Beiträge von Franziska Faludi

    Eine aktuell häufig noch in der Praxis der Schlichtungsstelle auftretende Fallgruppe betrifft die Mitnahme von Assistenzhunden in Rehaeinrichtungen. Daher hier noch ein diesbezüglicher Beitrag:


    Probleme waren beispielsweise, dass


    ·         die Mitnahme generell verweigert wurde, teils mit dem Hinweis, dass der Nachweis, dass es sich um einen Assistenzhund handelt fehle, oder mit Hinweis auf Hygienebedenken, teilweise mit Verweis auf möglicherweise gleichzeitig anwesende Hundeallergiker oder -phobiker, aber auch mit Verweis darauf, dass Ziel der Reha auch eine größere Unabhängigkeit vom Hund sei,


    ·         der Hund nicht mit zum Essen und oder in Therapieräume genommen werden durfte,


    ·         für die Mitnahme eine tägliches Zusatzentgelt gefordert wurde.




    Seit 2021 gilt für die Mitnahme von Assistenzhunden folgende rechtliche Regelung: Nach § 12e Absatz 1 BGG darf Menschen mit Behinderungen der Zutritt wegen der Begleitung durch den Assistenzhund nicht verweigert werden.



    1. Was ist ein Assistenzhund


    § 12e Absatz 3 Satz 1 BGG definiert den Assistenzhund wie folgt: „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Nach Satz 2 ist dies der Fall wenn der Assistenzhund entweder nach Nr. 1 im Sinne des § 12g BGG zertifiziert, oder nach Nr. 2 als Hilfsmittel anerkannt ist (das betrifft die Blindenführhunde), nach Nr. 3 im Ausland anerkannt und entsprechend § 12f BGG ausgebildet wurde oder unter die Bestandshunderegelung in Nr. 4 fällt.



    Seit 01.03.2023 ist nun die AHundV in Kraft. Besonders praxisrelevant ist dabei in der ersten Zeit die konkretisieren Regelung zur Anerkennung für Bestandshunde, die vor dem 01. Juli 2023 ihre Ausbildung beendet haben oder noch beenden in § 21 AHundV. Die Anerkennung muss bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Es muss keine neue Prüfung abgelegt werden, aber es muss eine den Anforderungen der AHundV entsprechende Ausbildung und Prüfung absolviert worden sein und nachgewiesen werden können. Der Hund ist entsprechend § 26 AHundV zu kennzeichnen. Die Anerkennung gilt befristet bis der Hund 10 Jahre alt ist. Nach § 24 AHundV kann bei gesundheitlicher Eignung des Hundes zweimalig eine Verlängerung um 12 Monate bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden.




    2. Sachlicher Anwendungsbereich des Zutrittsrechts


    § 12e Absatz 1 BGG regelt das Zutrittsrecht zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27400, S. 67 f.) ist dieser Begriff wie folgt zu verstehen:



    „Typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind Anlagen oder Einrichtungen, wenn ihr Zutritt nach der Verkehrssitte regelmäßig ohne Ansehen der Person gewährt wird oder werden soll. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Anlagen und Einrichtungen handelt, in denen Massengeschäfte (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 1. Fall AGG) oder solche Geschäfte vorgenommen werden, bei denen das Ansehen der


    Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, sog. massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 2. Fall AGG), also regelmäßig im Einzelhandel, der Gastronomie, bei diversen Dienstleistungserbringern wie Friseuren, Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens. Anlagen und Einrichtungen von Trägern öffentlicher Gewalt sind typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich, wenn sie dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen (vgl. § 50 Absatz 2 Musterbauordnung (MBO) Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019 - und die dort aufgeführten Beispiele).“



    Es wird deutlich, dass der Begriff der typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen eher weit auszulegen ist. § 50 Abs. 2 Nr. 3 MBO, auf den Bezug genommen wird, listet auch noch einmal Einrichtungen des Gesundheitswesens auf. Dies spricht aus meiner Sicht dafür, dass auch Rehakliniken mit Ihren für die Rehabilitanden zugänglichen Bereichen darunterfallen. Zwar erfolgt die Aufnahme nach vorheriger Bewilligung durch den Rehaträger. Dieser nimmt aber grundsätzlich auch die Klinikzuweisung vor, so dass für die Einrichtungen selbst, die Person des Rehabilitanden meines Erachtens keine entscheidende Rolle spielt.



