Beiträge von Alexander Thomas
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Grundlegend finde ich, dass wir als Fachkräfte der Sozialen Arbeit durch das generalistische Studium gute Grundvoraussetzungen haben. Darüber hinaus braucht es auf der Ebene der verschiedenen Handlungsfelder spezifische Fort- und Weiterbildung. Das spezifische, handlungsfeldorientierte Wissen ist zum sicherstellen der "Lotsenkompetenz", wie es Beatrix Neuber gefragt hat ist meines Erachtens eine gute und komplexe Fragestellung. Es wäre sicher gut diese Fragestellung z.B. in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter den verschieden Gesichtspunkten zu erörtern.
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Ich möchte mich dem genannten anschließen. Mir gehrn bei dem Thema Vernetzung noch weitere Gedanken durch den Kopf, die ich an der Stelle zusammenfassen möchte.
Die genannten Integrationsfachdienste sind sicher ein wichtiges und gutes Angebot, insbesondere zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Das Problem der unterschiedlichen regionalen Umsetzung wurde bereits genannt. Darüber hinaus gibt es dieses Angebot nur bei anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Das gleiche gilt für das Jobcoaching, das ebenfalls regional unterschiedlich angeboten wird. Durch dieses kann der Übergangsmanagement aus Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation in aktive berufliche Tätigkeit in aktive Beschäftigung bei Bedarf die stufenweise Wiedereigliederung begleiten. Zu hoffen ist, dass die rechtlichen Änderungen zum Jobcoaching durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes auch zu einer Verbesserung der Angebotsstruktur führt. Im Kontext der Lotsenfunktion ist die Leistung des IFD und Jobcoaching im Sinne der DGCC Leitlinie ein „begleitendes Case Management“. Im Sinne des Handlungskonzeptes Case Management kann die Organisation dieses implementieren und bei einer komplexen Bedarfslage durch ein generelles Case Management die „Lotsenfunktion“ umsetzen. In diesem Sinne zeigt sich die Komplexität der Angebotsvielfalt (siehe hier auch Gemeinsame Empfehlung Sozialdienste) hinter der sich an verschiedenen Angeboten die Lotsenfunktion übernommen werden kann, bezüglich des der beruflichen Reintegration ist dies auch in einer personenzentrierten Leistungserbringung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation möglich. Bei komplexen Bedarfslagen ist es notwendig, diese verschiedenen Angebote „aus einer Hand“ zu koordinieren, wozu es eine gute Abstimmung untereinander braucht. Was ist, wenn mehrere Leistungserbringer die „Lotsenfunktion“ übernehmen? Wer übernimmt das koordinierende generelle Case Management? Bei komplexen Bedarfslagen braucht es eine regionale Einbindung und Vernetzung der unterschiedlichen Angebote. LEX LOTSEN OWL könnte hier Erkenntnisse auf der Ebene der „Patientenlotsen“ bringen. Auf der regionalen Ebene sollten dann auch die weiteren Angebote im Gesundheits- und Sozialsystem berücksichtigt werden. Das ist auch bei dem konzipieren von Gesundheitskiosken zu berücksichtigen, um deren Chancen zu nutzen. Albrecht Rohrmann und Johannes Schädler empfehlen in „Integrierte Teilhabe- und Pflegestrukturplanung im Landkreis Ahrweiler“ unter anderem Teilhabezentren. Diese sollen sozialräumlich und bürgernah ausgerichtet werden. Angestrebt werden sollen alle Akteure im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich regionale Verantwortung entwickeln.
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Liebe Beatric Neuber: vielen Dank für Ihren Beitrag. An einem Austausch und Vernetzung zu Ihrem Thema wäere ich interessiert. Melden Sie sich gerne https://dvsg.org/die-dvsg/stru…abilitation-und-teilhabe/
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Beim Bedarf an individuellen, personenzentrierten Leistungen kann und soll Recht sicher den Zugang zu menschenrechtsorientierten inklusiven unterstützen. Die Zielrichtung der Reformen des SGB IX sind hier meines Erachtens auch hilfreich. Die Bedarfe an Rechtskenntnissen in der Beratung und Unterstützung gehen über das SGB IX hinaus, als Beispiele kann das Familienrecht und die rechtliche Betreuung genannt werden. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben auch notwendige Grundkenntnisse im Studium. Um diese Gesetze und Gesetzesreformen in den Beratungs- und Unterstützungsangeboten einbeziehen zu können, braucht es entsprechende Fortbildungen. Trotzdem ist es wichtig, immer das Rechtsdienstleistungsgesetz im Rahmen der Angebote zu berücksichtigen. Die Angebote können und sollen keine Rechtsberatung in der komplexen Materie ersetzen.
