Beiträge von Anika Cordes

    Zusammenfassend lässt sich aus meiner Sicht festhalten: eine erfolgreiche Diskussion mit der Idee zur Wiederholung!


    Das Thema der Hilfsmittelversorgung gewinnt immer mehr an Bedeutung, sowohl bei den Kostenträgern, Therapeuten, Ärzten, Leistungserbringern als auch bei den Klienten und Angehörigen selbst. Die Vielzahl der eingereichten Fragen unterstreicht dieses, zeigt aber auch auf, dass die Hilfsmittelversorgung als ein ganzheitliches, umfangreiches und individuelles (einzelfallbezogenes) Fachgebiet anzusehen ist.


    Aufgrund der komplexen Versorgungssituation sind alle am Versorgungsprozess Beteiligten dazu aufgefordert sich noch enger zu vernetzen und interdisziplinär zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, dass der Klient mit Hilfe des ihm passenden Hilfsmittels seine gewünschten Aktivtitäten wieder ausführen und dadurch am Leben teilhaben kann (Partizipation).


    Die stetige Weiterentwicklung im Bereich der Medizinprodukte fordert uns alle gemeinsam auf sich weiterzubilden und sich den neuen Aufgaben und Herausforderungen zu stellen. Zudem bedarf die Hilfsmittelversorgung weiterer Forschung (z.B. Link: http://versorgungsforschung.wordpress.com/), so dass sich die Qualität im Bereich der Prozess- als auch Ergebnisqualität verbessert.

    Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da dieses aus meiner Sicht wieder einen Einzelfall darstellt.


    In einem "normalen" Fall (E-Scooter steht auf dem eigenen Grundstück und man hat eine Hausratversicherung abgeschlossen) tritt bei Unwetterschaden die Hausratversicherung in Kraft und übernimmt den Schaden.


    In Ihrem Fall, da der Abstellplatz angemietet ist, muss man der Hausratversicherung mitteilen, dass Ihr Hilfsmittel auf einem angemieteten Abstellplatz (fremden Grund) steht. Dieses wird dann in den Vertrag aufgenommen und Ihr Hilfsmittel wäre auf dem angemieteten Abstellplatz mitversichert. Hat man der Versicherung den angemieteten Abstellplatz nicht mitgeteilt, so kann es in einem Schadensfall zu Schwierigkeiten kommen.


    Ein weiterer Hinweis zum diesem Thema bietet Ihnen folgender Link: http://www.myhandicap.de/hilfs…versicherung-schaden.html

    Ich möchte auch hier nochmal auf das neue ICF- Portal von REHADAT aufmerksam machen.
    Link: http://www.rehadat-icf.de/de/
    Hier können Sie sich anhand der ICF mit den dazugehörigen Komponenten (Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivtitäten und Partizipation, Umwelt- und personenbezogene Faktoren) bis zu einer passenden Auswahl an Hilfsmitteln vorarbeiten.

    Im Rahmen der ergotherapeutischen Verordnung, ausgestellt über den zuständigen Arzt, können Klienten auch von Ergotherapeuten über Hilfsmittel beraten werden.
    Die Hilfsmittelberatung ist in den folgenden abzugebenden Heilmitteln (Link: http://www.heilmittelkatalog.d…men-der-ergotherapie.html) integriert und kann in diesem Rahmen von Ergotherapeuten durchgeführt werden:
    - motorisch- funktionelle Behandlung
    - sensomotorisch- perzeptive Behandlung
    - Hirnleistungstraining/ neuropsychologisch orientierte Behandlung

    Das Hilfsmittel, bei dem die Kosten von einem Leistungsträger übernommen wurden, bleibt Eigentum des Leistungsträgers.
    Im Falle eines Nichtgebrauchs muss das Hilfsmittel wieder an den Leistungsträger zurück gegeben werden und darf somit nicht von Ihnen weiterverkauft werden.

    Im Zuge des GKV-WSG schließen Leistungsträger mit Leistungserbringer Verträge über die Hilfsmittelversorgung ab.
    Siehe hier auch Antwortung zur Frage: Wartung, Reparatur und Anpassung von Hilfsmitteln Wartung, Reparatur und Anpassung von Hilfsmitteln und Lieferung von Hilfsmitteln über Logistikunternehmen Lieferung von Hilfsmitteln über Logistikunternehmen.


    Im Rahmen dieser Verträge besteht auch für Reparaturen von Hilfsmitteln eine genaue Vereinbarung. In der Regel haben die Leistungserbringer eine bestimmte Genehmigungsfreigrenze in der sie sich frei bewegen können, so dass sie hier sofort genehmigungsfrei Reparaturen durchführen können. Die Genehmigungsfreigrenze ist von Leistungsträger zu Leistungsträger unterschiedlich festgelegt, so dass man sich bei genaueren Informationen beim zuständigen Leistungsträger informieren müsste.


