Beiträge von Belinda Weiland

    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 51 SGB III können regelmäßig dann angewandt werden, wenn Personen Unterstützung benötigen, um ihre berufliche Orientierung zu finden oder ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Maßnahmen ist, dass die betreffenden Personen nicht mehr schulpflichtig sind. Insbesondere junge Menschen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder unsicher sind, welche Ausbildung für sie geeignet ist, können von diesen Maßnahmen profitieren.


    Ziel der Maßnahmen ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, Fähigkeiten zu entwickeln, die für den Einstieg in eine Ausbildung oder eine Beschäftigung erforderlich sind.


    Im Rahmen der Maßnahmen haben die Jugendlichen die Möglichkeit, in verschiedenen Betrieben und Berufsfeldern, unterstützt durch Ausbilderinnen, Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen, ihre Interessen zu erkunden. Sie können ihre Stärken und Fähigkeiten weiterentwickeln und sowohl theoretisches Wissen erwerben als auch praktische Erfahrungen sammeln.


    Am Ende der Maßnahme besteht die Möglichkeit, Bewerbungsgespräche zu simulieren, um den Übergang in eine Ausbildung zu erleichtern.


    Die Dauer der Maßnahmen kann variieren und ist unter anderem von den individuellen Zielen der Teilnehmenden abhängig; in der Regel beträgt sie jedoch bis zu 12 Monate.

    zu der Frage wie Jugendliche in ihrer selbstbestimmten Berufswahl in ihrer Familie unterstütz werden:


    Gemäß § 1631a BGB müssen Eltern in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes rücksichtnehmen. Die Norm ist dabei sowohl für die Selbstbestimmung wie auch den Schutz des jungen Menschen von entscheidender Bedeutung. Die Regelung hebt hervor, was schon in § 1626 Absatz 2 BGB formuliert wurde, nämlich dass bei den für das Leben des Jugendlichen bedeutenden Entscheidungen, wie den Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes, die wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisse, Eignungen und Neigungen des Kindes von den Sorgeberechtigten beachtet werden müssen.


    Es geht dabei vor allem im Rahmen der Berufsausbildung regelmäßig um Dinge wie das Ausbildungsziel, den Ausbildungsgang oder die Ausbildungsstätte. Eingeschlossen sind hier zum einen die Entscheidung für eine Berufsausbildungswahl, aber auch die Entscheidung, ob der zunächst eingeschlagene Weg zielführend ist, ganz oder teilweise geändert werden soll. Eine pflichtgemäße Ausübung der Personensorge im Bereich der Ausbildungs- und Berufswahl setzt ein besonderes Eingehen auf die Persönlichkeit des Jugendlichen voraus. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme in § 1631a BGB an kein Alter gebunden – es muss vielmehr auf den jeweiligen Entwicklungsstand eingegangen werden. Die Eltern müssen sich mit den Vorstellungen des jungen Menschen auseinandersetzen. Daraus geht hervor, dass dem jeweiligen Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden muss sich zu äußern. Das bedeutet, es muss eine Bereitschaft zu Gesprächen und Auseinandersetzungen in der Familie geben. Dabei beschränkt sich dies nicht nur auf ein Gewährenlassen, sondern erfordert auch aktive Unterstützung im Einschlagen des eigenen Weges und finanzielle Hilfe – sofern dies möglich ist.


    Eltern sollten einerseits ihr jugendliches Kind nicht auf eine nur von ihnen gewählte Berufsschule schicken, aber andererseits auch nicht alle Entscheidungen dem jungen Menschen allein überlassen. Es sollte im Sinne des § 1631a BGB eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden.


    Für den Fall, dass Eltern bei der Entscheidung in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes überfordert, unsicher, untereinander oder mit dem Kind uneinig sind, wird ihnen vom Gesetz § 1631a Satz 2 BGB zu einer externen Beratung geraten. Solche Unsicherheiten können sich zum einen daraus ergeben, dass die Sorgeberechtigten die Fähigkeiten des Kindes nicht richtig einschätzen können oder nicht über ausreichend Informationen im Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf verfügen. Bei dieser Regelung handelt es sich aber lediglich um eine Empfehlung des Gesetzgebers – es besteht also kein Zwang sich bei Unsicherheiten zum Wohle des Jugendlichen beratende Hilfe zu suchen.


    Beraten können je nach Art der bestehenden Zweifel: Lehrkräfte, Verwandte, Berufsberater*innen; Menschen die bereits in dem angestrebten Beruf arbeiten, Ärzt*innen oder Psycholog*innen. Den Eltern bleibt bei der Wahl einer externen Beratungshilfe ausreichend Raum. Sie müssen nur wissen, dass ihnen diese Beratungshilfe zu steht.

    Zum rechtlichen Rahmen hinsichtlich verankerter Teilhabeinstrumente:


    Trotz vielfältiger Möglichkeiten der Förderung sind die Chancen auf einen Ausbildungsplatz für junge Menschen mit Behinderung – insbesondere für Schulabgänger*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf – leider noch immer gering.


    Meiner Meinung nach liegt das aber nicht (nur) an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Tatsächlich bietet das Rehabilitations- und Teilhaberecht viele Möglichkeiten der Förderung und viele Teilhabeleistungen in unterschiedlichster Form, die sich auf die jeweiligen Kinder und Jugendlichen individuell anpassen lassen.


