Die ursprüngliche Frage zielte wahrscheinlich darauf ab, dass Assistenzsysteme durch Reha-Träger oder das Integrations- bzw. Inklusionsamt gefördert wurden und diese daher primär zur Schaffung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes für einen Menschen mit Behinderung bzw. Schwerbehinderung im Rahmen der beruflichen Teilhabe eingesetzt werden sollten. Diese Fördermöglichkeiten würden allein zur Optimierung betrieblicher Prozesse nicht infrage kommen.
Bereits vor Beginn des Einsatzes eines Assistenzsystems sollte ermittelt und festgelegt werden, wozu das Assistenzsystem eingesetzt werden soll. Dazu sollte vorher eine Arbeitsanalyse, z. B. mit einem Profilvergleichsverfahren, durchgeführt werden. Dabei wird betrachtet, welcher individuelle Unterstützungsbedarf am jeweiligen Arbeitsplatz zur Ausübung der erforderlichen Tätigkeiten von einer Person mit Behinderung erforderlich ist. Auf der Basis dieser Analyse werden geeignete Maßnahmen ausgewählt, um Fähigkeiten im Kontext der Arbeitsaufgaben zu unterstützen oder zu kompensieren.
Wurde nun beispielsweise von einer beratenden Einrichtung, wie dem Technischen Beratungsdienst der Agentur für Arbeit oder des Integrations- bzw. Inklusionsamtes ein bestimmtes Assistenzsystem zur Ausübung der Montage behinderungsbedingt empfohlen, so ist davon auszugehen, dass dieses System primär zur Schaffung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes für einen Menschen mit Behinderung bzw. Schwerbehinderung im Rahmen der beruflichen Teilhabe eingesetzt wird.
Sekundär kann durch den Einsatz technischer Arbeitshilfen ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen entstehen. Im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bzw. Schwerbehinderung wird dieser eher indirekte Vorteil in der Regel im Rahmen der Förderung für Unternehmen fallbezogen berücksichtigt – entsprechend hat dies dann Einfluss auf die Förderhöhe bzw. Zuschüsse.