Beiträge von Hanna Milde

    Wir haben bereits auch Erfahrung machen müssen, dass das Budget für Arbeit nach der Überprüfung eingestellt wurde. Das ermutigt die Arbeitsgeber nicht, sich für eine Einstellung mit Budget für Arbeit zu entscheiden.

    Ich finde es immer wieder erstaunlich zu hören, dass "Budgets für Arbeit" nach Überprüfung nach einigen Jahren von Kostenträgern eingestellt/nicht verlängert werden. Grundsätzlich ist klar, dass der Unterstützungsbedarf sich immer verändern kann und regelmäßig überprüft werden muss. Dennoch ist der im "Budget für Arbeit" enthaltene Lohnkostenzuschuss und auch die Anleitung und Begleitung dafür da, eine behinderungsbedingte Minderleistung auszugleichen. Diese Minderleistung kann sich bei manchen Leistungsberechtigten verändern, dementsprechend kann auch die Leistung angepasst werden. Manche Leistungsberechtigte haben auch den Wunsch oder das Ziel, irgendwann ohne Förderung/Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

    Auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass es Minderleistungen gibt, die aufgrund der Behinderung nicht verändert werden können. Das "Budget für Arbeit" stellt grundsätzlich eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung dar und kann theoretisch bis zur Altersrente gezahlt werden. Wir erleben es auch oft, dass Arbeitsverträge sich an der Förderung orientieren und somit häufig befristet ausgestellt werden. Unbefristete Kostenanerkenntnisse würden daher auf Seiten der Budgetnehmer*innen und der Arbeitgebenden viel Sicherheit geben.


    Hanna Milde

    Integrationsfachdienst Osnabrück

    Hinweise und Lösungsansätze z. B. für eine bessere Bekanntmachung und damit erleichterte Nutzung in der Praxis des Budgets für Arbeit

    Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass – trotz breiter Öffentlichkeitsarbeit in unserer Region Osnabrück – vielen Menschen (Arbeitgebenden, BfA-Nehmer*innen…) Informationen zum „Budget für Arbeit“ (BfA) fehlen. Aus diesem Grund ist bei uns in Niedersachsen in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt beispielsweise eine überregionale Werbekampagne zum BfA entstanden, im Rahmen dessen wir Materialien wie Flyer, Postkarten, Give-aways, Broschüre, Roll-Ups entwickelt haben, um das BfA noch weiter zu bewerben. Gerade hier ist es von großer Bedeutung, Angebote und Informationsmaterial in Einfacher/Leichter Sprache anzubieten.


    Zudem müssen unserer Meinung nach niederschwellige Angebote geschaffen werden, um einen Zugang zu Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Dies tun wir in der Praxis bspw. durch Sprechstunden in den Werkstätten oder auch durch unsere Arbeit auf Social Media. Gerade hier merken wir, dass echte Beispiel-Geschichten aus der Praxis auf besondere Aufmerksamkeit stoßen und nachhaltig wirken:


    IFD bei Facebook: https://www.facebook.com/IFDNDS

    IFD bei Instagram: https://www.instagram.com/ifd_integrationsfachdienst/


    Grundsätzlich zeigt unsere Erfahrung, dass die Zielgruppe des „Budgets für Arbeit“ sehr breit aufgestellt ist. Öffentlichkeitsarbeit im BfA spricht immer Leistungsberechtigte und BfA-Nehmer*innen, aber auch Arbeitgebende sowie Netzwerk- und Kooperationspartner*innen an. Dies setzt immer eine andere Sprache und unterschiedliche Schwerpunkte voraus und stellt somit eine Herausforderung dar. Aus diesem Grund versuchen wir so viele unterschiedliche Kanäle wie möglich für eine große Reichweite zu nutzen, z.B. Radio, Zeitung, Newsletter, Fachartikel, Social Media…


    Hanna Milde

    Integrationsfachdienst Osnabrück

    Krankengeld


    In Bezug auf das Krankengeld würde ich gerne noch eine Erfahrung teilen:


    Ich habe einen Budgetnehmer begleitet, der eine volle Erwerbsminderungrente bekommt und daher nur einen geringen Stundenanteil (15 Std./Woche) über das „Budget für Arbeit arbeitet, nennen wir ihn Herrn S.


    Herr S. ist dann langfristig erkrankt. Bis zum Ende der sechsten Woche hat Herr S. ganz regulär vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bekommen. Herr S. wollte nun Krankengeld beantragen. Die Krankenkasse habe ihm die Rückmeldung gegeben, dass er aufgrund seiner Erwerbsminderungsrente kein Krankengeld bekommen würde.


    Wir haben uns dann die Frage gestellt, ob dies so korrekt sei, da Herr S.


    1. zwar Rentenbezieher ist und somit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld hat


    jedoch


    2. mit dem Budget für Arbeit sozialversicherungspflichtig arbeitet und somit auch Beiträge in die Krankenversicherung einzahlt.


    Für uns standen diese beiden Fakten zunächst im Widerspruch. Herr S. ist einerseits voll erwerbsgemindert und steht dem Arbeitsmarkt theoretisch nicht zur Verfügung, andererseits arbeitet er sozialversicherungspflichtig und zahlt Beiträge, die in einem solchen Fall greifen müssten.


    In der Recherche kamen wir dann zu folgendem Ergebnis:

    In der Praxis ist es tatsächlich so, dass gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V Bezieher*innen von Rente wegen voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Krankengeld haben.


