Beiträge von Bettina Süßmilch

    ..ja, wie das manchmal so ist: Ich kann Ihnen beiden nur zustimmen, Herr Rosenow und Frau Ehrhardt: Das ist eine ist die Theorie oder der Leistungsanspruch, das andere deren Umsetzung in der Praxis.


    Und in der Praxis erlebe ich bisher die Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX gerade in Bezug auf die Deckung spezifischer, ggf. höherer Bedarfe noch nicht als große Hilfe. Diese Anbieter haben ja auch anders als die WfbM nicht die Verpflichtung zur Aufnahme von Menschen, die dem Grunde nach Anspruch auf die Werkstattbeschäftigung haben; so dass - zumindest ist dies mein Eindruck - Menschen mit besonderen, höheren Bedarfen nach wie vor eher in den Werkstätten aufgenommen werden als bei Anderen Leistungsanbietern. Aber wenn es da andere Erfahrungen oder Beispiele geben sollte, von denen Sie berichten können, würde mich das interessieren! :)

    Hmm,
    also in Hessen gibt es siet mehr als 20 Jahren die sog. Fördergruppen. Da die Finanzierung auch dort via Metzler läuft, stellt sich die Frage, was so ein Angebot mit meist stärker beeinträchtigten Personen bringen soll. Klar bringt eine höhere Refinanzierung mehr Personal, aber decken die denn offen gesagt ab, all die Bedarfe ab, die durch das Setting entstehen? Die Frage richtet sich insbesondere an Fr. Süßmilch.

    ...das kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten, ob in der Praxis tatsächlich alle Bedarfe gedeckt werden. Für die Personen im Werkstatt-Transfer gehe ich mal davon aus.


    Aber klar, nicht in jedem Fall werden dadurch alle Bedarfe innerhalb des Arbeitsbereichs gedeckt: denn der Werkstatt-Transfer hebelt ja nicht die Anforderung aus, dass ein MIndestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeit erbracht werden muss, es ist ja ganz normaler Arbeitsbereich. Und dadurch gibt es natürlich weiterhin auch Personen, die dem FuB zugeordnet werden.


    Vielleicht hilft die Erläuterung zur Entstehung dieses Angebots: Es wurde u.a. deswegen vereinbart, weil sich das Verhältnis zwischen Beschäftigten im Arbeitsbereich der WfbM und Teilnehmenden in den FuB immer weiter verschoben hat: Prozentual nahm die Zahl der Besucher von FuB gegenüber den Beschäftigten im Arbeitsbereich immer weiter zu, die Schere ging hier sozusagen auseinander. 2005 waren noch rd. 80% Beschäftigte in der Werkstatt und 20 % FuB-Besucher, in 2018 waren es "nur noch" 73% Werkstattbeschäftigte und entsprechend mehr FuB-Besucher.
    Daher wollte man Möglichkeiten schaffen, diejenigen Personen, die eigentlich in der Lage sind, dieses geforderte Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbingen, aber dennoch aufgrund ihres höheren Bedarfs an Assistenz- und Unterstützungleistungen in die FuB wechseln mussten, im Arbeitsbereich zu halten oder den Wechsel in den Arbeitsbereich zu ermöglichen.
    Der klare Plus-Punkt für den Werkstatt-Transfer ist für mich, dass damit der WfbM-Status erhalten bleibt mit allen Rechten und Pflichten: Werkstattlohn, Sozialversicherung, Rentenanspruch, .... - und klar, wir müssen an dieser Stelle nicht darüber streiten, dass die Höhe des Werkstattlohns kritikwürdig ist.



    Gegenfrage: Welchen Status haben denn die Beschäftigten in den Fördergruppen in Hessen? Sind sie formal Beschäftigte im Arbeitsbereich mit Anspruch auf Werkstattlohn etc. oder Teilnehmende im Förder- und Betreuungsbereich?

    ...um genau zu sein, handelt es sich dabei nicht zwingend um Gruppen: der zu Grunde liegende Gedanke ist es, diesen Personenkreis in den regulären Gruppen des Arbeitsbereichs zu betreuen und dabei ihren Mehrbedarfen gerecht zu werden, ohne weitere Subgruppierungen innerhalb der Beschäftigten des Arbeitsbereichs zu begründen. In der Praxis werden wohl aber auch Gruppen innerhalb des Arbeitsbereichs gebildet.


