Beiträge von Bettina Süßmilch
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Eine Weiterentwicklung zu Inklusionunternehmen wäre eine schöne Möglichkeit. Oder eine entwicklung hin zu regulären Arbeitgebern, die u.a. über das Budget für Arbeit einstellen.
...ja, ich hatte das im Strang Den Übergang aus den WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern auch schon geschrieben und bringe das hier gern noch mal ein, eine direkte Verlinkung habe ich leider nicht hinbekommen :
Wir planen in Baden-Württemberg als Integrationsamt / Inklusionsamt gerade einen Modellversuch für´s kommende Jahr, um (einige) Beschäftigte aus WfbM zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten werden zu lassen: WfbM können dazu einzelne Tätigkeitsbereiche in Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen umwandeln. Der Prozess wird begleitet, betriebswirtschaftlich und juristisch beraten und natürlich auch finanziell gefördert werden. Es ist eine Maßnahme, ein Versuch, neue Wege zu finden, um Übergänge aus WfbM zu fördern und vielleicht auch, um Wege zu finden, die Struktur von WfbM zu wandeln und weiterzuentwickeln... Ich bin sehr gespannt auf die Erfahrungen, die wir dabei machen werden!
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...Ja, das ist ein sehr wichtiges Thema! Ganz aktuell haben dazu das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Juli 2024 die Ergebnisse einer Studie veröffentlicht: Es geht darin um Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in WfbM. Die Studie ist hier zu finden: Studie zur Gewalt gegen Frauen und Männer in Einrichtungen der Behindertenhilfe - BMAS
Auch die Ergebnisse der Studie zeigen allerdings, dass die Maßnahmen, die es bisher gibt, nicht ausreichend sind und „der Gewaltschutz auf allen Ebenen weiter verbessert und ausgebaut werden muss“. Das BMAS hat dazu am 11. Juli eine Fachveranstaltung geplant, auf der Handlungsempfehlungen diskutiert und weitere Maßnahmen verabredet werden sollen.
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...ja, das kann ich mir auch sehr gut vorstellen, daß die Erfahrungen der Beschäftigten, deren Sozialisation im "Hilfesystem" und auch Ängste davor, Forderungen zu stellen, mit dazu beitragen, dass so wenige Fort- und Weiterbildungsangebote genutzt werden.
Ich bin neugierig, welche Vorschläge auch hier im Forum dazu gemacht werden: Wie gelingt es uns, die Zielgruppe zu stärken? Wie könnten passgenauere Angebote aussehen, was könnte es konkret sein? Und wie erreichen wir die Adressaten?
Im wesentlichen ist es natürlich in der Verantwortung der Agentur für Arbeit, solche Angebote zur beruflichen Aus- und Weiterbildung zur fördern und pauschal sind die Fragen sicher kaum zu beantworten, aber der Markt ist eröffnet und alle Vorschläge und Ideen sind willkommen...
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...Dem kann ich nur zustimmen. Eine der größten Herausforderungen dürfte dabei sein, den entsprechenden, individuellen Bedarfen im Rahmen des allgemeinen Systems tatsächlich und angemessen (!) entsprechen zu können.
Als Beispiel: In einem unserer Forschungsvorhaben zur Förderung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeigte sich, dass auch nach erfolgreichem Übergang auf den Arbeitsmarkt (aus WfbM, aus SBBZ, nach Vorbereitung in entsprechenden „Maßnahmen“,…) diese Mitarbeitenden von ihren Weiterbildungsrechten als Arbeitnehmende wenig Gebrauch machten: Zwar haben sie selbstverständlich die gleichen Rechte auf Fort- und Weiterbildung wie alle Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarktes, es gab jedoch keinen Hinweis darauf, dass Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogramme in erkennbarem Maße genutzt würden. Wir können annehmen, dass sich viele der auf dem Markt angebotenen Weiterbildungsangebote für diese Zielgruppe auch nur bedingt eignen. Und nicht in allen Fällen reichen z.B. Kommunikationshilfen, AssistentInnen, u.Ä. aus, um die Angebote für die Zielgruppe zu erschließen.
Daraus leitet sich dann schnell wieder die Frage ab: Braucht es besondere Angebote an dieser Stelle? Die Ergebnisse der Forschung deuten darauf hin. Diese dann aber eben nicht wieder in „Sonderstrukturen“ umzudeuten oder dort sogar zu erbringen, das ist die Herausforderung…
Den vollständigen Bericht zum Forschungsvorhaben finden Interessierte übrigens hier auf der Projektwebseite!
