Beiträge von Sabrina Smits

    Budget für Ausbildung – Was braucht es noch?


    Grundsätzlich handelt es sich beim Budget für Ausbildung um ein Leistungsangebot um die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Allerdings bedarf es meiner Meinung nach einer „Nachjustierung“ bzw. Anpassung des Gesetztes und dieses Ziel auch erreichen zu können. Deswegen möchte ich mich gerne mit einigen Punkten/Ergänzungen Frau Kraus und Herrn Bungart.


    Eingrenzung des berechtigten Personenkreises

    Eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises wäre sinnvoll, damit auch Menschen, die als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht als ausbildungsfähig gelten, anspruchsberechtigt sind.


    Fachpraktiker Ausbildungen

    Für die Zielgruppe werden größtenteils theoriereduzierte Ausbildungen, die so genannten Fachpraktiker*in beziehungsweise Helfer*in Ausbildungen in Frage kommen. Hier ist das Problem, dass diese „bisher durch die länderrechtlichen und regionalen Regelungen der einzelnen Kammern bestimmt werden“ (https://www.cbp.caritas.de/der…arbeit-und-soziales-2c71a). Dadurch unterscheiden sich oft die Beschreibung und Dauer der Ausbildungen und es kann zu unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen der Ausbildungsberufe je nach zuständiger Kammer kommen (vgl. ebd.). Hinzukommend gibt es nicht für jede Vollausbildung eine angepasste theoriereduzierte Ausbildung, beziehungsweise sind nicht alle Fachpraktiker*in - Ausbildungen in jedem Bundesland anerkannt oder erlassen. Dies grenzt die Berufswahl für die Budgetnehmenden erneut ein. Hier besteht Handlungsbedarf.


    Nur anerkannte Ausbildungsberufe und Erstausbildungen

    Eine weitere Barriere stellt die Gefahr einer Überforderung dar, dadurch das der Großteil der anspruchsberechtigten Personen aufgrund kognitiver Einschränkungen keine anerkannte Berufsausbildung absolvieren kann. Durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches z.B. auch auf Teilausbildungen, modulare Ausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen wäre es mehr Menschen mit Behinderung möglich, sich beruflich zu qualifizieren.


    Unzureichende Information und Beratung der Budgetnehmenden, der Betriebe, der zuständigen Kammern und der Berufsschulen

    Die Benennung beziehungsweise Finanzierung von mehr Modellprojekten oder von festen Beratungsstellen wäre ein wichtiger Schritt, um relevante Akteur*innen entsprechend zu informieren und zu beraten. Die Fachstelle könnte entsprechend zwischen den Kammern, der Berufsschule, dem Betrieb, dem Jugendlichen sowie dem Kostenträger vernetzen.


    Bildungssystem

    Die Form der beruflichen Bildung insbesondere die Unterrichtsformen sollten überdacht werden. Die Berufsschulen sollten vermehrte Informationen und Fortbildungen über die Bedarfe der neuen Zielgruppe erhalten, um einen differenzierten Unterricht ermöglichen zu können und den schulischen Teil der Berufsausbildung auch inklusiv und bedarfsgerecht zu gestalten.


    Antragstellung

    Um der Kritik der unzureichenden Transparenz und aufwendigen Bürokratie entgegenzuwirken, sollte ein vereinheitlichtes Antragsformular erstellt und die Zuständigkeiten geklärt werden. Es sollte ein fester Kostensatz eingeführt, ein Prozess zur erfolgreichen Antragstellung formuliert und nach diesem Standard gearbeitet werden.

    Lieber Michael,


    bei der DIA-AM - "Diagnose am Arbeitsamarkt besonder betroffener behinderter Menschen" handelt es sich um eine Maßnahme.

    Ziel dieser ist es, durch eine individuelle Eignungsanalyse und betriebliche Erprobungen eine Aussage zu treffen, welche berufliche Rehabilitationsmaßnahme die richtige ist. Mehr Infos hierzu finden Sie hier: https://www.rehadat-bildung.de…r-arbeitsmarktfaehigkeit/

    Die fachliche Weisung zum Budget für Ausbildung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/…eschaftigung_ba146221.pdf


    Viele Grüße,

    Sabrina Smits

    Liebe Forenteilnehmende,


    ich werde versuchen die Fragen in einem groben Abriss zu beantworten. Stellen Sie gerne konkrete Nachfragen, sollten einzelne Punkte nicht ausreichend dargestellt sein.


    • Welche Akteure sind bei der Bewilligung und bei der anschließenden Umsetzung des Budgets für Ausbildung beteiligt und welche Rolle spielen sie?