    3. Grenzen des Zutrittsrecht


    Der Zutritt kann nur dann verweigert werden, wenn durch den Zutritt mit dem Assistenzhund eine unverhältnismäßig oder unbillige Belastung zu befürchten wäre. Die Beweislast trägt der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Einrichtung oder Anlage.



    Folgende nähere Erläuterungen zum Thema „Assistenzhunde und Hygiene“ finden sich in den FAQ der Bundesregierung zur Assistenzhunderegelung: „Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) hat in ihren Präzisierungen zur Krankenhaushygiene klargestellt, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vom Hund auf den Menschen zwar theoretisch möglich, bei haushaltsüblicher Hygiene aber sehr unwahrscheinlich sei (Empfehlungen der KRINKO 2000, 2010). Auch die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene schließt die Mitnahme von Hunden in Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen nicht prinzipiell aus. Bereiche, die Menschen in Straßenkleidung offenstehen, wie Arztpraxen, Therapieräume, offene Pflege- und Krankenstationen, Ambulanzen und Cafeteria, können daher auch Menschen mit Assistenzhunden grundsätzlich betreten. Ausgeschlossen davon sind offensichtlich ungepflegte oder ungesunde Assistenzhunde oder der Zutritt zu Risikobereichen wie Intensivstationen und Isolierstationen.“



    Im Hinblick auf die Abwägung kollidierender Interessen von Assistenzhundehaltern und Allergikern oder Menschen mit Hundephobie gibt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27400, S. 67 f.) folgende Hinweise: „Allgemein sind auch gesundheitliche Probleme Dritter wie Hundeallergien und Hundephobien zu berücksichtigen. Diesen wird man jedoch zumeist durch mildere Mittel als durch Zutrittsverbote abhelfen können. So wäre es denkbar, Menschen mit Assistenzhunden oder Blindenführhunden und Hundeallergiker oder -phobiker räumlich oder zeitlich voneinander zu trennen.“



    Zur Frage des Zusatzentgelts: Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die einen ungehinderten, gleichberechtigten Zutritt mit Assistenzhund sicherzustellen. Konsequenterweise muss dies auch bedeuten, dass grundsätzlich in Rehaeinrichtungen von den Rehabilitanden kein zusätzliches Entgelt für die Mitnahme des Hundes erhoben werden darf, da dies eine Schlechterstellung der Menschen mit Assistenzhund ist, die als mittelbare Benachteiligung dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderläuft. Etwas anderes ist aber möglicherweise denkbar, wenn zusätzlich über die reine Duldung hinausgehende Leistungen angeboten werden, die vom Rehabilitanden auch gewollt sind, wenn z.B. eine Verpflegung des Hundes durch die Klinik in Anspruch genommen wird.



    4. Erfahrungen in der Praxis


    Insgesamt war die Situation bezüglich der Assistenzhunde in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des § 12e BGG noch von vielen Unsicherheiten geprägt, da die konkretisierende Assistenzhundeverordnung (AHundV) zunächst noch fehlte und somit auch die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildung, Prüfung zur Erlangung der Zertifizierung oder Anerkennung und Kennzeichnung noch nicht im Detail geregelt waren. Dies hatte zur Folge, dass streng genommen zunächst nur die von den Sozialversicherungsträgern als Hilfsmittel finanzierten Blindenführhunde ganz sicher als Assistenzhunde im Sinne des § 12e BGG gelten konnten.

    Dennoch konnte erfreulicherweise auch in vielen anderen Fällen erfolgreich geschlichtet werden.

    Ich kann aus der Erfahrung als Schlichterin berichten, dass Schwerbehindertenvertretungen der Bundesbehörden häufig auch eine wichtige beratende Funktion haben und die Beschäftigten der Bundesbehörden auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens hinweisen können.

    Die Schlichtungsstelle hat Ihnen daher auch noch einmal gezielt Informationsmaterialien zum Schlichtungsverfahren zukommen lassen.