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..."Ich möchte hier zusätzlich auch auf die gesetzliche Quote für Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen in Österreich hinweisen. Ob es etwas Vergleichbares in Deutschland oder in der Schweiz gibt, weiß ich gegenwärtig nicht. ..."
Hallo,
ja, auch in Deutschland gilt die sogenannte Beschäftigungspflicht. Arbeitgeber müssen ab einer bestimmten Unternehmensgröße schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Geregelt ist das ist in § 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX). Dies betrifft Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Ab 60 Arbeitsplätzen gilt eine Fünf-Prozent-Quote (§ 154 und § 157 SGB IX).
Arbeitgeber, die die Quote nicht erfüllen, müssen eine "Ausgleichsabgabe" zahlen, die Höhe dieser Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Zum 1. Januar 2024 wurde durch das "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes" diese Staffelung durch eine zusätzliche Stufe ergänzt für Arbeitgeber, die beschäftigungspflichtig sind und die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
Ab dem Erhebungsjahr 2024 sieht die Staffelung folgende Leistungen monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz vor:
- 140 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % im Jahresdurchschnitt,
- 245 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % im Jahresdurchschnitt,
- 360 € bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 % im Jahresdurchschnitt,
- 720 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 % im Jahresdurchschnitt.
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...."Nun habe ich den Eindruck, dass man in Ba-Wü wirklich in der Praxis nach Lösungen sucht. Aber eben auch an viele praktische und juristische Hürden gerät, die u.a. durch mangelnde Wertschätzug vieler Erfahrungen von Praktiker:innen bisher von der Verwaltung nicht näher betrachtet wurden. Auch finanziell ist derzeit vermutlich kaum mit Geld vom Bund für solche Erprobungen zu rechnen. Wenn ich die Kollegin Süßmilch vom Int-Amt BaWü richtig verstehe, zieht sich der Prozess in Ba-Wü in der Folge erheblich länger hin als gedacht. War zunächst vom Start Mitte/Ende 2023 die Rede, lese ich nun 2025. Das Hauptproblem scheint bei den WfbM zu liegen. Die sehen die bisherige Planung wohl eher als "viel Arbeit für weniger Ertrag". Im Konsens mit allen Beteiligen neue Wege zu finden wäre aller Ehren wert. Woanders tut sich da wenig. Und das Modell Hamburg mit hohen Übergangs-Quoten ins Budget für Arbeit und ca. 30% ausgelagerten WfbM-Plätzen (Ziel 2030: 40%) - im Konsens mit der WfbM - möchte anscheinend niemand zur Kenntnis nehmen."
...ich will da die Verantwortung für den sich verzögernden Start nicht allein bei den WfbM lassen; nachdem ein Entwurf für das Pilotprojekt bereits im Herbst 2023 diskutiert wurde, haben seitdem intensive Beratungen und Beteiligungsprozesse stattgefunden: Mit der LAG-WfbM, unter Beteiligung von LIGA-Vertretenden, den Werkstatträten-Baden-Württemberg, der LAG-Inklusionsbetriebe, dem Beratenden Ausschuss des KVJS-Inklusions-/Integrationsamts und dem Teilhabeausschuss Baden-Württemberg.
@Manfred.Becker, Sie haben Recht, wir suchen nach Lösungen . Und die Umsetzung solcher Lösungen gestaltet sich grade an mancher Stelle tatsächlich anspruchsvoll; ich kann auch den WfbM nicht verdenken, dass sie alle rechtlichen Aspekte im Vorfeld einer solchen betriebswirtschaftlich relevanten Entscheidung abklären. Das gleiche müssen wir tun. Dabei geht es u.a. auch um tarifrechtliche Aspekte, Fragen der Eingruppierung etwa; denn das Projekt plant ja die Förderung von Übergängen aus dem Arbeitsbereich einer WfbM durch die Umwandlung der Beschäftigungsverhältnisse in reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, auch durch die Nutzung des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX als Pflichtleistung der Eingliederungshilfeträger.