    Liegen die Kosten über der festgesetzten Genehmgungsfreigrenze, muss der Leistungserbringer vorab einen sogenannten Reparaturschein oder auch Verordnung vom Arzt beim Leistungsträger einreichen.


    In der Regel sollte sich der zuständige Leistungserbringer die anstehende Reparatur anschauen und sich bei Notwendigkeit eines Reparaturscheines/ Verordnung an den zuständigen Arzt des Betroffenen wenden.

    Im Rahmen des SGB V, § 127 (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__127.html) wird die Hilfsmittelversorgung seit der Einführung des GKV-WSG 2007 durch Verträge zwischen dem Leistunsgträger und den Leistungserbringern sichergestellt.


    Im §127 Absatz 1 heißt es: "Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen."


    Im Absatz 2 heißt es weiter: "Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren."


    Zudem haben nach Absatz 5 "Die Krankenkassen .. ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen."


    Somit wäre es interessant zu wissen wie die Verträge der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer gestaltet sind.

    Grundsätzlich gilt für die Förderung eines KFZ die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, KfzHV/ Link: http://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html). Diese regelt die Antragstellung, Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für eine Beschaffung des KFZ, das Erlangen eines Fahrerlaubnis und behinderungsgerechte Ausstattungen.


    In der KfzHV heißt es im § 1 (Grundsatz), dass sich die "Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet" und "bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung" richtet.


    Weiter heißt es im § 2(persönliche Voraussetzungen): "Die Leistungen setzen voraus, dass
    1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
    2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt."


    Somit wird die Förderung eines KFZ nur bei der Ausübung eines Berufes oder auch der Berufsausbildung gefördert.

    Folgende Hilfsmittel zur sicheren und selbstständigen Fortbewegung wären denkbar:
    - Rollator, Easy Walker z.B. http://www.thomashilfen.de/gehen
    - Laufhilfe Nurmi Neo (Positionierung ist hinter dem Körper) http://professionals.ottobock.…ob_de_de/hs.xsl/4877.html


    Folgende Hilfsmittel, die ein stabiles Sitzen ermöglichen, wären denkbar:
    - Therapiestuhl, z.B. http://www.thomashilfen.de/stuehle
    - Sitzsysteme, z.B. http://professionals.ottobock.…ob_de_de/hs.xsl/4874.html


    Die oben aufgeführten Hilfsmittel zeigen Beispiele auf und müssen natürlich individuell unter folgenden Fragestellungen beachtet werden (SGB V, § 12 Absatz 1 Wirtschaftlichkeitsgebot):
    - Ist das Hilfsmittel notwendig?
    - Ist das Hilfsmittel ausreichend?
    - Ist das Hilfsmittel zweckmäßig?
    - Ist das Hilfsmittel wirtschaftlich?
    (siehe hier auch die Antwort von Herrn Kamps unter Ablauf Hilfsmittelverordnung & Kostenübernahme)


    Um die Qualität der Versorgung zu gewährleisten werden im Kinderbereich der Hilfsmittelversorgung zunehmend die Bedarfsermittlungsbögen von RehaKIND e.V. (Link: http://www.rehakind.com/) eingesetzt. Dadurch soll die Versorgung zielgerichtet und überprüfbar sein, so dass die Qualität der Versorgung und auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit, sowie Transparenz bei allen Beteiligten sichergestellt sind. Ich kann Ihnen hier empfehlen die Bedarfsermittlungsbögen (Link zum Download: http://www.rehakind.com/m.php?sid=13) bei der Versorgung einzusetzen.
    In Ihrem Fall würde es sich bei den Hilfsmitteln zur Fortbewegung um den Bogen PG 10 Gehhilfen (http://www.rehakind.com/_rehak…eb/rehakind-beb_PG_10.pdf) handeln und bei der Versorgung zum stabiles Sitzen um den Bogen PG 26 Sitzhilfen (http://www.rehakind.com/_rehak…eb/rehakind-beb_PG_26.pdf).

    Hier zur weiteren Information noch ein interessanter Link: http://www.reha-recht.de/filea…/foren/a/2011/A3-2011.pdf


    Seit der Einführung des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) im Jahre 2007 müssen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer (in diesem Falle das Sanitätshaus) Verträge über die Hilfsmittelversorgung abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass jeder Leistungserbringer über mehrere, individuelle Verträge mit Leistungsträgern verfügt. In diesen Verträgen sind genaue Einzelheiten, wie z.B. Wiedereinsatz, Fallpauschale, Qualität der Hilfsmittel, Preise und Abrechnungen, … festgelegt (SGB V, §127). Unter anderem auch immer die Wartung, Reparatur und Anpassung. Die Leistungsträger haben laut SGB V, § 127 auf Nachfrage ihren Versicherten Auskunft über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu geben.

