Vielen Dank für die Hinweise zu den Barrieren der Antragstellung, das Suchen geeigneter Kliniken, bzw. die Zuweisung zur passenden Rehaklinik und den nachgehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe. Ich möchte diese wichtigen Hinweise durch einige Anmerkungen ergänzen:
Hinsichtlich der Klärung des zuständigen Kostenträgers im Antragsverfahren wurden im Rahmen des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) wichtige Änderungen vollzogen. Beispielsweise soll ein einziger Antrag ausreichen, um alle benötigten Leistungen zu erhalten. Dabei soll ein leistender Rehabilitationsträger für die Koordination verantwortlich sein. Durch die Reform wurde auch die Verantwortung der Rehabilitationsträger zur schnellen Klärung erhöht und die Fristenregelungen verbessert. Dies wird in § 14 SGB IX geregelt. Eine weitere wichtige Änderung durch das BTHG ist das Teilhabeplanverfahren in § 19 SGB IX, das insbesondere bei komplexen Bedarfslagen in der Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger wichtig ist, um alle notwenigen Leistungen „wie aus einer Hand“ erhalten zu können. Hier kann auch das durchführen einer Teilhabekonferenz nach § 20 SGB IX hilfreich sein, die auch von den Leistungsberechtigten selbst vorgeschlagen werden kann. Nähere kompakte Informationen zu den Änderungen durch das BTHG gibt es unter https://www.bar-frankfurt.de/f…%84nderungenSGBIX.web.pdf.
In der medizinischen Reha können bei Fragen zu nachgehenden Leistungen die Beratung der Sozialdienste durch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit genutzt werden. Diese beraten zu psychosozialen und beruflichen Problemlagen. Ein wichtiger Aspekt ist beispielsweise Unterstützung in der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Hier kann z.B. bei Bedarf zur Einleitung der Stufenweisen Wiedereingliederung (STW) und wenn notwendig Hinweise zu den zuständigen Integrationsfachdiensten (IFD) in der Region https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/ beraten werden. Wenn aufgrund der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, kann hierzu beraten (wie zum Beispiel auch das beschriebenen Antragsverfahren und die daraus resultierenden Rechte) und in der Antragstellung unterstützt werden. Durch die Beratung können die weiteren Schritte zur Teilhabe geplant werden. Bei dem Bedarf an Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger kann die Beratung zur oben genannten Teilhabeplanung wichtig sein.
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Zugang zu Leistungen sind die genannten niederschwelligen Beratungsangebote. Leider sind diese nur sehr unterschiedlich regional verfügbar und es muss in der jeweiligen Region recherchiert werden. Durch das BTHG wurden die Ergänzende unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) eingeführt. Diese sind Bundesweit https://www.teilhabeberatung.d…eratungsangebote-der-eutb verfügbar und können insbesondere auch beim Zugang zu notwendigen Leistungen beraten. So sollen die genannten Barrieren zur medizinischen Rehabilitation verringert werden und sind für die Sozialdienste in der Rehabilitation eine wichtige Ressource in der Beratung zu den nachgehenden Leistungen. Die Beratungsstellen, Sozialdienste und EUTB können auch bei der Suche nach notwendigen Fachärzten, Heilmittelerbringern, Soziotherapeut:innen etc. beraten.
Eine weitere Neuerung des BTHG sind die Ansprechstellen die in § 12 SGB IX als eine der Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung geregelt sind. Auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gibt es dafür ein Verzeichnis https://www.ansprechstellen.de/suche.html.
In wie weit diese Reformbemühungen zur Verringerung der Barrieren führen, hängt sehr stark von der Umsetzung dieser ab. Bei den genannten Problemen in der Antragstellung und der Ablehnung von Leistungen sind bei der Durchsetzung von Rechten die genannten Sozialverbände sehr wichtig.