    Für die Antragstellung:

    1. Budgetnehmende*r: Die Person, die das Budget für Ausbildung beantragen möchte, muss über die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und zunächst einen formlosen Antrag auf das Budget für Ausbildung bei dem entsprechenden Kostenträger stellen.

    2. Ausbildungsbetrieb: Damit das Budget bewilligt werden kann, bedarf es eines Ausbildungsvertrages mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber, diese muss auch entsprechende Voraussetzungen erfüllen, auf die ich in der nächsten Frage näher eingehen werde.

    3. Reha – Berater*in: Für die Beratung zum Budget für Ausbildung, die Entscheidung über die Förderung, die individuelle Bedarfsfeststellung zum Umfang der Förderung, die Koordination und die begleitenden Beratungsge-

    spräche sowie die Nachhaltung ist der/die Berater*in Berufliche Rehabilitation und Teilhabe (im Folgenden Reha-Berater*in) zuständig (vgl. Fachliche Weisung 3 (3))

    4. Reha – Berater*in/IFD/Fachdienste der BA: Der konkrete Bedarf und der Umfang der Assistenzleistung in Betrieb und Berufsschule sind in jedem Einzelfall gemeinsam zwischen Reha-Berater*in und budgetnehmender Person festzulegen. Als Erkenntnisquellen zur Beurteilung der erforderlichen Anleitung/Begleitung können bspw. Praktikumsberichte, Schulgutachten, Unterlagen aus anderen Maßnahmen (EV/BBB/DIA-AM, etc.), Einschätzung der Arbeitsgeberperspektive etc. dienen. (vgl. Fachliche Weisung 5.2 (2))

    5. Beim einer angestrebten Fachpraktiker Ausbildung muss seitens der BA eine gutachterliche Stellungnahme erstellt werden, dass der*die Budgetnehmende berechtigt ist eine Ausbildung nach §66BBiG/§42r HwO zu absolvieren.


    Bei der Umsetzung und falls Assistenz in Berufsschule und Betrieb benötigt wird, kann diese durch unterschiedliche Personen erfolgen:

    • eigenes Personal des Arbeitgebers

    • einen Leistungserbringer (z. B. Bildungsträger, ...)

    • eine anderweitig qualifizierte Person (z. B. Jobcoach, ...)

    In jedem Fall muss der*die Assistent*in über eine pädagogische Qualifikation verfügen (vgl. Fachliche Weisung 5.2 (4)).


    6. Maßgeblich ist dann noch die Berufsschule bei der Umsetzung beteiligt, hier fehlt es oft noch an Erfahrung mit den sogenannten „Fachpraktier“ Ausbildungen und der neuen Leistung Budget für Ausbildung.


    • Welche Ausbildungsbetriebe kommen für ein Budget für Ausbildung in Frage – wer entscheidet darüber?

    Der Ausbildungsbetrieb muss als anerkannter Ausbildungsbetrieb eingetragen sein. Die Ausbildung muss durch die zuständigen Stellen offiziell in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Des Weiteren muss der Betrieb eine*n Ausbilder*in mit einer Rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZa oder gFAB) vorhalten können, wenn dieser Menschen mit einer Behinderung ausbilden möchte. Der Betrieb kann, wenn er nicht über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt, die Qualifikation beziehungsweise Leistung über Dritte, durch das Schließen eines Kooperationsvertrages einkaufen. Maßgeblich entscheidet also die zuständige Stelle bzw. Kammer darüber, ob der Betrieb für ein Budget für Ausbildung in Frage kommt.


    Viele Grüße,

    Sabrina Smits

    Nach meinem Kenntnisstand soll die Ausbildung im Rahmen des Budget für Ausbildung auch zu einem IHK-Abschluss führen. Also Fachpraktika fallen da für mich nicht darunter.

    Lieber Herr Seidel,


    aus unseren bisherigen Erfahrungen kann ich nur bestätigen, dass die theoriereduzierten "Fachpraktiker" Ausbildungen (§66 BBiG) auch über das Budget für Ausbidlung erfolgen können. Für die wenigsten Personen des "zu eng" gefassten Personenkreises wird ein Vollausbildung in Betracht kommen.


    Viele Grüße,

    Sabrina Smits

    Die Perspektiva gGmbH ist seit 01.05.2021 Projektträger des HePAS Projektes „Geh(t) doch!“ – Berufswege in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit dem Projekt soll die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen (WfbM) in der Region Fulda unter anderem durch die Nutzung des Instruments Budget für Ausbildung nachhaltig verbessert werden, indem das Instrument allen an einem erfolgreichen Übergang Beteiligten bekannt gemacht und nähergebracht wird. Im Zuge dieses Projektes konnten wir seit Projektstart bis heute 8 Jugendliche in fünf regionale Betriebe über das Budget in Ausbildung vermitteln. Hierbei konnten wir vielfältige Erfahrungen sammeln. An dieser Stelle möchte ich nur auf einige Punkte eingehen, da die Ausführung sonst den Rahmen der Forumsdiskussion sprengen würde.