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Durch die Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) gibt es mittlerweile ein konkretes Angebot für Arbeitgeber. Im Rahmen dessen sind sicher auch „Lotsenfunktionen“ möglich. Ebenso gibt es bei den verschiedenen Rentenversicherungsträgern den Firmenservice
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Bezüglich der Qualifikation möchte ich als Fachkraft der Sozialen Arbeit vorab etwas persönliches anmerken. Für mich ist die Unterstützung der Navigation im komplexen Sozial- und Gesundheitssystem ein wichtiger Aspekt meiner professionellen Arbeit. Die Soziale Arbeit hat dazu eine mehr als hundert jährige Geschichte. So gesehen ist das „lotsen“ ein wichtiger Aspekt bei psychosozialen Interventionen. Aber eben auch „nur“ ein Aspekt. Ich tue mir schwer mit dem inflationären Begriff der „Lotsen“. Da gibt es „Gesundheitslotsen, Patientenlotsen, Schlaganfalllotsen, Onkolotsen“ etc. Wenn zusätzliche bedarfsorientierte Leistungen zu dem bereits bestehenden Entlassmanagement der GKV und dem Übergangsmanagement der DRV entstehen um die personorientierte Unterstützung zu verbessern. Insgesamt stellt sich dann die Frage, in welcher Form sind bereits „Lotsenfunktionen“ in der vorhanden Leistungen enthalten, in welcher Form ist diese zu verbessern oder braucht es und wenn ja in welcher Form braucht es eine neue Leistung. Die Diskussion zeigt bereits, dass es in vielfältiger Form bereits „Lotsenfunktionen“ vorhanden sind und verweise auch auf die Stellungnahme der DVSG. Gleichzeitig gibt es meines Erachtens gute Erfahrungen, wenn Leistungsträger das Handlungskonzept Case Management implementieren. Die aktuelle DGCC Leitlinie von 2020 wurde bereits dankenswerterweise genannt. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben hierzu mit Einführung des Reha Management eine langjährige Erfahrung. Ebenso die Haftpflichtversicherungen. Bei den über den Innovationsfonds geförderten „Lotsenprojekten“ in weiten Sinnen wurde von der DGCC ein Positionspapier zur Qualifikation erarbeitet. Zum Qualifikationsrahmen gibt es von der DGCC ebenfalls ein Positionspapier. Im Rahmen der rehapro Projekten des BMAS zur Weiterentwicklung der Rehabilitation gibt es ebenfalls eine Vielzahl von Projekten, die auch im Rahmen der Intervention ein Fallmanagement enthalten. Die DRV hat in einigen Regionen bereits ein Fallmanagement eingeführt. Zusammengefasst könnte konstatiert werden, dass es eine Entwicklung hin zu einer Lotsenfunktion in den verschiedenen Rechtskreisen erfolgt. Ich bin gespannt, ob daraus eine Länderübergreifend einheitliches Angebot entwickelt werden kann, das hoffentlich auch hin zu einem „intersektoralen“ Fallmanagement im SGB IX entwickelt wird. Diese kurz zusammengefassten Informationen sind natürlich bei der komplexen Thematik weder umfassend noch vollständig, sondern sollen einzelne Aspekte, die mir bei diesem komplexen Thema durch den Kopf gehen, thematisieren sollen.