    Sowohl das Krankengeld nach SGB V als auch die Rente nach SGB VI dienen dem Zweck der weiteren Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Wegfall der Arbeitsfähigkeit und sind beides Sozialleistungen.

    Insofern erhalten Rentenbezieher*innen kein Krankengeld. Dies würde ansonsten einer Doppelversorgung gleich kommen.


    Hanna Milde, Integrationsfachdienst Osnabrück

    Kurzarbeitergeld


    Wir im Integrationsfachdienst erleben immer wieder, dass die Komplexität der Definition des Status „voll erwerbsgemindert“ eine umfassende Beratung der Leistungsberechtigten fordert. Dabei lässt sich aus der Praxis beobachten, dass die fehlende Gleichstellung mit voll erwerbsfähigen Personen im Bereich des Kurzarbeitergeldes für einige Leistungsberechtigte Hürden auf dem Weg in ein Budget für Arbeit darstellen.

    Gehört habe ich von Zwischenlösungen, die in Kooperation mit den Kostenträgern erarbeitet wurden, um den Budgetnehmern eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Vielleicht hat jemand Erfahrungen oder Beispiele für solche Kooperationen/Lösungen?

    Aus unserer Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass einige Budgetnehmende in den Anfängen der Corona-Zeit von Kurzarbeit betroffen waren. Dennoch konnten in laufenden Arbeitsverhältnissen in einigen Fällen kreative Lösungen gefunden werden. Einige Arbeitgebende haben sich dazu entschieden, Budgetnehmende beispielsweise trotz weniger/keiner Arbeit im Betrieb einzusetzen/umzusetzen oder auch freigestellt. Es ist ein Entgegenkommen einiger Arbeitgeber*innen gewesen, Budgetnehmenden im Falle einer Freistellung das Gehalt weiterhin in voller Höhe zu zahlen.


    Auch mit der Eingliederungshilfe konnte über Lösungen gesprochen werden. Das Vorhandensein des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses begründet weiterhin den Anspruch auf das „Budget für Arbeit“. Dadurch, dass der Arbeitsvertrag weiterhin besteht, ist in den meisten Fällen der Lohnkostenzuschuss in vollem Umfang an den Arbeitgeber weiter geflossen. Im Einzelfall sind Aufwendungen für Anleitung und Begleitung jedoch weggefallen. Somit konnten einige Arbeitsverhältnisse – trotz fehlendem Anspruch auf Kurzarbeitergeld - gesichert werden.


    Einige Budgetnehmende würden bei Kurzarbeit in die Situation kommen, ergänzend Grundsicherung zu beantragen. Dies ist in der Praxis mit deutlich viel Mehraufwand und Risiken seitens der Leistungsberechtigten verbunden, als beim Kurzarbeitergeld. Zudem ist darauf zu achten, Budgetnehmer*innen an entsprechende Stellen wie das Sozialamt weiterzuleiten, damit sie die passenden Sozialleistungen beantragen.


    Hanna Milde, Integrationsfachdienst Osnabrück

    Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes werden im Rahmen des Budgets für Arbeit grundsätzlich nicht übernommen und sind von Budgetnehmenden selbst zu tragen. Bei uns in Niedersachsen gibt es aber die Möglichkeit, dass Fahrtkosten vom zuständigen Kostenträger (i.d. Regel die Eingliederungshilfe) in Ausnahme-/Härtefällen anteilig übernommen werden können (nach Abzug eines Eigenanteils von 80 Euro monatlich).


    Zu einem Ausnahme-/Härtefall kommt es, wenn beispielweise keine öffentlichen Verkehrsmittel für den Weg zum Arbeitsplatz zur Verfügung stehen oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund behinderungsbedingter Einschränkungen nicht möglich ist. Ebenso wenn Budgetnehmende bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Hin- und Rückweg jeweils mehr als eine Stunde Fahrtzeit zum Erreichen des Arbeitsplatzes zurück zu legen hätten.


    Wir beraten und begleiten im Integrationsfachdienst viele Budgetnehmende und Interessierte. Grundsätzlich lässt sich aus der Erfahrung heraus sagen, dass nur in wenigen Einzelfällen Fahrtkosten beantragt werden. Die oben benannten Voraussetzungen, einen Ausnahmefall zu erreichen, sind in der Praxis oft schwer abzubilden. Im Sinne der Mobilität stellt eher ein schlecht ausgebauter öffentlicher Nahverkehr im ländlichen Raum eine Hürde dar, die verhindert, dass Praktika oder Arbeitsplätze mit dem Budget für Arbeit geschaffen werden können.


    In Bezug auf Hilfsmittel würden wir gerne auf unsere Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt verweisen. Arbeitgebende, die einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung über das Budget für Arbeit beschäftigen, können investive Maßnahmen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes (unabhängig von der Behinderung) beim Integrationsamt beantragen (§ 15 SchwbAV). Zudem können behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung über das Budget für Arbeit auch vom Integrationsamt gefördert werden (§ 26 SchwbAV (an Arbeitgeber) bzw. § 19 SchwbAV (technische Arbeitshilfen an den Budgetnehmer).


    Die Förderungen über das Integrationsamt werden in der Praxis gut angenommen. Wir als Integrationsfachdienst beraten und begleiten bei der Antragstellung und vernetzen zum Integrationsamt. Auffällig ist, dass Fördermöglichkeiten über das Integrationsamt im Budget für Arbeit oft Betrieben nicht ausreichend bekannt sind.


    Hanna Milde, Integrationsfachdienst Osnabrück