    Ja, das Dreirad (Fahrrad) gehört zu einem anerkannten Hilfsmittel.
    Im GKV- Hilfsmittelverzeichnis (Link:https://hilfsmittel.gkv-spitze…/hmvAnzeigen_input.action) finden Sie hierzu unter der Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen, Anwendungsort 51 Straßenverkehr in den Untergruppen Zwei- und Dreiräder für Kinder gelistet.
    Wie auch schon in anderen Diskussionen erwähnt ist hier die Kostenübernahme, wie bei allen Übernahmen, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V, § 12 Absatz 1) zu beachten und das Fahrrad darf als solches nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens deklariert sein. Siehe hierzu auch unter der Diskussion Ablauf Hilfsmittelverordnung & Kostenübernahme die Antwort von Herrn Kamps.
    Im Falle der Zuständigkeit verweise ich auf die Diskussion Wann ist welcher Träger für Hilfsmittel zuständig?

    Die S1 (Empfehlungen einer Expertengruppe) Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) könnte Ihnen vielleicht auch eine Hilfstellung in Ihrem Vorgehen bei der Hilfsmittelversorgung (im Bereich Neurologie) geben. Link der DGN: http://www.dgn.org/leitlinien-…chnische-hilfsmittel.html oder über AWMF: http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-127.html .
    Hier werden konkrete Möglichkeiten/ Hilfsmittel bei der Versorgung aufgezeigt und beschrieben, z.B. Rollstühle (was muss beachtet werden, welche Ausstattungsvarianten gibt es, ...), Gehhilfen, Orthesen für die untere und obere Extremität, Adaptionshilfen, Kommunikationshilfen und weitere.

    Ich möchte noch einmal näher auf das Thema "Leitfaden für Hilfsmittelversorgung" eingehen. Einen so genauen Leitfaden wie Herr Kamps ihn beschrieben hat gibt es bislang nicht in Deutschland und ich stimme ihm zu. Zudem sind die Hilfsmittelversorgungen genauso individuell zu sehen wie jeder einzelne Mensch und dieses lässt sich nicht in einen Leitfaden zusammenfassen.
    Da die Hilfsmittelversorgung jedoch nicht nur aus einer Verordnung und der Abgabe des Hilfsmittels besteht, sondern viel mehr als ein Prozess zu gestalten ist, hat die DVfR 2009 im Rahmen der Lösungsoptionen zur Hilfsmittelversorgung (Link: http://www.dvfr.de/fileadmin/d…lversorgung_Okt._2009.pdf) einen idealtypischen Versorgungsprozess veröffentlicht. Ziel dieses Prozesses ist eine Sicherstellung der Versorgung mit Hilfsmitteln. Er zeigt zudem notwendige und zu beachtende Schritte im Versorgungsprozess auf.


    Im Folgenden zeige ich Ihnen die Schritte des Prozesses kurz auf:
    1. Bedarfs- und Problemerkennung
    2. Assessment/ Befund/ Bestandsaufnahme
    3. Problemdefinition/ Zieldefinition, Lösungsoptionen (z.B. Medikamente, ...)
    4a. Auswahl des Hilfsmittels, Klärung der Anfroderungen an das Hilfsmittel, Kontextfaktorenanalyse, Anpassung
    4b. ggff. Ausprobieren von möglichen Hilfsmittel
    5. Erstellung einer Versorgungskonzeption, Kostenvoranschlag
    6a. Prüfung der versorgungskonzeption, ärtzliche Verordnung
    6b. ggf. Antrag auf ein Hilfsmittel zur Teilhabe nach SGB IX
    7. Prüfung der Zuständigkeit der Krankenkasse
    8. fachliche und wirtschaftliche Prüfung der Versorgungskonzeption durch Krankenkasse
    9. bei weiterer Prüfung Einbezug des MDK
    10. Prüfung der weiterer Stellungnahmen/ Angebote bzw. Änderung des Kostenvoranschlages
    11. bei Änderung Einholung einer Stellungnahme des Patienten oder Vertragsarztes
    12a. Genehmigung der Versorgungskonzeption
    12b. bei Ablehnung Widerspruchsverfahren
    13. Beschaffung und Auslieferung des Hilfsmittels
    14. Prüfung auf Zweckmäßigkeit mit ggf. weiterer Änderung
    15. Abnahme des Hilfsmittels
    16. Nachkontrolle


    Der idealtypische Versorgungsprozess umfasst insg. 16 Schritte und es wird deutlich, dass die Hilfsmittelversorgung als ein Prozess anzusehen ist und nicht "mal ebenso nebenbei" erfolgen sollte. Zu beachten ist, dass nicht bei jeder Versorgung immer alle 16 Schritte notwendig sind. In dem oben angezeigten Link finden Sie eine genauere Beschreibung des Prozesses, auch unter Einbezug der möglichen Beteiligten.
    Ich denke man kann diesen Prozess auch als einen Leitfaden für Hilfsmittelversorgung definieren und ansehen, denn er stellt für alle Beteiligten ein klares, ganzheitliches und umfassendes Bild einer Versorgung dar, so dass man selbst als Beteiligter sicherer in seinem eigenen methodischen Vorgehen wird.