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Die Digitalisierung im Gesundheits- und Sozialwesen ist ein vielschichtiges und komplexes Themenfeld. Kurz zusammengefasst könnte die Telematikinfrastruktur mit z.B. der elektronischen Gesundheitskarte genannt werden. Daneben gibt es die Digitalisierung in der Berufspraxis. Hier können z.B. die Patient:innenportale genannt werden. Auf der einen Seite können diese das Entlassmanagement und den Zugang zur Rehabilitation unterstützen. Diese sollten dann jedoch beispielsweise die Nachvollziehbarkeit von Auswahllogarithmen, die Datensicherheit und Nutzer:innenfreundlichkeit erfüllen. Deshalb sollten sich auch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit in de Sozialdiensten mit der Telematikinfrastruktur und der Digitalisierung auseinandersetzen, um sich in organisationsinternen Prozess aktiv einzubringen. So ist beispielsweise eine frühzeitige Anbindung der Sozialdienste an den digitalen Aufnahme- und Entlassprozess wichtig.
Im Kontext der Digitalisierung in der Berufspraxis möchte ich auf das Forschungsprojekt „SmarteInklusion“, mit dem Ziel der Förderung der Inklusion von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen und geistiger Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt hinweisen (https://www.smarte-inklusion.de/). Die in dem Projekt entwickelte App RehaGOal soll im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der Umsetzung von komplexen Aufgaben am Arbeitsplatz Menschen mit kognitiven Einschränkungen unterstützen. So kann die Digitalisierung in Verbindung mit spezifischen Angeboten für bestimmte Zielgruppen helfen Barrieren zu verringern.
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Aus der Erfahrung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit neurologischen Erkrankungen fällt mir folgendes zu der Frage ein: In der Neurologischen Rehabilitation gibt es spezifische betrieblich orientierte Individualmaßnahmen. Diese können bei Bedarf sehr gut, je nach Zuständigkeit, über die Deutsche Rentenversicherung eingeleitet werden. Der Zugang über die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch erschwert, da des hierfür kein direkter Zugang möglich ist.
Beim Stichwort psychosoziale Beratung und Begleitung fallen mir auch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit ein. Deshalb ein Hinweis, der ggf. für Sie interessant sein könnte: bei der Deutsche Rentenversicherung läuft ein Forschungsschwerpunkt zur Weiterentwicklung der beruflichen Rehabilitation https://www.deutsche-rentenver…eha/FSP_berReha_node.html Hier gibt es auch drei Projekte mit dem Themenschwerpunkt Sozialen Arbeit in der beruflichen Rehabilitation.
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Ergänzend zu meinen Anmerkungen zu den Barrieren beim Zugang zur Rehabilitation möchte ich auf das Entlassmanagement in den Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken hinweisen. Dieses ist für die Krankenhäuser in § 39 Absatz 1a SGB V gesetzlich normiert. In der medizinischen Rehabilitation gilt nach § 40 Absatz 2 SGB V dieses Entlassmanagement unter der Leistungsträgerschaft der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anforderungsprofil zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation https://www.deutsche-rentenver…onzepte/MBOR_AP_2019.html das Übergansmanagement geregelt. Das Entlass- und Übergangsmanagement ist eine multiprofessionelle Aufgabe, bei dem die Sozialdienste mit den Fachkräften der Sozialen Arbeit (wie bereits beschrieben) eine wichtige Aufgabe beim Zugang in notwendige nachgehende Leistungen erfüllen. Das Positionspapier der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen (DVSG) zum Entlassmanagement durch Soziale Arbeit https://dvsg.org/fileadmin/use…ngsmanagement-2022-05.pdf gibt den Sozialdiensten Informationen zum entwickeln einer guten Prozessqualität im Entlassmanagement an die Hand. Die tatsächliche Umsetzung in den Sozialdiensten, deren Aufgaben auch in der Gemeinsamen Empfehlung Sozialdienste der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) https://www.bar-frankfurt.de/f…2022_web_barrierefrei.pdf beschrieben werden, ist sicher unterschiedlich. Wichtig ist unter anderem ein klar geregelter Zugang zur Beratung der Sozialdienste.
Im ambulanten Sektor zur Nachsorge gibt es eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen Beratungsangeboten. Diese ist jedoch für Ratsuchende sehr unübersichtlich geregelt und es fehlt ein systematischer Zugang zu den Sozialdiensten, um den Zugang zu Leistungen zu verbessern. Es ist bleibt abzuwarten, ob die geplanten Gesundheitskioske (https://dvsg.org/service/alle-…ionell-ausgerichtet-sein/ ) sicherstellen, dass sie mit allen vor Ort vorhandenen Akteur*innen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten, um Doppelstrukturen zu vermeiden, systematisch Synergien nutzen und eine multiprofessionelle Beratung im Sozialraum entwickeln. So könnte sie ein wichtiger Baustein zur systematischen gesundheitsbezogenen Beratung für den Zugang zur Rehabilitation werden.