    Und zu der Frage, ob es dieses Angbeot in jeder WfbM in Baden-Würtemberg gibt: Die Möglichkeit zu diesem Angebot gibt es in jeder WfbM hier, Voraussetzung ist, dass dieses Angebot in die entsprechende Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger aufgenommen und dort geregelt wird... :)

    Liebe Frau Schade,
    liebe vorangegangene Diskussionsteilnehmerinnen,



    hier kann und soll natürlich keine konkrete Einzelberatung stattfinden, aber ich wollte das Thema noch mal aus einer ganz anderen Perspektive ergänzen, die noch nicht sehr bekannt ist und zu dem von Ihnen genannten Beispiel ganz gut passen könnte und auf jeden Fall eine Betrachtung wert ist, wenn es um die Diskussion WfbM-Status vs. FuB-Status geht... :|


    Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Klient in Baden-Württemberg lebt? Es gibt in Baden-Württemberg die Möglichkeit, für Menschen nach Abschluss des BBB oder auch im Arbeitsbereich der WfbM durch die Aufnahme in den sogenannten "Werkstatt-Transfer" nach Möglichkeit einen Wechsel in die FuB zu verhindern - oder ggf. auch wieder aus dieser zurück in den Arbeitsbereich zu wechseln. Der Name ist vielleicht etwas eigentümlich, eigentlich handelt es sich dabei um den ganz regulären Arbeitsbereich, wenn einige Aspekte und Vorrausetzungen für einen besonderen Mehrbedarf gegeben sind.


    Der Werkstatt-Transfer ist auch im neuen Landesrahmenvertrag für das SGB IX aufgenommen und hat als Ziel den "Erhalt der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit solcher Leistungsberechtigten, die aufgrund ihrer besonderen individuellen Beeinträchtigungen (noch) nicht bzw. nicht mehr mit den vorhandenen Ressourcen im Arbeitsbereich der WfbM ... gefördert werden können". Ein "Abrutschen" in die FuB bzw. den FuB-Status soll dadurch wenn möglich verhindert werden.


    Diese Leistung ist also für Menschen gedacht, die wegen "besonderen Beeinträchtigungen zur Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben (in der WfbM) zusätzliche Leistungen benötigen", dazu kann im Einzelfall auch ein Mehrbedarf an Kommunikation oder Anleitung gehören. Vom Status und Inhalt der Leistung entspricht der "Werkstatt-Transfer" dem Arbeitsbereich.

    Lieber Michael,


    Sie sprechen ein Problem an, das wohl niemand leugnen kann - ein Grund dafür ist sicher auch der Wohnungsmarkt, der nicht nur in Ballungsgebieten, und auch in vielen Gebieten Baden-Württembergs, dem Wohnen in eigener Häuslichkeit oft Grenzen setzt, weil schlicht kein Wohnraum zur Verfügung steht oder der Andrang auf diesen Wohnraum so immens ist.
    In Einzelfällen gelingen vielen Kommunen und auch Leistungserbringern in Zusammenarbeit mit den örtlichen Wohnbaugesellschaften Kooperationen, die ein Mindestmaß an Wohnraum für Menschen mit Behinderung und Assistenzbedarf sichern. Ich habe den Eindruck, dass überall in Baden-Württemberg erkannt wurde, dass "ambulante" Wohnleistungen priorisiert werden sollten, wo immer das möglich ist. Damit ist aber längst nicht allen Wohnungssuchenden mit Assistenzbedarf geholfen.
    In Baden-Württemberg geht die wachsende Zahl an Eingliederungshilfe-Leistungen zum Wohnen immer noch einher mit einer steigenden Ambulantisierungsquote - immerhin: Ende 2019 lag der Anteil ambulanter Wohnleistungen an allen Wohnleistungen für Erwachsene bei 43,6 Prozent, das ist ein leichter Anstieg gegenüber Ende 2018, als es noch 42,2 Prozent waren. Ich interpretiere das als Signal, dass die Richtung, in die Assistenzleistungen beim Wohnen gehen sollten, richtig erkannt wurde und versucht wird, sie umzusetzen. Zufrieden können wir damit natürlich noch nicht sein; die Schaffung von Wohnraum ist auch ein sozialpolitisches Thema von wachsender Bedeutung und vor allem Dringlichkeit...

    Grundsätzlich ist der FuB-Bereich eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Damit ist die auch budgetierbar. Auch modular, auch in Teilen.
    Man kann sie sich also komplett selbst organiseren, zB Stellen finden, die bereit sind, dass der Mensch mit Behinderung bei ihnen seinen Tag verbringt, und dann die nötige Begleitung aus dem Budget finanzieren, die dann entweder jemand macht, der bei dieser "Stelle" arbeitet und dafür abgestellt wird, oder jemanden, den man mitbringt. Diese Konstruktion gibt es schon in BaWü.


    Also: "andere Aktivitäten außerhalb der FuB": Ja.
    Wenn allerdings schon eine konkrete FuB-Maßnahme bewilligt wurde und ein Leistungserbringer das Geld bekommt, ist natürlich die Frage, ob er seine Leistung auch weiter zur Verfügung stellt, wenn Teile budgetiert werden, er also nur noch weniger Geld bekommt, weil derjenige/diejenige zB nur 3 Tage dort ist und zwei Tage etwas anderes macht.


