Beiträge von Ralf Rensinghoff DGUV

    Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers den Arbeitsplatz eines jeden Beschäftigten soweit einzurichten, das keine Gefahr für Leib und Leben des Beschäftigen besteht. Dazu gehört auch eine sicherheitstechnische Unterweisung für den Beschäftigten und die Prüfung, ob er mit den in den Betrieb mitgebrachten technischen Hilfen dort gefahrlos beschäftigt werden kann. Bei Unsicherheiten in der unmittelbaren Gefährdungsbeurteilung kann der Präventionsdienst der zuständigen Fachberufsgenossenschaft zur Beratung hinzugezogen werden. Sollte die Hilfsmittelversorgung im Zuge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung veranlasst worden sein, muss dieser im Zuge der Sachleistung die Eignung des Hilfsmittels für den Einsatz am Arbeitsplatz des Beschäftigten vor dessen Beschaffung auf seine Eignung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber hin prüfen. Die Präventionsvorschriften des Arbeitsschutzes sind dabei zwingend zu beachten. Unabhängig des Umstandes wer hier der zuständige Leistungsträger ist, sollte hier der Präventionsdienst der zuständigen Fachberufsgenossenschaft zur Beratung hinzugezogen werden. Die Präventionsdienste der gesetzlichen Unfallversicherung stehen in Fragen zum Arbeitsschutz Arbeitgebern wie Beschäftigen gleichermaßen zur Verfügung.