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Vielen Dank für die Hinweise zu den Barrieren der Antragstellung, das Suchen geeigneter Kliniken, bzw. die Zuweisung zur passenden Rehaklinik und den nachgehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe. Ich möchte diese wichtigen Hinweise durch einige Anmerkungen ergänzen:
Hinsichtlich der Klärung des zuständigen Kostenträgers im Antragsverfahren wurden im Rahmen des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) wichtige Änderungen vollzogen. Beispielsweise soll ein einziger Antrag ausreichen, um alle benötigten Leistungen zu erhalten. Dabei soll ein leistender Rehabilitationsträger für die Koordination verantwortlich sein. Durch die Reform wurde auch die Verantwortung der Rehabilitationsträger zur schnellen Klärung erhöht und die Fristenregelungen verbessert. Dies wird in § 14 SGB IX geregelt. Eine weitere wichtige Änderung durch das BTHG ist das Teilhabeplanverfahren in § 19 SGB IX, das insbesondere bei komplexen Bedarfslagen in der Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger wichtig ist, um alle notwenigen Leistungen „wie aus einer Hand“ erhalten zu können. Hier kann auch das durchführen einer Teilhabekonferenz nach § 20 SGB IX hilfreich sein, die auch von den Leistungsberechtigten selbst vorgeschlagen werden kann. Nähere kompakte Informationen zu den Änderungen durch das BTHG gibt es unter https://www.bar-frankfurt.de/f…%84nderungenSGBIX.web.pdf.
In der medizinischen Reha können bei Fragen zu nachgehenden Leistungen die Beratung der Sozialdienste durch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit genutzt werden. Diese beraten zu psychosozialen und beruflichen Problemlagen. Ein wichtiger Aspekt ist beispielsweise Unterstützung in der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Hier kann z.B. bei Bedarf zur Einleitung der Stufenweisen Wiedereingliederung (STW) und wenn notwendig Hinweise zu den zuständigen Integrationsfachdiensten (IFD) in der Region https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/ beraten werden. Wenn aufgrund der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, kann hierzu beraten (wie zum Beispiel auch das beschriebenen Antragsverfahren und die daraus resultierenden Rechte) und in der Antragstellung unterstützt werden. Durch die Beratung können die weiteren Schritte zur Teilhabe geplant werden. Bei dem Bedarf an Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger kann die Beratung zur oben genannten Teilhabeplanung wichtig sein.
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Zugang zu Leistungen sind die genannten niederschwelligen Beratungsangebote. Leider sind diese nur sehr unterschiedlich regional verfügbar und es muss in der jeweiligen Region recherchiert werden. Durch das BTHG wurden die Ergänzende unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) eingeführt. Diese sind Bundesweit https://www.teilhabeberatung.d…eratungsangebote-der-eutb verfügbar und können insbesondere auch beim Zugang zu notwendigen Leistungen beraten. So sollen die genannten Barrieren zur medizinischen Rehabilitation verringert werden und sind für die Sozialdienste in der Rehabilitation eine wichtige Ressource in der Beratung zu den nachgehenden Leistungen. Die Beratungsstellen, Sozialdienste und EUTB können auch bei der Suche nach notwendigen Fachärzten, Heilmittelerbringern, Soziotherapeut:innen etc. beraten.
Eine weitere Neuerung des BTHG sind die Ansprechstellen die in § 12 SGB IX als eine der Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung geregelt sind. Auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gibt es dafür ein Verzeichnis https://www.ansprechstellen.de/suche.html.
In wie weit diese Reformbemühungen zur Verringerung der Barrieren führen, hängt sehr stark von der Umsetzung dieser ab. Bei den genannten Problemen in der Antragstellung und der Ablehnung von Leistungen sind bei der Durchsetzung von Rechten die genannten Sozialverbände sehr wichtig.