    Was das "Praktikum" angeht, hat Frau Süßmilch ja schon viel Kluges geschrieben.

    ...Danke, Frau Ehrhardt.. ;) Ihre Praxisnähe ist bei der Beantwortung solch kniffliger Fragen sehr hilfreich und vielleicht etwas direkter!! Aus Ihren Beiträgen habe ich auch entnommen, dass Sie "unsere" Programme und auch Besonderheiten in Baden-Württemberg sehr gut kennen; das freut mich sehr!

    Liebe Frau Schade,


    Ihre Frage kann ich nicht allgemeingültig beantworten, ich will aber gern versuchen, ein bißchen Licht darauf zu werfen, welche Aspekte bei der Fragestellung zu beachten sind...


    Also, die sogenannte Fub, das steht für Förder- und Betreuungsgruppe, ist eine Leistung zur Teilhabe, die im SGB IX in § 219 Abs. 3 verankert ist. Die FuB ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Voraussetzung für diese Leistung ist grade eben, dass die individuelle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Person es nicht, oder noch nicht, zulässt, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel in der WfbM, in Frage kommt.
    Diese Person erfüllt also nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich oder den Arbeitsbereich der Werkstatt, man spricht dann auch davon, dass sie nicht oder noch nicht oder nicht mehr in der Lage ist, das hierfür notwendige "Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit" zu erbringen. Und genau diese Personengruppe, die nicht in die Voraussetzungen für die WfbM mitbringt, soll dann in den FuB´s, die oft den Werkstätten angegliedert sind, betreut und gefördert werden. Dazu gehören auch in den FuB´s oft kleine Tätigkeiten zur Beschäftigung und zum Training.


    Deswegen ist Ihre Frage schwierig zu beantworten: Ein Praktikum bedeutet ja in der Regel, dass eine Person z.B. in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes mithilft, dort kleine und einfache Tätigkeiten übernimmt, also quasi "wirtschaftlich verwertbare Arbeit" erbringt. Wenn das möglich ist, wäre meines Erachtens erst mal zu prüfen, ob hier wirklich die Notwendigkeit besteht, dass die Person in die FuB soll... Vielleicht könnte man das im Rahmen des Eingangsverfahrens der WfbM ausprobieren, ob nicht doch eine gewisse Leistungsfähigkeit entwickelt werden kann? Für die Aufnahme in eine WfbM beispielsweise wäre es ausreichend, wenn die Prognose besteht, dass diese Leistungsfähigkeit im Rahmen des zweijährigen BBB entwickelt werden kann. Und wenn die WfbM nicht gewollt ist - dann wäre es auf jeden Fall einfacher, ein Praktikum oder ähnliches anzustreben, wenn diese Leistungsfähigkeit im Rahmen des BBB entwickelt und gefördert werden kann und damit auch ein entsprechender Leistungsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestünde.


    Sie fragen ja ganz konkret, ob eine Person, die in die FuB soll, auch ein Praktikum oder anderes über eine persönliches Budget machen kann: Ich weiß, dass es solche Fälle gibt, in denen dies der Fall war und ist. Es kommt hier sicher wie immer sehr auf den Einzelfall an und darauf, welche Assistenz und Begleitung dabei benötigt wird und auch in den entsprechenden Praktika, etc. geleistet werden kann - ich ganz persönlich würde antworten: Wenn es einer Person möglich ist, mit entsprechender Assistenz ein Praktikum zu absolvieren, in und an dem sie tatsächlich eine aktive Rolle einnehmen kann, sollte nochmal über die Einschätzung nachgedacht werden, ob hier wirklich eine Aufnahme in die FuB erforderlich ist...


    Ich hoffe, ich habe Sie jetzt nicht verwirrt und bin gespannt, was andere dazu sagen... :)

    ..ja, da hat Fr. Ehrhardt Recht: Die Eingliederungshilfeträger sind nach § 106 SGB IX damit beauftragt, umfassend zu beraten: Nicht nur zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern auch zu Leistungen anderer Leistungsträger, zum möglichen Bedarf, ganz allgemein zu den Verwaltungsabläufen, aber auch ganz konkret sollen sie bei der Klärung, welche weiteren Leistungsträger zuständig sein könnten, helfen und unterstützen.


    Letztlich soll der Eingliederungshilfeträger auch bei der Entscheidung, welche Leistungserbringer man nun den für sich in Anspruch nehmen möchte, unterstützen und beim Abschluss von Verträgen mit diesen Leistungserbringern helfen. Spätestens da - eher schon früher - mündet die Beratungsleistung wohl in die Gesamt- und Teilhabeplanung ein, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind. Die Beratungs- und Unterstützungsleistung kann aber auch schon im Vorfeld der Antragsstellung in Anspruch genommen werden ;)


    Es ist ein wirklich umfassender Beratungs- und Unterstützungsauftrag und umfasst auch eine Budgetberatung, sofern sie geboten erscheint!