Und auch auf der "anderen Seite" gibt es jede Menge Bedenken und Fragen, die wir ernst nehmen müssen: Auch die WfbM-Beschäftigten selbst oder deren Interessensvertretung, die Werkstatträte, sind ja oft unsicher, was es für sie bedeutet, wenn sie wirklich von ihrem WfbM-Beschäftigungsplatz wechseln in ein "reguläres" Arbeitsverhältnis. Für die Entscheidungsfindung muss Zeit gebeben sein und natürlich umfassende und verständliche Information, etwa auch durch eine Beratung der DRV. Die Entscheidung muss ja freiwillig getroffen werden.
Es ist doch so: Der gesetzliche Auftrag ist klar: Die Vorgaben des Art. 27 der UN-BRK, die Förderung von Übergängen nach § 219 SGB IX, ... - das "Wie" jedoch, wie wir aus dem bisherigen System und auch aus seinen Finanzierungsstrukturen dort hin kommen - das ist längst nicht so klar. Jeder einzelne Übergang stellt bisher alle Systembeteiligten vor immer wieder neue Herausforderungen. Und so sehr wir auch individuelle Lösungen für jede(n) einzelne(n) Beschäftigte(n) finden müssen, so wäre es doch hilfreich, wenn wir für eine Veränderung der Gesamtstruktur und für mehr Flexibilität zwischen den Strukturen erprobte und bewährte Lösungsvorschläge hätten. Natürlich sind da die Erfahrungen von PraktikerInnen von großem Wert!...
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Hallo zusammen,
beide Aspekte - die Alternativen nach dem Schulbesuch wie auch die Förderung von Übergängen - sind sicher wichtige Ansatzpunkte: Da, wo gleich nach Schulende alternative Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse gefunden werden und stabil bleiben - wunderbar!
Viele Menschen sind jedoch schon lange in WfbMs, die müsssen und sollen natürlich die gleichen Chancen auf einen Übergang haben, weil es solche Chancen vielleicht zu dem Zeitpunkt, als sie in der WfbM anfingen, noch nicht gab oder sie noch nicht soweit waren. In WfbM können auch viele positive Entwicklungen angestossen und gefördert werden, Fähigkeiten und soziale Kompetenzen können sich entwickeln, die Persönlichkeit weiter reifen: Wenn dann der Weg bereitet ist, um auf den ersten Arbeitsmarkt zu wechseln, braucht es Konzepte und Netzwerke, damit das auch funktiert. Wichtig ist, dass die Wünsche der oder des einzelnen Beschäftigten ernst genommen werden: Wer auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden möchte, braucht Wegbegleiter in oft unterschiedlichster Form.
In Baden-Württemberg plant das Integrationsamt (das hoffentlich bald auch offiziell Inklusionsamt heißt ) für´s kommende Jahr ein Projekt, um (einige) Beschäftigte aus WfbM zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten werden zu lassen: WfbM können dazu einzelne Tätigkeitsbereiche in Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen umwandeln, der Prozess wird begleitet, betriebswirtschaftlich und juristisch beraten und natürlich auch finanziell gefördert werden. Es ist eine Maßnahme, ein Versuch, neue Wege zu finden, um Übergänge aus WfbM zu fördern... Ich bin jedenfalls gespannt auf die Erfahrungen, die wir dabei machen werden!
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..ja, wie das manchmal so ist: Ich kann Ihnen beiden nur zustimmen, Herr Rosenow und Frau Ehrhardt: Das ist eine ist die Theorie oder der Leistungsanspruch, das andere deren Umsetzung in der Praxis.
Und in der Praxis erlebe ich bisher die Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX gerade in Bezug auf die Deckung spezifischer, ggf. höherer Bedarfe noch nicht als große Hilfe. Diese Anbieter haben ja auch anders als die WfbM nicht die Verpflichtung zur Aufnahme von Menschen, die dem Grunde nach Anspruch auf die Werkstattbeschäftigung haben; so dass - zumindest ist dies mein Eindruck - Menschen mit besonderen, höheren Bedarfen nach wie vor eher in den Werkstätten aufgenommen werden als bei Anderen Leistungsanbietern. Aber wenn es da andere Erfahrungen oder Beispiele geben sollte, von denen Sie berichten können, würde mich das interessieren!
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Hmm,
also in Hessen gibt es siet mehr als 20 Jahren die sog. Fördergruppen. Da die Finanzierung auch dort via Metzler läuft, stellt sich die Frage, was so ein Angebot mit meist stärker beeinträchtigten Personen bringen soll. Klar bringt eine höhere Refinanzierung mehr Personal, aber decken die denn offen gesagt ab, all die Bedarfe ab, die durch das Setting entstehen? Die Frage richtet sich insbesondere an Fr. Süßmilch....das kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten, ob in der Praxis tatsächlich alle Bedarfe gedeckt werden. Für die Personen im Werkstatt-Transfer gehe ich mal davon aus.
