Hallo Herr Prof. Dr. Jörg Ennuschat und Frau Jana Hövelmann,
Mir geht es darum, Begrifflichkeiten richtig definieren und einordnen zu können.
Man nehme sich folgendes Beispiel: Eine Person mit chronischer Krankheit und/ oder Behinderung möchte sich Selbstverwirklichen, um am Arbeitsmarkt zu bestehen und daher studieren. Das heißt ich nehme die beiden Komponenten als Teilhabebegriff. Aber betreffende Person gelangt physisch nicht an bestimmte Räumlichkeiten des Campus bzw. kann sich in den Räumlichkeiten aufgrund diverser Einschränkungen nur bedingt aufhalten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, liegt es im Ermessen der Universität individuelle angemessene Vorkehrungen zu treffen, die der betroffenen Person die Zugänglichkeit i.s. d. bautechnischen Komponente gewährleistet bzw. bei Neu-/Umbauten ist die Universität an die DIN Normen (v.a. 18040) verpflichtend gebunden. Was passiert aber, wenn diese Maßnahmen unzulänglich sind nach dem Ermessen der betroffenen Person? Haben Sie Beispiele, was unter "angemessenen Vorkehrungen" zu verstehen ist?
Kann man einen Bogen spannen und sagen: Die Universität hat aufgrund des Teilhaberechts (Selbstverwirklichung, Chancengleichheit) einer betroffenen Person, dafür Sorge zu tragen, dass ihr/ihm das gelingt, weil Barrierefreiheit i.S der bautechnischen Zugänglichkeit hergestellt bzw. man individuelle angemessene Vorkehrungen getroffen hat, die die Zugänglichkeit garantieren und somit auch die Teilhabe am Studienangebot für diese Person gewährleistet ist.
Mir ist nicht ganz klar, wie die Begriffe: Zugänglichkeit = Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen und Teilhabe im Zusammenhang stehen und ob meine vorangestellte Anrgumentationskette bestand hat. Des Weiteren stellt sich mir die Frage in welcher Verantwortung die Universität steht, möglichst allen potenziellen Betroffenen, ihr Studienangebot zugänglich zu machen, um bestmöglich inklusiv zu handeln? D.h. wie ausformuliert muss eine Inklusionsvereinbarung sein? Ich freue mich auf Antwort(en).