Hallo Michael, Hallo Herr Schneider,
das Budget für Arbeit (§61 im SGB IX) beinhaltet den Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgebenden und die Kosten für die behinderungsbedingte Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz für den/die Budgetnehmenden.
Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM).
Der Kostenträger ist (wie bei der WfbM auch) die Kommune (Eingliederungshilfe für behindrte Menschen).
Demnach wird auch die behinderungsbedingte Anleitung und Begleitung durch die Kommune erhoben / festgestellt (Bedarfsermittlung) / Teilhabeplanung und dann auch von der Kommune finanziert.
Das Integrationsamt / Inklusionsamt ist kei Rehaträger!
Und maximal nachrangiger Kostenträger im RehaProzess.
Die Leistungen des Integrationsamtes / Inklusionsamtes sind außerhalb der Leistungen der Rehaträger.
In Niedersachsen können Unternehmen die nicht abgabepflichtig (§154 SGB IX) sind mit Mtl. 250€ prämiert werden.
Da jedes Bundesland seine "eigenen" Leistungen ausgeben kann, ist es wichtig an dieser Stelle genau hinzusehen und die Leistungen des Landes zu kennen.
Für die Anleitung und Begleitung kommt "jede geeignete Person" in Frage.
Da kann die Anleitung und Begleitung durchaus auch aus den Reihen der Arbeitgebenden geleistet werden (je nach Bedarf!). Die Kosten dafür werden dann von der Kommune nach §61 SGB IX getragen.
Hier sind unsere Erfahrungen, das es durchaus Sinn machen kann, wenn eine Betriebsinterne Person die Anleitung und Begleitung übernimmt. Wichtig ist dabei eine "gute" Bedarfsermittlung seitens der Kommune.
Für die Fachleute ist dabei eine klare Differenzierung der Begrifflichkeiten wichtig. Auf dem Niedersächsischen Fachtag ist deutlich geworden, das Begriffe wie "Assistenz","Qualifizierte Assistenz" "Begleitung", Betreuung", "Anleitung",und Weitere, synonym genutzt worden sind.
Hier entstand dann auch der Wunsch nach eindeutiger Nutzung. der Begrifflichkeiten.
Die Integrationsfachdienste (&192 SGB IX) sind im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter /Inklusionsämter zuständig und entheben dabei nicht die Kommunen von Ihren Leistungen zur behinderungsbedingten Anleitung und Bgeleitung am Arbeitsplatz für den/ die Budgetnehmenden.
Eine Kombination aus IFD Begleitung (Psychosoziale Begleitung) und Anleitung und Begleitung ist möglich.
Die BAGÜS hat u.a. für die Eingliederungshilfen "Arbeitshilfen" herausgegeben, in denen recht gut beschrieben steht, wo und wie die Eingliedreungshilfen leisten und unterstützen können.
Hier in Niedersachsen haben wir die Erfahrung gemacht, das die Kenntnis des SGB IX / die Leistungen und Verfahren der Eingliederungshilfe und der Arbeitshilfen sehr unterschiedlich sind und der Wunsch nach Schulung für die Sachbearbeiter in den Kommunen besteht.
Einen guten Start in die Woche und VG.