    Förderfaktoren

    Berufliche Orientierungsphase der Jugendlichen im Vorfeld

    Anbahnung der Beschäftigung durch Praktika und Praxistage (Aufbau von Beziehung / Matching)


    Vernetzung/Kooperationen à fester Ansprechpartner durch Projektleitung

    Fortbestehen des „Reha-Status“, „Sicherheitsnetz“

    personenzentrierte arbeitspädagogische Begleitung in Betrieb und Berufsschule


    Fachkräftemangel / demografischer Wandel

    Finanzielle Unterstützung / Entlastung der Betriebe

    Gesellschaftliche Verantwortung à Öffnung für die Themen Inklusion und Diversität in Betrieben


    Um einen reibungslosen Ablauf bei der Anbahnung und Antragstellung gewährleisten zu können ist es unerlässlich im engen Austausch mit dem zuständigen Kostenträger (in dem Falle der Budgets in Fulda war dies der zuständige Rehaberater der Agentur für Arbeit) und den zuständigen Kammer zu stehen. Eine Person sollte den Prozess fest steuern und die Vernetzung sowie den Informationsfluss zwischen allen relevanten Akteuren zu gewährleisten.


    Barrieren

    Mangelnde Bekanntheit des Instrumentes

    Unzureichende Aufklärung relevanter Akteure und Stellen (Kostenträger, Kammern, Berufsschulen)

    Fehlende Ansprechpartner*innen / Stellen / Zuständigkeiten nicht klar geregelt

    Hoher bürokratischer Aufwand

    Abhängigkeit von Eingliederungsvorschlägen à Differenzierung bei der Teilhabe am Arbeitsleben

    Fehlendes „Kümmerer-System“

    starres Bildungssystem (kein differenzierter Unterricht; Diversität in Klassen; ggf. „Überforderung der Lehrkräfte“)

    Was ist das Budget für Ausbildung?
    Das Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) stellt eine Alternative zum Eingangsverfahren (EV)/Berufsbildungsbereich (BBB) §57 SGB IX und zum Arbeitsbereich §58 SGB IX dar. Durch das Budget für Ausbildung sollen die Chancen und Auswahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung durch das absolvieren einer anerkannten Berufsausbildung verbessert werden und die Übergänge auf den allgemeinen Arbeitmarkt erhöht werden. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Leistung und nicht um eine Maßnahme wie bspw. die assistierte Ausbildung.


    Wer kann es beantragen?

    Berechtigt ist der Personenkreis, der eine Feststellung nach §57 SGB IX (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich) hat oder sich noch in dieser befindet oder Anspruch nach §58 SGB IX hat und sich bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt befindet.


    Was sind die allgmeinem Voraussetzungen zur Inanspruchnahme?

    Neben der Voraussetzung der Feststellung nach §57 oder §58 SGB IX muss ein Ausbildungsvertrag mit einem*r privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden geschlossen und entsprechend tariflich beziehungsweise ortsüblich entlohnt werden (vgl. §61a (1) SGB IX). Eine Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis muss durch die zuständige Stelle (zum Beispiel IHK, LLH) erfolgen. Förderungsfähig sind jedoch nur betriebliche Erst­ausbildungen. Weiterbildungs- und Anpassungsmaßnahmen sowie überbetriebliche Ausbildungen werden nicht gefördert.


    Ist ein bewilligtes Budget für Ausbildung zeitlich limitiert?

    Das Budget für Ausbildung wird während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses gezahlt. Sollte die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird die bereits abgeleistete Zeit, im Falle der Festellung nach §57 SGB IX, auf das EV und BBB angerechnet, insofern die Eingliederung in die Werkstatt in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgt. Somit ist es auf die Zeit des Ausbildungsverhältnisses limitiert.


    Ist der Anspruch durch das Lebensalter der Antragstellenden begrenzt?

    Der Anspruch ist nicht auf das Lebensalter begrenzt, eine gewissen Lebensalterspanne wird im §61a bzw. in der fachlichen Weisung nicht festgesetzt.


    In den Quellen finden sie auch weitere Angaben bzgl. der Leistungen und Bestimmungen des Budgets für Ausbildung.


    Quellen:

    Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, 2021, https://www.arbeitsagentur.de/…eschaftigung_ba146221.pdf