Aber klar, nicht in jedem Fall werden dadurch alle Bedarfe innerhalb des Arbeitsbereichs gedeckt: denn der Werkstatt-Transfer hebelt ja nicht die Anforderung aus, dass ein MIndestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeit erbracht werden muss, es ist ja ganz normaler Arbeitsbereich. Und dadurch gibt es natürlich weiterhin auch Personen, die dem FuB zugeordnet werden.
Vielleicht hilft die Erläuterung zur Entstehung dieses Angebots: Es wurde u.a. deswegen vereinbart, weil sich das Verhältnis zwischen Beschäftigten im Arbeitsbereich der WfbM und Teilnehmenden in den FuB immer weiter verschoben hat: Prozentual nahm die Zahl der Besucher von FuB gegenüber den Beschäftigten im Arbeitsbereich immer weiter zu, die Schere ging hier sozusagen auseinander. 2005 waren noch rd. 80% Beschäftigte in der Werkstatt und 20 % FuB-Besucher, in 2018 waren es "nur noch" 73% Werkstattbeschäftigte und entsprechend mehr FuB-Besucher.
Daher wollte man Möglichkeiten schaffen, diejenigen Personen, die eigentlich in der Lage sind, dieses geforderte Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbingen, aber dennoch aufgrund ihres höheren Bedarfs an Assistenz- und Unterstützungleistungen in die FuB wechseln mussten, im Arbeitsbereich zu halten oder den Wechsel in den Arbeitsbereich zu ermöglichen.
Der klare Plus-Punkt für den Werkstatt-Transfer ist für mich, dass damit der WfbM-Status erhalten bleibt mit allen Rechten und Pflichten: Werkstattlohn, Sozialversicherung, Rentenanspruch, .... - und klar, wir müssen an dieser Stelle nicht darüber streiten, dass die Höhe des Werkstattlohns kritikwürdig ist.Gegenfrage: Welchen Status haben denn die Beschäftigten in den Fördergruppen in Hessen? Sind sie formal Beschäftigte im Arbeitsbereich mit Anspruch auf Werkstattlohn etc. oder Teilnehmende im Förder- und Betreuungsbereich?
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...um genau zu sein, handelt es sich dabei nicht zwingend um Gruppen: der zu Grunde liegende Gedanke ist es, diesen Personenkreis in den regulären Gruppen des Arbeitsbereichs zu betreuen und dabei ihren Mehrbedarfen gerecht zu werden, ohne weitere Subgruppierungen innerhalb der Beschäftigten des Arbeitsbereichs zu begründen. In der Praxis werden wohl aber auch Gruppen innerhalb des Arbeitsbereichs gebildet.
Und zu der Frage, ob es dieses Angbeot in jeder WfbM in Baden-Würtemberg gibt: Die Möglichkeit zu diesem Angebot gibt es in jeder WfbM hier, Voraussetzung ist, dass dieses Angebot in die entsprechende Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger aufgenommen und dort geregelt wird...
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Liebe Frau Schade,
liebe vorangegangene Diskussionsteilnehmerinnen,hier kann und soll natürlich keine konkrete Einzelberatung stattfinden, aber ich wollte das Thema noch mal aus einer ganz anderen Perspektive ergänzen, die noch nicht sehr bekannt ist und zu dem von Ihnen genannten Beispiel ganz gut passen könnte und auf jeden Fall eine Betrachtung wert ist, wenn es um die Diskussion WfbM-Status vs. FuB-Status geht...
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Klient in Baden-Württemberg lebt? Es gibt in Baden-Württemberg die Möglichkeit, für Menschen nach Abschluss des BBB oder auch im Arbeitsbereich der WfbM durch die Aufnahme in den sogenannten "Werkstatt-Transfer" nach Möglichkeit einen Wechsel in die FuB zu verhindern - oder ggf. auch wieder aus dieser zurück in den Arbeitsbereich zu wechseln. Der Name ist vielleicht etwas eigentümlich, eigentlich handelt es sich dabei um den ganz regulären Arbeitsbereich, wenn einige Aspekte und Vorrausetzungen für einen besonderen Mehrbedarf gegeben sind.
