Alles anzeigenWas fehlt?
Eine Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses (Bsp. Arbeitsplatzakquise, training on the job bzw. jobcoaching, Begleitung in Praktika) im Vorfeld, ist im Budget für Arbeit nicht enthalten.
Derzeit fehlt es außerdem an Strukturen, um Anspruchsberechtigte, die nicht in der WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind, Zugang zur Leistung Budget für Arbeit erhalten (Bsp. Menschen mit psychischer/ neurologischer Behinderung).
Das Budget für Arbeit scheitert zudem oft bereits zu Beginn daran, dass nach Auffassung des zuständigen Leistungsträgers vor einer Leistungsbewilligung bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen muss. Dies widerspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der betrieblichen Einstellungspraxis.
Die Deckelung der Förderung des Lohnkostenzuschusses (§ 60 Abs. 2 SGB IX Satz 2: "..., höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches") ist bundesweit aufzuheben, da ansonsten die reale Lohnförderung nicht max. 75%, sondern entsprechend weniger beträgt. Das kann dann im Einzelfall unzureichend sein, so dass kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Auch ist klar zu stellen, dass zur Inanspruchnahme eines Budgets für Arbeit vom Leistungsträger KEINE festgestellte dauerhafte Erwerbsminderung oder ein vollständiges Absolvieren des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs nach § 57 SGB IX verlangt wird. Die ist leider immer wieder Praxis im Rahmen der Leistungsbeantragung.
Die Ausgrenzung aus der Arbeitslosenversicherung ist aufzuheben und eine freie Wahl bezogen auf Arbeitslosenversicherung bzw. Leistungen nach § 58 SGB IX einzuführen. Das mindert nicht die Inanspruchnahme von individuell erforderlichen (Reha-)Teilhabeleistungen im Sinne des Nachteilsausgleichs.
Die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz ist individuell und nicht pauschal zu bewilligen, so dass tatsächlich der persönliche Unterstützungsbedarf gedeckt ist.
Ein Budget für Arbeit in Teilzeit wäre zu prüfen. Ein Beispiel aus der Praxis: Frau X. arbeitet in einer WfbM. im Rahmen eines Praktikums zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stellt sich heraus, dass der Arbeitsgeber (ein Cafè) sie gerne an zwei Tagen pro Woche beschäftigen möchte. Da Frau X. auch an den anderen Arbeitstagen behinderungsbedingt eine Struktur benötigt, würde sie gerne an drei Tagen in der WfbM weiter beschäftigt sein. Also zwei Tage Budget für Arbeit und drei Tage WfbM. Das entspricht ihrem persönlichen Wunsch. Eine solche Teilzeitform wird jedoch vom zuständigen Leistungsträger in Frage gestellt.
Alle diese Punkte sind nach Auffassung der BAG UB gesetzlich nachzuregeln und in den Verfahrensanweisungen der zuständigen Leistungsträger eindeutig festzuschreiben, um Hürden abzubauen und Verbesserungen bei der Nutzung des Budgets für Arbeit zu erzielen.
Sehr geehrter Herr Bungart,
Sie schreiben in Ihrem Kommentar, dass die Forderung des zuständigen Leistungsträgers, dass bei Antragstellung ein Arbeitsvertrag vorliegen muss, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Könnten Sie erläutern, wie dies vor dem Hintergrund von § 61 Abs. 1 SGB IX gemeint ist?
§ 61 Abs. 1 SGB IX:
„Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.“