    So sollte beispielsweise die Stellung eines Antrages auf eine Teilhabeleistung barrierefrei und „einfach“ funktionieren. Der Antrag muss nicht zwingend explizit die Leistung erwähnen, die am geeignetsten für das Kind ist – es sollte genügen dessen Bedarfe und Wünsche zu nennen, dann kann sich der Leistungsträger gemeinsam mit den Familien, jungen Menschen und Fachkräften ein genaues Bild der Situation verschaffen und nach einem zielführenden Teilhabeinstrument suchen. Auch ist es theoretisch möglich einen Antrag bei einem beliebigen Leistungsträger abzugeben, dieser ist dann verpflichtet den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten, § 16 SGB I. Leider funktionieren diese Mechanismen ist der Realität nicht immer, oder nur sehr langsam, wodurch der Zugang zu Teilhabeleistungen erheblich erschwert wird. Dies stellt aber vor allem ein Umsetzungsproblem des rechtlichen Rahmens dar.


    Ein weiteres Problem ist, meiner Erfahrung nach, dass die Funktionsweise mancher Teilhabeleistungen – wie zum Beispiel das persönliche Budget, oder der Assistenzhund – noch nicht ausreichend bekannt sind und daher seltener bewilligt werden.


    Weiterhin wird das Wunsch- und Wahlrecht, welches grundrechtlich geschützt, und explizit in § 8 SGB IX verankert ist, in der Praxis leider zu selten ernsthaft in die Entscheidung über die Leistungsgewährung einbezogen – besonders wenn es sich um Kinder oder Jugendliche handelt.



    Zusammenfassend stelle ich fest, dass meiner Meinung nach die meisten Probleme nicht mit einem strengeren rechtlichen Rahmen gelöst werden können. Es bedarf vielmehr einem Umdenken in der Gesellschaft und bei den Leistungsträgern. Die Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien muss gestärkt werden und vor allem müssen die Bedürfnisse, Wünsche und Meinungen der Kinder und Jugendlichen Gehör finden, ernst genommen werden und in die Entscheidungen einfließen. Es sollte auch mehr in langfristige und nachhaltige Leistungen investiert werden. Gerade bei jungen Menschen ist es entscheidend in den jeweiligen Entwicklungsphasen die passende Unterstützung zu finden und zu gewähren. Das geht nur, wenn man die betroffenen jungen Menschen mit einbezieht. Sind diese einmal isoliert, ist die Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft sehr schwer, für die Menschen mit Behinderung sehr anstrengend und die Leistungsträger am Ende kostenintensiver.

    Die Berufswahl ist für junge Menschen mit Beeinträchtigung ein wichtiger Schritt hin zum Erwachsenwerden und selbstständigen Handeln. Sie brauchen dabei vor allem staatliche Fördermaßnahmen, die sie selbst, ihre Familie und die Ausbildungsstätten in gleichen Teilen unterstützen. Im Sozial,- insbesondere im Rehabilitations- und Teilhaberecht, sind dazu verschiedene Instrumente und Leistungen vorgesehen. Darunter fallen unteranderem Berufsorientierung, Berufseinstiegsbegleitung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§§ 48 ff SGB III), welche beispielsweise die Absolvierung eines betrieblichen Praktikums fördern können.


    Eine weitere wichtige Teilhabeleistung ist das Budget für Ausbildung, § 61a SGB IX. Dieses ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen. Ziel ist dabei die Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern und die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu erhöhen.


    Eine andere Teilhabeleistung, ist das persönliche Budget, § 29 SGB IX. Dies soll Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen vor allem mehr Selbstbestimmung und Flexibilität bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen ermöglichen. Mit diesem Instrument können verschiedene Leistungen – wie zum Beispiel auch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an Bildung – finanziert werden. Darunter fallen zum Beispiel spezielle Bildungsprogramme (die auf individuelle Bedürfnisse zu geschnitten sind), Coaching und Beratung.


    Problematisch ist auch die Inkompatibilität zwischen sonderpädagogischen Strukturen nach sonderpädagogischem Förderungsbedarf und dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Denn während im allgemeinen Schulsystem verschiedene Förderschwerpunkte wie: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Sprache, gesehen werden, werden im Beschäftigungssystem (beziehungsweise im Kategoriensystem der Bundesagentur für Arbeit) nur Menschen anerkannter (Schwer-)Behinderung oder Gleichgestellte erfasst. Mit dem Wechsel vom Schulsystem in das rechtliche Rahmenwerk zur Regelung der Teilhabe am Arbeitsleben ändern sich also die Definitionen der Zielgruppen, was den Zugang in die Berufswelt für ehemalige Förderschüler:innen erheblich erschwert. Für einen inklusiven Übergang müsste demnach vor allem an der Kompatibilität dieser Systeme gearbeitet werden.


    Darüber hinaus sind eine individuelle Unterstützung durch geschultes Personal, sowie ein barrierefreier Zugang zu Informationen notwendig. Leistungsträger könnten sich beispielsweise direkt an Schulen wenden und vor Ort eine individuelle, bedarfsorientierte Beratung anbieten. Weiterhin ist es notwendig, dass gegenüber den betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien offen und klar kommuniziert wird, welche Hilfsangebote es gibt und welche Anträge dafür bei welchem Leistungsträger gestellt werden müssen. So kann eine effiziente und zielgerichtete Unterstützung erfolgen. Mithin wäre eine Kooperation von Leistungsträgern und Schulen hinsichtlich der Sichtbarmachung aller Unterstützungsangebote wünschenswert.


    Zudem ist die Sensibilisierung und Aufklärung in der Gesellschaft von großer Bedeutung. Dies sollte bereits in den Schulen, aber auch auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erfolgen.