Der Werkstatt-Transfer ist auch im neuen Landesrahmenvertrag für das SGB IX aufgenommen und hat als Ziel den "Erhalt der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit solcher Leistungsberechtigten, die aufgrund ihrer besonderen individuellen Beeinträchtigungen (noch) nicht bzw. nicht mehr mit den vorhandenen Ressourcen im Arbeitsbereich der WfbM ... gefördert werden können". Ein "Abrutschen" in die FuB bzw. den FuB-Status soll dadurch wenn möglich verhindert werden.
Diese Leistung ist also für Menschen gedacht, die wegen "besonderen Beeinträchtigungen zur Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben (in der WfbM) zusätzliche Leistungen benötigen", dazu kann im Einzelfall auch ein Mehrbedarf an Kommunikation oder Anleitung gehören. Vom Status und Inhalt der Leistung entspricht der "Werkstatt-Transfer" dem Arbeitsbereich.
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Lieber Michael,
Sie sprechen ein Problem an, das wohl niemand leugnen kann - ein Grund dafür ist sicher auch der Wohnungsmarkt, der nicht nur in Ballungsgebieten, und auch in vielen Gebieten Baden-Württembergs, dem Wohnen in eigener Häuslichkeit oft Grenzen setzt, weil schlicht kein Wohnraum zur Verfügung steht oder der Andrang auf diesen Wohnraum so immens ist.
In Einzelfällen gelingen vielen Kommunen und auch Leistungserbringern in Zusammenarbeit mit den örtlichen Wohnbaugesellschaften Kooperationen, die ein Mindestmaß an Wohnraum für Menschen mit Behinderung und Assistenzbedarf sichern. Ich habe den Eindruck, dass überall in Baden-Württemberg erkannt wurde, dass "ambulante" Wohnleistungen priorisiert werden sollten, wo immer das möglich ist. Damit ist aber längst nicht allen Wohnungssuchenden mit Assistenzbedarf geholfen.
In Baden-Württemberg geht die wachsende Zahl an Eingliederungshilfe-Leistungen zum Wohnen immer noch einher mit einer steigenden Ambulantisierungsquote - immerhin: Ende 2019 lag der Anteil ambulanter Wohnleistungen an allen Wohnleistungen für Erwachsene bei 43,6 Prozent, das ist ein leichter Anstieg gegenüber Ende 2018, als es noch 42,2 Prozent waren. Ich interpretiere das als Signal, dass die Richtung, in die Assistenzleistungen beim Wohnen gehen sollten, richtig erkannt wurde und versucht wird, sie umzusetzen. Zufrieden können wir damit natürlich noch nicht sein; die Schaffung von Wohnraum ist auch ein sozialpolitisches Thema von wachsender Bedeutung und vor allem Dringlichkeit... -
Grundsätzlich ist der FuB-Bereich eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Damit ist die auch budgetierbar. Auch modular, auch in Teilen.
Man kann sie sich also komplett selbst organiseren, zB Stellen finden, die bereit sind, dass der Mensch mit Behinderung bei ihnen seinen Tag verbringt, und dann die nötige Begleitung aus dem Budget finanzieren, die dann entweder jemand macht, der bei dieser "Stelle" arbeitet und dafür abgestellt wird, oder jemanden, den man mitbringt. Diese Konstruktion gibt es schon in BaWü.Also: "andere Aktivitäten außerhalb der FuB": Ja.
Wenn allerdings schon eine konkrete FuB-Maßnahme bewilligt wurde und ein Leistungserbringer das Geld bekommt, ist natürlich die Frage, ob er seine Leistung auch weiter zur Verfügung stellt, wenn Teile budgetiert werden, er also nur noch weniger Geld bekommt, weil derjenige/diejenige zB nur 3 Tage dort ist und zwei Tage etwas anderes macht.Was das "Praktikum" angeht, hat Frau Süßmilch ja schon viel Kluges geschrieben.
...Danke, Frau Ehrhardt.. Ihre Praxisnähe ist bei der Beantwortung solch kniffliger Fragen sehr hilfreich und vielleicht etwas direkter!! Aus Ihren Beiträgen habe ich auch entnommen, dass Sie "unsere" Programme und auch Besonderheiten in Baden-Württemberg sehr gut kennen; das freut mich sehr!
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Liebe Frau Schade,
Ihre Frage kann ich nicht allgemeingültig beantworten, ich will aber gern versuchen, ein bißchen Licht darauf zu werfen, welche Aspekte bei der Fragestellung zu beachten sind...
