4.: Das pB kann jederzeit geändert, zB erweitert werden, wenn ein entsprechender Bedarf hinzutritt (§ 48 SGB X). Eine Zielvereinbarung ist ggf. anzupassen. Die Idee mit der Zusicherung (§ 34 SGB X) gefällt mir. Ich bin allerdings in Bezug auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs zurückhaltend (vgl. BSG, 6.4.2010, B 4 AS 5/10 R). Aber wer weiß, vielleicht klappt es dennoch. Ansonsten müsste die Erweiterung des pB ggf. mit einem Eilverfahren durchgesetzt werden.