    Ich möchte die Frage gern aus der Perspektive als Schlichterin beantworten:


    Mit der Verbandsklage nach § 15 BGG, können auf Bundesebene tätige, anerkannte Verbände von Menschen mit Behinderungen gegen Barrieren und Benachteiligungen vorgehen. Gegenstand kann sowohl die Feststellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbots nach § 7 Abs. 1 BGG als gegen die in dem Katalog des § 15 Abs. 1 BGG aufgeführten Barrierefreiheitsvorschriften sein.


    Das Verbandsklageverfahren wurde in der Praxis jedoch bislang kaum genutzt. Vor 2014 gab es zwei parallele Klageverfahren zur Barrierefreiheit eines Bahnsteiges (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05). 2021 kam eine neue, aktuell noch laufende Verbandsklage zu Hilfeleistungen bei Bahnreisen hinzu (vgl. dazu Pressemitteilung des ISL e.V. Schlichtung gescheitert – Klage eingereicht: Menschen mit Behinderungen müssen zu allen Zeiten mit der Bahn fahren können! (isl-ev.de). Weitere Verfahren sind mir aktuell nicht bekannt.


    Im Gegensatz zum Verbandsklageverfahren hat sich das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG sehr gut etabliert. Seit seiner Einführung Ende 2016 wurden rund 1100 Anträge gestellt. Überwiegend kommen die Schlichtungsanträge von Einzelpersonen - aber in rund 5 Prozent der Verfahren auch von Verbänden. In etwas über 50 % aller zulässigen Verfahren gab es bislang gütliche Einigungen. Dass das Schlichtungsverfahren seit 2016 als Vorverfahren vor Verbandsklagen gegen Träger öffentlicher Gewalt des Bundes durchzuführen ist und häufig bereits in diesem Rahmen Lösungen gefunden werden konnten, könnte auch zur weiterhin nicht zunehmenden Zahl von Verbandsklageverfahren beitragen.


    Wenn eine sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle BGG nicht gegeben ist, z.B. weil der Antrag eine Landesbehörde betrifft, (ca. 50 % der Anträge), erfolgt nach Möglichkeit eine Verweisberatung im Hinblick auf zuständige Stellen, die weiterhelfen können, z.B. Aufsichtsbehörden auf Landesebene).


    Themenschwerpunkte sind seit Bestehen der Schlichtungsstelle insbesondere das Benachteiligungsverbot und die angemessenen Vorkehrungen (hier geht es häufig auch um den Zugang zu Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation), barrierefreie Informationstechnik (in Bezug auf Reha z.B. Barrieren beim Befüllen eines Online-Antragsformulars), barrierefreie Mobilität und seit 2021 auch die Mitnahme von Assistenzhunden. Die Schwerpunkte der Schlichtungstätigkeit ändern sich aber auch je nach aktuellem Geschehen. Während der Coronavirus-Pandemie waren z.B. Informationen in Deutscher Gebärdensprache durch Bundebehörden, aber auch die Barrierefreiheit wichtiger Websites und Apps Gegenstand einer Reihe von Verbandsschlichtungsverfahren.


    Im Zuge der Schlichtungsverfahren werden Rehaträger des Bundes auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungen auch aufgeklärt - beispielsweise darüber, dass eine Seh- oder Hörbehinderung sowie die Wahlentscheidungen der Berechtigten hinsichtlich der Kommunikationshilfen oder der barrierefreien Dokumente aktenkundig zu machen und im weiteren Verlauf des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 5 S. 5 KHV und § 5 Abs. 2 S. 4 VBD).


    Einen weitergehenden Einblick in die Arbeit der Schlichtungsstelle BGG vermitteln ihre Jahresberichte. Diese sind auf der Website der Schlichtungsstelle (unter Schlichtungsstelle BGG - Jahresberichte (schlichtungsstelle-bgg.de) abrufbar

    Soweit Dritte für die Rehaträger des Bundes im Rahmen des Sachleistungsprinzips als Leistungserbringer tätig werden gilt m.E. auch in diesem Rahmen zumindest die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 BGG.

    Es darf hier keinen Unterschied machen, ob z.B. eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer trägereigenen Klinik oder einer Belegklinik erbracht wird.