Also, die sogenannte Fub, das steht für Förder- und Betreuungsgruppe, ist eine Leistung zur Teilhabe, die im SGB IX in § 219 Abs. 3 verankert ist. Die FuB ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Voraussetzung für diese Leistung ist grade eben, dass die individuelle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Person es nicht, oder noch nicht, zulässt, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel in der WfbM, in Frage kommt.
Diese Person erfüllt also nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich oder den Arbeitsbereich der Werkstatt, man spricht dann auch davon, dass sie nicht oder noch nicht oder nicht mehr in der Lage ist, das hierfür notwendige "Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit" zu erbringen. Und genau diese Personengruppe, die nicht in die Voraussetzungen für die WfbM mitbringt, soll dann in den FuB´s, die oft den Werkstätten angegliedert sind, betreut und gefördert werden. Dazu gehören auch in den FuB´s oft kleine Tätigkeiten zur Beschäftigung und zum Training.Deswegen ist Ihre Frage schwierig zu beantworten: Ein Praktikum bedeutet ja in der Regel, dass eine Person z.B. in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes mithilft, dort kleine und einfache Tätigkeiten übernimmt, also quasi "wirtschaftlich verwertbare Arbeit" erbringt. Wenn das möglich ist, wäre meines Erachtens erst mal zu prüfen, ob hier wirklich die Notwendigkeit besteht, dass die Person in die FuB soll... Vielleicht könnte man das im Rahmen des Eingangsverfahrens der WfbM ausprobieren, ob nicht doch eine gewisse Leistungsfähigkeit entwickelt werden kann? Für die Aufnahme in eine WfbM beispielsweise wäre es ausreichend, wenn die Prognose besteht, dass diese Leistungsfähigkeit im Rahmen des zweijährigen BBB entwickelt werden kann. Und wenn die WfbM nicht gewollt ist - dann wäre es auf jeden Fall einfacher, ein Praktikum oder ähnliches anzustreben, wenn diese Leistungsfähigkeit im Rahmen des BBB entwickelt und gefördert werden kann und damit auch ein entsprechender Leistungsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestünde.
Sie fragen ja ganz konkret, ob eine Person, die in die FuB soll, auch ein Praktikum oder anderes über eine persönliches Budget machen kann: Ich weiß, dass es solche Fälle gibt, in denen dies der Fall war und ist. Es kommt hier sicher wie immer sehr auf den Einzelfall an und darauf, welche Assistenz und Begleitung dabei benötigt wird und auch in den entsprechenden Praktika, etc. geleistet werden kann - ich ganz persönlich würde antworten: Wenn es einer Person möglich ist, mit entsprechender Assistenz ein Praktikum zu absolvieren, in und an dem sie tatsächlich eine aktive Rolle einnehmen kann, sollte nochmal über die Einschätzung nachgedacht werden, ob hier wirklich eine Aufnahme in die FuB erforderlich ist...
Ich hoffe, ich habe Sie jetzt nicht verwirrt und bin gespannt, was andere dazu sagen...
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..ja, da hat Fr. Ehrhardt Recht: Die Eingliederungshilfeträger sind nach § 106 SGB IX damit beauftragt, umfassend zu beraten: Nicht nur zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern auch zu Leistungen anderer Leistungsträger, zum möglichen Bedarf, ganz allgemein zu den Verwaltungsabläufen, aber auch ganz konkret sollen sie bei der Klärung, welche weiteren Leistungsträger zuständig sein könnten, helfen und unterstützen.
Letztlich soll der Eingliederungshilfeträger auch bei der Entscheidung, welche Leistungserbringer man nun den für sich in Anspruch nehmen möchte, unterstützen und beim Abschluss von Verträgen mit diesen Leistungserbringern helfen. Spätestens da - eher schon früher - mündet die Beratungsleistung wohl in die Gesamt- und Teilhabeplanung ein, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind. Die Beratungs- und Unterstützungsleistung kann aber auch schon im Vorfeld der Antragsstellung in Anspruch genommen werden
Es ist ein wirklich umfassender Beratungs- und Unterstützungsauftrag und umfasst auch eine Budgetberatung, sofern sie geboten erscheint!
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...dann versuche ich mich mal an einer weiteren Frage und hoffe, dass ich damit auch ein kleines Stück weiter helfen kann...
