Beiträge von U. Waßer

    Außerhalb der ausdrücklich geregelten Festbeträge gibt es keine Höchstgrenzen bei der Bewilligung von (beweglichen) Hilfsmitteln. In der Pflegeversicherung ist bei der Bewilligung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (Umbaumaßnahmen an der Wohnung) ein Höchstbetrag von 2557 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Hilfsmittel ist aber unproblematisch. Entscheidend ist, ob sie alle erforderlich sind. Daran ändert aber eine zeitliche Streckung der Verordnungen nichts, solange der Gesundheitszustand unverändert und die bereits bewilligten Hilfsmittel unverändert funktionsfähig bleiben.

    Inwieweit zusätzliche Ausstattungen eines Hilfsmittels eigenständige Hilfsmittel sind oder Bestandteil des (Haupt-)Hilfsmittels ist im Einzelfall zu klären. Alle für die Nutzung eines Hilfsmittels erforderlichen (unbedingt notwendigen) Teile gehören meines Erachtens zu einem einheitlichen Hilfsmittel, unabhängig davon, ob sie mit diesem fest verbunden sind. Die Frage, ob es um ein einheitliches Hilfsmittel aus mehreren Bestandteilen oder um mehrere Hilfsmittel geht, dürfte aber nur im Hinblick auf evtl. Zuzahlungen interessant sein. Denn der Anspruch auf ein Hilfsmittel setzt in jedem Fall voraus, dass es erforderlich ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen. Dies gilt sowohl für zusätzliche Ausstattungen eines (einheitlichen) Hilfsmittels als auch dann, wenn es sich um eine eigenes Hilfsmittel handelt. Hierzu sei auch auf die Mehrkostenregelung für zusätzliche Leistungen oder Ausführungen verwiesen, die aufwendiger sind als notwendig (§ 31 Abs. 3 SGB IX, § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).


    Bzgl. Regencape und Wetterschutz ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln könnte, da Regencapes nicht nur im Rollstuhl genutzt werden. Aber auch, wenn es sich um speziell für die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern konzipierte Regencapes handelt, wäre jedenfalls ein Eigenanteil für ersparte Aufwendungen für ein herkömmliches Regencape abzuziehen. Die Frage, ob ein solcher Wetterschutz erforderlich ist (oder ob z.B. ein herkömmliches Regencape ausreicht), ist davon unabhängig zu prüfen.

    Hilfsmittel sind grundsätzlich nur bewegliche Gegenstände, die vom Betroffenen getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (vgl. § 31 Abs. 1 SGB IX). Zuschüsse für Neubauten gehören dazu grundsätzlich nicht. Allerdings können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI von den Pflegekassen an Pflegebedürftige gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Es handelt sich um eine Leistung, die im Ermessen der Pflegekasse steht und auf einen Betrag in Höhe von 2557 Euro je Maßnahme begrenzt ist. Solange keine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, liegen die Voraussetzungen dieser Leistung allerdings nicht vor.

    Zum Unterschied zw. Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenstände vgl. meine Antwort zur Frage: Was ist ein Hilfsmittel?


    Die Grundbedürfnisse sind weitgehend in Einzelfällen in der Rechtsprechung ausdifferenziert worden: Danach gehört der unmittelbare Ausgleich einer beeinträchtigten oder ausgefallenen Körperfunktion regelmäßig zu den Grundbedürfnissen, zB. durch eine Prothese oder Hörhilfe. Hilfsmittel dienen darüber hinaus regelmäßig nur dann der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, wenn sie erforderlich sind, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Hören, Sehen, die Nahrungsaufnahme und Ausscheidung, die elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (Mobilität). Für Erwachsene ist der Bereich der Mobilität, der zum Grundbedürfnis gehört, begrenzt worden auf die Bewegung innerhalb der Wohnung, zum Verlassen der Wohnung und im Nahbereich der Wohnung zur Erledigung von Alltagsgeschäften.
    Dient ein Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich demgegenüber nur in bestimmten Lebensbereichen, wie bestimmten Freizeit-, sportlichen oder beruflichen Aktivitäten, dient es regelmäßig nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen des "täglichen Lebens".

    Hilfsmittel sind Gegenstände, die getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie müssen im Einzelfall erforderlich sein, um eines der folgenden Ziele zu erreichen:
    - einer drohenden Behinderung vorzubeugen
    - den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder
    - eine Behinderung auszugleichen. Nicht zu den Hilfsmitteln gehören allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
    (vgl. § 33 SGB V und § 31 SGB IX).


    Geschirrspüler, elektrisch bedienbare Rollos und eine Video-Sprechanlage können daher wohl keine Hilfsmittel sein, da es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Sie werden regelmäßig auch von nicht behinderten Menschen in gleicher Weise benutzt und sind weder speziell auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet und für diese konzipiert, noch werden sie praktisch ausschließlich von Menschen mit bestimmten Behinderungen genutzt. Bei der Herdüberwachung bin ich sicher, inwieweit diese regelmäßig auch von Menschen ohne Behinderung genutzt wird. Falls ja (wovon ich ausgehe), handelt es sich ebenfalls um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und damit nicht um ein Hilfsmittel.