    Zu den Beiträgen von Frau Janßen und Herrn Hlava, die die Rechtslage bereits sehr gut darstellen, möchte ich im Wesentlichen im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren konkretisieren:


    Das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG wird auch in Bezug auf Leistungen zur Rehabilitation durch die Bundesträger (DRV Bund, DRV KBS, Bundesagentur für Arbeit, sowie die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung) mittlerweile häufig in Anspruch genommen.


    Meist geht es dabei um das Benachteilgungsverbot und angemessene Vorkehrungen. Die Schlichtungsstelle hat 2018 ein Gutachten erstellen lassen, bei dem die Reichweite und Durchsetzbarkeit der angemessenen Vorkehrungen untersucht wurden (Welti/Frankenstein/Hlava, Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht, Gutachten erstattet für die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, Berlin 2018).


    Daraus ergaben sich eine Reihe von Anwendungsfällen, die besonders hinsichtlich der Gewährung von Rehaleistungen relevant sind:

    So kann eine Benachteiligung i.S.d. § 7 BGG unter anderem durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgen, soweit diese vom Gesetzgeber auch im Hinblick auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen erlassen und ausgestaltet worden sind. Daneben zeigt sich der Gedanke der angemessenen Vorkehrungen in der Ausgestaltung der Beratungspflichten nach §§ 14, 15 SGB I. Ebenso können Verstöße gegen das Gebot der Amtsermittlung nach § 20 SGB X eine verbotene Benachteiligung sein, wenn Beeinträchtigungen, Barrieren und Leistungsangebote nicht ausreichend ermittelt wurden, deren Kenntnis für den vollen und gleichberechtigten Zugang zu Leistungen aber erforderlich ist oder aber das Eingangsverfahren so ausgestaltet ist, dass es für einige Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht ohne größere Schwierigkeiten durchlaufen werden kann (z.B. Eingangsverfahren ausschließlich als Gruppenmaßnahme, wenn eine Teilnahme daran für eine Person mit Autismusspektrumstörung nicht möglich ist). Ansonsten ist das Gebot angemessener Vorkehrungen auch dann relevant, wenn es um überlange Verfahrensdauern geht.


    Und neben den Verfahrensvorschriften kann auch die materielle Rechtsanwendung Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens nach dem BGG sein. § 7 Absatz 2 BGG schafft zwar keine neuen Leistungsansprüche, ist aber im Bereich der Auslegung der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Erforderlich ist im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe insbesondere, dass das Benachteiligungsverbot und andere Rechtsquellen angemessener Vorkehrungen bei der Rechtsanwendung erkannt und in die Abwägung einbezogen werden.

    In Konfliktfällen mit Rehabilitationsträgern auf Bundesebene, bei denen es um eine angemessene Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderungen geht, kann die Schlichtungsstelle BGG helfen. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung im Hinblick auf die Rechte aus dem BGG zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 BGleiSV). Die schlichtenden Personen sind neutral und unabhängig. Und eine Antragstellung ist auf verschiedenen barrierefreien Wegen möglich, z.B. über ein Onlineformular (siehe Website der Schlichtungsstelle BGG). Die Schlichtungsstelle tritt dann in Kontakt mit dem Rehaträger und kann z.B. ein Schlichtungsgespräch oder eine Mediation anbieten, oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Bislang kam es in rund 50 Prozent der zulässigen Verfahren zu einer gütlichen Einigung.


    Bei der Frage der Bewilligung von Rehaleistungen ist insbesondere das Benachteiligungsverbot § 7 Abs. 1 BGG und das Gebot angemessener Vorkehrungen in § 7 Abs. 2 BGG relevant. In den bislang rund 1100 Schlichtungsverfahren stellte es bislang den häufigsten Grund für die Antragstellung dar.

    Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.


    Der effektive Zugang zu Leistungen der Rehabilitation kann aus unterschiedlichen Gesichtspunkten Gegenstand von Schlichtungsverfahren sein - z.B. wenn die Ausgestaltung des Verfahrens zu einer Benachteiligung führt, die Beratung nicht barrierefrei ist, eine Behinderung bei der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt wird oder in der Klinik Barrieren vorhanden sind.