" Woher weiß ich, welche Kostenträger für mich zuständig sind?"
Das ist wirklich oft nicht einfach zu beantworten - und das nicht nur für die Antragsteller, oft streiten ja selbst die Leistungs-(oder Kosten-)Träger darüber!
Deswegen hat der Gesetzgeber auch dafür gesorgt, dass nicht Sie, lieber Kevin, diese Frage beantworten müssen, wenn Sie Leistungen zur Teilhabe beantragen wollen; das müssen vielmehr die Leistungsträger selbst klären, das ist die sog. Zuständigkeitsklärung.
Wenn Sie also zum Beispiel einen Antrag bei der Eingliederungshilfe stellen, diese aber gar nicht zuständig wäre, weil eigentlich die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger ist - oder auch umgekehrt - dann gilt ihr Antrag trotzdem als gestellt, ab Antragsdatum. Der Reha-Träger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, muss nun innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang klären, ob er zuständig ist. Wenn er feststellt, dass er das nicht ist, dann muss er den Antrag so schnell wie möglich ("unverzüglich") an den Rehaträger weiterleiten, von dem er glaubt, dass er zuständig ist. Und er muss Sie davon unterrichten, dass er das getan hat. Das ist in § 14 SGB IX geregelt.In der Praxis ist das oft ein schwieriges Unterfangen und mit einigen Fallstricken versehen, auf die ich hier nicht eingehen kann: Aber für eines zumindest ist gesorgt: Nicht Sie müssen vorn vornherein wissen, wer der zuständige Leistungsträger ist. Darum müssen sich die Reha-Träger unter- und miteinander kümmern.
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...in der Zielvereinbarung wird zum Beispiel festgelegt, welche Nachweise über die Leistung zu führen sind und - i.d.R. am Ende des Bewilligungszeitraums -dem Leistungsträger vorzulegen sind.
Dazu vereinbart der Leistungsträger sich mit dem Leistungsberechtigten im Rahmen der Bedarfsermittlung, also vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Die Zielvereinbarung ist in § 29 SGB IX geregelt und soll mindestens Regelungen enthalten zur
- Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
- Erforderlichkeit von Nachweisen, wie der festgestellte individuelle Bedarf gedeckt wurde
- die Sicherung der Qualität der erbrachten Leistung
- sowie die Höhe der Leistung, ggf. getrennt nach Teilbudgets und dem Gesamtbudget
Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer sollten diese gemeinsame Vereinbarung mit ihrem Leistungsträger besprechen und sich genau erklären lassen, welche Nachweise sie zum Beispiel am Ende des Bewilligungszeitraumes vorlegen sollen. Dafür sind dann für den gesamten Bewilligungszeitraum die entsprechenden Nachweise zu sammeln und aufzubewahren.
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...das Persönliche Budget (PB) selbst ist ja keine bestimmte Leistung, sondern eine Möglichkeit der Leistungs-Ausführung (§ 29 SGB IX): Die Anspruchsvoraussetzungen an die eigentliche Leistung können daher vielfältig sein. Grundsätzlich können "Leistungen zur Teilhabe" in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets erbracht werden, d.h. dann in der Regel als Geldleistung ausgeführt werden. Das können z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe sein, ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung...Für diese Leistungen gelten dann die jeweiligen Anspruchsgrundlagen. Wenn diese erfüllt sind, kann die Ausführung der Leistung als PB, also als Geldleistung, beantragt werden.
Wer diese Leistungen oder eine dieser Leistungen zur Teilhabe als PB erhalten möchte, muss dies beim Leistungsträger beantragen, also zum Beispiel beim Träger der Eingliederungshilfe, in anderen Fällen bei der Unfallversicherung, Kranken- oder Pflegekasse,... Der sog. "leistende Rehaträger" (§ 14 SGB IX) ist dann zuständig für die Durchführung: Er prüft, ob die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, welcher Bedarf vorliegt und wie hoch dieser ist und schließt dann eine Zielvereinbarung mit dem berechtigten Menschen, also dem Antragsteller, für den Bewilligungs-Zeitraum ab.
In dieser Zielvereinbarung wird unter anderem vereinbart, wie oder worauf die Förderziele oder Leistungsziele ausgerichtet sein sollen, welche Nachweise über die Leistung vorgelegt werden sollen und natürlich auch, wie hoch das Budget angesetzt wird, also die Höhe des Geldbetrags.