    ...dann versuche ich mich mal an einer weiteren Frage und hoffe, dass ich damit auch ein kleines Stück weiter helfen kann... :)


    " Woher weiß ich, welche Kostenträger für mich zuständig sind?"


    Das ist wirklich oft nicht einfach zu beantworten - und das nicht nur für die Antragsteller, oft streiten ja selbst die Leistungs-(oder Kosten-)Träger darüber! ?(


    Deswegen hat der Gesetzgeber auch dafür gesorgt, dass nicht Sie, lieber Kevin, diese Frage beantworten müssen, wenn Sie Leistungen zur Teilhabe beantragen wollen; das müssen vielmehr die Leistungsträger selbst klären, das ist die sog. Zuständigkeitsklärung.
    Wenn Sie also zum Beispiel einen Antrag bei der Eingliederungshilfe stellen, diese aber gar nicht zuständig wäre, weil eigentlich die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger ist - oder auch umgekehrt - dann gilt ihr Antrag trotzdem als gestellt, ab Antragsdatum. Der Reha-Träger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, muss nun innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang klären, ob er zuständig ist. Wenn er feststellt, dass er das nicht ist, dann muss er den Antrag so schnell wie möglich ("unverzüglich") an den Rehaträger weiterleiten, von dem er glaubt, dass er zuständig ist. Und er muss Sie davon unterrichten, dass er das getan hat. Das ist in § 14 SGB IX geregelt.


    In der Praxis ist das oft ein schwieriges Unterfangen und mit einigen Fallstricken versehen, auf die ich hier nicht eingehen kann: Aber für eines zumindest ist gesorgt: Nicht Sie müssen vorn vornherein wissen, wer der zuständige Leistungsträger ist. Darum müssen sich die Reha-Träger unter- und miteinander kümmern. :thumbup:

    ...in der Zielvereinbarung wird zum Beispiel festgelegt, welche Nachweise über die Leistung zu führen sind und - i.d.R. am Ende des Bewilligungszeitraums -dem Leistungsträger vorzulegen sind.


    Dazu vereinbart der Leistungsträger sich mit dem Leistungsberechtigten im Rahmen der Bedarfsermittlung, also vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Die Zielvereinbarung ist in § 29 SGB IX geregelt und soll mindestens Regelungen enthalten zur

    • Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
    • Erforderlichkeit von Nachweisen, wie der festgestellte individuelle Bedarf gedeckt wurde
    • die Sicherung der Qualität der erbrachten Leistung
    • sowie die Höhe der Leistung, ggf. getrennt nach Teilbudgets und dem Gesamtbudget

    Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer sollten diese gemeinsame Vereinbarung mit ihrem Leistungsträger besprechen und sich genau erklären lassen, welche Nachweise sie zum Beispiel am Ende des Bewilligungszeitraumes vorlegen sollen. Dafür sind dann für den gesamten Bewilligungszeitraum die entsprechenden Nachweise zu sammeln und aufzubewahren.

    ...das Persönliche Budget (PB) selbst ist ja keine bestimmte Leistung, sondern eine Möglichkeit der Leistungs-Ausführung (§ 29 SGB IX): Die Anspruchsvoraussetzungen an die eigentliche Leistung können daher vielfältig sein. Grundsätzlich können "Leistungen zur Teilhabe" in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets erbracht werden, d.h. dann in der Regel als Geldleistung ausgeführt werden. Das können z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe sein, ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung...Für diese Leistungen gelten dann die jeweiligen Anspruchsgrundlagen. Wenn diese erfüllt sind, kann die Ausführung der Leistung als PB, also als Geldleistung, beantragt werden.


    Wer diese Leistungen oder eine dieser Leistungen zur Teilhabe als PB erhalten möchte, muss dies beim Leistungsträger beantragen, also zum Beispiel beim Träger der Eingliederungshilfe, in anderen Fällen bei der Unfallversicherung, Kranken- oder Pflegekasse,... Der sog. "leistende Rehaträger" (§ 14 SGB IX) ist dann zuständig für die Durchführung: Er prüft, ob die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, welcher Bedarf vorliegt und wie hoch dieser ist und schließt dann eine Zielvereinbarung mit dem berechtigten Menschen, also dem Antragsteller, für den Bewilligungs-Zeitraum ab.


    In dieser Zielvereinbarung wird unter anderem vereinbart, wie oder worauf die Förderziele oder Leistungsziele ausgerichtet sein sollen, welche Nachweise über die Leistung vorgelegt werden sollen und natürlich auch, wie hoch das Budget angesetzt wird, also die Höhe des Geldbetrags. :)